Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.506/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_506/2019

Urteil vom 27. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch

Rechtsanwalt Pascal Felchlin,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sexuelle Handlungen mit Kindern (untauglicher Versuch); Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
vom 11. Februar 2019 (SK 18252).

Sachverhalt:

A. 

X.________ wird vorgeworfen, sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind
(untauglicher Versuch) schuldig gemacht zu haben, indem er im Zeitraum vom 30.
Juni 2016 bis 17. August 2016 in einem Chatforum gegenüber "Lars Huber",
welcher ihm mitgeteilt hatte, er sei 13 Jahre alt, wiederholt auf ein mögliches
Treffen und die Vornahme sexueller Handlungen anlässlich dieses Treffens zu
sprechen gekommen sei. Am 17. August 2016 sei X.________ mit dem Auto von
seinem Wohnort im Kanton Luzern nach Bern gefahren, und habe sich wie
vereinbart in Bern an das angebliche Domizil von "Lars Huber" begeben. Dabei
habe er Kondome mit sich geführt. Er habe dies mit der Vorstellung getan, dass
der 13-jährige "Lars Huber" ihn in die Wohnung lassen würde, wo er
anschliessend mit ihm sexuelle Handlungen vollziehen würde. Bei "Lars Huber"
habe es sich um einen verdeckten Fahnder gehandelt und X.________ habe nach
Betätigen der Hausglocke angehalten werden können.

Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach X.________ am 1. Mai 2018 der
sexuellen Handlungen mit einem Kind (untauglicher Versuch) und der
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit
einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer
Übertretungsbusse von Fr. 200.--. Weiter verfügte das Regionalgericht ein
zehnjähriges Berufsverbot und ordnete die Bewährungshilfe sowie die Löschung
des DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten
nach Ablauf der gesetzlichen Frist an.

B. 

X.________ erhob gegen das Urteil des Regionalgerichts Berufung. Das
Obergericht des Kantons Bern erklärte ihn am 11. Februar 2019 der sexuellen
Handlungen mit einem Kind (untauglicher Versuch) sowie der Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten
Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Übertretungsbusse von Fr.
200.--. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.

C. 

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des
Obergerichts vom 11. Februar 2019 sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der
sexuellen Handlungen mit einem Kind (untauglicher Versuch) freizusprechen. Die
erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern
aufzuerlegen. Es sei festzustellen, dass er nicht zur Rückzahlung des durch den
Kanton Bern an den amtlichen Verteidiger ausgerichteten Honorars verpflichtet
sei. Es sei kein Tätigkeitsverbot auszusprechen und keine Bewährungshilfe
anzuordnen. Schliesslich seien die zuständigen Stellen anzuweisen, das
erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen
Daten umgehend zu löschen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als
willkürlich. Er beanstandet insbesondere die vorinstanzliche Erwägung, wonach
es vor Ort mitnichten vom weiteren Verlauf des Treffens abhängig gewesen wäre,
was passiert wäre bzw. ob es überhaupt zu sexuellen Handlungen gekommen wäre.
Die Vorinstanz führe aus, der Beschwerdeführer habe im Chat ausgelotet, ob er
sogleich zur Sache schreiten könne und folgere daraus ohne weitere Begründung,
dass er dann auch effektiv gleich zur Sache gekommen wäre. Was das Ausloten
ergeben habe, sei nicht ausgeführt worden. Dieser Sprung in der
vorinstanzlichen Urteilsbegründung sei willkürlich. Zudem sei es lebensfremd,
dass zwei Personen, die sich bislang nur aus dem Internet gekannt hätten und
erstmals persönlich aufeinandertreffen, sogleich sexuelle Handlungen vornehmen
würden. Aus den Antworten von "Lars" ergebe sich ferner, dass dieser sich keine
konkreten Vorstellungen über das Treffen gemacht habe. So habe er den
Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Instruktionen zu geben, da er "es" sich
nicht vorstellen könne. "Lars" habe zurückhaltend und schüchtern gewirkt und
deutlich zu erkennen gegeben, dass er solches zum ersten Mal machen würde.
Jedenfalls habe der Beschwerdeführer gestützt auf die Chatunterhaltungen nicht
davon ausgehen können, dass er vor Ort ohne wesentliche Zwischenschritte zur
Sache wird schreiten können. Er habe davon ausgehen müssen, dass noch
Überzeugungsarbeit notwendig sein würde. Zudem hätte es gut sein können, dass
es bei einer Umarmung geblieben wäre. Schliesslich stehe der Beschwerdeführer
offensichtlich nicht auf Kinder, weise er doch keine einschlägigen Vorstrafen
auf und habe er kein kinderpornografisches Material besessen.

1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S.
244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE
143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz erwägt, es stelle sich die Frage, was der Beschwerdeführer
mit seinem Erscheinen am vermeintlichen Domizil von "Lars" in Bern bezweckte
und was passiert wäre, wenn ihn ein 13-jähriger Knabe, allein zu Hause, in die
Wohnung gelassen hätte. Die Vorinstanz zieht für die Beweiswürdigung zunächst
die Erwägungen der Erstinstanz heran, welche sie als zutreffend, detailliert,
umfassend und sorgfältig bezeichnet. Demnach lasse sich den Chatprotokollen
entnehmen, dass der Beschwerdeführer "Lars" sehr früh auf seine Homosexualität
angesprochen und ihn nach einem persönlichen Treffen gefragt habe. Beim dritten
Chat habe der Beschwerdeführer "Lars" nach seinem "Schnäbu" gefragt, um
sogleich wieder ins Banale zu wechseln. Bereits während dieses Chats habe der
Beschwerdeführer "Lars" seine Handynummer angeboten und ihm gesagt, er müsse
sehr vorsichtig damit umgehen, da er nicht als pädophil gelten wolle. Weiter
habe er sich danach erkundigt, ob die Eltern das Mobiltelefon von "Lars"
kontrollierten. Der Beschwerdeführer habe versucht, eine Art Geheimsphäre zu
schaffen, was typisch sei, wenn ein Erwachsener den sexuellen Kontakt zu einem
Minderjährigen suche. Weiter habe der Beschwerdeführer "Lars" geraten, stets
den Chatverlauf zu löschen. Am letzten Chattag vor den Sommerferien habe er
"Lars" wieder auf ein mögliches Treffen angesprochen. Auch nach den Ferien
hätten sie sich wieder im Internet unterhalten, wobei der Beschwerdeführer
"Lars" mitgeteilt habe, dass er ihn vermisst habe. Wenn man bedenke, dass sich
die beiden nicht persönlich gekannt hätten und erst wenige Tage zuvor mit dem
Chatten begonnen hätten, mute diese Mitteilung komisch an. Der Beschwerdeführer
habe "Lars" sodann nach Fotos gefragt und ihm daraufhin Komplimente gemacht und
ein Herz-Emoji geschickt. Auch an den folgenden Tagen bzw. am 9., 10. und 11.
August 2016 habe der Beschwerdeführer wieder nach einem Treffen gefragt. Damit
habe er sehr intensiv auf ein solches Treffen gedrängt. Der Beschwerdeführer
habe gefragt, ob "Lars" schon einmal jemanden auf diese Weise getroffen habe.
Dieser habe verneint. Der Beschwerdeführer habe ihm erklärt, dass er keine
Angst haben müsse. Eine gewisse Spannung sei zu erwarten, dies sei jedoch auch
geil. Dabei sei er konkret wieder auf den "Schnäbu" von "Lars" zu sprechen
gekommen. Mit einer Anspielung auf die Bibel habe der Beschwerdeführer zudem
einen Kontext zu einem Paar herstellen wollen. Ab dem 12. August 2016 habe der
Chat in Bezug auf das Körperliche an Geschwindigkeit aufgenommen. Der
Beschwerdeführer habe geschrieben, er freue sich darauf, "Lars" in die Arme zu
nehmen. Am 15. August 2016 sei der Chat noch stärker auf das Sexuelle gelenkt
worden. Der Beschwerdeführer habe von "Lars" wissen wollen, ob dieser über das
Umarmen und Streicheln nachgedacht habe. Nach einem harmlosen Hin und Her habe
er wiederum den "Schnäbu" angesprochen. Weiter habe der Beschwerdeführer von
"Lars" Konkretes zum Thema Sexualität (z.B. über Selbstbefriedigung) wissen
wollen. Die Richtung, in welche sich der Chat bewegt habe, habe darauf
abgezielt, bei "Lars" bereits vor dem Treffen Hemmschwellen abzubauen und den
Weg für sexuelle Handlungen vorzubereiten. Er habe "Lars" sodann auch auf
gemeinsame Selbstbefriedigung angesprochen und ihn gefragt, ob er gemeinsam
wichsen möchte. Gemäss den Chatprotokollen erwiderte "Lars", dass er es
ausprobieren möchte, woraufhin besagtes Treffen vereinbart wurde.

Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Chatunterhaltungen enthielten eine
klare Botschaft: "Ich komme nach Bern und dann wichsen wir." Der
Beschwerdeführer habe den 13-Jährigen "Lars" mit Komplimenten umworben und von
sich aus immer wieder Sexuelles angesprochen. Er habe "Lars" auch schnell um
ein Treffen gebeten, welches er zuerst als harmlos dargestellt habe. Kurz
darauf habe er dann aber eindeutig auf sexuelle Komponenten gewechselt:
wichsen, allein, zusammen, gegenseitig. Wie abgemacht sei der Beschwerdeführer
am 17. August 2016 nach Bern gereist und habe am vereinbarten Ort geklingelt,
dies zu einem Zeitpunkt, von dem er gewusst habe, dass die Mutter von "Lars"
nicht zu Hause sein sollte.

Mit Blick auf die Frage nach der Notwendigkeit eines vorbereitenden Gesprächs
anlässlich des sich abzeichnenden Treffens sei wesentlich, dass der
Beschwerdeführer immer konkreter geworden sei bezüglich der Handlungen, die er
mit bzw. an "Lars" vornehmen wollte. Er sei auch gezielt auf das Thema
Selbstbefriedigung zu sprechen gekommen. Der Beschwerdeführer habe ausgelotet,
wie weit er seine Absichten der sexuellen Handlungen mit dem 13-jährigen "Lars"
beim Treffen ohne weitere vorbereitende, abklärende oder überzeugende
Bemühungen gleich in die Tat hätte umsetzen können. Mitnichten wäre es vor Ort
vom weiteren Verlauf des Treffens abhängig gewesen, was dann passiert wäre bzw.
ob es überhaupt zu sexuellen Handlungen gekommen wäre. Obwohl dies kein
zentrales Indiz sei, passe letztlich stimmig dazu, dass der Beschwerdeführer
zwei Kondome mit dabei gehabt habe, als er am Domizil von "Lars" erschienen
sei.

1.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind unter Willkürgesichtspunkten nicht zu
beanstanden. Die Vorinstanz würdigt nicht nur die Chatkonversationen, sondern
auch das Verhalten des Beschwerdeführers ausserhalb des Chat-Rooms in
vertretbarer Weise. Sie zeigt zunächst detailliert auf, weshalb es sich bei den
Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers um Schutzbehauptungen handelt. Ihre
Erwägung, der Beschwerdeführer habe vorab ausgelotet, welche sexuellen
Handlungen anlässlich des Treffens mit "Lars" möglich seien, ist nicht
isoliert, sondern vor dem Hintergrund des gesamten Chatverlaufs und Verhaltens
des Beschwerdeführers zu betrachten. Die Vorinstanz hat anschaulich aufgezeigt,
dass der Beschwerdeführer die Konversation schnell auf ein mögliches Treffen
lenkte, den 13-jährigen "Lars" mit Komplimenten umwarb und versuchte,
Hemmschwellen abzubauen. Er tat in unmissverständlicher Weise seine Absicht
kund, zusammen mit "Lars" sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die geplanten
Handlungen beschrieb er im Detail. Schliesslich fuhr er zum vermeintlichen
Domizil von "Lars". Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass der
Beschwerdeführer auszuloten versuchte, zu welchen sexuellen Handlungen "Lars"
bereit wäre. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wusste "Lars",
worum es beim Treffen gehen sollte und hatte den Handlungen im Chat zugestimmt.
Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt,
erklärtes Handlungsziel des Beschwerdeführers sei die Vornahme der von ihm
erwähnten sexuellen Handlungen mit dem 13-jährigen "Lars" gewesen, wobei es
nach seiner Vorstellung zu sexuellen Handlungen - nicht lediglich zu Umarmungen
- gekommen wäre, wenn tatsächlich ein 13-jähriger Knabe allein zu Hause gewesen
wäre. Ob er damit die Schwelle zum strafbaren Versuch bereits überschritten
hat, stellt eine Frage der rechtlichen Würdigung dar und ist im Folgenden zu
prüfen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Qualifikation seines Verhaltens
als versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind verletze Bundesrecht (Art. 187
Abs. 1 und Art. 22 StGB). Mit dem Klingeln an der Haustür von "Lars" habe er
die Schwelle zum strafbaren Versuch noch nicht überschritten. Es sei
lebensfremd, davon auszugehen, dass es, nachdem "Lars" die Tür geöffnet hätte,
ohne weitere wesentliche Zwischenschritte, namentlich ohne weitere
vorbereitende Gespräche und Handlungen sogleich zu sexuellen Handlungen
gekommen wäre. Zudem wäre es naheliegend gewesen, dass der Beschwerdeführer
einen Rückzieher gemacht hätte, denn er habe noch keine einschlägigen
Vorstrafen. Weiter seien die Voraussetzungen, welche das Bundesgericht in BGE
131 IV 100 für den hier relevanten Fall von geplanten sexuellen Handlungen auf
freiwilliger Basis aufgestellt habe, nicht erfüllt. Ebensowenig könne die
Vorinstanz ihren Entscheid auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_1327/2017 vom
12. März 2018 stützen, da die Tatumstände im genannten Fall anders gewesen
seien (Aufbau eines Vertrauensverhältnisses durch gemeinsame Hundespaziergänge,
regelmässige Einladungen zu Hause, Zurverfügungstellen von Alkohol und
Zigaretten). Vorliegend habe der Kontakt lediglich über eine Internetplattform
stattgefunden. Dies sei nicht ansatzweise mit persönlichem Kontakt
vergleichbar. Auch sei es im genannten Fall im Zeitpunkt, in dem das Gericht
die Schwelle zum Versuch als überschritten betrachtet habe, schon zu mehrfachen
Umarmungen und sexuell konnotierten Berührungen gekommen.

2.2. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit
Kindern schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung
vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle
Handlung einbezieht. In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz
erforderlich (Urteil 6B_1327/2017 vom 12. März 2018 E. 2.2 mit Hinweis).

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines
Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, macht er sich
des unvollendeten Versuchs strafbar (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch ist von
der straflosen Vorbereitung abzugrenzen. Beim Versuch erfüllt der Täter
sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale
verwirklicht wären. Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen,
bleibt für sich allein genommen straflos, solange er nicht in Handlungen
umgesetzt wird. Überschritten ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann,
wenn ein Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die
Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB beginnt mit derjenigen
Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters den letzten entscheidenden Schritt auf
dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung darstellt, von dem es in der Regel kein
Zurück mehr gibt, es sei denn äussere Umstände erschwerten oder verunmöglichten
es, diese Absicht weiterzuverfolgen. Ob eine Handlung als Versuch einer
strafbaren Handlung erscheint, setzt häufig die Kenntnis darüber voraus, wie
der Täter vorgehen wollte. Mit welcher Handlung der Täter plangemäss zur
Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt und ob noch die Möglichkeit
bestand, dass er ohne äusseren Zwang von seinem Vorhaben abrücken könnte, ist
also anhand der Vorstellung des Täters von der Tat und nach objektiven
Anhaltspunkten zu entscheiden (zum Ganzen Urteil 6B_1314/2016 vom 10. Oktober
2018 E. 9.5.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 114; BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152;
131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 mit Hinweisen zu Lehre und Rechtsprechung).

Beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind hat die Rechtsprechung
einen Versuch bereits angenommen, wenn der Täter das ihm unbekannte Opfer
angesprochen und zur Vornahme sexueller Handlungen aufgefordert hat (Urteil
6B_1327/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3; BGE 80 IV 173 E. 2 S. 179 f.). Will der
Täter die sexuellen Handlungen auf freiwilliger Basis vornehmen und geht er
davon aus, dass er das Kind erst am Tatort durch ein die sexuellen Handlungen
vorbereitendes Gespräch oder andere eigene Handlungen zur Aufnahme des
sexuellen Kontakts veranlassen kann, beginnt der Versuch erst damit (BGE 131 IV
100 E. 7.2.2 S. 105; Urteil 6B_1327/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3; je mit
Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe während des gesamten
Chatverlaufs ein Vertrauensverhältnis zu "Lars" aufgebaut und sich zwischen
"Lars" und dessen Eltern gestellt. Weiter habe er konsequent auf ein Treffen
hingearbeitet und dies immer wieder zum Thema gemacht. Zudem habe er immer
wieder die Homosexualität und das Körperliche bzw. das Sexuelle zur Sprache
gebracht. Der Beschwerdeführer habe ausgelotet, inwiefern er beim gemeinsamen
Treffen ohne weitere Umschweife zur Tat hätte schreiten können. Schlussendlich
sei der Beschwerdeführer effektiv von seinem Wohnsitz im Kanton Luzern nach
Bern an den vermeintlichen Wohnort von "Lars" gefahren und habe Kontakt mit
diesem aufgenommen. Damit sei er praktisch unmittelbar bei der Tat angelangt.
Es habe ihm einzig noch die definitive Einwilligung von "Lars" gefehlt.
Erklärtes Handlungsziel sei das gemeinsame Onanieren und gegenseitige manuelle
Befriedigung gewesen.

Gestützt auf das Beweisergebnis sei zweifelsfrei darauf zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer am Nachmittag des 17. August 2016 mit dem Betätigen der
Hausglocke am Domizil von "Lars" in räumlicher/örtlicher und zeitlicher
Hinsicht die Schwelle zum Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind
überschritten habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers - nach den
vorangehenden intensiven und in alle Details gehenden Chats zum geplanten
sexuellen Kontakt - stelle ein unmittelbares Ansetzen zur
Tatbestandsverwirklichung dar. Mitnichten habe der Beschwerdeführer ernsthaft
angenommen, es bedürfe vor Ort in der Wohnung des 13-jährigen "Lars" noch eines
die sexuellen Handlungen vorbereitenden Gesprächs oder anderer eigener
Handlungen zur Aufnahme des sexuellen Kontakts.

Beweismässig gebe es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der
Beschwerdeführer hätte versuchen wollen, vor der Vornahme der sexuellen
Handlungen mit dem 13-jährigen "Lars" noch einmal alles zu besprechen,
auszuloten und abzuwägen und seinen Entschluss zu überdenken. Vielmehr habe das
Erscheinen an der Wohnadresse in Bern und das Betätigen der Hausglocke der
"Familie Huber" eben denjenigen letzten Schritt dargestellt, von dem es nach
seinem Tatplan kein Zurück mehr gegeben habe, es sei denn aufgrund äusserer
Umstände. Dass zum Schluss des Chatverlaufs und unmittelbar vor dem Treffen die
konkreten sexuellen Handlungen nicht mehr thematisiert worden seien, zeige,
dass diese vom Beschwerdeführer inhaltlich nicht mehr infrage gestellt worden
seien, da sie im Verlauf des Chats bereits hinreichend konkretisiert worden
seien. In der Vorstellung des Beschwerdeführers habe zur Vornahme der sexuellen
Handlungen zu diesem Zeitpunkt nur noch der vereinbarte Termin für das Treffen
stattfinden müssen. Der Erfolg habe sich nur aufgrund des Umstandes nicht
verwirklicht, dass der 13-jährige "Lars" in Tat und Wahrheit ein verdeckter
Ermittler gewesen sei und die Polizei den Beschwerdeführer habe anhalten
können. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass "Lars" erst 13-jährig gewesen
sei. Er habe mit direktem Vorsatz gehandelt.

2.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte nicht auf
das bundesgerichtliche Urteil 6B_1327/2017 vom 12. März 2018 abstellen dürfen,
ist seine Argumentation nicht stichhaltig. Die Vorinstanz verweist lediglich
bezüglich der theoretischen Ausführungen auf das genannte Urteil. Hingegen
erwägt sie nicht, die beiden Fälle seien auch in tatsächlicher Hinsicht
miteinander vergleichbar.

Hingegen ist der vorliegende Fall in vielerlei Hinsicht mit BGE 131 IV 100
vergleichbar. Das Bundesgericht befasste sich darin mit der Frage, wann bei
einem im Internet vereinbarten Treffen mit einem Kind zum Zweck der Vornahme
sexueller Handlungen die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten wird.
Dabei trat der Beschuldigte im Chat-Room einer Homosexuellen-Internetseite in
Kontakt mit dem vermeintlich 14-jährigen "Sandro". Der Beschuldigte strebte
anschliessend ein Treffen mit "Sandro" an und schlug diesem im Verlaufe der
Chat-Unterhaltung verschiedenste sexuelle Handlungen bis hin zu Oral- und
Analverkehr vor. In der Folge vereinbarte er mit "Sandro" ein Treffen beim
McDonald's-Restaurant an der Centralbahnstrasse in Basel. Beim vereinbarten
Treffpunkt wurde der Beschuldigte festgenommen. Bei "Sandro" handelte es sich
um einen verdeckten Ermittler der Staatsanwaltschaft. Das Bundesgericht hat das
Erscheinen des Chatpartners am vereinbarten Treffen als (untauglichen) Versuch
der sexuellen Handlungen mit Kindern qualifiziert (kritisch bezüglich der
Bejahung des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur
Tatbestandsverwirklichung PETER ALBRECHT, Urteilsbesprechung BGE 131 IV 100,
in: AJP 2005 S. 751 ff.). In einem jüngeren Entscheid führte das Bundesgericht
aus, aus dem Entscheid lasse sich nicht ableiten, dass das Erscheinen des
Chatpartners am vereinbarten Treffen mit dem vermeintlichen Kind in jedem Fall
und ohne weiteres schon als (untauglicher) Versuch der sexuellen Handlungen mit
einem Kind angesehen werden könne. Vielmehr seien insoweit, wie sich aus dem
Bundesgerichtsentscheid ergebe, die gesamten Umstände des konkreten
Einzelfalles massgebend (Urteil 6B_1293/2015 vom 28. September 2016 E. 5, nicht
publ. in: BGE 143 IV 27).

Wie der Täter im soeben erwähnten Fall, nahm der Beschwerdeführer vorliegend in
einem Chat-Forum Kontakt zu einem Minderjährigen auf und strebte ein Treffen
mit diesem an, um gemeinsam oder gegenseitig sexuelle Handlungen vorzunehmen.
Er schlug während des Chatverlaufs dem minderjährigen "Lars" verschiedene
sexuelle Handlungen vor. Aus dem Chat geht hervor, dass "Lars" mit der Vornahme
der sexuellen Handlung einverstanden war, was er mit der Zusage zum Treffen
zusätzlich bestätigte. Der Beschwerdeführer seinerseits hat die Absicht der
Vornahme sexueller Handlungen auch objektiv manifestiert, indem er die
Anonymität des Internets verlassen hat und zum Domizil von "Lars" gefahren ist.
In BGE 131 IV 100 erwog das Bundesgericht, das Eintreffen am vereinbarten
Treffpunkt habe nach der Vorstellung des Beschwerdeführers vom Ablauf der Tat
die letzte Teilhandlung vor der eigentlichen Ausführung der strafbaren Handlung
dargestellt. Während sich im genannten Fall BGE 131 IV 100 der Täter mit dem
Opfer beim McDonald's-Restaurant, d.h. an einem öffentlichen Ort verabredet
hatte, von wo aus sie sich zur Vornahme der sexuellen Handlungen noch an einen
anderen Ort hätten begeben müssen, befand sich der Beschwerdeführer beim
Eintreffen am Domizil von "Lars" bereits am Tatort. Die Tatnähe in örtlicher
und zeitlicher Hinsicht ist damit eindeutig zu bejahen. Nicht nur der Tatplan
des Beschwerdeführers stand fest (gemeinsame und gegenseitige manuelle
Befriedigung), sondern auch der genaue Tatort (die Wohnung der "Familie Huber"
bzw. das Kinderzimmer von "Lars") und die Tatzeit (Mittwochnachmittag nach dem
Eintreffen am Tatort). Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz zu Recht
davon aus, das Erscheinen des Beschwerdeführers am Domizil von "Lars" habe den
letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung
dargestellt und es habe keiner weiteren Vorbereitungshandlungen bedurft. Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Grenze zwischen Vorbereitung
und Versuch generell ohne Berücksichtigung des Charakters des Täters und seines
Vorlebens vorgenommen werden (vgl. BGE 131 IV 100 E. 8.2 S. 106). Aufgrund
dessen ist auch die Argumentation des Beschwerdeführers nicht stichhaltig, aus
dem Fehlen einschlägiger Vorstrafen könne geschlossen werden, dass er nicht auf
Kinder stehe und wahrscheinlich einen Rückzieher gemacht hätte. Zusammengefasst
ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Indem sie
davon ausgeht, die Schwelle zum strafbaren Versuch sei überschritten worden,
verletzt sie kein Bundesrecht.

3. 

Seine übrigen Anträge begründet der Beschwerdeführer einzig mit der Gutheissung
seiner Beschwerde. Es bleibt jedoch bei der vorinstanzlichen Verurteilung,
sodass auf die Begehren nicht eingetreten werden kann.

4. 

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär