Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.509/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_509/2019

Urteil vom 29. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jametti, nebenamtliche

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Alexander Sami,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

gemäss Art. 19 Abs. 2 lit a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung); bedingte
Entlassung; Landesverweisung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Kammer, vom 27. November 2018 (SB.2018.33).

Sachverhalt:

A. 

X.________ und Y.________ reisten am 19. August 2017 mit dem Fahrzeug beim
Grenzübergang Riehen von Deutschland in die Schweiz ein. Y.________ lenkte das
Fahrzeug, X.________ sass auf dem Beifahrersitz. Im Fussraum auf der
Beifahrerseite war hinter einer Abdeckung ein eingeschweisstes, mit Klebeband
umwickeltes Paket versteckt. Darin befand sich 493.5 Gramm Kokaingemisch mit
einem Reinheitsgrad von 86%.

B. 

Am 07. Februar 2018 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt
X.________ wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen
Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Widerruf der bedingten
Entlassung und Einbezug der Reststrafen gemäss Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012 von 3 Jahren und 309 Tagen und gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. Februar 2016 von 61
Tagen. Das Gericht verwies X.________ für 10 Jahre des Landes, ordnete die
Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an und
auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

C. 

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte mit Urteil vom 27.
November 2018 den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und stellte im Übrigen fest,
dass der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise
und rechtswidrigen Aufenthalts in Rechtskraft erwachsen war. Es widerrief die
X.________ gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug betreffend das
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012 (Reststrafe von
3 Jahren und 309 Tagen) und ordnete die Rückversetzung in den Strafvollzug an.
Hingegen verzichtete es auf einen Widerruf der bedingten Entlassung aus dem
Strafvollzug betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
vom 20. Februar 2016 (Reststrafe von 61 Tagen). Das Gericht bestrafte
X.________ unter Einbezug der als vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten, unter Anrechnung des bisher
ausgestandenen Freiheitsentzugs. Weiter verwies es X.________ für 10 Jahre des
Landes und ordnete die Eintragung im Schengener Informationssystem an, unter
Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten.

D. 

Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt,
das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen.
Die Rückversetzung in den Strafvollzug, die Landesverweisung und deren Eintrag
im Schengener Informationssystem seien aufzuheben. Er sei umgehend aus der Haft
zu entlassen und für die erlittene Überhaft mit Fr. 150.00 pro Hafttag zu
entschädigen. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien neu zu
verteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen. Es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Basel-Stadt.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt betreffend die
ihm zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in
verschiedener Hinsicht willkürlich und unter Verletzung seiner Verfahrensrechte
(Grundsatz in dubio pro reo, der Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein
faires Verfahren) fest.

1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe seine
Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt. Sie habe es unterlassen, den als Mittäter
verurteilten Y.________ sowie A.________ als Zeugen zu befragen, das
Tatfahrzeug Mercedes auf weitere Verstecke zu untersuchen, sowie die Daten des
Navigationsgerätes im Tatfahrzeug, des Mobiltelefons Nokia, sowie des mit Viber
geführten Chats aus dem iPhone von Y.________ auszuwerten.

1.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer und der
Mitbeschuldigte Y.________ seien am Abend des 18. August 2017 gemeinsam nach
Amsterdam gefahren, um von dort aus einen Betäubungsmitteltransport in die
Schweiz zu organisieren. Der Beschwerdeführer habe sich mit einem Mittelsmann
per verschlüsselter Nachrichtenapp über das Handy in Amsterdam verabredet. Am
Vormittag oder um die Mittagszeit habe einer der beiden Mittäter (d. h. der
Beschwerdeführer oder Y.________) das Kokainpaket entgegengenommen und es
zwecks Einfuhr in die Schweiz hinter der Metallabdeckung im Fussraum des
Beifahrersitzes verbaut. Dies habe der Beschwerdeführer gewusst. Er sei gewillt
gewesen, Betäubungsmittel in die Schweiz zu verbringen. Wo und wann genau das
Kokain in das Fahrzeug gelangt sei, könne rückwirkend nicht nachvollzogen
werden.

Die Vorinstanz stützt ihre Beweiswürdigung zunächst auf objektive Beweismittel.
Das Tatfahrzeug ist auf die Ehefrau des Mitbeschuldigten Y.________ eingelöst.
An der Metallabdeckung des Verstecks im Tatfahrzeug Mercedes wurde eine
DNA-Spur von Y.________ gefunden. Weiter befanden sich Kokainspuren an der Hose
des Beschwerdeführers im Knopfbereich, am Reissverschluss und an der Innenseite
der Hosentaschen sowie an seinem T-Shirt, während an seinen Händen und im
Fingernagelschmutz nichts dergleichen festgestellt werden konnte. Die
Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Kokainanhaftungen
eigenhändig auf die Hose übertragen hat. Sie schliesst aus, dass die Spuren an
der Hose vom Autositz bzw. vom Autoinnenraum herrühren, da sich diese nicht
ohne Weiteres an der Vorderseite der Hose abgesetzt hätten. Gegen eine solche
Kontamination durch den Autositz spreche, dass der Beschwerdeführer bei der
Anhaltung keine Spuren an den Händen aufgewiesen habe. Überdies seien an der
Kleidung des Mitbeschuldigten Y.________ (im Gegensatz zu dessen
Fingernagelschmutz) keine Kokainspuren gefunden worden, was ebenfalls gegen die
Hypothese der Kontamination im Autoinnenraum spreche. Hingegen geht die
Vorinstanz davon aus, es sei nicht erstellt, auf welchem Weg die Spuren auf das
T-Shirt des Beschwerdeführers übertragen wurden (eigenhändige oder
Fremdkontamination), da unklar sei, an welcher Stelle dieses untersucht worden
sei.

Die Natelkommunikation des Beschwerdeführers wertet die Vorinstanz als weiteres
Indiz für dessen Beteiligung am Drogentransport. Gemäss den vorinstanzlichen
Erwägungen versuchte der Beschwerdeführer, am Morgen der Ankunft in Amsterdam
zwischen 06:01 bis 07:15 Uhr eine als A.________ gespeicherte Person 15 Mal
mittels Sprachanruf über die App Viber zu erreichen. Dies lasse auf eine
zeitliche Dringlichkeit schliessen. Drei Wochen vor der Anreise habe A.________
dem Beschwerdeführer geschrieben, er habe seinen "Menschen" noch nicht
getroffen, da dieser in den Ferien sei. Eine Woche später habe A.________ den
Beschwerdeführer aufgefordert, die verschlüsselte App "Telegram"
herunterzuladen und ihn unter dem Namen "B.________" zu speichern. Dieser
Aufforderung sei der Beschwerdeführer gefolgt. Die App "Telegram" habe aus
technischen Gründen nicht aus dem Natel des Beschwerdeführers ausgelesen werden
können. Bemerkenswert sei, dass der Beschwerdeführer den Namen "C.________"
bereits in seinen früheren Drogengeschäften für einen Drogenkurier verwendet
habe. Damals sei er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20.
Juni 2012 verurteilt worden. Die Verdunkelungshandlungen durch die Benutzung
einer verschlüsselten App, die Wahl von Aliasnamen und die Benutzung des
bereits einmal im Drogentransport verwendeten Aliasnamens wirkten sich gemäss
Vorinstanz belastend für den Beschwerdeführer aus. Schliesslich seien auf dem
Natel des Beschwerdeführers Fotos gefunden worden, woraus sich ergebe, dass er
am 19. August 2017 in den Niederlanden war.

Die Aussagen des Beschwerdeführers erachtet die Vorinstanz als unglaubhaft. Der
Beschwerdeführer habe in den ersten beiden Befragungen jegliche Beteiligung am
Drogentransport bestritten und erst später die Reise mit dem Mitbeschuldigten
Y.________ zugegeben. Zunächst habe er behauptet, er sei mit dem
Mitbeschuldigten in einer Disco einen Kaffee trinken gegangen. Er habe seinen
ersten Aussagen zufolge einem türkischen Freund die Autoschlüssel von
Y.________'s Fahrzeug überlassen, damit dieser Frauen abholen könne. Danach
habe er mit Y.________ in Basel Party machen wollen. Er gehe davon aus, dass
der Türke für das Kokain im Fahrzeug verantwortlich sei. Später habe der
Beschwerdeführer angegeben, der Mitbeschuldigte Y.________ habe ihm angeboten,
ihn auf seine Kosten auf eine Reise nach Amsterdam mitzunehmen, um ihm
Gesellschaft zu leisten, mit ihm über den in der Schweiz geplanten
Arbeitseinsatz zu sprechen und weil ein weiterer Arbeitseinsatz in den
Niederlanden ein Thema gewesen sei. In Amsterdam habe er angeblich seinen
zukünftigen Arbeitgeber A.________ getroffen. Bei der Einreise in die Schweiz
habe ihn der Mitbeschuldigte Y.________ über das mitgeführte Kokain informiert
und ihn angewiesen, er solle gegenüber den Behörden aussagen, sie hätten sich
in Lörrach getroffen. Grund für die widersprüchlichen Angaben des
Beschwerdeführers sind gemäss der Vorinstanz nicht die Drohungen des
Mitbeschuldigten, habe doch der Beschwerdeführer den Mitbeschuldigten erst nach
diesen Drohungen richtig belastet.

Die Vorinstanz stellt insgesamt nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers
zum Aufenthalt in Amsterdam ab, weil dieser im Laufe der Zeit gewichtige
Tatsachen (die Suche nach Arbeit und Unterkunft) hinzugefügt habe. So habe er
zuerst angegeben, er habe sich mit A.________ getroffen, sei mit ihm
herumspaziert und habe mit ihm zu Mittag gegessen. Erst anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er seinen früheren Schilderungen
beigefügt, er habe mit A.________ über die Arbeit auf einer Tulpenplantage
gesprochen, seine Frau (jene des Beschwerdeführers) hätte ebenfalls dort
arbeiten sollen, er habe eine Wohnung besichtigt und A.________ lebe alleine.
Diese Aussagen würden in Widerspruch zu den früheren detailarmen und
oberflächlichen Schilderungen stehen. Seine Aussagen seien zudem in räumlicher
und zeitlicher Hinsicht nicht stimmig, so etwa hinsichtlich der Umstände, ob
ein mehrstündiges Essen mit der Familie von A.________ stattfand, ob sie zu
Fuss zur Tulpenplantage gegangen (welche in der Stadt Amsterdam liegen müsste)
oder bloss bei der künftigen Wohnung gewesen seien. Der Beschwerdeführer könne
sich weder an konkrete Orte noch an Namen erinnern. Gegen den Wahrheitsgehalt
der Aussagen des Beschwerdeführers sprächen gemäss der Vorinstanz auch die
wechselnden Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Wohn- und
Arbeitsverhältnissen sowie zur Aufenthaltssituation vor der Tat, welche er dem
jeweiligen Verfahrensstand angepasst habe. Der Beschwerdeführer gab gemäss den
vorinstanzlichen Erwägungen an, er habe vor der Verhaftung drei Wochen in Lyon,
Frankreich, gewohnt, womit er den in seinen Effekten aufgefundenen Schlüssel
erklärte. In Lyon habe er einen halben Tag gearbeitet. Weil er damit die
Wohnung nicht habe bezahlen können, sei er nach Deutschland gereist.
Anschliessend habe er ab dem 20. August 2017 für einen Monat in der Schweiz
arbeiten wollen. Er sei jedoch temporär in der Schweiz angestellt gewesen und
habe sich nach einer Arbeit in den Niederlanden umsehen wollen, um seine in
Bratislava wohnhafte Ehefrau nachzuziehen. Später habe der Beschwerdeführer die
Aussagen betreffend die Zugehörigkeit des Schlüssels zur Wohnung in Lyon
widerrufen, was angesichts des Umstandes, dass dieser Schlüssel die
Beschriftung "D.________", "Swiss Made" und "Zimmer 3 rechts" nicht erstaune.
In der obergerichtlichen Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer erklärt, er
habe vor der Tat im Kosovo gewohnt, wo er Haus und Land besitze und ein wenig
gearbeitet habe. Ein Freund im Kosovo habe ihm den Kontakt zu A.________
vermittelt. Er sei in die Schweiz gekommen. Hier habe er temporär gearbeitet
und weiterreisen wollen. Später sei er für einen Tag nach Österreich, dann nach
Lyon gereist. Gleichzeitig gab er an, mit Lyon nichts zu tun zu haben. Auf
Vorhalt der Flugdokumente und den Zwischenstopp in München auf dem Weg von Wien
nach Lyon habe er ausgesagt, er habe Angst gehabt, direkt in die Schweiz oder
nach Deutschland zu gehen. Trotzdem sei er danach direkt in die Nähe von
München gereist, wo er zwei Wochen geblieben sei und zwei Tage gearbeitet habe.
Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer gemäss dem angefochtenen Urteil
angegeben, er habe sich in den rund zwei Wochen vor seiner Verhaftung zu
Arbeitszwecken in vier verschiedenen Ländern aufgehalten, d.h. in Frankreich,
Deutschland, der Schweiz und den Niederlanden. Dies habe er erst auf
Konfrontation mit den bei ihm vorgefundenen Effekten erklärt. Dabei habe sich,
so die Vorinstanz, nicht das geringste Indiz finden lassen, dass der
Beschwerdeführer an einem der genannten Orte tatsächlich eine Arbeit ausgeübt
oder nach einer solchen gesucht habe. Weiter habe der Beschwerdeführer die
sichergestellten Dokumente betreffend seine Flugbewegung von Wien nach Lyon am
27. Juli 2017 und die Buchungsbestätigung für einen weiteren Flug von Wien nach
Lyon am 27. September 2017 sowie den Widerspruch zu seinen angeblich knappen
Finanzen nicht schlüssig erklären können. Ausserdem berücksichtigt die
Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nach seiner Inhaftierung keinen Kontakt
zu seiner Ehefrau pflegte, was gegen ein gemeinsames Migrationsprojekt spreche,
zumal sie an verschiedenen Orten, die Ehefrau in der Slowakei, der
Beschwerdeführer im Kosovo, leben würden. Der Kontakt zu A.________ stand nach
Auffassung der Vorinstanz nicht im Zusammenhang mit einer Arbeit auf einer
Tulpenplantage. Dabei lässt die Vorinstanz offen, ob es sich bei A.________ um
einen Mittelsmann für das Kokain gehandelt hat oder ob eine andere Person über
die verschlüsselte Nachrichtenapp kontaktiert wurde. Insgesamt erachtet die
Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers, der Mitbeschuldigte Y.________
habe als Alleintäter gehandelt und das Kokain in Eigenregie in die Schweiz
eingeführt, nicht als glaubhaft. Dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner
im Handy vorgefundenen Fotos zwischen 10:42 Uhr und 11:06 Uhr alleine durch die
Innenstadt von Amsterdam bewegt habe, lasse genügend Spielraum, sich zwischen
der Ankunft um ca. 06:00 Uhr morgens und der Abreise um ca. 13:00 Uhr
Nachmittags an einem Betäubungsmitteltransport zu beteiligen. Die Angabe des
Beschwerdeführers, Y.________ habe sich zeitweise alleine in Amsterdam bewegt,
stehe der Beteiligung des Beschwerdeführers am Betäubungsmitteltransport nicht
entgegen.

Auch die Aussagen des Mittäters Y.________ wertet die Vorinstanz als
unglaubhaft. Dieser habe stets angegeben, er sei nicht bis nach Amsterdam,
sondern bloss bis nach Köln mitgefahren, um ein aussereheliches Verhältnis zu
pflegen. Nichts deute darauf hin, dass Y.________ bloss mit nach Amsterdam
gereist sei, um Schulden einzutreiben, wie der Beschwerdeführer behauptet habe.
Letztgenannte Version werde vom Mitbeschuldigten Y.________ bestritten.

Die Vorinstanz berücksichtigt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung schliesslich
nebst dem im Strafregister des Beschwerdeführers eingetragenen Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012 zwei weitere Urteile,
welche nicht aus dem Strafregister ersichtlich sind. Betroffen sind das Urteil
des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juni 1997, in welchem der Beschwerdeführer
vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen
wurde, und das Urteil des Bezirksgerichts Unterrheintal vom 25. November 1998,
welches zwischenzeitlich aus dem Strafregister gelöscht wurde (vgl. den
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, Vorakten act. 9 ff., angefochtenes
Urteil S. 14 f., S. 23). Sie fasst den Sachverhalt, der den drei Urteilen
zugrunde liegt, zusammen (alles internationale Drogentransporte, wobei der
Beschwerdeführer im Fall des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn als
Auftraggeber auftrat, bei einem Lieferanten Kokain in Amsterdam organisierte,
Kontakte zu Käufern in Italien unterhielt und die Kuriere bei der Durchfuhr der
Betäubungsmittel durch die Schweiz koordinierte und kontrollierte, während bei
den Urteilen aus den Jahren 1997 und 1998 die Drogen in Fahrzeugen verbaut
waren und die Mitbeschuldigten zugunsten des Beschwerdeführers die Schuld auf
sich nahmen) und erwägt, dem Beschwerdeführer sei schon mehrfach vorgeworfen
worden, an internationalen Drogentransporten beteiligt gewesen zu sein. Nebst
dem modus operandi habe die prozessuale Strategie stets darin bestanden, sich
in einer Zweierkonstellation gegenseitig zu belasten. Zusammen mit den übrigen
Beweismitteln, namentlich dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im
vorliegenden Fall keine glaubhafte Erklärung für seine Reise nach Amsterdam
habe, erscheine seine Vorgeschichte in anderem Licht. Sein Vorleben füge sich
unter dem Titel Persönlichkeitsadäquanz als zusätzliches Element in das durch
die übrigen Beweismittel bereits konstruierte Bild ein und wirke sich stark
belastend aus.

Insgesamt erachtet die Vorinstanz den Vorwurf des Drogentransports durch den
Beschwerdeführer und den Mittäter Y.________ als erwiesen.

1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung
ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme
von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt
in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht
keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144
IV 345 E. 2.2.3.1; BGE 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). Eine entsprechende
Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).

Die Strafverfolgungsbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise
verzichten, wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen dürfen, ihre
Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 144
II 427 E. 3.1.3 mit Hinweis).

1.4.

1.4.1. Die Vorinstanz geht ausführlich darauf ein, warum sie auf eine Befragung
von Y.________ verzichtet. Sie stützt die Ablehnung des Beweisantrages auf den
Umstand, dass der Beschwerdeführer und Y.________ verschiedene Tatversionen zu
Protokoll gegeben haben. Diese bisherigen Versionen erachtet die Vorinstanz mit
stichhaltiger Begründung (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 1.5) als unglaubhaft.
Eine weitere Befragung des Mittäters Y.________ als Zeugen erachtet sie als
nicht zielführend, da sie davon ausgeht, dass selbst die für den
Beschwerdeführer günstigste Aussage (nämlich dahingehende Änderung der Aussagen
durch Y.________, dass er die Drogen ohne Wissen des Beschwerdeführers
transportiert habe) das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung nicht umstossen könnte.
Die vorinstanzliche Abweisung des Beweisantrages hält vor Bundesrecht stand.
Angesichts der umfassenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung vermag eine weitere
Aussage von Y.________ das Beweisergebnis nicht umzustossen, selbst wenn dieser
den Beschwerdeführer vollständig entlasten bzw. die letzte Version des
Beschwerdeführers zum Tathergang übernehmen würde. Damit war auch eine
unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht (Art. 405 Abs. 1 i.V.m.
Art. 343 Abs. 3 StPO) nicht erforderlich.

1.4.2. Nicht stichhaltig ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie die Befragung von
A.________ ablehne. Entgegen den in der Beschwerde erhobenen Vorwürfen
begründet die Vorinstanz, weshalb sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer
in Amsterdam keine Arbeit gesucht hat. Daraus folgt, dass sich eine Befragung
von A.________ zur Arbeitssuche des Beschwerdeführers erübrigt. Zudem war der
Beschwerdeführer nicht während des gesamten Aufenthalts in Amsterdam mit
A.________ zusammen. Daraus schliesst die Vorinstanz in vertretbarer Weise,
dass eine Aussage von A.________ wenig zur Klärung des Sachverhalts beitragen
könnte. Bloss beiläufig erwähnt die Vorinstanz, dass A.________ bisher nicht
identifiziert werden konnte und es sich ihrer Auffassung nach um einen
vorgeschobenen Namen handelt. Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen geht der
Beschwerdeführer nicht ein. Seine Rüge ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

1.4.3. Die Vorinstanz durfte weiter in Einklang mit konventions-,
verfassungsrechtlichen und strafprozessualen Ansprüchen die Beweisanträge auf
eine Überprüfung des Tatfahrzeugs auf weitere Verstecke sowie eine Auswertung
des Navigationsgerätes im Tatfahrzeug ablehnen. Sie geht zu Recht davon aus,
dass diese Beweismittel hinsichtlich des Tathergangs irrelevant sind, zumal
sich dadurch die Aussagen des Beschwerdeführers und des Mittäters weder
bestätigen noch widerlegen lassen. Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers könnte durch das Auffinden weiterer Verstecke im Tatfahrzeug
und das Auslesen des Navigationsgerätes nichts zum konkreten Tatvorwurf
abgeleitet werden. Aus beiden Beweismitteln lässt sich nichts zum Ort der
Drogenübergabe, zum Verbauen der Drogen ins Fahrzeug und zum Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers während der Entgegennahme und dem Verbauen der Drogen
schliessen, da weder die Dauer, noch der Ort des Einbaus der Drogen in das
Fahrzeug (während der Fahrt oder in geparktem Zustand), noch die daran
beteiligten Personen bekannt sind. Diese Lücken im Sachverhalt können ohne
entsprechende Aussagen nicht geschlossen werden. Die objektiven Beweismittel
sagen ausserdem nichts darüber aus, ob der Beschwerdeführer wissentlich und
willentlich Drogen in die Schweiz eingeführt hat. Der Beschwerdeführer setzt
sich hinsichtlich dieser Beweisanträge nicht ausreichend mit dem angefochtenen
Urteil (S. 10 ff.) auseinander. Seine Rügen sind unbegründet, soweit darauf
eingetreten werden kann.

1.4.4. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz seinen
Beweisantrag auf Auswertung der Daten seines Mobiltelefons Nokia, sowie der mit
Viber geführten Chats aus dem iPhone von Y.________ in antizipierter
Beweiswürdigung abgelehnt habe.

1.4.4.1. Hinsichtlich der Auswertung seines eigenen Geräts bringt der
Beschwerdeführer vor, dass dieses nicht elektronisch ausgelesen worden sei,
dennoch aber sämtliche vorhandene Kontakte, Anrufe und SMS vom Display des
Telefons abfotografiert worden seien. Zudem bestehe der Hinweis, dass die
Providerinformationen und Antennenstandorte ausgewertet worden seien. Wie die
Vorinstanz selbst einräume, seien ihm diese Auswertungen aber verschlossen
geblieben. Dennoch lasse die Vorinstanz die erhobenen Daten in antizipierter
Beweiswürdigung unberücksichtigt. Dies verletze seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör, zumal er keine Möglichkeit gehabt habe, sich selbst ein Bild über die
vorgefundenen Daten zu machen, allfällige Beweisanträge zu stellen oder
gestützt auf die ausgelesenen Daten entlastende Hinweise zu machen.

Die Vorinstanz erwägt hierzu, dass die Fotografien nicht ausgedruckt, sondern
nur in elektronischer Form auf einem USB-Stick sich in den Akten befunden
hätten. Ob der Verteidiger des Beschwerdeführers von diesen Fotos tatsächlich
Kenntnis genommen habe, könne rückwirkend nicht mehr eruiert werden. Es müsse
deshalb davon ausgegangen werden, dass die Verteidigung unverschuldet nicht in
den Besitz der Fotografien des Displays gelangt sei. Diese würden aber mangels
Beweiseignung bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt bleiben.

Spätestens mit der schriftlichen Begründung des angefochtenen Entscheides
erhielt der Beschwerdeführer Kenntnis davon, dass sich die Bildschirmbilder
seines Mobiltelefons in den Akten befinden. Obwohl er ab diesem Zeitpunkt von
diesen hätte Kenntnis nehmen können, legt er in seiner Beschwerde an das
Bundesgericht nicht dar, inwiefern diese für die Sachverhaltsfeststellung von
Bedeutung sein sollen. Auf die Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten.

1.4.4.2. Hinsichtlich der über das Mobiltelefon des Mittäters Y.________
geführten Chats verlief eine Auswertung zum Namen A.________ negativ. Deshalb
geht die Vorinstanz davon aus, dem Mobiltelefon lasse sich nichts zur
Entlastung des Beschwerdeführers entnehmen (angefochtenes Urteil S. 14). Diese
selektive Auswertung des Mobiltelefons von Y.________ und die damit verbundene
antizipierte Beweiswürdigung erweist sich als bundesrechtskonform. Die
objektiven Tatspuren, die vorgeschobene Arbeitssuche des Beschwerdeführers und
seine widersprüchlichen Aussagen stehen einem gesamthaft gesehen günstigeren
Beweisergebnis entgegen.

1.4.5. Nicht einzutreten ist auf das Vorbringen, die Vorinstanz hätte die
Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin anhören sollen. Er legt nicht dar,
wieweit er diesen vor Bundesgericht erstmals vorgetragenen Beweisantrag nicht
früher hätte stellen können.

1.5.

1.5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beweiswürdigung der Vorinstanz
sei willkürlich. Unhaltbar seien ihre Erwägungen, wonach er die Kokainspuren an
der Innenseite der Hosentaschen und im Knopfbereich eigenhändig an die
untersuchten Stellen übertragen habe. Dem Gutachten vom 23. August 2017 fehle
es an der hinreichenden Beweisqualität, zumal dieses angebe, die Untersuchungen
hätten bloss Hinweischarakter. Vielmehr sei es möglich, dass die Kontamination
in einer Bar in Amsterdam oder auf dem Beifahrersitz stattgefunden habe, da das
Drogenpaket im Fussraum des Beifahrers verbaut war. Weiter sei zu
berücksichtigen, dass keine Kokainspuren an Händen und Pullover des
Beschwerdeführers hätten festgestellt werden können. Eine Verunreinigung der
Hände sei möglich, aber nicht zwingend. Mit der Version der Vorinstanz, dass
der Beschwerdeführer während des Kontakts mit dem Kokain Handschuhe trug bzw.
sich danach die Hände wusch, lasse sich nicht erklären, weshalb er mit
kontaminierten Händen Hose und Knopf angefasst haben soll. Weiter seien die
fünfzehn Versuche, A.________ zu erreichen, die Drittperson als "B.________" zu
speichern und die Kommunikation über die App "Telegram" weiterzuführen, nicht
als Verdunkelungshandlungen seitens des Beschwerdeführers zu werten. Diese
seien von A.________ ausgegangen. Die Vorinstanz gehe auch nicht auf den Bezug
des Kontoguthabens durch Y.________ ein. Dies sei als Indiz für Bezahlung der
Reisekosten durch Y.________ zu werten. Ausser Acht gelassen habe die
Vorinstanz schliesslich die Kontakte des Beschwerdeführers zur Schweiz und den
Umstand, dass er einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht habe.

1.5.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das vorinstanzliche
Beweisergebnis umstossen könnte. Die Kombination der vorinstanzlichen Würdigung
aus objektiven und subjektiven Beweismitteln erlaubt den Schluss, dass der
Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte Y.________ arbeitsteilig an der
Einfuhr des unter dem Beifahrersitz befindlichen Kokainpakets in die Schweiz
beteiligt waren. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass beide
Fahrzeuginsassen Drogenspuren aufwiesen (der eine unter den Fingernägeln, der
andere an den Kleidern), der Beschwerdeführer diese Spuren jedoch nicht
plausibel erklären konnte (einmal gab er an, gar nicht in Amsterdam gewesen zu
sein, später gab er an, die Drogenspuren könnten aus einer Bar in Amsterdam
oder aber vom Autositz stammen). Dass die Vorinstanz eine Kontamination mit
Drogen über den Fahrzeugsitz bzw. den Fahrzeuginnenraum verwirft, ist
vertretbar, nachdem sich die Spuren an der Vorderseite der Hose des
Beschwerdeführers befinden und der Mitbeschuldigte keine Drogenanhaftungen an
der Kleidung aufwies. Hinzu kommt, dass keine Drogenspuren an den Händen des
Beschwerdeführers feststellbar waren, was bei einem kontaminierten Sitz
ausgeschlossen wäre, da beim Ein- und Aussteigen und Angurten zwangsläufig
Berührungen stattfinden und die Anhaltung im Fahrzeug selbst erfolgte.
Schliesslich hinterliess der Mitbeschuldigte eine DNA-Spur am Drogenversteck.
Überdies sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Reise in höchstem Mass
widersprüchlich (so etwa zur Frage, ob er selbst in Amsterdam war oder nicht,
zu den Aktivitäten während des Aufenthalts in Amsterdam, zum Grund der Reise,
zu den angeblichen Arbeitstätigkeiten und zur Arbeitssuche, für welche es keine
objektiven Hinweise gibt, zum Kontakt mit A.________, zur Natelkommunikation,
zur erneuten Abspeicherung eines Kontakts als "C.________", wobei der
Beschwerdeführer diesen Spitznamen früher für einen Drogenkontakt verwendete).
Auch die Aussage des Mitbeschuldigten Y.________, er sei bloss das Teilstück
bis nach Köln gefahren, um eine aussereheliche Affäre zu pflegen, würdigte die
Vorinstanz in zutreffender Weise als unglaubhaft. Einerseits steht sie in
Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, der Mitbeschuldigte Y.________
sei ebenfalls in Amsterdam gewesen. Anderseits handelte es sich beim
Tatfahrzeug um dasjenige der Ehefrau des Mitbeschuldigten und es fanden sich
auf dem Drogenversteck dessen DNA-Spuren. Dabei besteht - abgesehen von der
Abwicklung eines gemeinsamen Drogengeschäfts - keine andere plausible Erklärung
für die Anwesenheit des Mitbeschuldigten Y.________ in Amsterdam, zumal dieser
die Angabe des Beschwerdeführers, Schulden einkassiert zu haben, dementierte.
Für die letztgenannte Angaben des Beschwerdeführers finden sich denn auch keine
objektiven Hinweise (z.B. Quittungen zur Schuldentilgung). Der Beschwerdeführer
vermag weder die objektiven Tatspuren noch die Widersprüche in den Aussagen zu
seinem Aufenthalt in Amsterdam und in mehreren weiteren europäischen Staaten zu
erklären. Er räumt lediglich ein, beim Zollübergang vor der Einreise von der
Drogeneinfuhr Y.________'s erfahren zu haben. Die Vorinstanz bezeichnet seine
Aussagen treffend als oberflächlich, detailarm, unaffektiert, inkonstant, in
räumlicher und zeitlicher Hinsicht nicht stimmig und bezieht in ihre
Beweiswürdigung ein, dass der Beschwerdeführer gewichtige Tatsachen erst später
hinzugefügt hat. Schliesslich geht die Vorinstanz angesichts der Vorgeschichte
des Beschwerdeführers in vertretbarer Weise davon aus, dass der Natelkontakt
des Beschwerdeführers mit A.________ am Morgen vor der Verhaftung einen
Zusammenhang zum Drogentransport aufweist. Der Beschwerdeführer setzt über
weite Strecken der vorinstanzlichen Beweiswürdigung seine eigene Sicht der
Dinge entgegen und übt sich insoweit in appellatorischer Kritik. Seine Rügen
erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

1.5.3. Nicht einzutreten ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
gehe nicht auf die aktenkundige Drohung des Mitbeschuldigten Y.________ ein,
sie habe bei der Würdigung zu den finanziellen Verhältnissen die bescheidenen
Lebensverhältnisse der Ehefrau (Wohnsitz bei der Familie) nicht berücksichtigt,
er, der Beschwerdeführer, sei in Amsterdam Tram gefahren, er habe Distanzen
erwähnen können, er habe nicht wie die anderen Arbeiter auf der Tulpenplantage
schwarz arbeiten wollen, er hätte in der Wohnung zahlreiche Mitbewohner gehabt
und die Vorinstanz nenne kein Argument, welches gegen die Alleintäterschaft von
Y.________ spreche. Der Beschwerdeführer setzt sich hierbei nicht mit der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde geht die Vorinstanz auch nicht
davon aus, der Beschwerdeführer habe die Reiseroute gewählt und sich aktiv
einer Kontrolle durch das Grenzwachtkorps entziehen wollen, obwohl er bloss
Beifahrer war. Der Beschwerdeführer zitiert das vorinstanzliche Urteil
diesbezüglich nicht korrekt. Die Vorinstanz schliesst aus dem Umstand, dass
eine unübliche Route gewählt wurde (nicht über den Autobahnzoll) und dass dies
ihrer Auffassung nach bewusst geschah, nicht, wer der beiden Mitbeschuldigten
diese Routenwahl zu vertreten hätte. Auf diese Rüge ist ebenfalls nicht
einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel der willkürlichen
Beweiswürdigung, die Vorinstanz ziehe unzulässigerweise aus dem Strafregister
gelöschte Daten herbei, um das Tatvorgehen und die damalige prozessuale
Strategie zu Lasten des Beschwerdeführers zu verwerten. Dies sei nach Art. 369
Abs. 7 StGB unzulässig. Vorliegend gehe es, anders als im Urteil 6B_875/2009
vom 22. März 2010, nicht um die Feststellung von Tatsachen zur
Täterpersönlichkeit. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht.

2.2. Gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB darf nach der Entfernung eines Urteils aus dem
Strafregister die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte
Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen Verurteilungen, die aus dem
Strafregister entfernt wurden, in einem neuen Strafverfahren weder bei der
Strafzumessung noch bei der Prognosebeurteilung zu Lasten des Betroffenen
verwendet werden. Bei einer neuen Begutachtung können die einer entfernten
Verurteilung zugrunde liegenden Taten jedoch berücksichtigt werden (BGE 136 IV
1 E. 2.6.3; 135 IV 87 E. 2.4 und 2.5; je mit Hinweisen; Urteil 6B_1339/2016 vom
23. März 2017 E. 1.1.3). Der Miteinbezug von gelöschten Vorstrafen bei der
Täterpersönlichkeit verletzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein
Bundesrecht, sofern diese nicht alleiniges Kriterium für die genannten
Persönlichkeitszüge sind (vgl. die Urteile 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E.
8.4 hinsichtlich des Bewusstseins des Täters betreffend sein Alkohol- und
Gewaltproblem sowie 6B_875/2009 vom 22. März 2010 E. 2.4 hinsichtlich der
Neigung zu sexuellen Handlungen mit Kindern). Das Bundesgericht hat mehrfach
Urteile geschützt, die trotz der Berücksichtigung im Strafregister gelöschter
Urteile keine negativen Auswirkungen zu Lasten der Beschwerdeführer hatten
(Urteil 6B_101/2008 vom 27. Mai 2008 E. 7.3, 6B_157/2009 vom 29. Oktober 2009
E. 5).

2.3. Die Vorinstanz gelangt aufgrund der Umstände der Anhaltung des
Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten, der objektiven Tatspuren, der
Natelauswertung sowie der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und
des Mitbeschuldigten Y.________ zum Schluss, der Beschwerdeführer habe
wissentlich und willentlich zusammen mit dem Mitbeschuldigten das im Fahrzeug
unter seinem Sitz versteckte Kokainpaket in die Schweiz transportiert. Als
weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zieht die Vorinstanz die
früheren Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer unter dem Aspekt der
Persönlichkeitsadäquanz bei. Nach ihren Erwägungen sind Delikte der Art, wie
sie Verfahrensgegenstand bilden, der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht
fremd. Dieser Schluss der Vorinstanz erweist sich als bundesrechtskonform. Er
ergibt sich bereits aus dem im Strafregister eingetragenen Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn, welches berücksichtigt werden darf. Weiter
- ebenfalls in zulässiger Weise - beachtet die Vorinstanz in ihrer
Beweiswürdigung, dass der Beschwerdeführer seinen Kontakt in Amsterdam unter
dem Spitznamen "B.________" gespeichert hat, und dieses Vorgehen dem früheren,
mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012
festgestellten Verhalten entspricht, wo die Kontaktperson "C.________" hiess.

Hingegen durfte die Vorinstanz das gleichgelagerte Tatvorgehen (Einfuhr von
Drogen mittels eines Fahrzeugs, welches ein Versteck aufweist) und die
Prozessstrategie (gegenseitige Belastung durch einen Mitbeschuldigten) nicht zu
Lasten des Beschwerdeführers in ihre Beweiswürdigung einbeziehen, weil sich
diese Elemente ausschliesslich aus den beiden nicht (mehr) im Strafregister
eingetragenen Urteilen ergeben. Jenes vom 25. November 1998 wurde gelöscht,
jenes vom 24. Juni 1997 führte hinsichtlich der angeklagten
Betäubungsmitteldelikte zu einem Freispruch und war diesbezüglich nie im
Strafregister eingetragen. Soweit der gelöschte Strafregistereintrag aus dem
Jahr 1998 betroffen ist, darf dieser dem Beschwerdeführer ganz grundsätzlich
nicht entgegengehalten werden und nicht zur Begründung des Schuldspruchs dienen
(BGE 136 IV 1 E. 2.6.3; 135 IV 87 E. 2.4 und 2.5; je mit Hinweisen). Betreffend
das freisprechende Urteil aus dem Jahr kann aus dem dort angeklagten
Tatvorgehen und der früheren Verteidigungsstrategie nichts zur
Täterpersönlichkeit des Beschuldigten abgeleitet werden, da sich daraus keine
Straftaten ergeben haben.

Bei den Elementen, die die Vorinstanz diesen Urteilen aus den Jahren 1997 und
1998 entnimmt, handelt es sich, anders als im von der Vorinstanz zitierten
Entscheid 6B_877/2014 vom 5. November 2015 (E. 8.4, nicht publ. in BGE 141 IV
465, dort betreffend die Kenntnis des Täters um die aggressionsbegünstigende
Wirkung von Alkohol) nicht um blosse Persönlichkeitsmerkmale, sondern es geht
um das konkrete Tatvorgehen und die Prozessstrategie und damit um Sachverhalts-
und Verfahrenselemente, aus welchen die Vorinstanz Parallelen zum aktuellen
Verfahren zieht und daraus Schlüsse hinsichtlich der Täterschaft des
Beschwerdeführers ableitet. Dass die Vorinstanz die Analogie zu
Sachverhaltselementen aus den Urteilen der Jahre 1997 und 1998 zusammen mit dem
Aussageverhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren hinsichtlich
der Persönlichkeitsadäquanz als "stark belastend" wertet und unter anderem
damit ihren Schuldspruch im vorliegenden Verfahren begründet, ist nicht
statthaft. Ein solches Vorgehen zu Lasten des Beschwerdeführers verletzt
Bundesrecht (im Fall des gelöschten Urteils Art. 369 Abs. 7 StGB, im Fall des
nie im Strafregister eingetragenen freisprechenden Urteils Art. 9 BV).

Indessen wirkt sich dieses unzulässige Vorgehen der Vorinstanz gesamthaft
gesehen nicht auf das Ergebnis der Beweiswürdigung aus und ist nicht
ausschlaggebend, führt doch bereits die Vorinstanz aus, ihre Erwägungen zum
Teil der Persönlichkeitsadäquanz (inkl. jene zum modus operandi und zur
Prozessstrategie in früheren Verfahren) fügten sich lediglich "in das durch die
übrigen Beweismittel bereits konturierte Bild mit ein". Die Vorinstanz stellt
im Rahmen ihrer Beweiswürdigung in korrekter Art und Weise auf die konkreten
Tatumstände, die Spuren und würdigt die Aussagen des Beschuldigten und des
Mitbeschuldigten umfassend. Bereits daraus gelangt sie zum Schluss, die
Indizien für die Täterschaft des Beschwerdeführers verdichteten sich derart,
dass eine andere Sachverhaltsversion (ein anderes "Bild") auszuschliessen sei.
Auch wenn die Vorinstanz die Täterpersönlichkeit als zusätzliches, "stark
belastendes" Element gewichtet, so ist dies nur eines von mehreren Elementen in
der umfassenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung und kann unter anderem auf die
einschlägige Vorstrafe des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012
zu elfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe zurückgeführt werden. Die Vorinstanz
schöpft ihre Überzeugung, der Beschwerdeführer habe wissentlich und willentlich
Betäubungsmittel in die Schweiz transportiert, insgesamt nur zu einem geringen
Teil aus der gelöschten Vorstrafe bzw. einem Analogieschluss aus früheren
Deliktsvorwürfen. Der vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandete Teil des
angefochtenen Urteils nimmt wenig Raum in der Urteilsbegründung ein (vgl.
angefochtenes Urteil, betroffen sind eineinhalb von dreizehneinhalb Seiten der
Beweiswürdigung, S. 18 bis S. 31 des angefochtenen Urteils). Die Erwägungen der
Vorinstanz zum Freispruch aus dem Jahr 1997 und zur Vorstrafe von 1998 könnten
als Mosaiksteine im ganzen Gefüge der Beweiswürdigung ohne Folgen für das
Beweisergebnis denn auch gänzlich weggelassen werden. Für sich genommen führt
der Mangel des vorinstanzlichen Urteils nicht zu dessen Aufhebung, da dieser am
Verfahrensausgang nichts ändert.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zudem die
Tatsachen betreffend die Eintragung der Landesverweisung im Schengener
Informationssystem nicht hinreichend abgeklärt und ihn nicht zu den
Auswirkungen einer solchen Eintragung auf sein Leben und seine Ehe befragt. Die
Vorinstanz begründe zudem nicht, weshalb eine Eintragung im Informationssystem
verhältnismässig und mit seinem Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach
Art. 8 Ziff. 1 EMRK konform sei. Sie verletze dadurch den Anspruch auf
rechtliches Gehör und ihre Begründungspflicht.

3.2. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger (angefochtenes
Urteil S. 44). Für die Einreise in den Schengenraum gelten für ihn daher die
Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige gemäss Art. 6 Abs. 1 der
Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen (Schengener Grenzkodex; ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1). Eine dieser
Einreisevoraussetzungen ist, dass der Drittstaatsangehörige nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist (lit. d).
Nach Art. 6 Abs. 5 lit. c des Schengener Grenzkodex kann ein Mitgliedstaat
Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestatten. Liegt zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Ausschreibung
zur Einreiseverweigerung vor, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der dessen
Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die anderen Mitgliedstaaten darüber.

3.3. Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Landesverweisung gilt
ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz (Art. 66a StGB). Die
nationale Souveränität der übrigen Schengenstaaten wird durch die in der
Schweiz ausgesprochene Landesverweisung nicht berührt, zumal diese im
Einzelfall und gestützt auf Art. 6 Abs. 5 lit. c des Schengener Grenzkodex die
Einreise dennoch bewilligen können. Es ist davon auszugehen, dass diese beim
Entscheid, ob die Einreise trotz Nichteinhaltung sämtlicher Voraussetzungen zu
gestatten ist, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung des
Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK respektieren. Eine Einreise des
Beschwerdeführers in die Slowakei erscheint nicht ausgeschlossen. Die Massnahme
erweist sich damit als verhältnismässig. Aus demselben Grund ist auch nicht
ersichtlich, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführer an der
Berufungsverhandlung weitergehend zu seiner Ehefrau hätte befragen müssen. Dies
gilt umso mehr, als gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) feststeht, dass der
Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung am 19. August 2017 keinen Kontakt zu
seiner Ehefrau hatte, wobei er sich bis zum angefochtenen Urteil vom 27.
November 2018 rund fünfzehn Monate in Haft befand (angefochtenes Urteil S. 30).
Die Rügen erweisen sich als unbegründet.

4. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Indessen ist das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und es sind keine Kosten zu
erheben (Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem Beschwerdeführer ist
Advokat Alexander Sami als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Dieser
ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 

Advokat Alexander Sami wird aus der Bundesgerichtskasse ein amtliches Honorar
von Fr. 3'000.00 ausgerichtet.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses