Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.548/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_548/2019

Urteil vom 31. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Körperverletzung, Raub etc.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Dreiergericht,

vom 26. Februar 2019 (SB.2017.16).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer am 26.
Februar 2019 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen geringfügigen
Diebstahls, Raubs sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr.
550.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage). Zugleich ordnete es eine
vollzugsbegleitende ambulante psychiatrische Therapie an.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 3. Mai 2019 (Postaufgabe) an
das Bundesgericht, worin er einzig mitteilt, er sei nicht mit dem Urteil vom
26. Februar 2019 einverstanden.

2. 

Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3. 

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2019 entspricht den gesetzlichen
Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Sie enthält
kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine
rechtsgenügende Begründung (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG). Aus
diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2019 unter
Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausdrücklich auf die
Begründungsanforderungen einer Beschwerde in Strafsachen aufmerksam gemacht und
dahingehend informiert, die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im
Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ergänzen zu können (act. 4). Der
Beschwerdeführer holte das Einschreiben auf der Post nicht ab. Da er mit
gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, gilt es als zugestellt. Im Übrigen
wurde es ihm auch mit A-Post zugestellt. Der Beschwerdeführer reichte keine
weitere Eingabe ein. Die vorliegende Beschwerde ist damit allein aufgrund der
Eingabe vom 3. Mai 2019 zu beurteilen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill