Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.521/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_521/2019

Urteil vom 23. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Ottiger,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung, bedingter Strafvollzug, ambulante Massnahme; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 5.
Dezember 2018 (4M 18 32).

Sachverhalt:

A. 

Das Kriminalgericht Luzern sprach A._________ am 28. November 2017 der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB, der
mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen
Widerhandlungen gegen Art. 105 des Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG; SR
837.0) sowie der Nichtabgabe der entzogenen Kontrollschilder und des
Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung nach Art. 97 Abs. 1 lit. b
SVG schuldig. Von den Vorwürfen der mehrfachen, teilweise versuchten
Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des Betrugs
nach Art. 146 Abs. 1 StGB sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je Fr. 80.--. Zudem ordnete es eine ambulante Behandlung nach
Art. 63 StGB ohne Aufschub des Strafvollzuges an.

B. 

Das Kantonsgericht Luzern sprach A._________ am 5. Dezember 2018 der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von
B._________, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 105 AVIG sowie des
Verstosses gegen Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig. Von den Vorwürfen der
mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 Abs. 1 StGB, des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB, der
mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von
B._________ sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187
Ziff. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB
zum Nachteil seiner Tochter C._________ sprach es ihn frei. Zudem verurteilte
es A._________, der Privatklägerin B._________ eine Genugtuung in der Höhe von
Fr. 6'000.-- zuzügl. Zins zu 5% seit dem 1. März 2014 zu bezahlen.

Es verurteilte A._________ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und ordnete eine
ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB ohne Aufschub des Strafvollzuges an.

C. 

A._________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des
Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an
dieses zurückzuweisen. Eventualiter beantragt er, der Schuldspruch sei zu
bestätigen und er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zu
einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.-- zu verurteilen.
Ferner sei er zu verpflichten, B._________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr.
6'000.-- zuzügl. Zins zu 5% seit dem 1. März 2014 zu bezahlen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Strafzumessung (Art. 47 ff.
StGB) und macht geltend, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht nach
Art. 50 StGB.

1.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die
Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach
der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach
der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB
und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des
Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je
mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die
Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie
von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch
ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2).

Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat,
die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass
die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1;
129 IV 6 E. 6.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das
Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder
in Prozenten wiedergibt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 127 IV 101 E. 2c S. 105).
Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
müssen jedoch im Hinblick auf eine transparente, in den Grundzügen
nachvollziehbare und überprüfbare Strafzumessung aus dem Urteil hervorgehen
(Urteile 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 4.1; 6B_860/2018 vom 18.
Dezember 2018 E. 5.3; je mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz erwägt, das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers
sei beachtlich. Er habe Ende 2013 und Anfang 2014 mit der 14-jährigen
B._________, der damals besten Freundin seiner Tochter C._________, diverse
sexualbezogene Handlungen vorgenommen. Insbesondere sei es zu Berührungen im
Intimbereich gekommen. Er habe B._________ dazu veranlasst, seinen Penis in den
Mund zu nehmen, ihr einen Finger in die Vagina gesteckt und versucht, seinen
Penis in ihre Vagina einzuführen.

Erschwerend wirke sich aus, dass der Beschwerdeführer mit direktem Vorsatz und
dem rein egoistischen Motiv der eigenen sexuellen Befriedigung gehandelt habe.
B._________s Minderjährigkeit sowie deren angeschlagene psychische Verfassung
seien ihm bekannt gewesen und er habe diese sowie das ihm gegenüber aufgebaute
Vertrauen ausgenutzt. Zudem habe er die negativen Auswirkungen auf seine
Tochter C._________, welche in dieser Zeit unter Mobbing gelitten habe und froh
gewesen sei, in B._________ eine Freundin gefunden zu haben, nicht
berücksichtigt.

Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 29. September 2017 sei
von seiner vollen Schuldfähigkeit auszugehen und entlastende Aspekte seien
keine ersichtlich. Zusammenfassend liege ein objektives und subjektives
Tatverschulden mittlerer Schwere vor. Für die ersten sexuellen Handlungen
erachtet die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten und für
die zweiten sexuellen Handlungen eine Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs
Monate als angemessen.

Die Täterkomponente wirke sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, da
dieser in Deutschland mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft sei. Aus
dem früheren Strafverfahren wegen Kindsmissbrauchs scheine er nichts gelernt zu
haben. Im vorliegenden Verfahren habe er keine Reue und Einsicht gezeigt.
Unvorteilhaft sei ferner seine finanzielle Situation. Eine erhöhte
Strafempfindlichkeit sei zu verneinen. Insgesamt überwiege die negative
Täterkomponente aufgrund der einschlägigen Vorstrafe klar, weswegen die
Freiheitsstrafe um sechs Monate zu erhöhen sei. Eine Freiheitsstrafe von
insgesamt zwei Jahren und sechs Monaten erweise sich als angemessen. Für die
mehrfache Widerhandlung gegen Art. 105 AVIG und Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sei
ihm zusätzlich eine Geldstrafe aufzuerlegen.

1.4. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz auf die rechtlichen
Ausführungen zur Strafzumessung des Kriminalgerichts verweist, welche unter
anderem das im Berufungsverfahren letztlich nicht relevante Vorgehen bei
mehreren gleichartigen Strafen beinhalten. Inwiefern sich daraus eine
fehlerhafte Strafzumessung ergeben soll, legt er nicht dar.

1.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht ausdrücklich
begründet, weswegen sie trotz Freispruch von den Vorwürfen der sexuellen
Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil seiner Tochter
C._________ die gleiche Strafe wie die Erstinstanz ausspreche. Damit sei die
Strafzumessung nicht nachvollziehbar und willkürlich. Er beruft sich dabei auf
das Urteil 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.3 und leitet daraus ab, die
Strafzumessung müsse nicht nur an sich nachvollziehbar sein. Die Vorinstanz
habe ausdrücklich begründen müssen, weswegen sie trotz teilweisem Freispruch
die gleiche Strafe wie die Vorinstanz ausspreche.

Anders als in dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil 6B_859/2013 vom 2.
Oktober 2014 hat die Vorinstanz angesichts des durch den teilweisen Freispruch
veränderten Strafrahmen nicht lediglich auf die erstinstanzlichen
Strafzumessungskriterien verwiesen. Sie hat sich vielmehr selbst eingehend mit
den relevanten Strafzumessungsfaktoren befasst und nachvollziehbar begründet,
weshalb sie eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten als
angemessen erachtet. Dabei hat sie nicht ausdrücklich darzulegen, aus welchen
Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht. Die
Berufungsinstanz fällt gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil und hat die Strafe
nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt der "reformatio
in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die
einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteile 6B_1359/2016 vom 18. Mai
2017 E. 2.5; 6B_634/2016 vom 30. August 2016 E. 2.4; 6B_1252/2014 vom 4. Mai
2015 E. 4.3 mit Hinweis). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu
verneinen und es ist angesichts der nachvollziehbaren Strafzumessung nicht als
willkürlich zu qualifizieren, dass die Vorinstanz trotz Freispruchs von den
Vorwürfen der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern zum
Nachteil seiner Tochter C._________ dieselbe Freiheitsstrafe wie die
Erstinstanz aussprach.

1.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die sexuelle Motivation sei dem
Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern immanent und könne deswegen
nicht zusätzlich straferhöhend berücksichtigt werden. Das vom Beschwerdeführer
implizit gerügte Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die für die
Begründung des Schuldspruchs massgeblich oder mit dem Tatbestand notwendig
verbunden sind, für die Strafzumessung nur insoweit eine Rolle spielen, als sie
das konkrete Ausmass des Tatverschuldens prägen (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.3;
Urteile 6B_95/2018 vom 20. November 2018 E. 2.3; 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016
E. 2.3.4).

Für den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1
StGB wesentlich ist, ob die Handlungen ihrem äusseren Erscheinungsbild nach
einen Sexualbezug aufweist, wobei das subjektive Empfinden, die Motive oder die
Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht
bleiben (BGE 125 IV 58 E. 3b S. 62; Urteil 6B_35/2017 vom 26. Februar 2018 E.
4.2). Die sexuelle Motivation des Beschwerdeführers ist insofern nicht
notwendigerweise mit dem Straftatbestand verbunden und für die Begründung des
Schuldspruchs nicht ausschlaggebend. Der gleiche Umstand wird ihm nicht zweimal
zur Last gelegt.

1.7. Der Beschwerdeführer bringt vor, angesichts seines teilweisen Freispruchs
habe er die Tatvorwürfe berechtigterweise bestritten, weswegen ihm weder seine
Bestreitungen noch seine fehlende Reue und Einsicht negativ anzulasten seien.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein hartnäckiges Bestreiten auf
fehlende Einsicht und Reue hinweisen und straferhöhend gewertet werden (BGE 113
IV 56 E. 4c S. 57; Urteile 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; 6B_765/2015
vom 3. Februar 2016 E. 6.3.4).

Weswegen der Beschwerdeführer angesichts des Schuldspruchs wegen sexueller
Handlungen mit Kindern von einem berechtigten Bestreiten des Tatvorwurfs
ausgeht, erschliesst sich nicht. Die Vorinstanz hat dies sowie seine fehlende
Einsicht und Reue zutreffend straferhöhend berücksichtigt.

1.8. Schliesslich sind die Einwände des Beschwerdeführers gegen die
Straferhöhung von sechs Monaten aufgrund der ungünstigen Täterkomponente
unbehelflich. Nicht das von ihm dargelegte Aussageverhalten im vorliegenden
Verfahren betreffend seine vorgängige Verurteilung in Deutschland wegen
Missbrauchs von Kindern ist wesentlich, sondern dass eine einschlägige
Vorstrafe vorliegt. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Würdigung der
Täterkomponente zurecht auf diesen Umstand abgestellt.

1.9. Die Vorinstanz hat sich in ihren Erwägungen mit den wesentlichen
schuldrelevanten Komponenten auseinandergesetzt und sämtliche
Strafzumessungsgründe zutreffend gewürdigt. Dass sie sich dabei von rechtlich
nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche
Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe mit der
Verweigerung des teilbedingten Vollzugs Art. 43 StGB verletzt.

2.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer
Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den
Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei
Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des
Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).

Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1
StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen
oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei
ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6, 97 E. 7.3).
Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1
StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug
kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils
der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil
unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer
Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die
bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch
nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs
den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst
ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat
die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des
gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere
Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der
Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich
erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280; 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen
keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den - ganz oder teilweise -
gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv
beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV
277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1).

Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu
beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das
Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse
auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein
relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung,
Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen
etc. (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind
bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten
Vollzug aber nicht notwendig aus (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_154/2019 vom
26. April 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein
Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht
sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht
verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 140 E. 4.2 S. 143).

2.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe diverse, teilweise
einschlägige Vorstrafen. Diese betreffen Vermögensdelikte sowie die
Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs. Die bisher bedingt ausgesprochenen
Strafen hätten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können
und der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner früheren sowie den ihm
vorliegend vorgeworfenen Straftaten uneinsichtig und reuelos gezeigt. Es sei
von einer ungünstigen Prognose auszugehen, weswegen der Vollzug der
Freiheitsstrafe notwendig erscheine, um ihn von der Begehung weiterer
Straftaten abzuhalten.

2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, nur eine seiner Vorstrafen sei als
einschlägig zu qualifizieren und diese liege immerhin 16 Jahre zurück. Es sei
nicht lediglich darauf abzustellen, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu
berücksichtigen, dass die weiteren Vorstrafen im Rahmen eines
Insolvenzverfahrens 2006 erfolgt und nicht schwerwiegend gewesen seien. Mit
Blick auf sein Wohlverhalten seit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen sowie
seiner beruflichen Reintegration sei ihm eine günstige Prognose zu stellen.

Mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten beruflichen Reintegration liegt kein
Umstand vor, der die ihm wegen der einschlägigen Vorstrafe vorliegende
indizielle Befürchtung weiterer Straftaten kompensieren könnte. Auch wenn seine
Vorstrafe wegen Kindesmissbrauchs 16 Jahre zurück liegt, ist sie einschlägig
und die Vorinstanz hat sie bei der Prognosestellung zutreffend erheblich
gewichtet.

2.5. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, die ungünstige Prognose stehe im
Widerspruch zu den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Anordnung einer
ambulanten Massnahme. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 29.
September 2017 habe die Vorinstanz festgehalten, sein Rückfallrisiko sei vor
allem bei engem Kontakt mit weiblichen Minderjährigen zu bejahen, wobei diese
Konstellation beim Beschwerdeführer nicht mehr gegeben und in absehbarer Zeit
nicht wieder zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass die
Vorinstanz von einem geringen Rückfallrisiko ausgegangen sei und erkennt darin
einen Widerspruch zu der im Zusammenhang mit dem bedingten Strafvollzug
gestellten negativen Legalprognose. In der von der Vorinstanz beschränkt
vorgenommenen Relativierung des nach dem psychiatrischen Gutachten als sehr
hoch eingestuften Rückfallrisikos bezüglich sexueller Handlungen mit Kindern
ist indes kein Widerspruch zur Legalprognose zu erkennen. Die Vorinstanz hält
in der vom Beschwerdeführer angeführten Erwägung ausdrücklich fest, dass er
angesichts des wiederholten sexuellen Übergriffs auf ein Kind rückfallgefährdet
sei. Die von der Vorinstanz vorgenommene Relativierung schlägt sich lediglich
in der Frage nach der Verhältnismässigkeit der Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme nieder.

2.6. Im Übrigen beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung
des psychiatrischen Gutachtens vom 29. September 2017. Die vom Beschwerdeführer
vorgebrachte Kritik nimmt indes Bezug auf die vorinstanzliche Würdigung des
Gutachtens im Zusammenhang mit der auszusprechenden Massnahme. Für die Prüfung
der Voraussetzungen des nach Art. 43 Abs. 1 StGB teilbedingt zu gewährenden
Vollzugs stellte die Vorinstanz auf die einschlägige Vorstrafe ab, ohne
zusätzlich auf das Gutachten Bezug zu nehmen. Insofern geht die Kritik des
Beschwerdeführers an der Sache vorbei.

2.7. Der Beschwerdeführer vermag angesichts der mehrfachen Vorstrafen,
insbesondere der Verurteilung wegen Kindsmissbrauchs, nicht darzulegen,
inwiefern die Vorinstanz bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens das ihr
zustehende Ermessen verletzt hat. Die Vorinstanz hat die für die Entscheidung
zu berücksichtigenden prognoserelevanten Umstände einer Gesamtwürdigung
unterzogen und dabei in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb keine
günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Inwiefern
die Vorinstanz dabei ihr Ermessen überschritten haben soll, ist nicht
ersichtlich.

3. 

Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi