Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.522/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_522/2019

Urteil vom 20. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Verletzung der beruflichen Ehre etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. April 2019 (BK 19 65).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Mit Strafanzeige vom 10. Dezember 2018 warf die Beschwerdeführerin diversen
Personen vor, sie bei der Anstellung als Kellermeisterin getäuscht und
betrogen, während des Arbeitsverhältnisses die Fürsorgepflichten als
Arbeitgeber massiv verletzt und sie schliesslich unter ehrverletzenden Gründen
zu Unrecht aus der Arbeitsstelle entlassen zu haben. Weiter brachte sie vor,
auch Daten von ihr seien unrechtmässig weitergegeben worden. Am 25. Januar 2019
nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Strafverfahren nicht
an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Bern mit Beschluss vom 2. April 2019 ab.

Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht.

2. 

Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur
Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich
der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken
kann. Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die
Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer,
zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der
angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf
welche Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe als Straf- und Zivilklägerin am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sei mit ihren Anträgen nicht
durchgedrungen und habe deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Änderung des angefochtenen Beschlusses (Beschwerde, S. 2). Dies genügt zur
Begründung der Beschwerdeberechtigung nicht. Nichts anderes gilt, soweit sie
weiter vorbringt, das Verfahren habe einschneidende existenzielle und
vermögensschädigende Folgen und der angefochtene Beschluss könne sich auf die
Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken (Beschwerde, S. 7 und 9). Damit
zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern sich der angefochtene
Beschluss auf welche konkreten Zivilforderungen - im Sinne von Schadenersatz
oder Genugtuung nach Art. 41 ff. OR - auswirken könnte. Dies ergibt sich auch
nicht ohne Weiteres aus den Akten oder dem beanzeigten Deliktssachverhalt.
Namentlich eine Genugtuung ist nur geschuldet, wenn es die Schwere der
Verletzung rechtfertigt (Urteile 6B_194/2017 vom 25. August 2017 E. 1.2;
6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen), was hier zumindest
nicht offensichtlich ist. Aus den eingereichten Beschwerdebeilagen geht zudem
hervor, dass die Beschwerdeführerin eine arbeitsrechtliche Klage eingereicht
hat und ein Zivilverfahren am Laufen ist. Die Beschwerdeführerin hätte sich
deshalb dazu äussern müssen, weshalb der hängige Zivilprozess einem
Adhäsionsverfahren nicht entgegensteht und ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
bestehen soll (Urteil 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3.4). Auch hierzu
verliert die Beschwerdeführerin kein Wort. Die Beschwerde genügt den
Begründungsanforderungen an die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 BGG offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3. 

Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die
Privatklägerschaft die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr
nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge
zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene
Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerdeführerin moniert, die Sachverhaltsfeststellung bzw.
Beweiswürdigung sei einseitig und mangelhaft, weil das Obergericht ihre Replik
im Gesamten ausgeblendet habe (Beschwerde, S. 7). Das Vorbringen zielt auf die
materielle Überprüfung der Sache ab, was unzulässig ist. Im Übrigen legt die
Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das Obergericht die Begründungspflicht
verletzt und ihr dadurch eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht haben
könnte. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen nicht (Art. 106
Abs. 2 BGG).

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann angesichts der Aussichtslosigkeit
der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die
Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 BGG). Ihrer finanziellen Lage wird mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung
getragen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill