Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.536/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_536/2019

Urteil vom 31. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mangelhafte Eröffnung und Mitteilung eines Entscheids (Art. 84 und Art. 85
StPO),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 11.
Dezember 2018 (STK 2018 2).

Erwägungen:

1. 

Das Bezirksgericht Schwyz erklärte X.________ am 28. November 2017 der
einfachen und groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte sie
mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 350.-- sowie einer
Busse von Fr. 2'200.--. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte dieses Urteil am
11. Dezember 2018, wogegen X.________ am 2. Mai 2019 Beschwerde beim
Bundesgericht erhob. Am 20. Mai 2019 beantragte X.________, ihr sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Am 24. Juli 2019 erteilte der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

2. 

Die Beschwerde ist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die
Beschwerdeführerin führt aus, sie habe das angefochtene Urteil erst am 18. März
2019 von ihrem amtlichen Verteidiger erhalten. Die Vorinstanz habe es
unterlassen, ihr dieses unmittelbar und in italienischer Sprache zu eröffnen.
Ausserdem sei ihr das zuvor ergangene Urteilsdispositiv weder von der
Vorinstanz noch vom amtlichen Verteidiger mitgeteilt worden.

Gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen
Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. In einem erst
kürzlich ergangenen und die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheid hat das
Bundesgericht festgehalten, dass selbst im Falle, dass ein Entscheid dem
Rechtsbeistand und zusätzlich der beschuldigten Person direkt eröffnet worden
ist, einzig die Zustellung an den Rechtsbeistand für den Fristenlauf von
Bedeutung ist (Urteil 6B_304/2019 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.5).

Vorliegend nahm der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin das
angefochtene Urteil am 8. März 2019 entgegen und leitete es gleichentags an die
Beschwerdeführerin weiter. Die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht
begann am 9. März 2019 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 BGG) und endete am 8. April
2019 (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Die am 2. Mai 2019
eingereichte Beschwerde ist demnach verspätet. Dass niemand das zuvor ergangene
Urteilsdispositiv der Beschwerdeführerin mitgeteilt haben soll, ändert daran
nichts, zumal die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht erst mit der
Eröffnung des begründeten Urteils zu laufen beginnt. Ebenso wenig ist von
Belang, dass das Urteil nicht auf Italienisch übersetzt worden sei. Sofern die
Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass eine Übersetzung erforderlich
gewesen wäre, hätte sie dies fristgerecht rügen müssen. Dass sie dazu
grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, zeigt bereits die - zwar zu spät -
eingereichte Beschwerde.

3. 

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin trägt die
Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege obliegt es dem
Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die
finanziellen Verpflichtungen und den aktuellen Grundbedarf umfassend darzulegen
und zu belegen (BGE 125 IV 161 E. 4). Die Beschwerdeführerin begründet ihr
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass alle ihre Bankkonten infolge
eines gegen sie gerichteten Strafprozesses gesperrt seien. Dies betrifft ihre
Vermögenssituation, sagt aber nichts über ihre Einkommenslage aus. Bereits aus
diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

 Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Moses