Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.539/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_539/2019

Urteil vom 10. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung und Genugtuung (Einstellung eines Strafverfahrens wegen Hinderung
einer Amtshandlung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. März 2019 (BK 19 70).

Sachverhalt:

A. 

A.________ wird vorgeworfen, am 17. Oktober 2015 anlässlich einer unbewilligten
politischen Kundgebung und Einkesselung der Demonstranten auf dem
Bubenbergplatz in Bern die Polizei an einer Amtshandlung gehindert zu haben,
indem sie gegen ihre Anhaltung und Personenkontrolle Widerstand geleistet habe.
Der Polizeieinsatz lief so ab, dass die Polizisten die ca. 100 Demonstranten um
ca. 14.15 Uhr umzingelten und die Gruppe am Weggehen hinderten, jedoch einzelne
Demonstranten freiwillig aus der Gruppe zur Kontrolle heraustreten liessen. Per
Lautsprecherdurchsagen wurden die Demonstranten hierzu wiederholt aufgefordert
und ihnen wurden Zwangsmittel angedroht für den Fall des Nichtbefolgens der
polizeilichen Anweisungen. Die Demonstrantengruppe ihrerseits skandierte
Parolen, hüpfte auf und ab, drückte sowie drängte gegen die Polizistenkette und
hielt Transparente zwischen sich und die Polizei. Nachdem keine Demonstranten
die Gruppe mehr freiwillig verliessen, begann die Polizei einzelne
Demonstranten zwangsweise aus der Gruppe herauszuziehen. Als schliesslich noch
ca. 25 Personen in der Umzingelung übrig blieben, entschloss sich die Polizei,
die verbleibenden Personen auf einmal festzunehmen. Unter Überwindung der
vorgehaltenen Transparente, der Verkettung der Arme der Demonstranten und
weiterem physischem Widerstand führten die Polizisten die verbleibenden
Demonstranten zu Boden und legten sie in Handschellen. Die Umzingelung dauerte
ca. von 14.15 bis 17.00 Uhr. A.________ wird zur Last gelegt, an dieser
Kundgebung teilgenommen zu haben und bis zum Schluss in der Einkesselung
verblieben zu sein.

B. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, sprach
A.________ mit Strafbefehl vom 23. Februar 2016 der Hinderung einer
Amtshandlung schuldig. Sie bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 16
Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse in der Höhe von Fr. 120.--. Gegen
diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern, Region Bern-Mittelland, das Strafverfahren gegen A.________ ein. Die
Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse. Sie richtete weder eine
Entschädigung noch eine Genugtuung aus.

Das Obergericht des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 25. März 2019 eine von
A.________ gegen die Entschädigungsregelung der Einstellungsverfügung
gerichtete Beschwerde ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte es
A.________.

C. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des
Obergerichts des Kantons Bern vom 25. März 2019 sei aufzuheben. Ihr sei eine
Parteientschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten und eine
Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.-- zuzusprechen. Die Kosten der Vorinstanz
seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Für das Verfahren vor Bundesgericht seien
keine Kosten zu erheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

D. 

Das Obergericht des Kantons Bern verzichtet auf eine Stellungnahme. Die
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdeführerin rügt, die Behörden würden das Legalitätsprinzip gemäss
Art. 5 Abs. 1 BV verletzen, indem sie die Teilnehmenden der Kundgebung einfach
pauschal bestrafen würden, ohne auf den konkreten Einzelfall abzustellen
(Beschwerde S. 7).

Dieses Vorbringen ist verspätet. Die Beschwerdeführerin erhebt diese Rüge
erstmals vor Bundesgericht. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen
verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs.
1 und Art. 90 BGG). Der Instanzenzug muss nicht nur prozessual durchlaufen,
sondern auch materiell erschöpft sein. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die
im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem
Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor
Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (BGE 135 I 91 E. 2.1). Der
Beschwerdeführerin wäre es ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, ihre
Kritik in einem früheren Stadium des Verfahrens vorzubringen. Dass sie dies
getan hat und die kantonalen Instanzen die Rüge nicht behandelt hätten, macht
sie nicht geltend.

2. 

2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr weder eine Entschädigung noch
eine Genugtuung zugesprochen wurde. Es sei unbestritten, dass sie an der
unbewilligten Kundgebung teilgenommen und sich unter den letzten ca. 20
Personen befunden habe, die von der Polizei "abgearbeitet" worden seien. Sie
bestreite aber, dass sie sich behördlichen Anweisungen widersetzt und der
Anhaltung entgegengewirkt habe. Ihr könne kein vorwerfbares Verhalten
angelastet und die adäquate Kausalität müsse verneint werden. Sie sei
polizeilich kontrolliert, wie eine Verbrecherin behandelt und über fünf Stunden
lang auf der Polizeiwache festgehalten worden. Diese erheblichen Eingriffe in
ihre Rechte hätten eine anwaltliche Verteidigung notwendig gemacht. Folglich
habe sie Anspruch darauf, dass ihr eine entsprechende Entschädigung
zugesprochen werde. Die geltend gemachte Genugtuung von Fr. 100.-- entspreche
sodann der gängigen Praxis (Beschwerde S. 4 ff.).

2.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei zwar nicht strafbar, dass die
Beschwerdeführerin an der unbewilligten Kundgebung vom 17. Oktober 2015
teilgenommen habe. Dennoch habe diese Teilnahme ein vorwerfbares Verhalten
i.S.v. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO begründet. Mit Blick auf den bestrittenen
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen ihrer Teilnahme an der Kundgebung und dem
gegen sie eingeleiteten Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung sei
festzuhalten, dass aufgrund der chaotischen Geschehnisse zu Beginn noch nicht
habe feststehen können, welche Tatbestände der Beschwerdeführerin vorgeworfen
werden könnten; seien dies - wie typischerweise bei solchen Kundgebungen -
Sachbeschädigung, Störung des öffentlichen Verkehrs, Landfriedensbruch oder
eben Hinderung einer Amtshandlung. Die Teilnahme an der unbewilligten
Kundgebung sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen
Lebenserfahrung geeignet, ein Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung zu
verursachen. Der adäquate Kausalzusammenhang sei gegeben. Gemäss der
Beschwerdegegnerin seien nach dem fraglichen Vorfall denn auch mehrere
Verfahren geführt und Verurteilungen erwirkt worden (Beschluss S. 6 E. 7.2).

Die Vorinstanz hält fest, im Weiteren sei bekannt - und es liege in der Natur
der Sache -, dass sich Personen gegen die Festnahmen gewehrt hätten und sich
die Polizei in dieser Situation vorweg auf ihre ordnungspolizeilichen Aufgaben
habe konzentrieren müssen. Deswegen sei es ihr teilweise nicht möglich gewesen,
gleichzeitig gründlich zu dokumentieren, um schliesslich nachweisen zu können,
welche Person welche Straftaten begangen hatte. Dieser Umstand führe auch im
vorliegenden Verfahren zu einer Verfahrenseinstellung. Nichtsdestotrotz sei es
notwendig, gegen diejenigen Personen zu ermitteln und Strafuntersuchungen zu
führen, welche trotz mehrfacher polizeilicher Abmahnung mittels
Lautsprecheranlagen bis am Schluss in der demonstrierenden Gruppe verblieben
seien, wie dies auch die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen getan
habe: Gemäss dem Berichtsrapport des Polizeibeamten B.________ vom 1. Dezember
2015 habe sie sich bis zum Ende - das heisst bis zur Erstürmung - im
Demonstrantenkessel befunden. Anschliessend habe sie noch der Anhaltung
entgegengewirkt. In der Einstellungsverfügung werde daher zu Recht erkannt, die
Beschwerdeführerin habe die Einleitung des gegen sie geführten Verfahrens
rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, nachdem sie den Abmahnungen der Polizei
keine Folge geleistet habe. Dieser Umstand sei klar nachgewiesen. Die
Verhaftung der Teilnehmenden sei für die Polizei in der gegebenen Situation der
einzig mögliche Weg gewesen, um die Demonstration auflösen zu können (Beschluss
S. 6 E. 7.2).

Weiter erwägt die Vorinstanz, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
präjudiziere der Kostenentscheid zwar grundsätzlich die Entschädigungsfrage.
Dennoch verhalte es sich nicht so, dass die Beschwerdeführerin einzig deshalb
einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung hätte, weil die
Verfahrenskosten vom Kanton Bern getragen würden. Die gemäss der
Beschwerdegegnerin bloss geringen Verfahrenskosten hätten der
Beschwerdeführerin auferlegt werden können. Da diese Frage aber ausser Streit
sei, sei die Vorinstanz nicht kompetent eine Überprüfung vorzunehmen und die
Kostenregelung anders festzusetzen. Fest stehe aber, dass auch im Sinne von
Art. 426 Abs. 2 StPO ein prozessuales Verschulden anzunehmen gewesen wäre
(Beschluss S. 6 f. E. 7.2).

2.3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die
Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder
die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz
oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art.
426 Abs. 2 StPO). Unter denselben Voraussetzungen können ihr die Entschädigung
für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte und die erlittenen wirtschaftlichen
Einbussen sowie die Genugtuung für erstandene Haft ganz oder teilweise
verweigert werden (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a
StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert in der Regel die Entschädigungsfrage.
Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten.
Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die
Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357
mit Hinweisen). Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich,
wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder
indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41
Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige,
rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem
zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang
stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; Urteil 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019
E. 3.1 mit Hinweisen).

Bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung
handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden,
sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein
fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines
Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung
eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der
Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen
bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der
Verfahrenskosten nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2a, 2c und 2d/bb mit Hinweisen).

In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene
oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Eine Auferlegung der Kosten
bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die
Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK), wenn in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt der
Vorwurf gemacht wird, die beschuldigte Person treffe ein strafrechtliches
Verschulden. Die Begründung darf bei einer unbefangenen Person mithin nicht den
Eindruck erwecken, der Beschuldigte sei eines Delikts verdächtig oder schuldig.
Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (BGE 120 Ia 147 E. 3b
S. 155; Urteile 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2; 6B_887/2016 vom 6.
Oktober 2016 E. 6.1 je mit Hinweisen).

Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne
Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden
kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson
gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert,
verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Der
blosse Ungehorsam genügt nicht. Wer sich darauf beschränkt, einer amtlichen
Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen die Art
der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne in dieselbe einzugreifen, wird
nicht nach Art. 286 StGB bestraft (BGE 127 IV 115 E. 2 S. 117 f.; 124 IV 127 E.
3a S. 130; 120 IV 136 E. 2a S. 139 f.; je mit Hinweisen). Die Weigerung einer
Person, die Polizisten zu begleiten, indem sie sich mit fuchtelnden Armen zur
Wehr setzt, ist als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB zu
qualifizieren. Ob bereits die blosse Weigerung, sich auszuweisen respektive die
Personalien anzugeben, eine relevante Hinderung im Sinne der genannten
Strafbestimmung darstellt, liess das Bundesgericht offen (Urteil 6B_672/2011
vom 30. Dezember 2011 E. 3 mit Hinweisen).

2.4. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
die Vorinstanz vorliegend ihren Ermessensspielraum überschritten haben sollte
(Urteil 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 9.2 mit Hinweis nicht publ. in BGE
145 IV 114). Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Hinderung einer
Amtshandlung wurde eingestellt, da der Beschwerdeführerin keine strafbaren
Handlungen nachgewiesen werden konnten. Hingegen stellt die Vorinstanz fest,
die Beschwerdeführerin sei bis zum Schluss in der demonstrierenden Gruppe
verblieben und habe der Anhaltung entgegengewirkt. Zwar stehen Kundgebungen auf
öffentlichem Grund unter dem Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Es
besteht aber grundsätzlich nur ein bedingter Anspruch, öffentlichen Grund für
Kundgebungen mit Appellwirkung zu benutzen (vgl. BGE 132 I 256 E. 3 S. 258
ff.). Trotz der fehlenden Bewilligung nahm die Beschwerdeführerin an der
fraglichen Kundgebung im Zentrum der Stadt Bern teil und verblieb gemäss
vorinstanzlichen Feststellungen in der Einkesselung, obwohl die Polizei die
Demonstranten mittels Lautsprecherdurchsagen wiederholt dazu aufforderte, die
Kundgebung freiwillig zu verlassen. Die Beschwerdeführerin hat sich
behördlichen Anweisungen widersetzt, was aus den kantonalen Akten, namentlich
den Videoaufnahmen der besagten Kundgebung, hervorgeht. Dadurch hat sich die
Beschwerdeführerin in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verhalten und das
Strafverfahren adäquat kausal verursacht. Die Verweigerung einer Entschädigung
und Genugtuung ist nicht zu beanstanden.

3. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini