Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.502/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_502/2019

Urteil vom 27. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der Pflichten gegenüber
Fussgängern; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,

vom 15. März 2019 (SST.2018.328).

Sachverhalt:

A. 

Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ vor, den Polizeibeamten B.________, der
aus ihrer Sicht die Strasse von links nach rechts überqueren wollte und bereits
den Fussgängerstreifen auf der Gegenfahrbahn betreten habe, übersehen und den
Vortritt nicht gewährt zu haben. Wäre B.________ nicht stehen geblieben,
sondern weitergegangen, hätte A.________ ihn mit ihrem Personenwagen erfasst.
A.________ hätte B.________ (nachfolgend: "Zeuge") auf der Gegenfahrbahn
erkennen müssen, wenn sie ihre volle Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen
gewidmet hätte, zumal der Gegenverkehr gehalten hatte, um diesen die Strasse
überqueren zu lassen.

Das Obergericht des Kantons Aargau "bestätigte" im Berufungsverfahren den
erstinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung und
verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr.
280.- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5000.- respektive einer
Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen.

B. 

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen zusammengefasst, das Urteil
des Obergerichts sei aufzuheben und sie sei wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 500.- zu verurteilen.
Eventualiter sei sie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr.
280.- und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.- zu verurteilen.
Subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Ausfällung eines neuen
Urteils zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 wies der Präsident der Strafrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung
ihrer Beschwerde ab.

Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft verzichten unter Verweis auf das
angefochtene Urteil auf Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung. Entgegen der Vorinstanz sei der Zeuge nicht in der
Mitte der Gegenfahrbahn stehen geblieben, nachdem er 1-2 Schritte
zurückgegangen sei, sondern aus dieser Position zurückgegangen. In rechtlicher
Hinsicht bejahe die Vorinstanz zu Unrecht die Voraussetzungen von Art. 90 Abs.
2 SVG. Dass die Beschwerdeführerin ihm nicht den Vortritt gewähren würde, habe
der Zeuge nach eigener Aussage bereits realisiert, als er sich noch auf der
Gegenfahrbahn befunden habe. Er sei sodann gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG
korrekterweise stehen geblieben und habe nicht auf seinem Vortritt beharrt,
weshalb keine abstrakt gesteigerte Gefahr für ihn bestanden habe, als die
Beschwerdeführerin an ihm vorbeigefahren sei. Auch in subjektiver Hinsicht sei
der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt. Von einem rücksichtslosen
Verhalten könne keine Rede sein. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin
den Zeugen nicht wahrgenommen habe, könne nicht auf ein grob fahrlässiges
Verhalten geschlossen werden. Weshalb sie den Zeugen nicht wahrgenommen habe,
sei unklar. Zudem nehme die Vorinstanz keine eigene Strafzumessung vor, sondern
verweise lediglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen. Die ausgesprochene
Strafe sei nicht mehr vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt und damit
willkürlich.

1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, unbestritten und erstellt sei, dass
die Beschwerdeführerin dem Zeugen den Vortritt genommen habe. Dieser habe sich
zeitlich vor der Beschwerdeführerin auf dem Fussgängerstreifen befunden und
diesen auch nicht unvermittelt betreten, weshalb keine Situation vorgelegen
habe, in der er von seinem Vortrittsrecht keinen Gebrauch hätte machen dürfen.
Bei den Bestimmungen von Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV handle es
sich aufgrund des hohen Gefahrenpotentials von schweren Unfällen im Falle einer
Missachtung um grundlegende Verkehrsregeln. Vorliegend sei selbst dann eine
erhöht abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben, wenn zugunsten
der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass sich der Zeuge, nachdem er
1-2 Schritte rückwärts gemacht habe, etwa in der Mitte der Gegenfahrbahn
befunden habe und sofort stehen geblieben sei, als er realisiert habe, dass die
Beschwerdeführerin nicht anhalten werde. Dass der Zeuge in der Situation
angemessen reagiert habe und stehen geblieben sei, habe möglicherweise einen
Unfall verhindert. Hätte er nicht angemessen reagiert, hätte er leicht von der
Beschwerdeführerin erfasst werden können, was trotz ihrer nicht überhöhten
Geschwindigkeit von ca. 40 km/h zu einem Unfall mit Schwerverletzten hätte
führen können. Die Missachtung des Vortrittsrechts sei demnach für den sich auf
dem Fussgängerstreifen befindlichen Zeugen äusserst gefährlich gewesen.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 50 S. 52 f.
mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143
IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweis). Überdies muss die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.2. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In
objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer
groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft
gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Die allgemeine
Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung
des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände des
Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung
naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2;
je mit Hinweisen).

Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger
Begehung grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der
allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit
kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer
groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das
Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit
beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber
fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen)
Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 142 IV 93 E. 3.1;
Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019; je mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1. Ob die vorinstanzliche Feststellung, der Zeuge habe sich in der Mitte
der Gegenfahrbahn befunden, nachdem er 1-2 Schritte rückwärts gemacht habe oder
ob er - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - von der Mitte der Gegenfahrbahn
noch weiter zurückgewichen ist, kann vorliegend offenbleiben, da dies für die
rechtliche Beurteilung des konkreten Lebenssachverhaltes unerheblich ist.

2.3.2. Unstrittig und nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz ein
verkehrswidriges Verhalten der Beschwerdeführerin bejaht. Der Zeuge hat den
Fussgängerstreifen nach den insoweit nicht angefochtenen und verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht unvermittelt betreten. Die
Beschwerdeführerin war nach seinen unwidersprochenen Aussagen noch soweit
entfernt, dass er den Fussgängerstreifen (gefahrlos) betreten konnte, nachdem
der von links kommende Verkehr auf der aus seiner Sicht ersten Fahrbahn
(Gegenfahrbahn aus Sicht der Beschwerdeführerin) angehalten hatte. Die
Beschwerdeführerin war insofern gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1
und Art. 47 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR
741.11) verpflichtet anzuhalten.

2.3.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verletzt die Vorinstanz kein
Bundesrecht, wenn sie vorliegend eine erhöht abstrakte Gefahr bejaht. Die
Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch
unvorsichtige Fahrzeuglenker stellt in aller Regel sowohl objektiv als auch
subjektiv eine schwere Verletzung von Verkehrsregeln dar (vgl. Urteile 6B_608/
2019 vom 23. September 2019 E. 4.2; 6B_316/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.3; 6S.486
/2002 vom 20. Februar 2004 E. 3.2; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 91 zu Art.
90 SVG). Bei einem unaufmerksamen Fahren innerorts im Bereich eines
Fussgängerstreifens liegt die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar
Verletzung von Fussgängern nahe, da diese bei einer Kollision mit einem Auto
selbst bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere und schwerste
Verletzungen davontragen können (Urteil 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E.
4.1). Dass der Zeuge nicht vom Wagen der Beschwerdeführerin erfasst worden ist,
ist unerheblich, da zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG bereits eine erhöhte
abstrakte Gefahr erforderlich und ausreichend ist. Der Zeuge befand sich
bereits auf der Fahrbahn und eine Kollision konnte nur aufgrund dessen
schneller Reaktion vermieden werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin weniger
als die erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist, bestehen keine
Zweifel, dass im Falle einer Kollision eine erhebliche Verletzungsgefahr
bestand. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie unter diesen
Umständen die naheliegende Möglichkeit einer Gefährdung oder eines Unfalls
bejaht. Ob die Annahme einer rein abstrakten Gefahr ebenfalls vor Bundesrecht
standgehalten hätte, ist irrelevant.

2.3.4. Was die Beschwerdeführerin gegen die Bejahung des subjektiven
Tatbestandes vorbringt, ist ungeeignet, eine Bundesrechtsverletzung
aufzuzeigen. Unerheblich ist, dass sie sich ihrer verkehrswidrigen Fahrweise
nicht bewusst war, da grobe Fahrlässigkeit auch dann vorliegen kann, wenn sie
unbewusst fahrlässig gehandelt hat. Die Annahme grober Fahrlässigkeit begegnet
keinen Bedenken. Die Beschwerdeführerin hat den Zeugen trotz übersichtlicher
Verkehrslage und des bereits auf der Gegenfahrbahn haltenden Verkehrs überhaupt
nicht wahrgenommen. Eine bloss kurzfristige Unaufmerksamkeit, die allenfalls
eine andere rechtliche Einordnung erlaubt hätte, durfte die Vorinstanz
verneinen.

3.

3.1. Mit ihrem Eventualantrag wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die
Strafzumessung. Sie rügt, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, da sie keine
eigene Strafzumessung vornehme, sondern ausschliesslich auf die Erwägungen des
Bezirksgerichts verweise, das zudem eine falsche Verschuldensgewichtung
vornehme. In objektiver Hinsicht habe keine grosse Gefährdung des Zeugen
vorgelegen und in subjektiver Hinsicht sei ihr keine Rücksichtslosigkeit
vorzuwerfen, weshalb insgesamt nicht von einem mittleren Verschulden
ausgegangen werden könne. Auch könne die Vorstrafe aus dem Jahr 2012 allenfalls
leicht straferhöhend berücksichtigt werden, weshalb eine Geldstrafe von maximal
30 Tagessätzen schuldangemessen sei. Die Verbindungsbusse dürfe Fr. 1'500.-
nicht überschreiten.

3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, das Bezirksgericht folge den von
der Rechtsprechung vorgezeichneten Vorgehen. Abgesehen von einem
Verschuldensvergleich mit exemplarisch in den Strafbefehlsempfehlungen der
kantonalen (Ober-) Staatsanwaltschaft aufgeführten Delikten, enthalte die
Berufung keine Ausführungen zur Strafzumessung, weshalb auf die zutreffenden
Erwägungen der ersten Instanz verwiesen werden könne. Die vom Bezirksgericht
ausgesprochene Geldstrafe erscheine bei Annahme eines von diesem als "nicht
mehr leicht" zu wertenden Verschuldens und unter Berücksichtigung der
zusätzlich ausgesprochenen Verbindungsbusse eher mild.

3.3.

3.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit
Hinweisen).

Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat,
die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so
dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E.
2.1; Urteile 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 2.2; 6B_909/2018 vom 23.
Januar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen).

3.3.2. Nach Art 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach
Art. 106 StGB verbunden werden. Die Strafenkombination dient spezialpräventiven
Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Strafe, während die
Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung hat. Diese soll nicht etwa zu
einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sondern
erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und
tatangemessene Sanktion (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.4. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Die vorinstanzlichen
Strafzumessungserwägungen verstossen in verschiedener Hinsicht gegen
Bundesrecht.

Der angefochtene Entscheid genügt insoweit auch nicht der gesetzlichen
Begründungspflicht der Strafzumessung gemäss Art. 50 StGB. Die Vorinstanz
verkennt, dass sie als Berufungsgericht - soweit sie wie vorliegend auf das
Rechtsmittel eintritt - ein neues Urteil fällt, das das erstinstanzliche
ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1). Sie hat eine
eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen und kann sich nicht
mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen begnügen
(BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; Urteile 6B_614/2019 vom 3. Dezember 2019 E.
2.4.1; 6B_1023/2017 vom 25. April 2018 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 189;
6B_466/2015 vom 28. September 2016 E. 2, nicht publ. in: BGE 142 IV 329). Daran
ändert die Möglichkeit im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der
Erstinstanz zu verweisen, nichts (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile 6B_776/
2013 vom 22. Juli 2014 E. 1.5; 6B_356/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 3.5; je mit
Hinweisen).

Zudem übersieht die Vorinstanz, dass die erstinstanzlichen
Strafzumessungserwägungen in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft sind.
Aufgrund welcher Umstände das Bezirksgericht das (objektive und subjektive)
Tatverschulden der Beschwerdeführerin "nicht mehr als leicht und (...) im
mittelschweren Bereich" ansiedelt, ist allenfalls eingeschränkt
nachvollziehbar. Das Bezirksgericht begründet die von ihm ausgesprochene Strafe
in weiten Teilen mit Umständen, die bereits Merkmal des gesetzlichen
Tatbestandes sind. Damit verstösst es gegen das Doppelverwertungsverbot. Dass
die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat,
ist Voraussetzung für einen Schuldspruch und kann nicht zur Bestimmung der für
die einzelne Tat schuldangemessenen Strafe beitragen respektive nochmals
(straferhöhend) berücksichtigt werden (vgl. BGE 142 IV 14 E. 5.4 S. 14; 141 IV
61 E. 6.1.3; Urteile 6B_95/2018 vom 20. November 2018 E. 2.3; je mit
Hinweisen). Darüber hinaus folgt das Bezirksgericht auch nicht der zu Art. 42
Abs. 4 StGB entwickelten Methodik. Die Verbindungsbusse soll gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einer Straferhöhung führen oder
eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Die bedingte Hauptstrafe und die damit
verbundene Busse, der lediglich untergeordnete Bedeutung zukommen darf, müssen
in ihrer Summe schuldangemessen sein (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.2; BGE 134 IV 1
E. 4.5.2, 60 E. 7.1 und 7.3; Urteile 1B_103/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1,
zur Publ. bestimmt. Dem Bezirksgericht war es demnach nicht erlaubt, zu der von
ihr als schuldangemessen erachteten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zusätzlich
eine Verbindungsbusse von Fr. 8'000,-- auszusprechen, da die Sanktion in ihrer
Gesamtheit nicht mehr schuldangemessen ist. Offenbleiben kann in diesem
Zusammenhang, ob bei einer Busse in dieser Grössenordnung noch von einer
untergeordneten Bedeutung gesprochen werden kann und eine Geldstrafe von 100
Tagessätzen angesichts des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts in
Betracht kommt.

4. 

Die Vorinstanz beantragt, dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der
Beschwerde reformatorisch entscheiden und die Strafzumessung selbst vornehmen
soll. Das Bundesgericht hat bereits mehrmals, insbesondere gegenüber der
Vorinstanz klargestellt, dass es im Bereich der Strafzumessung grundsätzlich
keinen reformatorischen Entscheid fällen kann, da die Strafzumessung den
Sachgerichten obliegt und es nicht sein eigenes Ermessen an jenes der
Sachgerichte setzen kann (Urteile 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.4;
6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 5; ebenso 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019
E. 3.3).

5. 

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin im Umfang ihres
Unterliegens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Aargau trägt keine
Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat jedoch die Beschwerdeführerin
angemessen zu entschädigen, soweit sie obsiegt (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 15. März 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2. 

Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.- auferlegt.

3. 

Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held