Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.53/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_53/2019

Urteil vom 22. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit usw.;
Willkür; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,

vom 13. November 2018 (SST.2018.115).

Sachverhalt:

A. 

A.________ verursachte am 25. Juli 2014 um ca. 19.50 Uhr auf der U.________
strasse in V.________ einen Verkehrsunfall, bei welchem ein Sachschaden
entstand.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft A.________ in diesem Zusammenhang
vor, sein Auto unter Alkoholeinfluss gelenkt zu haben. Zudem habe er sich nach
dem Unfall nicht um die vorschriftsgemässe Meldung gekümmert. S tattdessen sei
er mit zeitweise 80 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von
teilweise 50, teilweise 60 km/h mit seinem durch den Unfall beschädigten und
nicht mehr betriebssicheren Fahrzeug (u.a. platter Reifen vorne links, Schaden
an der Front links) vom Unfallort nach Hause gefahren. Als die Regionalpolizei
Lenzburg A.________ um 20.05 Uhr an seinem Wohnort angehalten habe, habe sie
einen starken Atemalkoholgeruch feststellen können. A.________ habe jedoch
bestritten, Alkohol getrunken zu haben und die Durchführung eines
Atemalkoholtests wie auch die Abnahme einer Blutprobe im Spital während rund
eineinhalb Stunden, mehrmals und trotz Belehrung über die strafrechtlichen
Konsequenzen dieser Weigerung, verweigert. Erst als ihm eröffnet worden sei,
dass nun auch seine Ehefrau auf dem Polizeiposten schriftlich befragt werde,
habe A.________ in einen Atemalkoholtest eingewilligt. Später habe im
Kantonsspital Aarau auch eine Blut- und Urinentnahme durchgeführt werden
können. Weiter habe A.________ an seinem Wohnort der Polizei angegeben, dass
nicht er, sondern seine Ehefrau zum Tatzeitpunkt mit dem Unfallfahrzeug
gefahren sei.

B.

Die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erklärte A.________ am 26.
April 2017 des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, der
versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des
pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, des
Inverkehrbringens eines Fahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand, der
Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts und der falschen
Anschuldigung für schuldig. Dabei hielt sie fest, dass die angeklagten
Tatbestände des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und des ungenügenden
Rechtsfahrens vom Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem
Zustand konsumiert werden. Sie bestrafte A.________ mit einer bedingten
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 200.- bei einer Probezeit von zwei
Jahren und einer Busse von Fr. 5'000.- beziehungsweise bei schuldhafter
Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.

C.

Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Berufung von A.________ am 13.
November 2018 teilweise gut und sprach ihn vom Vorwurf des Führens eines
Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des
Fahrzeugs, vom Vorwurf des ungenügenden Rechtsfahrens sowie vom Vorwurf der
falschen Anschuldigung frei (Dispositiv Ziffer 1). Im Übrigen bestätigte es die
erstinstanzlichen Schuldsprüche (Dispositiv Ziffer 2.1). Es verurteilte
A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 200.- bei
einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von insgesamt Fr. 5'000.-
(Verbindungsbusse von Fr. 4'000.- und Übertretungsbusse von Fr. 1'000.-) bzw.
einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen (Dispositiv Ziffer 2.2). Sodann
regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 3 und 4).

D.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, Dispositivziffern 2.1
und 2.2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. November 2018
seien aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter
sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Kosten des Vorverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens
seien in Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 gesamthaft auf die Staatskasse
zu nehmen und ihm sei eine Entschädigung gemäss nachzureichender Kostennote
zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt sein Recht auf Beizug eines Anwalts als
verletzt. Anlässlich seiner Befragung vom 26. Juli 2014 hätte ihm ein
Rechtsanwalt zur Seite gestellt werden müssen, so wie er dies verlangt habe.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er nicht auf dieses Recht
verzichtet. Die polizeiliche Einvernahme vom 26. Juli 2014 sei daher aus dem
Recht zu weisen (vgl. Beschwerde Rz. 1 ff. S. 6 ff.).

1.2. Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 127 und Art. 129
Abs. 1 StPO garantieren das Recht des Beschuldigten, sich auf jeder
Verfahrensstufe durch einen Anwalt seiner Wahl verteidigen zu lassen (Urteile
6B_90/2019 vom 7. August 2019 E. 1.5 und 6B_500/2012 vom 4. April 2013 E. 1.2.1
mit Hinweisen). Zu Beginn der ersten Einvernahme wird die beschuldigte Person
in einer ihr verständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten
belehrt (Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO). Sie ist namentlich darauf hinzuweisen,
dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls
eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO). Der
Anspruch auf einen Anwalt der ersten Stunde wird in Art. 159 StPO
gewährleistet: Die beschuldigte Person hat bei polizeilichen Einvernahmen im
Ermittlungsverfahren das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen
stellen kann (Abs. 1); bei polizeilichen Einvernahmen einer vorläufig
festgenommenen Person hat diese zudem das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu
verkehren (Abs. 2). Die Geltendmachung dieser Rechte gibt aber keinen Anspruch
auf Verschiebung der Einvernahme (Abs. 3).

Ein Verstoss gegen das Recht auf Verteidigung führt nicht zwingend zu einem
Freispruch der beschuldigten Person. Einvernahmen, die ohne die nötige
Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. c St PO erfolgt sind, sind jedoch nicht
verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt für Einvernahmen, in denen
nach erfolgter Belehrung das eingeforderte Recht auf Verteidigung nicht gewährt
wurde (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 159 StPO; SVEN ZIMMERLIN,
Anwalt der ersten Stunde: zur polizeilichen Umsetzung von Art. 158 Abs. 1 lit.
c und Art. 159 StPO, Kriminalistik Schweiz 2013, S. 420). Der Beschwerdeführer
kann in Bezug auf die Verletzung seiner Verteidigungsrechte daher nur rügen,
die Vorinstanz habe auf nicht verwertbare Beweise abgestellt. Dazu muss er sich
zumindest im Ansatz auch mit der Beweiswürdigung auseinandersetzen und
darlegen, welche unverwertbaren Aussagen die Vorinstanz zu Unrecht herangezogen
hat.

1.3. Der Beschwerdeführer fordert, dass die polizeiliche Einvernahme vom 26.
Juli 2014 wegen Verletzung seines Rechts auf Verteidigung aus dem Recht
gewiesen werde, mithin nicht verwertbar sei. Er zeigt jedoch nicht auf,
inwiefern seine angeblich unverwertbaren Aussagen tatsächlich gegen ihn
verwendet wurden und wie sich dies auf das Beweisergebnis ausgewirkt hat.
Insbesondere greift er die angeblich zu Unrecht verwertete Einvernahme in
seinen Sachverhaltsrügen nicht auf. Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor,
dass das Beweisergebnis anders hätte ausfallen müssen, wenn von der
Unverwertbarkeit der Einvernahmen vom 26. Juli 2014 auszugehen und diese aus
dem Recht zu weisen wäre. Angesichts des neben dieser Einvernahme bestehenden
Beweismaterials (namentlich dem Bericht der Regionalpolizei Lenzburg vom
15.08.2014, dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Aargau vom 11.12.2014, den
Fotodokumentationen vom 25., 26. und 29.07.2014 und den Aussagen des Zeugen
B.________ vom 27.07.2014 und vom 27.04.2017) ist solches auch nicht ohne
Weiteres ersichtlich. Auf die ungenügend begründete Rüge ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen
pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall, Inverkehrbringens eines
Fahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand, Missachtung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit innerorts und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit. Dabei beanstandet er nicht nur die rechtliche
Würdigung der Vorinstanz, sondern trägt in seiner Beschwerde zahlreiche
Sachverhaltsrügen vor.

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich
unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von
Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit
Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die
vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die
Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler
beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV
241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).

Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30;
143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht
nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S.
30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; je mit Hinweisen).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1
S. 156; 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 f.; 138 V 74 E. 7 S. 81 f.; je mit
Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Schuldspruchs wegen
pflichtwidrigem Verhalten nach einem Verkehrsunfall zusammengefasst geltend, er
sei nach dem Vorfall unter Schock gestanden. In diesem Zustand sei es ihm nicht
möglich gewesen, jemanden zu benachrichtigen. Ohnehin könne ihm keine
Pflichtverletzung vorgeworfen werden. So sei die Polizei unverzüglich zu ihm
nach Hause gekommen, wodurch sich eine (zusätzliche) Verständigung erübrigt
habe bzw. die Polizei faktisch verständigt gewesen sei. Die durch den Unfall
geschädigte Gemeinde habe er auf den frühestmöglichen Zeitpunkt hin
benachrichtigt. Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass der objektive Tatbestand
erfüllt sei. Indessen fehle es am subjektiven Tatbestand. Aufgrund seines
Schocks sei es ihm nicht möglich gewesen, einen Entschluss zu fassen und sich
danach zu verhalten. Ihm könne daher kein Vorsatz nachgewiesen werden (vgl.
Beschwerde Rz. 22 ff. S. 13 ff.).

3.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer am 25.
Juli 2014 einen Unfall mit Sachschaden verursacht habe. Dass der
Beschwerdeführer nach dem Unfall weiter gefahren sei, ohne die Gemeinde oder
die Polizei über den Unfall bzw. den Sachschaden zu informieren sei
unbestritten. Der Beschwerdeführer könne sich aufgrund seines angeblichen
Schockzustands der gesetzlichen Meldepflicht nicht entziehen, zumal er nicht
geltend gemacht habe, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit dadurch
einschränkt gewesen wäre. Vorliegend sei es dem Beschwerdeführer zumutbar
gewesen, bereits an der Unfallstelle die Polizei zu informieren. Indem er diese
Meldung unterlassen habe, habe er den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens
nach einem Verkehrsunfall erfüllt (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 7.4 f. S.
20).

3.3. Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die
Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz auferlegt. Art. 51 Abs. 1 SVG schreibt
vor, dass alle Beteiligten sofort anhalten müssen, wenn sich ein Unfall
ereignet, an dem ein Motorfahrzeug oder ein Fahrrad beteiligt ist. Sind
Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen und die
Polizei zu benachrichtigen (Abs. 2). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der
Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und, falls dies nicht
möglich ist, unverzüglich die Polizei zu verständigen (Abs. 3). Die Meldung
nach Art. 51 Abs. 3 SVG hat so rasch zu erfolgen, als die Umstände dies dem
Schädiger erlauben (BGE 91 IV 22 E. 1 S. 23; Urteil 6B_257/2015 vom 24. August
2015 E. 2.3). Die Benachrichtigung der Polizei muss dem Fahrzeuglenker zudem
faktisch möglich gewesen sein (Urteil 6S.359/2005 vom 22. Dezember 2006 E. 2.2;
LEA UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 26 zu Art.
92 SVG; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 51 SVG).

3.4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind widersprüchlich. Während er
sich anfänglich auf den Standpunkt stellt, dass er keine Pflichtverletzung
begangen habe und damit das Vorliegen eines objektiven Tatbestandmerkmals
bestreitet, hält er wenig später fest, der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass der
objektive Tatbestand erfüllt sei (vgl. Beschwerde Rz. 24 ff. S. 14). Wie diese
Vorbringen zu verstehen sind, muss indessen nicht erörtert werden, zumal sich
die vom Beschwerdeführer gegen den objektiven Tatbestand gerichteten Einwände
ohnehin als unbegründet erweisen. Nachdem eine sofortige Benachrichtigung der
geschädigten Gemeinde nicht möglich war, hätte der Beschwerdeführer die Polizei
nach der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz bereits an der Unfallstelle
verständigen müssen. Stattdessen hat er sich vom Unfallort entfernt, ist nach
Hause gefahren und hat die Polizei auch dort nicht unverzüglich über den
Vorfall informiert. Dass der Beschwerdeführer kurze Zeit später an seinem
Wohnort angehalten werden konnte, ist allein dem Zeugen B.________ zu
verdanken, welcher dem Beschwerdeführer nach dem Unfall zu seinem Wohnort
gefolgt ist und anschliessend die Polizei benachrichtigt hat.

Die Vorinstanz geht sodann offensichtlich davon aus, dass sich der vom
Beschwerdeführer behauptete Schockzustand nicht auf dessen Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit ausgewirkt habe und ihm die vorschriftsgemässe Meldung
durchaus möglich gewesen wäre. Dies ist nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen als willkürlich und
bundesrechtswidrig ausweisen würde. Vielmehr beschränkt er sich in diesem
Zusammenhang darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und hinsichtlich
des Schockzustands wie in einem appellatorischen Verfahren frei zu plädieren.
Seine Einwände setzen eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht voraus,
welche das Bundesgericht nicht vornimmt. Soweit er vorbringt, er habe sich in
einem Schockzustand befunden, weshalb er der Meldepflicht nicht habe nachkommen
können und es sei ihm in seinem Zustand nicht möglich gewesen, einen Entschluss
zu fassen und sich danach zu verhalten, entfernt er sich von den
diesbezüglichen verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, ohne eine
willkürliche Beweiswürdigung darzutun oder eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend zu machen. Darauf ist nicht einzutreten. Ausgehend von der
willkürfreien und für das Bundesgericht verbindlichen Sachdarstellung der
Vorinstanz, wonach die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers
nicht beeinträchtigt gewesen sei, durfte die Vorinstanz das Vorliegen des
objektiven und subjektiven Tatbestands ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen.
Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.

4.

4.1. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Inverkehrbringens eines Fahrzeuges in
nicht betriebssicherem Zustand bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht
erstellt, dass er nach dem Unfall mit einem platten Reifen nach Hause gefahren
sei. Der Reifen habe bei seiner Fahrt genügend Luft gehabt. Die Rundumsicht sei
mit dem intakten linken Seitenspiegel und dem Innenspiegel gewährleistet
gewesen und die Schäden an der Karosserie hätten die Betriebssicherheit des
Autos nicht beeinträchtigt. Hinzu komme, dass er unter Schock gestanden sei und
in diesem Zustand (ähnlich einem Affekt) das Fahrzeug nach Hause gelenkt habe.
Der inkriminierte Tatbestand sei damit nicht erfüllt (vgl. Beschwerde Rz. 28
ff. S. 15 ff.).

4.2. Die Vorinstanz erwägt, auf den am 25. Juli 2014 aufgenommenen Fotos des
Unfallautos sei zu erkennen, dass der vordere linke Reifen stark beschädigt
worden sei. Zum Zeitpunkt der Fotoaufnahmen, d.h. zirka eineinhalb Stunden nach
dem Unfall, sei der beschädigte Reifen platt gewesen. Ob der Reifen bereits
nach dem Unfall komplett platt gewesen oder die Luft erst nach dem Unfall
langsam entwichen sei, könne offen gelassen werden. Ein Fahrzeug sei bereits
dann nicht vorschriftsgemäss, wenn der Reifendruck ungenügend sei. Sodann sei
das Fahrzeug auch aufgrund des abgeschlagenen Rückspiegels, des Schadens am
Frontspoiler links und dem Schaden am Kotflügel rechts nicht mehr in
betriebssicherem Zustand gewesen. Dieser Sachverhalt sei als Inverkehrbringen
eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand zu qualifizieren. Der
Beschwerdeführer sei dementsprechend schuldig zu sprechen (vgl. angefochtenes
Urteil Ziff. 8.4 f. S. 21).

4.3. Nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug
führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann,
dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich auf
Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem
Zustand verkehren dürfen. Diese müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass
die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und
andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt
werden. Ob das Abweichen vom vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine
Unfallgefahr bewirkt oder nicht, ist unerheblich (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1 S.
388 mit Hinweisen; Urteile 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 10.2.1 und
6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1). Ein Fahrzeug ist etwa dann nicht
mehr vorschriftsgemäss im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 SVG, wenn der Reifendruck
ungenügend ist (Urteil 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.2).

4.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Würdigung vorbringt,
verfängt nicht. So beschränkt er sich auch hier hauptsächlich darauf, seine
eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen
der Vorinstanz mit der Aktenlage in klarem Widerspruch stehen würden. Seine
Vorbringen erschöpfen sich damit weitgehend in unzulässiger appellatorischer
Kritik, auf welche nicht einzutreten ist. Angesichts dessen, dass das Auto 1,5
Stunden nach dem Unfall einen platten Reifen hatte, erscheint die Annahme der
Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nach dem Verkehrsunfall mit ungenügendem
Reifendruck unterwegs gewesen sei, nicht schlechterdings unhaltbar. Sodann
lässt sich anhand der festgestellten Schäden am Unfallauto (abgeschlagener
Rückspiegel, Schaden am Frontspoiler links, Schaden am Kotflügel rechts) auch
nicht ernsthaft behaupten, dass sich das Fahrzeug nach dem Vorfall in
vorschriftsgemässem und betriebssicherem Zustand befand. Indem der
Beschwerdeführer nach dem Unfall mit seinem stark beschädigten Auto nach Hause
gefahren ist, hat er ein Fahrzeug in nicht vorschriftsgemässem Zustand geführt.
Ob er dabei eine konkrete Gefährdung für Dritte geschaffen hat, ist
unbeachtlich, zumal es sich beim Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG um
ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Das Führen eines Fahrzeuges in nicht
vorschriftsgemässem und betriebssicherem Zustand ist als solches strafbar,
unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich jemand gefährdet wurde. Dass der
Beschwerdeführer unter einem, den subjektiven Tatbestand ausschliessenden
Schockzustand gestanden sei, ist schliesslich weder hinreichend dargetan noch
ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt seinen Ausführungen wiederum einen
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz so nicht festgestellt hat. Darauf ist
nicht einzutreten. Die Rüge ist insoweit unbegründet.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer erachtet auch den Schuldspruch wegen Missachtung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts als bundesrechtswidrig. Eine solche
Rechtsverletzung könne ihm nicht nachgewiesen werden. Die Vorinstanz habe
diesbezüglich einzig auf die Aussagen des Zeugen B.________ abgestellt. Dessen
Aussagen seien indes nicht glaubwürdig. Wäre er innerorts tatsächlich zu
schnell gefahren, hätte der angeblich korrekt fahrende Zeuge ihn aus den Augen
verlieren müssen und hätte ihm nicht bis zu seinem Haus folgen können. Es gäbe
keinerlei gesicherten Beweis dafür, dass er zu schnell gefahren sei. Auch sei
es durchaus möglich, dass sich der Zeuge B.________ über die effektive
Geschwindigkeit des vor ihm fahrenden Autos (Auto des Beschwerdeführers)
getäuscht habe. Indem die Vorinstanz davon ausgehe, dass er die
Höchstgeschwindigkeit überschritten habe, verletze sie den Grundsatz "in dubio
pro reo" (vgl. Beschwerde Rz. 34 ff. S. 17 ff.).

5.2. Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, der Zeuge B.________ habe
gleichbleibend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer zu schnell unterwegs
gewesen sei und er Mühe gehabt habe, diesem zu folgen. Weiter habe er glaubhaft
zu Protokoll gebracht, dass er auf seinen eigenen Tacho geschaut habe und
jeweils mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren sei. Der
Beschwerdeführer sei indessen konstant schneller gefahren als er und
schliesslich 200 bis 300 Meter vor ihm gewesen. Nach den Erwägungen der
Vorinstanz hat der Zeuge den Beschwerdeführer bis zum Vorfall nicht gekannt. Es
sei nicht ersichtlich weshalb dieser den Beschwerdeführer fälschlicherweise
hätte belasten sollen. Im Übrigen habe der Zeuge auch Entlastendes bezüglich
der Fahrweise des Beschwerdeführers vorgebracht. Aufgrund der Zeugenaussagen
von B.________ könne es gemäss Vorinstanz als erstellt gelten, dass der
Beschwerdeführer die zugelassene Höchstgeschwindigkeit um mindestens 6 - 10 km/
h überschritten habe (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 5.4 ff. S. 15 ff.).

5.3. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln
des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates
verletzt. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a der
Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die
allgemeine Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften unter günstigen Strassen-,
Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h. Entsprechende Geschwindigkeitssignale
sind gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG zu befolgen. Der Tatbestand der einfachen
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich als
auch fahrlässig begangen werden (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG).

5.4. Die Vorinstanz geht auf alle entscheidwesentlichen Argumente des
Beschwerdeführers ein. Sie begründet nachvollziehbar, wie sie zum
Beweisergebnis gelangt, wonach der Beschwerdeführer zu schnell gefahren sei.
Wenn die Vorinstanz aufgrund der Aussagen des Zeugen B.________ davon ausgeht,
dass der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit um 6 - 10 km/h
überschritten hat, ist dies nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz dessen Schilderungen, wonach der
Beschwerdeführer zu schnell unterwegs gewesen sei, ohne Willkür als glaubhaft
erachten. Insbesondere erscheint dessen Darlegung, er habe dem zu schnell
fahrenden Beschwerdeführer mit korrekter Geschwindigkeit gerade noch zu dessen
Haus folgen können, nicht als ausgeschlossen. Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass die Vorinstanz es in Würdigung der Zeugenaussagen einzig
als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer die zulässige
Höchstgeschwindigkeit um 6 - 10 km/h überschritten habe, wohingegen die Anklage
noch von einer grösseren Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen ist. Der
Beschwerdeführer beschränkt sich auch hier, den vorinstanzlichen Erwägungen
seine eigene Beweiswürdigung entgegenzuhalten. Dass die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder mit der Aktenlage und
der Beweislage unvereinbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer damit nicht
auf. Soweit auf seine Rügen eingetreten werden kann, erweisen sie sich als
unbegründet.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich auch den Schuldspruch wegen
versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Er
macht dabei zusammengefasst geltend, es sei richtig, dass sich der Unfall ohne
äussere Einwirkungen ereignet habe. Daraus könne jedoch nicht geschlossen
werden, dass er alkoholisiert gefahren sei. Es liege keine Vereitelung einer
Untersuchungsmassnahme vor. Auch wenn er dem Atemalkoholtest bzw. der Blutprobe
nicht sofort zugestimmt habe, habe er sich schliesslich beiden Massnahmen
unterzogen. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn deren Ergebnisse
nicht verwertbar seien. Nach dem Unfall sei er zudem unter Schock gestanden. In
diesem Zustand habe er keine klaren Gedanken, geschweige denn einen Entschluss
fassen können. Sein gesamtes Verhalten sei durch den Schockzustand geprägt
gewesen. Die Vorinstanz haben diesen Umstand nicht gewürdigt. Es sei ihm nicht
möglich gewesen, einen Entschluss zu fassen bzw. einen Willen zu bilden und
danach zu handeln. Der subjektive Tatbestand sei damit nicht erfüllt. Selbst
wenn der Beschwerdeführer ohne Schockeinwirkung nach Hause gefahren wäre, würde
es ihm am Vorsatz fehlen, zumal er nicht alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt
habe (vgl. Beschwerde Rz. 12 ff. S. 9 ff.).

6.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe einen
Unfall mit Sachschaden verursacht und sei danach nach Hause gefahren, ohne die
Polizei zu benachrichtigen. Er habe dies getan, obschon er mit der Anordnung
einer Atemalkoholprobe habe rechnen müssen, wenn er die Polizei betreffend den
Unfall informiert hätte. Des Weiteren gehe aus den Akten hervor, dass der
Beschwerdeführer sich gegenüber den Polizisten mehrfach der Atemalkoholprobe
widersetzt habe. Der Beschwerdeführer habe durch dieses Verhalten seine
Tatentschlossenheit manifestiert und sämtliche subjektive Tatbestandsmerkmale
erfüllt. Er habe gewusst, dass er nach dem Unfall mit Sachschaden ohne äussere
Einwirkung mit einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit habe
rechnen müssen. Durch sein Wegfahren vom Unfallort habe er sich einer solchen
Massnahme gerade entziehen wollen. Der Tatbestand der versuchten Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sei damit erfüllt (vgl.
angefochtenes Urteil Ziff. 6.4 S. 18).

6.3. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss
Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer
vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom
Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren
Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen
Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen
vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass der korrekt sich einer
Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer
schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie
vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 S. 51 mit Hinweisen).

Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt
den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen
Meldung verpflichtet ist, (2) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und
damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient
(Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn
(4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des
Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Alkoholkontrolle an geordnet hätte
(BGE 142 IV 324 E. 1.1.1 S. 326; Urteil 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E.
2.1.1; je mit Hinweisen). Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer
solchen Untersuchungsmassnahme nach der bisherigen Rechtsprechung von den
konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand
sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht
wurde (vgl. zu aArt. 91 Abs. 3 SVG: BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 S. 39; 126 IV 53 E.
2a S. 55 f.), muss nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung
grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet
werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324
E. 1.1.2 f. S. 325 f.; Urteil 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1.1).
Anders verhält es sich, wenn die Kollision unzweifelhaft auf einen vom
Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2
f. S. 326 f.; Urteil 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.3). Ob eine Massnahme
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sehr wahrscheinlich ist, ist eine
Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1 S.
326; Urteil 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1.1).

Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 131 IV 36
E. 2.2.1 S. 39 und E. 3.3.3 S. 43 f. mit Hinweisen). Dieser ist gegeben, wenn
der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der
Anordnung einer Alkoholprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die
Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres
möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der
Vereitelung einer Alkoholkontrolle gewertet werden kann (vgl. zu aArt. 91 Abs.
3 SVG: 131 IV 36 E. 2.2.1 S. 39; Urteil 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E.
2.1.1; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm,
betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das
Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S.
375 mit Hinweisen).

Hat der Täter sämtliche subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine
Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale
verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152 mit
Hinweisen).

6.4. Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Soweit
er vorbringt, dass er den Unfall nicht unter Alkoholeinfluss verursacht hat,
geht seine Kritik an der Sache vorbei, zumal die Vorinstanz keine solche
Feststellung trifft. Ebenso unbehelflich erscheint seine Rüge, dass es an einer
Vereitelung einer Atemalkoholprobe und Blutprobe fehle, da beide Massnahmen
schliesslich durchgeführt werden konnten. Die Vorinstanz hat diesen Umstand
ausdrücklich berücksichtigt und - der Anklage folgend - lediglich eine
versuchte Tatbegehung geprüft und bejaht. Dabei hat sie nachvollziehbar und
ohne Willkür ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er nach
dem Unfall mit einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit habe
rechnen müssen. Indem er sich, ohne die Polizei zu kontaktieren, von der
Unfallstelle entfernt habe und sich später mehrfach weigerte, eine
Atemalkoholprobe abzugeben, habe er sich einer solchen Massnahme entziehen
wollen und sich der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit schuldig gemacht. Diesen Ausführungen vermag der
Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen. Dass es ihm aufgrund des angeblichen
Schockzustands nicht mehr möglich gewesen wäre, einen Entschluss zu fassen bzw.
einen Willen zu bilden und danach zu handeln, lässt sich dem angefochtenen
Urteil nicht entnehmen. Dabei hat die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Schock durchaus in ihre Erwägungen miteinbezogen, daraus aber
nicht auf eine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des
Beschwerdeführers geschlossen. Dies ist nicht zu beanstanden. Seine hierzu
vorgebrachten Darlegungen sind rein appellatorischer Natur. Damit lässt sich,
wie bereits mehrfach ausgeführt, keine Verletzung von Bundesrecht begründen.
Der Schuldspruch der versuchten vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit ist bundesrechtskonform.

7.

Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Folglich rechtfertigt es
sich nicht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu
zu verlegen, zumal der Beschwerdeführer seinen entsprechenden Antrag allein mit
den beantragten Freisprüchen begründet.

Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig und hat keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer