Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.525/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_525/2019

Urteil vom 23. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Herma Cossmann,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verkehrsregelverletzung;

Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
vom 26. Februar 2019 (SK 18 363).

Sachverhalt:

A. 

A.________ soll am 9. Dezember 2014 um 21:31 Uhr auf der Autobahn A1 die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 61 km/h überschritten haben.
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erklärte ihn dafür am 24. Mai 2018 der
groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer
bedingten Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu Fr. 270.-- sowie einer Busse von Fr.
6'480.--. Dagegen erhob A.________ Berufung.

B. 

Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 26. Februar 2019 das Urteil des
Regionalgerichts.

C. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei
freizusprechen.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer rügt, der Schuldspruch sei in Verletzung des Grundsatzes 
in dubio pro reoergangen und Beweisanträge seien zu Unrecht zurückgewiesen
worden. Dass er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen habe, dürfe
nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, er sei nie unter Belehrung durch die Ermittlungsbehörde als Zeuge nach
dem Lenker des Fahrzeugs gefragt worden. Die von der Vorinstanz festgestellte
"frappante Ähnlichkeit" des Beschwerdeführers mit dem Radarfoto sei gekünstelt
und hätte zumindest Ermittlungen dahingehend erfordert, um seine Brüder als
Täter auszuschliessen. Die Vergleichsfotos, auf welche die Vorinstanz sich
stütze, seien nicht zur Tatzeit entstanden. Ausserdem habe er von Anbeginn
darauf hingewiesen, dass es sich beim Fahrzeug auf dem Radarbild um dasjenige
seiner Lebensgefährtin handle. Er selbst verfüge seit jeher über ein eigenes
Fahrzeug, welches er nutze. Es sei bekannt, dass es aus
versicherungstechnischen Gründen oftmals zu Abweichungen zwischen Halter und
Nutzer eines Fahrzeuges komme.

2. 

Als Zeuge gilt eine an der Begehung der untersuchten Straftat nicht beteiligte
Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht
Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Die beschuldigte Person kann damit nicht
als Zeuge befragt werden. Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei nicht als
Zeuge nach dem Lenker des Fahrzeugs gefragt worden, ist unbegründet.

3.

3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung
ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme
von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt
in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht
keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144
IV 345 E. 2.2.3.1; BGE 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). Eine entsprechende
Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).

Nach Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig,
der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht
Beweis geführt.

3.2. Die Vorinstanz erwägt unter anderem, dass der Beschwerdeführer Halter des
Fahrzeugs sei, mit welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde.
Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer sei die einzige männliche Person
aus seinem familiären Umfeld, die einen Bezug zur Schweiz habe; Hinweise auf
einen Drittlenker würden nicht bestehen. Schliesslich bestehe eine nicht
unwesentliche Typenähnlichkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Person auf
dem Radarfoto (Urteil, S. 13).

3.3. Die Ähnlichkeit des Beschwerdeführers mit der Person auf dem Radarfoto
stellt die Vorinstanz aufgrund von zwei Fotos aus amtlichen Ausweisen fest.
Diese stammen aus den Jahren 2010 und 2017, mithin aus der Zeit vor und nach
der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung, die am
9. Dezember 2014 stattfand. Zwischen den beiden Fotos bestehen keine
erkennbaren Unterschiede. Zudem trägt der Beschwerdeführer - wie auch die
Person auf dem Radarbild - auf beiden Aufnahmen einen Bart. Unter diesen
Umständen musste die Vorinstanz keine weiteren Bilder des Beschwerdeführers
einholen. Ebenso wenig musste sie zusätzliche Bilder der im Ausland wohnhaften
Brüder des Beschwerdeführers einholen, zumal keine konkreten Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass einer von diesen das Fahrzeug gelenkt haben könnte. Der
blosse Hinweis, dass das Fahrzeug eigentlich der Lebensgefährtin des
Beschwerdeführers gehöre, vermag daran nichts zu ändern. Bereits aufgrund der
Haltereigenschaft des Beschwerdeführers, seiner Ähnlichkeit mit der Person auf
dem Radarbild und seinem Bezug zur Schweiz durfte die Vorinstanz auf die
Täterschaft des Beschwerdeführers schliessen, ohne dabei in Willkür zu
verfallen. Ob sie zusätzlich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers
würdigen durfte, kann offenbleiben, weil dies für die Feststellung des
Sachverhalts nicht erforderlich war. Entsprechend mussten diesbezüglich auch
keine Beweise erhoben werden.

4. 

Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses