Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.510/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_510/2019

Urteil vom 8. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,

Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus,
5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
3. Kammer, vom 14. März 2019 (SST.2018.303).

Sachverhalt:

A. 

X.________ überschritt am 20. August 2017 um 13.34 Uhr mit seinem Personenwagen
auf der Furttalstrasse in Würenlos die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von
80 km/h um 40 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge).

B. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verurteilte X.________ mit
Strafbefehl vom 8. September 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 130.--, bedingt vollziehbar bei
einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1500.--.

Auf Einsprache reduzierte das Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 20. April
2018 die Geldstrafe auf 20 Tagessätze zu Fr. 110.--, bedingt vollziehbar bei
einer Probezeit von zwei Jahren, und die Busse auf Fr. 400.--.

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Aargau verurteilte das Obergericht Aargau
X.________ mit Urteil vom 14. März 2019 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen
zu Fr. 140.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie
zu einer Busse von Fr. 2000.--.

C. 

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts
vom 14. März 2019 sei aufzuheben. Er sei der fahrlässigen groben
Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.-- zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht überdies um aufschiebende Wirkung
seiner Beschwerde.

D. 

Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, während die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf eine Vernehmlassung verzichtet.
X.________ repliziert mit Eingabe vom 7. Juni 2019.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht.
Damit genügt er seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht. Auf das
Gesuch ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, eine
Verletzung von Art. 12 StGB sowie eine unangemessene Strafzumessung. Nach
Ansicht des Beschwerdeführers sind die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz unvollständig, aktenwidrig und willkürlich. Einerseits habe er nie
behauptet, sämtliche von der Vorinstanz erwähnten Signale übersehen zu haben.
Seine Angaben hätten sich ausschliesslich auf die Signalisation nach der
Furttalkreuzung bezogen. Zudem übergehe die Vorinstanz die Tatsachen, dass die
Furttalstrasse in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers am Ort der
Geschwindigkeitsüberschreitung doppelspurig geführt sei und eine ca. 2m hohe
Einzäunung rechts der Fahrbahn bestehe.

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG
kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von
schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich
unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von
Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit
Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die
vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die
Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler
beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE
143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; mit Hinweisen). Die Rüge
der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E.
2.4 S. 368 mit Hinweis).

2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich als nicht
willkürlich. Das Urteil enthält die relevanten Sachverhaltselemente.
Insbesondere geht aus dem vorinstanzlichen Urteil hervor, dass der betreffende
Streckenabschnitt doppelspurig geführt ist, womit eine entsprechende Ergänzung
des Sachverhalts nicht notwendig ist (Urteil S. 4, 6). Die weiteren vom
Beschwerdeführer als unrichtig beanstandeten Elemente der
Sachverhaltsfeststellung sind für den Ausgang des Verfahrens nicht
entscheidend.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich im Grundsatz nicht gegen die Verurteilung
wegen einer groben Verkehrsregelverletzung. Er stellt sich aber auf den
Standpunkt, den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht
eventualvorsätzlich, sondern grobfahrlässig verwirklicht zu haben, und rügt
eine Verletzung von Art. 12 StGB. Er sei davon ausgegangen, sich auf einer
Autostrasse mit Höchstgeschwindigkeit 100 km/h zu befinden. Er gesteht mit
anderen Worten die vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h ein,
will aber in Bezug auf die volle Geschwindigkeitsüberschreitung nur
grobfahrlässig und nicht (eventual-) vorsätzlich gehandelt haben.

3.2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung
von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter die
zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr
überschreitet (Urteil 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).

Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei
fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen,
wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst
ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht
zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall
voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf
Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses
Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen
(momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131
IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Zwar darf nicht unbesehen von der
objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen
werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von
Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90
Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil
besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem
milderen Licht erscheinen liessen. Solche nahm es etwa an bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h, wobei die Geschwindigkeit zur
kurzfristigen Verkehrsberuhigung innerorts mit 60 km/h signalisiert war, die
Strecke angesichts des guten Ausbaus und der Übersichtlichkeit optisch als
Ausserortsstrecke erschien, die Sicht- und Witterungsverhältnisse ideal waren
sowie geringer Verkehr herrschte (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 6B_661/2016 vom
23. Februar 2017 E. 1.2.1; 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.3; je mit
Hinweisen).

Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird
Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen
Gegenindizien vorliegen (Urteil 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 6.2.1 mit
Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich
auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung
ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige
Höchstgeschwindigkeit ausserorts oder auf Autobahnen um 30 km/h respektive 35
km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.).

3.3. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h liegt über dem vom
Bundesgericht festgelegten Grenzwert, ab welchem grundsätzlich in objektiver
und subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung gegeben ist. Dass
dem Beschwerdeführer jedenfalls grobfahrlässiges Verhalten und
Rücksichtslosigkeit vorzuwerfen ist, ergibt sich aus der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der Beschwerdeführer bestreitet dies zu
Recht nicht. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer die
Geschwindigkeitsüberschreitung im Wissen um die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h
(eventual-) vorsätzlich begangen hat, was sich zwar nicht auf die Schuldfrage,
aber wohl auf die Strafzumessung auswirken kann.

3.4. Laut Art. 100 Ziff. 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar,
sofern das SVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Fahrlässig verletzt
ein Fahrzeuglenker Verkehrsregeln, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass
er die vermeidbaren Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art.
12 Abs. 3 StGB, Art. 102 Abs. 1 SVG; Urteil 6S.369/2003 vom 12. Januar 2004 E.
3.1). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen
und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der
Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB, Art. 102 Abs. 1
SVG). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter
den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für
möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines
Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht
sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn
sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass
die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 134
IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen; zur Abgrenzung der
eventualvorsätzlichen und grobfahrlässigen Verwirklichung von Art. 90 Abs. 2
SVG Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3).

3.5. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere
Tatsachen und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der
festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137
IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen
teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang
relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird,
aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht
kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im
Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9
E. 4.1 S. 17, 1 E. 4.1 S. 4; je mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer
gewissen Zurückhaltung (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192 mit Hinweisen).

3.6. Bei der umstrittenen Frage, ob der Beschwerdeführer um die
Höchstgeschwindigkeit wusste, handelt es sich um eine Tatfrage. Die
diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung der Vorinstanz, es handle
sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung, wenn der Beschwerdeführer
vorbringe, sich auf einer Autostrasse mit Höchstgeschwindigkeit 100 km/h
gewähnt zu haben, ist weder offensichtlich unhaltbar noch willkürlich. Dass ein
anderes Ergebnis ebenfalls vertretbar erscheint und wie hier durch die erste
Instanz noch vertreten wurde, führt nicht zu einer Qualifikation der
entsprechenden Sachverhaltsfeststellung als willkürlich. Hat der
Beschwerdeführer um die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h gewusst, wovon mangels
willkürlicher Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist, hat er bewusst die
Geschwindigkeit um 40 km/h ausserorts überschritten. Die Vorinstanz durfte im
Lichte der ständigen Rechtsprechung zu derart hohen
Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Rechtsverletzung annehmen, dass der
Beschwerdeführer dadurch eine schwere Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer
im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Kauf genommen hat. Die Vorinstanz verletzt
kein Bundesrecht, indem sie den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in
subjektiver Hinsicht als durch Eventualvorsatz erfüllt erachtet.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unangemessene, bundesrechtverletzende
Strafzumessung. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen durch die Ausfällung einer
Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu Fr. 140.-- überschritten.

4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 217 E. 3 S. 223 ff.; 141 IV 61 E. 6.1 S.
66 ff.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann
verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es
die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht
greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz
den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von
rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder
Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit
Hinweis). Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt
auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens
festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb
dieser Grenzen als Ausdruck unseres Rechtssystems hinzunehmen (BGE 135 IV 191
E. 3.1 S. 193 mit Hinweisen; Urteil 6B_846/2015 vom 31. März 2016 E. 2.2.5).

4.3. Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz SSK (ehemalige Konferenz der
Strafverfolgungsbehörden der Schweiz, KSBS) hat für
Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bereich von Art. 90 Abs. 2 SVG Empfehlungen
hinsichtlich der Sanktionen ausgesprochen. Für eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h ausserorts empfehlen die
Strafmassempfehlungen eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen.
Strafmassempfehlungen haben Richtlinienfunktion und dienen dem Gericht als
Orientierungshilfe (Urteile 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 1.4; 6B_521/2016 vom
15. September 2016 E. 3; 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.4 mit Hinweisen),
ohne es dabei zu binden und es daran hindern, eine schuldangemessene Strafe
frei zu bilden und zu begründen.

4.4. Die Rechtsprechung zur Richtlinienfunktion von Strafmassempfehlungen
bietet keine Grundlage für das Bilden von schuldunangemessenen Strafen. Der
Beschwerdeführer wurde im Strafbefehl zu 60 Tagessätzen zu Fr. 130.- (total Fr.
7'800.--) und durch die erste Instanz unter Annahme der grobfahrlässigen
Begehung zu 20 Tagessätzen zu Fr. 110.-- (total Fr. 2'200.--) verurteilt.
Während die Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz 60 Tagessätze zu Fr. 110.--
forderte (total Fr. 6'600.--), verurteilte diese den Beschwerdeführer im
Zirkulationsverfahren zu 100 Tagessätzen zu Fr. 140.-- (total Fr. 14'000.--).
Die vorinstanzliche Strafzumessung verletzt Bundesrecht. Die Vorinstanz
überschreitet ihr Ermessen durch die unbegründete Festsetzung einer
Einsatzstrafe von 120 Tagen. Diese Einsatzstrafe ist doppelt so hoch wie die
Empfehlung der SSK und der Antrag der Staatsanwaltschaft im vorliegenden
Verfahren, ohne dass die Vorinstanz hierfür schuldangemessene Gründe angeben
würde. Vielmehr geht die Vorinstanz davon aus, dass ein leichtes bis
mittelschweres Verschulden vorliege (Urteil S. 6). Die Vorinstanz
berücksichtigt zwar im Rahmen der Würdigung der Täter- und Tatkomponente die
relevanten Strafzumessungsfaktoren und würdigt diese dort auch plausibel. Im
vorinstanzlichen Urteil fehlt aber eine Begründung für die Festsetzung einer
derart hohen Einsatzstrafe gänzlich. Es sind denn auch keine besonderen
Umstände und kein Grund hierfür ersichtlich. Die Strafmassempfehlungen stehen
für eine gewisse Objektivierung der Strafzumessung und Rechtssicherheit im
betreffenden Bereich. Das Interesse an einer rechtsgleichen Behandlung von
Geschwindigkeitsüberschreitungen im Strassenverkehr ist gross (vgl. BGE 132 II
234 E. 3.1 S. 237 f.). Es ist widersprüchlich, wenn die Vorinstanz von einem
leichten bis mittelschweren Verschulden ausgeht und gleichzeitig ohne weitere
Begründung eine Einsatzstrafe festsetzt, die um das Doppelte von dem der
Strafmassempfehlungen folgenden Antrag der Staatsanwaltschaft abweicht. Die
festgesetzte Einsatzstrafe ist nicht nachvollziehbar und verletzt Art. 47 StGB.
Die Beschwerde ist zur Festsetzung und Begründung einer angemessenen
Einsatzstrafe und Bildung einer angemessenen Strafe an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

4.5. Die Vorinstanz reduziert die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponenten
um 20 Tagessätze. Diese Reduktion ist wie auch die Qualifikation des
Verschuldens als leicht bis mittelschwer nicht zu beanstanden. Die vorgenommene
Reduktion ist im kantonalen Rückweisungsverfahren zumindest proportional
verbindlich zu beachten. Die vorinstanzliche Erhöhung des Tagessatzes im
Vergleich zur ersten Instanz und zum Antrag der Staatsanwaltschaft um Fr. 30.--
auf Fr. 140.-- wird durch den Beschwerdeführer nicht beanstandet und ist zu
bestätigen. Die Höhe der ausgesprochenen Verbindungsbusse ist entsprechend
anzupassen.

5. 

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer wird nach Massgabe seines Unterliegens kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihm sind Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'500.--
aufzuerlegen. Der Kanton Aargau hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 4 BGG).

Der Kanton Aargau hat als teilweise unterliegende Partei dem Beschwerdeführer
eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und
2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 14. März 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3. 

Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi