Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.534/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_534/2019

Urteil vom 23. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schürch,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Diebstahl; Willkür, Untersuchungsgrundsatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 27. März 2019 (STBER.2018.74).

Sachverhalt:

A. 

A.________ wird vorgeworfen, in der Nacht auf den 22. Mai 2017 mit seinem
Lieferwagen von der Baustelle C._________ in D._________ Isolationsmaterial
entwendet zu haben. Ferner ist er auf der Strecke Bern-Breitenbach mit einer
ungenügend gesicherten Ladung gefahren.

B. 

Das Richteramt Dorneck-Thierstein sprach A.________ am 18. Juli 2018 des
Diebstahls und der Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes schuldig und
verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr.
60.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr.
300.--.

Mit Urteil vom 27. März 2019 bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn
den Schuldspruch und die ausgesprochene Strafe.

C. 

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts
sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des Diebstahls, ev. des geringfügigen
Diebstahls, freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts
aufzuheben und die Sache an das Richteramt Dorneck-Thierstein zurückzuweisen.
A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich
festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1;
143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241
E. 2.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1; 142
II 206 E. 2.5; 142 I 135 E. 1.5; je mit Hinweisen).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere
Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter
dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 144 IV 345 E.
2.2.3; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).

Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die
Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Sie
untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt
(Art. 6 Abs. 2 StPO).

1.3.

1.3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Zeuge B.________ sei um ca. 1:30 Uhr
aufgewacht, und habe beobachtet, wie jemand auf der Baustelle C._________ in
D._________ Dämmmaterial entwendet habe. Nachdem er den Mann angesprochen habe
und dieser rasant in Richtung Breitenbach davon gefahren sei, habe er
unverzüglich die Polizei alarmiert. Eine Polizeipatrouille habe beim
Central-Kreisel in Breitenbach festgestellt, wie um ca. 1:38 Uhr ein
Lieferwagen rasant in die Fehrenstrasse abgebogen sei. Nach Erhalt der
Diebstahlmeldung habe die Polizeipatrouille den Lieferwagen um 1:45 Uhr erneut
erblickt. Sie habe beobachtet, wie aus dem Lieferwagen eine Farbspraydose sowie
zwei Büchsen Isoliergrundierung auf die Strasse gefallen seien und habe den
Lieferwagen angehalten. Im Laderaum des Lieferwagens habe sich Dämmmaterial mit
Isolationsplatten befunden. Der Zeuge B.________ habe den Beschwerdeführer noch
am Anhalteort wiedererkannt. Die von der Baustelle entwendeten vier Packungen
zu je drei Stück Isolationsplatten sowie drei Schachteln Isolations-Dübel mit
je 100 Stück seien am selben Tag in der Nähe des Kreisels am Waldrand gefunden
worden.

1.3.2. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
das Material entwendet habe. Auf die Ankündigung von B.________, er werde die
Polizei rufen, habe der Beschwerdeführer das Material möglichst schnell
loswerden wollen und es deswegen am Waldrand deponiert. Das widersprüchliche
Aussageverhalten des Beschwerdeführers bestärke das Beweisergebnis. Zu Gunsten
des Beschwerdeführers sei von einem Materialwert von knapp unterhalb Fr. 300.--
auszugehen, wobei der Beschwerdeführer so viel entwendet habe, wie es die
Platzverhältnisse in seinem Lieferwagen zugelassen hätten und er bei der
Tatausführung durch B.________ gestört worden sei. Hinweise darauf, dass er
sich Gedanken über die Höhe des entwendeten Vermögenswertes gemacht hätte,
seien keine ersichtlich.

1.4.

1.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es ergebe sich aus den polizeilichen
Fotoaufnahmen, dass im Lieferwagen sehr wenig Freiraum vorhanden gewesen sei.
Ob die Entwendung von vier Packungen Isolationsmaterial platztechnisch möglich
gewesen sei, habe die Vorinstanz jedoch nicht abgeklärt. Bei richtiger
Sachverhaltsfeststellung hätte die Vorinstanz davon ausgehen müssen, dass die
Entwendung von zwölf Isolationsplatten mit einer Dicke von jeweils mindestens
16 cm aufgrund der Platzverhältnisse im Lieferwagen nicht möglich gewesen sei.

1.4.2. Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz stelle den für die
Beurteilung des subjektiven Tatbestandes wesentlichen Sachverhalt falsch fest.
Als Fachmann sei ihm der Materialwert von Beginn weg bekannt gewesen. Aufgrund
der massiven Beladung seines Fahrzeuges sei für ihn von Beginn weg klar
gewesen, dass maximal vier Pakete der Isolationsplatten nebst den Dübeln in
seinem Fahrzeug Platz hätten. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon
ausgegangen, dass er sich über den Wert keine Gedanken gemacht habe.

1.5.

1.5.1. Die Kritik des Beschwerdeführers vermag das vorinstanzliche
Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Sein Vorbringen, die
Platzverhältnisse hätten die Entwendung des Isolationsmaterials nicht
zugelassen, erschöpft sich in einer anhand eines Fotos aufgestellten Vermutung,
ohne den festgestellten Sachverhalt zu widerlegen. Unter Berücksichtigung des
von der Vorinstanz erstellten Beweisergebnisses ist nicht ersichtlich, weswegen
die Ausmessung des im Lieferwagen verbleibenden Freiraums erforderlich gewesen
wäre.

1.5.2. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer daran war, so viel
Material wie möglich in sein Fahrzeug zu laden und er letztlich bei der
Tatausführung unterbrochen wurde, ist die vorinstanzliche Erwägung, der
Beschwerdeführer habe sich keine Gedanken über die Höhe des entwendeten
Vermögenswertes gemacht, nicht als willkürlich zu qualifizieren. Sein Einwand,
ihm sei der Materialwert des Deliktgutes als Fachmann bestens bekannt gewesen,
vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen zum subjektiven Tatbestand geradezu unhaltbar wären.

1.6. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das
vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein
sollte, und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich.

2. 

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise die
Anwendung von Art. 172ter StGB verneint, wonach der Täter auf Antrag mit Busse
bestraft wird, wenn sich die Straftat nur auf einen geringen Vermögenswert
richtet. Seine Ausführungen in diesem Zusammenhang beruhen nicht auf den
willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, weswegen darauf nicht
einzugehen ist.

3. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen
(Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen
Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi