Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.519/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_519/2019

Urteil vom 2. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Emanuel Suter,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Amtsmissbrauch, versuchte Sachentziehung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. März 2019 (SBK.2018.341 / SG).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen einen Mitarbeitenden des
Veterinärdienstes des Kantons Aargau ein Strafverfahren u.a. wegen
Amtsmissbrauch und versuchter Sachentziehung. Am 27. November 2018 wurde das
Strafverfahren eingestellt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. März 2019 ab, soweit es
darauf eintrat.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur
Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich
auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im
Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und
deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen.
Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht
ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht,
können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen
nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
(BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.).

3. 

Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen und sich als Privatklägerin konstituiert. Dies genügt zu ihrer
Legitimation von vornherein nicht. Soweit sie weiter geltend macht, sie habe
aufgrund der Handlungen des Beschuldigten ihrer Arbeit nicht nachgehen können
und deshalb einen Ertragsausfall in der Höhe eines Tageseinkommens erlitten,
handelt es sich überdies nicht um unmittelbare Folgekosten aus dem behaupteten
Deliktssachverhalt. Entsprechendes gilt für die von ihr geltend gemachten
Anwaltskosten. Entscheidend ist vorliegend aber ohnehin, dass sie gegen den
angeblich fehlbaren Mitarbeitenden des kantonalen Veterinäramts gar keine
Zivilforderungen geltend machen kann. Gemäss § 2 Abs. 1 des
Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Aargau sind der Staat und die Gemeinden
pflichtig, für Schaden Ersatz zu leisten, der Dritten durch Amtspersonen in
Ausübung ihres Dienstes widerrechtlich zugefügt wird. Sie haben auch
Genugtuungsleistungen zu übernehmen, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind
(Abs. 2). Das direkte Klagerecht der Dritten gegen die fehlbaren Amtspersonen
ist ausgeschlossen (Abs. 3). Die von der Beschwerdeführerin erhobenen
strafrechtlichen Vorwürfe können sich daher allenfalls auf ihre
Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche auswirken. Die
Beschwerdeführerin ist in der Sache folglich nicht zur Beschwerde befugt.

4. 

Formelle Rügen, zu deren Vorbringen die Beschwerdeführerin unbesehen der
fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE
141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt sie nicht.

5. 

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann angesichts der
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage wird mit herabgesetzten
Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill