Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.545/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_545/2019

Urteil vom 28. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (schwere Menschenrechtsverletzungen); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. März 2019 (BK 19 12).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nahm das Verfahren gegen
X.________ und unbekannte Täterschaft wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen
(Strahlenwaffen-Folter, Mikrowellen-Verbrechen) am 19. Dezember 2018 nicht an
die Hand. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons
Bern am 29. März 2019 infolge Nichtleistung der geforderten
Prozesskostensicherheit androhungsgemäss nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft
verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen
Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so
tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2
StPO).

3. 

Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, er
habe angesichts seiner Vermögensverhältnisse Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege. Damit verkennt er allerdings, dass die unentgeltliche
Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist,
dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO),
wozu er sich vor Bundesgericht nicht äussert. Die Frage seines Anspruchs auf
unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren wurde im
Übrigen mit dem Urteil des Bundesgerichts 1B_84/2019 vom 25. Februar 2019
beurteilt. Darauf zurückzukommen, besteht kein Anlass. Abgesehen davon zeigt
der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen
geltendes Recht verstossen könnte. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der
Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerdeeingabe genügt diesen
Anforderungen nicht. Auf die vorliegende Beschwerde ist mangels einer
tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill