Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.537/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_537/2019

Urteil vom 1. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Rohrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahme (schwere Körperverletzung);

Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 29. Januar 2019 (BES.2018.204).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 erstattete der Beschwerdeführer bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt unter anderem Strafanzeige gegen
X.________ wegen schwerer Körperverletzung. Er wirft diesem vor, ihm in
schädigender Absicht eine Dosis Lysergsäurediethylamid (LSD) gegeben zu haben,
die bei ihm einen ungewohnten und gefährlichen Zustand herbeigeführt habe.
Aufgrund dieses Zustands habe er die Nacht auf der Intensivstation des Spitals
Liestal verbringen müssen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verfügte am 9. November 2018 die
Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Die dagegen erhobene Beschwerde des
Beschwerdeführers wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 29.
Januar 2019 ab.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht, stellt dabei jedoch keine konkreten Anträge. Aus seiner
Begründung folgt allerdings, dass er die Fortführung des Strafverfahrens gegen
X.________ anstrebt.

2.

Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur
Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich
auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. In erster Linie geht
es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die
üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet
sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines
Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den
kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss sie
indes im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der
angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das
Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen.
Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um
welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer äussert sich weder zu seiner Beschwerdelegitimation noch
zu seinen allfälligen Zivilforderungen. Damit genügt er den
Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht. Er macht jedoch eine
Körperverletzung geltend, die Anspruch auf Zivilforderungen im Sinne von Art.
41 ff. OR geben könnte. Ob dies vorliegend für die Bejahung der
Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG genügt,
kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben.

3.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Strafbehörde die Nichtanhandnahme der
Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen
(lit. b).

Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch
Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem
strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro
duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und
Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2 S. 91). Danach darf die
Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die
Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen
über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit
Zurückhaltung eingreift. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht
mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl.
BGE 143 IV 241 E. 2.2 S. 243; 138 IV 86 E. 4.1 S. 90 f.; 137 IV 219 E. 7 S. 226
f.).

Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme
nach Art. 310 Abs. 1 StPO nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob
die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs.
1 BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren
Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt"
annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es
liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss
schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 f.; Urteil 6B_5/
2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde
explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss
allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144
IV 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).

4.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer, welcher nach eigenen Angaben
bereits Erfahrung mit LSD aufwies, am fraglichen Abend eigenhändig und
freiwillig LSD konsumiert hat. Dass er über die Stärke des LSD aktiv getäuscht
worden wäre bzw. X.________ dem Beschwerdeführer vorsätzlich stärker dosiertes
LSD zur Verfügung gestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer
hat in seiner Anzeige selber dargelegt, dass er sich nicht vorstellen könne,
was X.________ für ein Grund gehabt haben könnte, ihm zu schaden. Auch wenn er
dessen Vorsatz damit nicht ausgeschlossen haben will, ändert dies nichts daran,
dass jedwede Hinweise für ein (eventual) vorsätzliches Handeln fehlen und der
vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf nicht über eine blosse Vermutung
hinausgeht. Daran vermögen auch seine Vorbringen hinsichtlich der
Abschätzbarkeit des Wirkstoffgehalts nichts zu ändern. Soweit er sich auf den
Standpunkt stellt, er könne mit Bestimmtheit sagen, dass der von ihm
eingenommene Viertel Blotter erheblich mehr als 300 µg LSD enthielt und dies
nicht versehentlich passiert sein könne bzw. unbemerkt bleiben konnte, gehen
seine Ausführungen nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid hinaus, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt. Im Übrigen
werden Art und Stärke des Rauscherlebnisses von LSD von den sozialen,
seelischen und biologischen Bedingungen des Konsumenten geprägt und fallen
daher sehr unterschiedlich aus. Bei LSD gibt es kein konstantes Wirkungsbild,
weder im Vergleich verschiedener Menschen noch bei verschiedenen Räuschen
derselben Person. Die Wirkungen können bei der gleichen Person von Mal zu Mal
verschieden sein (GUSTAV HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016,
N. 1142 zu Art. 2 BetmG), weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug
auf den von ihm durch mehrfachen LSD Konsum angeblich erlangten Referenzwert
von vornherein nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Erwägungen als
schlechterdings unhaltbar auszuweisen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht,
inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich oder sonstwie
bundesrechtswidrig sein könnte.

5.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Rohrer