Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.546/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_546/2019

Urteil vom 26. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950
Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis,
Strafkammer, vom 26. März 2019 (P3 18 177).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeige wegen Körperverletzung,
Tätlichkeiten, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und weiteren Delikten, die
ihnen gegenüber im Zusammenhang mit einer polizeilichen Vorführung des
Beschwerdeführers durch die Polizei der Kantone Wallis und Bern begangen worden
sein sollen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis nahm die
Strafuntersuchung betreffend die Vorwürfe, die sich im Kanton Wallis zugetragen
haben sollen, am 13. Juni 2018 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 26. März 2019 ab.

Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht.

2. 

Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).

3. 

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführer überhaupt legitimiert sind, den
vorinstanzlichen Entscheid anzufechten, da ihnen die Befugnis abgeht,
zivilrechtliche Forderungen gegen Mitglieder der Interventionsgruppe U.________
der Walliser Kantonspolizei zu stellen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG;
siehe Art. 4 und 5 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen
Gemeinwesen und ihrer Amtsträger des Kantons Wallis vom 10. 5. 1978 [SGS
170.1]). Die Beschwerdelegitimation könnte sich einzig auf Art. 10 Abs. 3 BV
und Art. 3 EMRK stützen (vgl. Urteil 6B_364/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2).
Dies kann offen bleiben, da auf die Beschwerde aus andern Gründen nicht
eingetreten werden kann.

4. 

Anfechtbar ist nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1
BGG). Somit kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden,
soweit die Beschwerdeführer sich darin z.B. zu andern Verfahren äussern als zu
demjenigen, das zur angefochtenen Verfügung geführt hat.

5. 

Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 S.
380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und
weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99
E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

6. 

Die Beschwerdeeingabe genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Die
Beschwerdeführer setzen sich mit den pauschal als "irrig", "widersprüchlich"
und "weitschweifig" bezeichneten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
nicht substanziiert auseinander. Stattdessen rufen sie wahllos Konventions-,
Verfassungs- und Gesetzesnormen an, die verletzt sein sollen, schildern die
Sachlage ausgiebig aus ihrer subjektiven Sicht und kritisieren die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und insbesondere deren
Verfahrensführung heftig, ohne indessen einen hinreichend konkreten Bezug auf
das vorinstanzliche Verfahrensdossier und die angefochtene Verfügung
herzustellen. Die Beschwerdeführer verkennen, dass blosse Behauptungen,
Anschuldigungen und Vorwürfe keine genügende Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen darstellen. Nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sind der Polizeieinsatz im Kanton Bern und die geltend gemachte
Staatshaftung. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende
Begründung. Aus ihr ergibt sich nicht, inwiefern das Kantonsgericht mit der
angefochtenen Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen
haben könnte.

7. 

Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführer
ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die
Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihre finanzielle Lage
ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill