Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.4/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_4/2019

Urteil vom 19. Dezember 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Martin Gutekunst,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,              Postfach 3439, 6002
Luzern,

2. B.________,

       vertreten durch Rechtsanwältin

       Barbara Haas-Helfenstein

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Kostenauflage, Entschädigungen und Genugtuung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom
22. November 2018 (2N 18 73).

Sachverhalt:

A.

Am 10. März und 18. April 2011 erhob B.________ gegen A.________ Strafantrag
sowie Straf- und Zivilklage. Sie machte geltend, er habe sie und ihr Umfeld
seit dem 6. Juli 2010 belästigt, indem er beharrlich Kontakt zu ihr gesucht
habe, obwohl sie ihm deutlich mitgeteilt habe, dass sie dies nicht mehr wolle.

B.

Mit Strafbefehl vom 30. August 2011 sprach die Staatsanwaltschaft Abteilung 3
Sursee A.________ der mehrfachen üblen Nachrede und des Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage schuldig. In der gleichen Verfügung stellte sie die
Untersuchung wegen Drohung, Nötigung und Verleumdung ein. Sie auferlegte
A.________ die gesamten Verfahrenskosten und verweigerte ihm für den
eingestellten Verfahrensteil eine Entschädigung.

A.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Einstellung wurde
rechtskräftig.

C.

C.a. Mit Strafbefehl vom 7. August 2015 sprach die Staatsanwaltschaft Abteilung
3 Sursee A.________ der mehrfachen üblen Nachrede und des Ungehorsams gegen
eine amtliche Verfügung schuldig. In der gleichen Verfügung stellte sie die
Untersuchung wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage infolge Verjährung ein.
Sie überband A.________ die gesamten Verfahrenskosten und sprach ihm für den
eingestellten Teil des Verfahrens eine Entschädigung, nicht aber eine
Genugtuung oder einen Auslagenersatz zu. A.________ erhob gegen die
Verurteilung Einsprache und führte gegen die Einstellung Beschwerde. Diese wies
das Kantonsgericht Luzern am 21. Dezember 2015 ab, soweit es darauf eintrat
(Verfahren KG 2N 15 111). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A.________
am 2. Mai 2016 insoweit gut, als es die Sache hinsichtlich der Auflage von
Verfahrenskosten zur Begründung an die Vorinstanz zurückwies. Im Übrigen wies
es die Beschwerde ab (Urteil 6B_129/2016).

C.b. Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde
gut, soweit sie noch zu beurteilen war, und wies die Sache zur neuen
Entscheidung über die Kosten im Untersuchungsverfahren an die
Staatsanwaltschaft zurück. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens nahm es auf
die Staatskasse und sprach A.________ eine Parteientschädigung zu. Hingegen
auferlegte es ihm für das erste Beschwerdeverfahren (KG 2N 15 111) eine
reduzierte Gebühr von Fr. 800.-- sowie die Kosten seiner Verteidigung. Die
dagegen geführte Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 2. Juni
2017 insoweit gut, als es die Vorinstanz verpflichtete, die mit der
Kostenauflage zusammenhängenden Aufwendungen des beschwerdeführerischen Anwalts
auszuscheiden und ihm für das erste Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit
es darauf eintrat (Urteil 6B_1040/2016).

C.c. Im zweiten Neubeurteilungsverfahren hiess das Kantonsgericht die
Beschwerde am 10. Juli 2017 gut, soweit sie noch zu beurteilen war, und wies
die Sache wiederum zur neuen Entscheidung über die Kosten im
Untersuchungsverfahren an die Staatsanwaltschaft zurück. Es nahm die Kosten für
die beiden Neubeurteilungsverfahren auf die Staatskasse und sprach A.________
eine Parteientschädigung zu. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren (KG 2N 15
111) auferlegte es im Umfang von Fr. 1'200.-- A.________ und entschädigte ihn
mit Fr. 754.40.

D.

Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft die
Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfacher übler Nachrede und
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung infolge Verjährung ein (Ziff. 1). Sie
auferlegte die Gebühren und Auslagen im Umfang von 70%, ausmachend Fr.
7'277.45, A.________ (Ziff. 2), entschädigte diesen im Umfang von 30% für
seinen Rechtsvertreter, ausmachend Fr. 2'400.-- (Ziff. 3), verweigerte ihm
jedoch eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen sowie eine Genugtuung
(Ziff. 4). Ferner verpflichtete sie ihn, B.________ eine
Anwaltskostenentschädigung von Fr. 10'072.95 zu bezahlen (Ziff. 5). B.________
auferlegte sie keine Verfahrenskosten (Ziff. 6).

Hiergegen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern mit den
Anträgen, Ziff. 2-6 der Einstellungsverfügung seien aufzuheben, es seien
sämtliche Kosten zu Lasten des Staates zu verlegen, ihm sei eine
Parteientschädigung von 100 Stunden zu Fr. 230.--, eine Genugtuung von Fr.
100'000.-- sowie eine Entschädigung aufgrund von Stellenverlust von Fr.
3'050'000.-- zu Lasten des Staates auszurichten. Die Strafuntersuchung wegen
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sei einzustellen.

E.

Das Kantonsgericht Luzern hiess die Beschwerde am 22. November 2018 teilweise
gut, hob Ziff. 2, 3 und 5 der Einstellungsverfügung vom 14. Mai 2018 auf. Es
setzte die Gebühren auf Fr. 5'000.-- fest, auferlegte hiervon 20% A.________
und schrieb die restlichen 80% sowie die Auslagen zu Lasten des Staates ab. Die
Entschädigung für die Wahlverteidigung von A.________ setzte es pauschal auf
Fr. 8'000.-- fest, wovon diesem 80% vom Staat zu entschädigen seien. Es
verpflichtete A.________, B.________ Fr. 2'878.-- als
Anwaltskostenentschädigung zu bezahlen. Im Übrigen wies das Kantonsgericht die
Beschwerde ab. Die auf Fr. 3'000.-- festgesetzte Gebühr des
Beschwerdeverfahrens auferlegte es im Umfang von Fr. 2'100.-- A.________ und
entschädigte diesen mit Fr. 900.--. B.________ sprach es keine
Parteikostenentschädigung zu.

F.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der kantonsgerichtliche
Beschluss sei aufzuheben (a). Die beim Kantonsgericht beantragte Erstattung von
Anwaltskosten, Genugtuung und Entschädigung sei gutzuheissen (b), ihm seien
zudem eine Genugtuung in Höhe von Fr. 20'000.-- (c), eine Entschädigung von Fr.
5'000.-- für die während 5½ Jahren beschlagnahmten elektronischen Gerätschaften
(d) und ein pauschaler Ersatz der Anwaltskosten von Fr. 5'000.-- für den mit
Strafbefehl vom 30. August 2011 rechtskräftig eingestellten Verfahrensteil
wegen Drohung und Nötigung auszurichten (e). Eventualiter sei die Sache zur
erneuten Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, verbunden mit
der Auflage, für die Bearbeitung einen ausserordentlichen Staatsanwalt der
Romandie einzusetzen, der keinerlei Verbindung zu der Justiz des Kantons Luzern
habe (e [recte: f]).

G.

Das Kantonsgericht, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und
B.________ beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. A.________ repliziert.

H.

Der Instruktionsrichter der Strafrechtlichen Abteilung wies das
Sistierungsgesuch von A.________ mit Verfügung vom 13. November 2019 ab.

Erwägungen:

1.

1.1. Soweit der Beschwerdeführer in seiner ausführlichen Replik Neues vorbringt
und seine Anträge ergänzt, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 99 Abs. 2
und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Replik dient nicht dazu, das in der Beschwerde
nicht Vorgebrachte nachzutragen, worauf er bereits in der Verfügung vom 13.
November 2019 hingewiesen wurde.

1.2. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist alleine der
letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Kantonsgericht
beantragte der Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Anwaltskosten von
100 Stunden zu Fr. 230.--, eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen
Einbussen von Fr. 3'050'000.-- sowie eine Genugtuung für seine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen von Fr. 100'000.--, was er auch vor Bundesgericht verlangt
(vgl. Beschwerde Rechtsbegehren b). Soweit er darüber hinausgehend eine
Genugtuung von Fr. 20'000.--, eine Entschädigung aufgrund der Beschlagnahmungen
von Fr. 5'000.-- und eine Entschädigung für seine Anwaltskosten in einem
rechtskräftig eingestellten Verfahrensteil von Fr. 5'000.-- beantragt, ist
darauf nicht einzutreten. Diese Begehren stellt der Beschwerdeführer erstmals
vor Bundesgericht, was unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG). Auf diesbezügliche
Ausführungen in der Beschwerde ist nicht einzugehen. Gleiches gilt, soweit der
Beschwerdeführer einen im gleichen Strafverfahren in anderem Zusammenhang
ergangenen Beschluss des Kantonsgerichts mit der Verfahrensnummer 2N 12 32
kritisiert. Dieser bildet nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids und
damit auch nicht des bundesgerichtlichen Verfahrens.

1.3. Hinsichtlich des bereits rechtskräftig eingestellten Vorwurfs des
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage ist zu berücksichtigen, dass das
Bundesgericht im Urteil 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 die Anträge des
Beschwerdeführers um Ausrichtung einer höheren Entschädigung, einer Genugtuung
und von Auslagenersatz abwies und das Kantonsgericht mit Beschluss vom 10. Juli
2017 lediglich die die Kosten betreffende Ziff. 3 des Strafbefehls vom 7.
August 2015 aufhob sowie die Sache einzig in diesem Punkt zur neuen
Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückschickte (vgl. lit. C.c). Damit
war nur noch über die Verlegung der Verfahrenskosten zu entscheiden. Die auf
diesen Vorwurf entfallenden Kosten, die gemäss dem vorinstanzlichen Beschluss
70% der gesamten Verfahrenskosten ausmachen, hat die Staatsanwaltschaft zu
Lasten des Staates abgeschrieben. Folglich fehlt es dem Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit dem rechtskräftig eingestellten Vorwurf des Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage an der Beschwer. Soweit er in Beschwerde und Replik über
mehrere Seiten hinweg die diesen Vorwurf betreffende Verfahrensführung
kritisiert und daraus einen Entschädigungsanspruch, insbesondere wegen
Verletzung des Beschleunigungsgebots ableitet, ist darauf nicht weiter
einzugehen.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die zwei namentlich genannten
Kantonsrichter sowie der Gerichtsschreiber seien mit einer Ausnahme bei allen
ihn betreffenden Verfahren in der Gerichtsbesetzung gewesen, was gegen Art. 30
BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstosse. Die Vorinstanz habe mit dem
willkürlichen, materiell falschen Beschluss im Verfahren 2N 12 32 die Grundlage
für das Strafverfahren gegen ihn wegen Verstosses gegen eine amtliche Verfügung
geschaffen. Die Vorinstanz sei in dieser Besetzung also vorbefasst gewesen.

Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat
jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände
entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess
erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil
ermöglichen (BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 271 E. 8.4 S. 273 ff., 326 E. 5.1 S.
328; 140 III 221 E. 4.1 S. 222 f.; 137 I 227 E. 2.1 S. 229; je mit Hinweisen).
Die grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 143 IV 69
E. 3.2 S. 74; 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428; je mit Hinweisen). Will eine Partei
den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie
der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald
sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen
sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Praxis des
Bundesgerichts sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche
geltend zu machen; ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist hingegen nicht
zulässig (Urteile 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.3; 1B_357/2013 vom 24.
Januar 2014 E. 5.3.3; 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3; je mit
Hinweisen).

Gemäss seinem Vorbringen wusste der Beschwerdeführer, dass die
Beschwerdeverfahren bei der Vorinstanz mehrheitlich durch die beiden von ihm
genannten Kantonsrichter und den Gerichtsschreiber beurteilt worden waren. Er
hätte daher bereits im vorinstanzlichen Verfahren den Ausstand dieser Personen
beantragen müssen. Dass er ein Ablehnungsgesuch gestellt hätte, macht er nicht
geltend und ergibt sich auch nicht aus dem vorinstanzlichen Beschluss. Sein
allfälliger Anspruch ist daher verwirkt (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275;
138 I 1 E. 2.2 S. 3 f.; 136 I 207 E. 3.4 S. 211; siehe bereits Urteile 6B_1040/
2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.3; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 6.3).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt wiederholt das Beschleunigungsgebot als
verletzt. Er legt ausführlich dar, wie das Verfahren aus seiner Sicht hätte
zügiger vorangetrieben werden können, und kritisiert, dass dieses erst
zweieinhalb Jahre nach Eintritt der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht ersichtlich, dass die
Staatsanwaltschaft für Verfahrensverzögerungen oder gar unverhältnismässig
lange Verfahrensunterbrüche verantwortlich sei. Vielmehr habe der
Beschwerdeführer prozessuale Handlungen vorgenommen, die das Verfahren
verzögert hätten. Er habe wiederholt den Anwalt gewechselt, gegen verschiedene
Entscheide der Strafbehörden Rechtsmittel eingelegt, diverse Ausstandsbegehren
gestellt und Strafanzeigen gegen die Strafverfolgungsbehörden sowie
verschiedene Personen eingereicht. Des Weiteren habe er zahlreiche Termine
verschoben, Fristen verlängert und sich geweigert, an verschiedenen
Einvernahmen teilzunehmen. Durch sein Verhalten habe er Einvernahmen veranlasst
und verlängert. Ferner habe die Verteidigung unaufgefordert Eingaben verfasst,
die teilweise ohne Belang und in diesem Ausmass unnötig gewesen seien. Dieses
Verhalten habe den Eintritt der Verjährung verursacht. Zwar sei das Verfahren
nicht umgehend nach Eintritt der Verjährung, sondern erst drei Jahre später
eingestellt worden. Dies könne der Staatsanwaltschaft jedoch nicht vorgeworfen
werden, da mehrere vom Beschwerdeführer geführte Beschwerden pendent gewesen
seien und die Staatsanwaltschaft die Entscheide der angerufenen Instanzen habe
abwarten müssen. Es liege somit kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot im
Sinne von Art. 5 StPO vor (Beschluss S. 5 ff.).

3.3. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff.
1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die
beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im
Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer
angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit
zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die
Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die
Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und
dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im
Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren
innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine
Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im
Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über
eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder
elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz
(vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61, 373 E. 1.3.1 S. 377; 133 IV 158 E. 8 S.
170; Urteile 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1; 6B_175/2018 vom 23.
November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3.4. In seinen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der
Begründung der Vorinstanz auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese
Bundesrecht verletzt. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Dem
Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass das Verfahren, das im Frühling 2011
eröffnet und im Frühling 2018 eingestellt wurde, angesichts der zu
beurteilenden Vorwürfe sehr lange dauerte. Allerdings legt die Vorinstanz
überzeugend dar, dass sich das Strafverfahren aus verschiedenen Verfahren gegen
den Beschwerdeführer sowie aufgrund dessen Anzeigen gegen die
Strafverfolgungsbehörden und das Kantonsgericht zusammensetzt. Auch zeigt die
Vorinstanz nachvollziehbar auf, dass der Beschwerdeführer die
Verfahrensverzögerungen zu verantworten hat und die Staatsanwaltschaft nach
Eintritt der Verjährung verschiedene Entscheide der Rechtsmittelinstanzen
abwarten musste, bis sie das Verfahren einstellen konnte (vgl. lit. C).
Abschliessend ist festzustellen, dass das Verfahren zwar ausserordentlich lange
dauerte, dies jedoch nicht auf die Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden
zurückzuführen ist. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht
ersichtlich.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Kostenauflage
für den Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede im Umfang von 20% der gesamten
Verfahrenskosten. In diesem Punkt stellt er zwar keinen formellen Antrag, aus
der Begründung seiner Beschwerde ergibt sich jedoch, dass seines Erachtens
sämtliche Kosten dem Staat aufzuerlegen seien. Er rügt eine Verletzung von Art.
9 BV und Art. 6 EMRK. Ferner setze die Kostenauflage voraus, dass die
ehrverletzende Behauptung objektiv unwahr sei, was von der Anklagebehörde nie
untersucht worden sei.

4.2. Die in der Einstellungsverfügung verlegten Kosten umfassen die Vorwürfe
der mehrfachen üblen Nachrede, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung
und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Während die Staatsanwaltschaft dem
Beschwerdeführer bezüglich der beiden letztgenannten Tatbestände kein
prozessuales Verschulden vorwirft, auferlegt sie ihm die auf den Vorwurf der
mehrfachen üblen Nachrede entfallenden Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426
Abs. 2 StPO (Einstellungsverfügung vom 14. Mai 2018). Die Vorinstanz bestätigt
diese Kostenauflage und gelangt zum Schluss, auf den Vorwurf entfielen 20% der
gesamten Verfahrenskosten. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe in zwei
E-Mails an verschiedene Personen die Persönlichkeit der Beschwerdegegnerin 2
widerrechtlich verletzt. Sein Verhalten sei natürlich sowie adäquat kausal für
die Eröffnung des Strafverfahrens und die dadurch verursachten Kosten gewesen.
Die in diesem Zusammenhang entstandenen Verfahrenskosten seien gestützt auf
Art. 426 Abs. 2 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Beschluss S. 11 ff.).
Da er im Umfang von 20% kostenpflichtig sei, habe er der Beschwerdegegnerin 2
20% der Kosten ihrer Anwältin, ausmachend Fr. 2'878.--, zu bezahlen (Beschluss
S. 21).

4.3. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die
Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder
die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz
oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art.
426 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft hat gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit.
b StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene
Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn die beschuldigte
Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Das Verhalten einer
beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der
Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun
oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind
regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene
Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren
Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2
S. 205; Urteil 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder
Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO,
Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in
der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es
treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer
Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar,
einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn
sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen
Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder
ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen
Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht
darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar
nachgewiesene Umstände stützen.

Eine solche Kostenauflage kann sich auch auf Art. 28 ZGB stützen. Nach dieser
Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt
wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht
anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch
Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches
Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut
her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein
Rechtfertigungsgrund besteht. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob
(1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt
(BGE 136 III 410 E. 2.2.1 S. 413; Urteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E.
1.3; je mit Hinweisen). Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die
physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein
Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem
seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht
jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich
relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse
Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt
es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein
objektiver Massstab anzulegen (Urteile 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2;
6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.4.1; 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 3.1;
6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2).

Art. 426 Abs. 2 StPO ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, sodass der
Vorinstanz ein Ermessen zusteht. Das Bundesgericht schreitet nur mit
Zurückhaltung ein (Urteile 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3; 6B_1200/2017
vom 4. Juni 2018 E. 4.5.2).

4.4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die beiden E-Mails mit den von der
Vorinstanz als ehrverletzend qualifizierten Äusserungen verfasst zu haben.
Insofern ist von einem unbestrittenen Sachverhalt auszugehen. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, er sei in strafrechtlicher Hinsicht vom Vorwurf
von Ehrverletzungsdelikten freigesprochen worden, weshalb es keinen Grund gebe,
über zivilrechtliche Ansprüche anders zu entscheiden, verkennt er zweierlei:
Einerseits wurde er nicht freigesprochen, sondern das Verfahren wegen
mehrfacher übler Nachrede wurde infolge Verjährung eingestellt. Andererseits
handelt es sich bei der Kostenauflage gestützt auf ein zivilrechtliches
Verschulden nicht um zivilrechtliche Ansprüche, weshalb es auch irrelevant ist,
dass zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdeführer ein
Zivilverfahren hängig ist beziehungsweise war. Zutreffend ist jedoch, dass dem
Beschwerdeführer durch die Kostenauflage kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht
werden darf. Das Bundesgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall
entschieden, dass die Unschuldsvermutung nicht verletzt ist, wenn das Gericht
einen Sachverhalt feststellt, der sich unter Umständen auch unter den
Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB subsumieren liesse, da es nicht die
strafrechtliche Relevanz der Äusserungen prüfte, sondern beurteilte, ob die
vormals beschuldigte Person ein zivilrechtliches Verschulden traf (Urteil
6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.6). Gleiches gilt für den vorliegend zu
beurteilenden Fall.

4.5. Hinsichtlich der E-Mail vom 7. Januar 2011 an zwei Arbeitskollegen
beziehungsweise Vorgesetzte der Beschwerdegegnerin 2 sowie diese selbst gelangt
die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe ausgedrückt, er betrachte
die Beschwerdegegnerin 2 als eine Person, deren Verhalten auf Symptome
hinweise, die auf die Erkrankung an einer emotionalen instabilen
Persönlichkeitsstörung (Borderline Typ) rückschliessen liessen. In objektiver
Betrachtung der Aussage sei davon auszugehen, dass er sie als eine psychisch
kranke Person habe darstellen wollen. Der Beschwerdeführer bestreitet diese
Interpretation seiner Aussage vor Bundesgericht nicht mehr. Bezüglich der
zweiten E-Mail vom 23. Januar 2012 an die Vertreterin der Beschwerdegegnerin 2
und den damaligen Verteidiger des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus,
der Beschwerdeführer habe unter anderem geschrieben, dass die
Beschwerdegegnerin 2 nicht immer moralisch einwandfrei handle - z.B. soll sie
über fast ein Jahr hinweg versucht haben, neue Sexual- und/oder Lebenspartner
unter wechselnden, aber immer bewusst falschen Angaben über ihre Person im
Internet zu akquirieren. Weiter finde sich der Satz "egal wo gerade sich
B.________ aufhält - oder mit welchem Chefarzt sie gerade eine Affäre hat". Die
Vorinstanz erwägt, bei objektiver Betrachtung dieser Aussagen sei ohne Weiteres
erkennbar, dass der Beschwerdeführer den Ruf der Beschwerdegegnerin 2, eine
ehrbare Person zu sein, gegenüber ihrer Anwältin und seinem Verteidiger habe
beschmutzen wollen, indem er in der E-Mail verschiedene Hinweise betreffend das
Sexualleben der Beschwerdegegnerin 2 gemacht habe.

Die vorinstanzliche Einschätzung, der Beschwerdeführer habe mit den beiden
E-Mails die Persönlichkeit der Beschwerdegegnerin 2 widerrechtlich verletzt,
ist nicht zu beanstanden. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers war die
Vorinstanz nicht verpflichtet, abzuklären, ob seine Behauptungen wahr sind. Mit
den vorgenannten Äusserungen unterstellte der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin 2 einerseits eine psychische Krankheit und andererseits
Promiskuität. Er verbreitete folglich Informationen aus dem Geheimbereich der
Beschwerdegegnerin 2, was unabhängig von der Frage, ob diese wahr sind, das
Recht auf Achtung der Privatsphäre und damit die Persönlichkeit der
Beschwerdegegnerin 2 verletzt (vgl. BGE 138 III 641 E. 4.1 S. 643 f.; 132 III
641 E. 3.2 S. 645; 129 III 529 E. 3.1 S. 531; Urteil 5A_195/2016 vom 4. Juli
2016 E. 5.1 mit Hinweisen; ANDREAS MEILI, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl. 2018, N. 23 ff. zu Art. 28 ZGB). Wie die
Vorinstanz zutreffend festhält und der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht
mehr bestreitet, ist die Persönlichkeitsverletzung mangels Rechtfertigungsgrund
auch widerrechtlich. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum
Schluss gelangt, die persönlichkeitsverletzenden Äusserungen des
Beschwerdeführers seien natürlich und adäquat kausal für die Eröffnung des
Strafverfahrens und die Verfahrenskosten.

4.6. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der ihm auferlegten Kosten
kritisiert, sind seine Vorbringen unbegründet. Die Vorinstanz erwägt, die
Staatsanwaltschaft habe eingeräumt, in der Einstellungsverfügung die
Verfahrenskosten falsch zugeordnet zu haben. Richtigerweise seien 20% der
gesamten Kosten dem Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede zuzuordnen, 10%
stünden im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung und 70% seien bezüglich des Vorwurfs des Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage angefallen. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass diese
Aufteilung nicht zu beanstanden sei. Die drei Vorwürfe liessen sich betreffend
Aufschlüsselung der Kosten auseinanderhalten. Zwar gehe es an sich um
beanzeigtes Stalking-Verhalten, jedoch stünden die zur Last gelegten Straftaten
nicht in einem engen und direkten Zusammenhang. Entsprechend seien nicht alle
Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Vorwurfs notwendig gewesen. Der
Beschwerdeführer habe daher 20% der Kosten und Auslagen zu tragen; die
verbleibenden 80% seien dem Staat aufzuerlegen. Mit seinen Einwänden, die
Staatsanwaltschaft habe ihn noch zu weiteren Ehrverletzungsvorwürfen befragt
und ein Teil der Verfahrenskosten sei entstanden, weil die Staatsanwaltschaft
erfolglos versucht habe, ihm ein strafrechtlich relevantes Verhalten
nachzuweisen, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die
Vorinstanz bei der Festsetzung der Verfahrenskosten ihr Ermessen verletzt.

4.7. Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie dem
Beschwerdeführer die auf den Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede entfallenden
Verfahrenskosten sowie Auslagen auferlegt und auf 20% der gesamten Kosten
beziehungsweise Auslagen festsetzt. Obwohl der Beschwerdeführer diesbezüglich
weder einen Antrag stellt noch in der Begründung seiner Beschwerde darauf
eingeht, ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass auch die
vorinstanzliche Verpflichtung nicht zu beanstanden ist, der Beschwerdeführer
habe der Beschwerdegegnerin 2 gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO 20%
ihrer notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu ersetzen (vgl. Beschluss S. 21).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz die Entschädigung für
seinen Verteidiger kürzte und seine Anträge hinsichtlich Entschädigung für
wirtschaftliche Einbussen sowie Genugtuung aufgrund gesundheitlicher
Beeinträchtigungen abwies.

5.2.

5.2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder
wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1
lit. a-c StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene
Ausübung ihrer Verfahrensrechte, auf Entschädigung der wirtschaftlichen
Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren
entstanden sind, sowie auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen
ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.

5.2.2. Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in
erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand
angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten
war. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu
entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem
betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2
S. 167 ff.; 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203; Urteile 6B_1136/2018 vom 28. Februar
2019 E. 1.1.1; 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1). Der zu
entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten
Leistung stehen (Urteile 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2; 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Nicht zu entschädigen
sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E.
4b S. 25; Urteile 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2; 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Als Massstab für die
Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im
Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich
des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte
Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet
sowie effizient erbringen kann (Urteile 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E.
2.2.1; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in:
BGE 143 IV 214).

Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO frei. Es
auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der
vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher
Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen
ist (BGE 142 IV 45 E. 2.1 S. 47, 163 E. 3.2.1 S. 169; 138 IV 197 E. 2.3.6 S.
204). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit
anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches
Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der
Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die Festsetzung des
Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt
geleisteten Diensten steht (vgl. zur amtlichen Verteidigung: BGE 141 I 124 E.
3.2 S. 126 f.; Urteile 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2.2; 6B_981/2017 vom
7. Februar 2018 E. 4.3.2; 6B_1189/2016 vom 16. November 2017 E. 2.3.2; je mit
Hinweisen).

5.2.3. Ein durch den Verlust einer Arbeitsstelle entstandener Schaden ist
gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich zu entschädigen, sofern
dieser mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht (BGE
142 IV 237 E. 1.3.4 S. 243).

5.2.4. Nebst der Haft können auch weitere Verfahrenshandlungen oder Umstände
wie etwa familiäre oder berufliche Konsequenzen oder die ausserordentliche
Länge des Strafverfahrens eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse
im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begründen. Hingegen genügt die mit
jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für
die Zusprechung einer Genugtuung. Die Verletzung muss schwerwiegend sein (BGE
143 IV 339 E. 3.1 S. 341 mit Hinweis).

5.2.5. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den
Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Daraus folgt, dass sie die
Partei zu der Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429
Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen
(BGE 144 IV 207 E. 1.3.1 S. 209 mit Hinweisen). Aus Art. 429 Abs. 2 StPO geht
nicht hervor, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach
Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen
Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 S. 240;
Urteile 6B_669/2018 vom 1. April 2019 E. 2.3; 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018
E. 1.3; 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Es obliegt
der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies
entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht,
den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; BGE 142 IV 237 E. 1.1 S. 240
mit Hinweisen).

5.2.6. Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung namentlich
herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und
schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Grundsätze zur Auflage von
Verfahrenskosten trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung gemäss Art. 426
Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder
Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu
verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei
Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten.
Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die
Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357
mit Hinweisen).

5.3.

5.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verstosse gegen das
Willkürverbot, indem sie die Kürzung der Parteientschädigung durch die
Staatsanwaltschaft bestätige. Die Behauptung, dass er auf ein Wortprotokoll
bestanden habe, treffe nicht zu. Allerdings habe er mit Hilfe seines
Verteidigers für eine präzise und richtige Protokollierung kämpfen müssen, was
nach den Einvernahmen zu einem zusätzlichen Aufwand von einer halben bis zu
einer Stunde geführt habe. Die Vorinstanz bleibe eine nachvollziehbare
Begründung für die Kürzung schuldig. Sie verfalle in Willkür, wenn sie erwäge,
der Aufwand der Vertreterin der Beschwerdegegnerin 2 könne nicht mit dem
Aufwand seines Verteidigers verglichen werden.

5.3.2. Die Vorinstanz erachtet grundsätzlich als unbestritten, dass der
Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die
angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit.
a StPO hat. Vorliegend sei jedoch die Höhe der Parteientschädigung umstritten.
Während der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 100 Stunden zu Fr.
230.-- verlange, erachte die Staatsanwaltschaft einen Gesamtaufwand von 30
Stunden als angemessen. Die Vorinstanz erwägt, vorliegend handle es sich um
kein Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder einer Vielzahl von
Tatbeständen. Die Strafsache sei von mittlerer Komplexität. Der
überdurchschnittliche Umfang der Strafsache, die keine nennenswerten
rechtlichen Schwierigkeiten aufweise, sei überwiegend auf die Vorgehensweise
des Beschwerdeführers im Verfahren zurückzuführen. Die dem Beschwerdeführer in
der Einstellungsverfügung zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 8'000.--
liege innerhalb des Gebührenrahmens und werde damit begründet, dass er selbst
die Länge des Prozesses beziehungsweise die vielen Arbeitsstunden verursacht
habe. Hinzukomme, dass er vier verschiedene Anwälte zeitverschieden beigezogen
habe, ohne einen plausiblen Grund dafür gehabt zu haben. Er habe zahlreiche
Beschwerden, Ausstandsbegehren und Strafanzeigen eingereicht sowie um
zahlreiche Terminverschiebungen ersucht, die eine speditive Führung der
Untersuchung erheblich erschwert hätten. Darüber hinaus habe die Verteidigung
unaufgefordert Eingaben verfasst, die teilweise ohne Belang und in diesem
Ausmass unnötig gewesen seien. Dies und das Verhalten des Beschwerdeführers
während der Einvernahmen mit ausschweifenden Aussagen, obwohl er aufgefordert
worden sei, nur die gestellten Fragen zu beantworten, hätten zu einer
Verzögerung des Prozesses sowie zu unnötigem Aufwand und damit verbundenen
Kosten geführt. Ferner seien die Kostennoten des Beschwerdeführers bezüglich
Aufwand nicht hinreichend substanziiert. Die Staatsanwaltschaft erachte den
geltend gemachten Aufwand zu Recht als deutlich übersetzt. Das von ihr
festgesetzte Honorar von pauschal Fr. 8'000.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) erscheine angemessen. Entgegen dem Einwand des
Beschwerdeführers liessen sich dessen Kostennoten und jene der
Beschwerdegegnerin 2 aufgrund der unterschiedlichen Prozessinteressen und
-strategien nicht direkt vergleichen. Jedenfalls könne der Beschwerdegegnerin 2
und ihrer Anwältin nicht vorgeworfen werden, sie hätten das Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer unnötig verzögert. Die lange Dauer der Einvernahmen
und die weiteren Verfahrensverzögerungen durch den Beschwerdeführer stünden in
keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Anwältin und/oder der
Beschwerdegegnerin 2. Die Beschwerdegegnerin 2 beziehungsweise deren Anwältin
seien berechtigt gewesen, den ihrerseits im Strafverfahren entstandenen Aufwand
in Rechnung zu stellen (Beschluss S. 17 ff.).

5.3.3. Die Vorinstanz erachtet den geltend gemachten Aufwand zu Recht für
übersetzt. Nicht zu beanstanden ist, wenn sie und die Staatsanwaltschaft
ausführen, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten das Verfahren
verzögert und unnötigen Aufwand verursacht, wofür nicht der Staat aufzukommen
habe, weshalb die geforderte Entschädigung zu kürzen sei (vgl. bereits Urteil
6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.3 f.). Allerdings ist es dem Bundesgericht aus
nachfolgenden Gründen nicht möglich zu prüfen, ob die von der Vorinstanz
bestätigte Kürzung der Entschädigung innerhalb ihres beträchtlichen Ermessens
liegt.

Hinsichtlich der Kürzung der für die Einvernahmen aufgewendeten Zeit hält die
Vorinstanz zunächst zutreffend fest, das Bundesgericht habe im Urteil 6B_129/
2016 vom 2. Mai 2016 mit Blick auf das beträchtliche Ermessen der Vorinstanz
nicht beanstandet, dass die Entschädigung des Beschwerdeführers unter anderem
gekürzt wurde, weil sein auflehnendes Verhalten primär Anlass für die
zahlreichen Einvernahmen gewesen sei. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass
es im genannten Urteil lediglich um einen Teil der Entschädigung ging, dem
damals angefochtenen Beschluss keine konkreten Zahlen zu entnehmen waren und
auch der Beschwerdegegnerin 2 lediglich sechs Stunden des geltend gemachten
Aufwands ihrer Rechtsvertretung entschädigt wurden.

Im Weiteren verweist die Vorinstanz auf die Begründung in der
Einstellungsverfügung. Diese erscheint jedoch widersprüchlich. Die
Staatsanwaltschaft hält einleitend zum Entschädigungspunkt fest, nach dem
Grundsatz, dass die Entschädigungsregelung der Kostenregelung folgt, habe der
Staat entsprechend der Kostenregelung von den Entschädigungen zu Gunsten des
Beschwerdeführers für die Verfahrensteile des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage
und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung einen Anteil von 30% zu
tragen. Es folgen theoretische Ausführungen, welche Ausgaben zu entschädigen
seien. Im Weiteren erwägt die Staatsanwaltschaft in den Verfahrensteilen
betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung dürfte der Beizug aufgrund der Komplexität des Gesamtverfahrens
angemessen gewesen sein und sei grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. Es
folgen Ausführungen zum Prozessverhalten des Beschwerdeführers. Zusammenfassend
hält die Staatsanwaltschaft fest, die Aufwendungen der Verteidigung wegen
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung
ständen in keinem vernünftigen Verhältnis für eine angemessene Ausübung der
Verfahrensrechte. Namentlich hätten lediglich gewisse, explizit bezeichnete
Einvernahmen, den Themenkomplex des Tatbestands der üblen Nachrede betroffen.
Zum Themenbereich des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung hätten keine
Einvernahmen stattgefunden. Insgesamt hätten die Einvernahmen, welche dem
relevanten Themenkomplex zugeordnet werden könnten, zirka 20 Stunden gedauert.
Dazu kämen Anreisezeiten (anteilsmässig) von zirka drei Stunden. Auch unter
Berücksichtigung der anderen notwendigen Aufwendungen dürfte der tatsächlich
notwendige Aufwand nicht mehr als 30 Stunden betragen haben. Eine
zielgerichtete und effiziente Verteidigung wäre ohne die mehrfachen
Anwaltswechsel und das Verhalten des Beschwerdeführers mit 30 Stunden ohne
Weiteres möglich gewesen (Einstellungsverfügung S. 5 ff.). Bis hierhin lassen
die Ausführungen der Staatsanwaltschaft darauf schliessen, dass die von ihr als
entschädigungspflichtiger Aufwand bezeichneten 30 Stunden die Aufwendungen der
Verteidigung die Vorwürfe des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und des
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, gemäss damaliger Einschätzung der
Staatsanwaltschaft also 30% des Gesamtaufwands, betreffen. Einzig der Hinweis,
dass lediglich gewisse Einvernahmen den Themenkomplex des Tatbestands der üblen
Nachrede betroffen haben, verwirrt in diesem Zusammenhang.

In der Folge gelangt die Staatsanwaltschaft jedoch zum Schluss, dass sich
aufgrund der Gesamtwürdigung aller Umstände ein Honorar für die nötigen
Aufwände von pauschal Fr. 8'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als
angemessen erweise. Davon habe der Beschwerdeführer 70%, somit Fr. 5'600.--
selbst zu tragen. Die restlichen 30%, mithin Fr. 2'400.--, gingen zu Lasten des
Staates. Abschliessend hält sie fest, dass dem Beschwerdeführer hiervon bereits
Fr. 1'598.40 ausbezahlt worden seien (Beschluss S. 20; Einstellungsverfügung S.
8). Letztlich scheint sie also den angemessenen Aufwand für das ganze Verfahren
auf 30 Stunden beziehungsweise pauschal Fr. 8'000.-- festzusetzen. Dies
widerspricht den zitierten Erwägungen.

Die Vorinstanz ergänzt darauf hin, dass in den Kostennoten konkret sechs
Einvernahmen mit einer Gesamtdauer von 29.25 Stunden (inkl. Besprechungen und
Reisezeit) ausgewiesen seien. Würden für die Besprechungen und Reisezeit
insgesamt neun Stunden abgezogen, gehe dies mit den von der Staatsanwaltschaft
angenommenen 20 Stunden für die Dauer der Einvernahmen auf. Würden die
Reisezeit für die sechs Einvernahmen und die weiteren notwendigen Aufwendungen
für eine zielgerichtete und effiziente Verteidigung berücksichtigt, erscheine
das von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Honorar von pauschal Fr. 8'000.--
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen (Beschluss S. 20). Dabei
lässt die Vorinstanz unberücksichtigt, dass insgesamt 13 Einvernahmen mit einer
Gesamtdauer von 42.5 Stunden aktenkundig sind, bei denen der jeweilige
Verteidiger des Beschwerdeführers gemäss den Protokollen anwesend war
(kantonale Akten, act. 2/1 ff.). Der Beschwerdeführer wurde vereinzelt ermahnt,
sich kurz zu halten. Dennoch muss die Vorinstanz begründen, inwiefern und in
welchem (zeitlichen) Umfang der Beschwerdeführer die Einvernahmen unnötig
verursacht hat. Dabei hat sie zu berücksichtigen, dass der Staatsanwaltschaft
und nicht dem Beschwerdeführer die Verfahrensleitung obliegt, womit diese
entscheidet, ob eine Einvernahme durchgeführt wird und wie lange diese dauert,
beziehungsweise den Beschwerdeführer darüber aufzuklären hat, dass er unnötig
verursachte Kosten allenfalls selbst zu tragen hat.

Begründet ist sodann die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen
Feststellung, die Kostennoten der Vertreter des Beschwerdeführers und der
Beschwerdegegnerin 2 liessen sich nicht direkt vergleichen. Zwar trifft es zu,
dass sie nicht die gleichen Prozessinteressen haben. Ebenso wenig ist zu
beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Kostennote der Anwältin der
Beschwerdegegnerin 2 nicht kürzte, da Letztere das Verfahren nicht unnötig
verzögerte. Jedoch wendet der Beschwerdeführer zutreffend ein, dass die
Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2 erst nach dem Verteidiger mandatiert
wurde und nicht an allen Einvernahmen teilnahm, sowie jener Rechtsschriften
verfassen musste, die bei dieser nicht anfielen.

Angesichts der massiven Kürzung der Anwaltsentschädigung muss die Vorinstanz
zumindest bezüglich der Einvernahmen aufzeigen, dass und in welchem Umfang
diese unnötigerweise durch den Beschwerdeführer verursacht wurden und daher
nicht zu entschädigen sind. Auch hat sie darzulegen, in welchem Umfang sie den
übrigen Aufwand (Besprechungen, Rechtsschriften, Telefonate etc.) als
angemessen und entschädigungspflichtig erachtet. Es steht ihr frei, die
einzelnen Aufwendungen beziehungsweise Einvernahmen auf die verschiedenen
Themenkomplexe aufzuteilen und insofern von der prozentualen Verteilung, wie
sie bei den Kosten vorgenommen wurde, abzusehen. Ferner wird sie eine
allfällige Differenz zur genehmigten Kostennote der Anwältin der
Beschwerdegegnerin 2 über Fr. 14'389.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
begründen müssen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

5.4. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung einer
Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen und kritisiert die vorinstanzliche
Begründung als widersprüchlich sowie ungenügend.

Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer mache geltend, er habe seine
Arbeitsstelle im Jahr 2011 verloren und danach aufgrund der Beschlagnahmungen
vergeblich versucht, eine selbstständige Tätigkeit aufzubauen. Überdies sei er
für die Wahl in einen Verwaltungsrat vorgesehen gewesen, die wegen des hängigen
Strafverfahrens gescheitert sei. Insgesamt mache er einen Schaden von Fr.
3'050'000.-- geltend. Es sei weder aktenkundig noch belegt, dass der
Beschwerdeführer seine damalige Arbeitsstelle wegen des hängigen
Strafverfahrens verloren habe. Die fehlende Dokumentation treffe auch auf seine
Behauptung hinsichtlich der Wahl in einen Verwaltungsrat zu. Es sei nicht
nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer realistische
Erfolgschancen für diese Wahl gehabt hätte. Im besagten Gremium nähmen zur Zeit
schweizerische Staatsangehörige mit tiefer Verwurzelung und Kenntnissen in
Wirtschaft, Politik sowie Gewerkschaften Einsitz. Jegliche Kausalität zwischen
der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer und dessen
behaupteter Nichtwahl in den besagten Verwaltungsrat fehle. Seine
Schadenersatzforderung lasse sich durch nichts Sachliches rechtfertigen,
weshalb sein Begehren als unbegründet abzuweisen sei (Beschluss S. 24).

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe stets ausgesagt, dass er
seine Arbeitsstelle wegen des Strafverfahrens verloren habe. Damit zeigt er
jedoch nicht auf, dass die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Kausalität
zwischen dem Stellenverlust und dem Strafverfahren nicht belegt sei,
unzutreffend ist. Gleiches gilt hinsichtlich der nicht erfolgten Wahl als
Verwaltungsrat. Er beschränkt sich darauf, darzulegen, dass die
vorinstanzlichen Ausführungen zur Wahlwahrscheinlichkeit beziehungsweise zum
Profil der derzeitigen Verwaltungsräte des besagten Gremiums nicht überzeugten.
Jedoch setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander,
wonach er auch in diesem Punkt den von ihm geltend gemachten Schaden nicht
belege. Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die Vorinstanz
Bundesrecht verletzt, indem sie zum Schluss gelangt, dass der von ihm gestützt
auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO geltend gemachte Schadenersatz nicht genügend
belegt ist.

5.5.

5.5.1. Hinsichtlich der von ihm begehrten Genugtuung aufgrund gesundheitlicher
Beeinträchtigungen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe
willkürlich nur jene Arztzeugnisse aufgeführt, die den Kausalzusammenhang
zwischen seinen gesundheitlichen Einschränkungen und dem Strafverfahren nicht
aufzeigten.

5.5.2. Die Vorinstanz erwägt zunächst, der Beschwerdeführer begründe nicht
ausreichend, dass die angebliche Persönlichkeitsverletzung die erforderliche
Schwere erreicht habe. Ebenso wenig ergebe sich diese aus den Akten. Die
Arztzeugnisse würden lediglich aufzeigen, dass der Beschwerdeführer für eine
gewisse Zeit aus gesundheitlichen Gründen arbeits- beziehungsweise
verhandlungsunfähig gewesen sei, weshalb die angesetzten Einvernahmen hätten
verschoben werden müssen. Hingegen ergebe sich daraus nicht, welcher Art die
Erkrankung gewesen sei und ob diese durch das Strafverfahren veranlasst worden
sei. Es fehle am Kausalzusammenhang zwischen Strafverfahren und Erkrankung, die
zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben solle. Selbst wenn ein natürlicher
Kausalzusammenhang belegt wäre, müsste ein adäquater Kausalzusammenhang
verneint werden, da das Strafverfahren wegen der beanzeigten Vorwürfe nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht geeignet gewesen sei, eine Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers herbeizuführen. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft
dessen Angaben nicht habe überprüfen können, da er die Namen seiner Ärzte nicht
bekannt gegeben habe und diese nicht vom Arztgeheimnis entbunden habe.
Schliesslich verkenne die Staatsanwaltschaft die lange Verfahrensdauer nicht,
jedoch sei diese auf die Verfahrensverzögerungen des Beschwerdeführers
zurückzuführen, sodass er seine allfällige Erkrankung selbst zu verantworten
habe. Insgesamt habe das lange Strafverfahren die persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers nicht in einer Schwere tangiert, welche die Ausrichtung einer
Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO rechtfertigen würde
(Beschluss S. 26 f.).

5.5.3. Der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe seine
gesundheitliche Beeinträchtigung, deren Zusammenhang mit dem Strafverfahren
sowie die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit nicht genügend belegt, ist
bundesrechtskonform. Das Bundesgericht hat den Beschwerdeführer bereits im
Urteil 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass er den
anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und
der Vorinstanz diejenigen Angaben liefern muss, die es ihr erlauben, weitere
Erkundigungen einzuholen (a.a.O., E. 4.4). Der Beschwerdeführer hat sich jedoch
lediglich darauf beschränkt, seinen angeblichen Genugtuungsanspruch zu
behaupten und die Vorinstanz aufgefordert, einen Arztbericht sowie ein
psychiatrisches Gutachten einzuholen (Akten Vorinstanz, act. 1 S. 15 f.). Es
ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf diese Beweisanträge nicht
einging. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gewesen, einen Bericht seiner
behandelnden Ärzte einzureichen, zumal er diese nicht vom Arztgeheimnis
entbunden hatte (vgl. Beschluss S. 26). Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, die Vorinstanz habe willkürlich nicht alle Arztzeugnisse berücksichtigt
und seine Beschwerde vor Bundesgericht mit weiteren Schreiben dokumentiert, ist
darauf nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er
diese Schreiben im kantonalen Verfahren bereits eingereicht hatte, und es ist
nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die umfangreichen Akten nach allfälligen
weiteren Arztzeugnissen zu durchsuchen. Insofern belegt der Beschwerdeführer
seine Willkürrüge beziehungsweise die implizite Gehörsverletzungsrüge nicht
genügend. Legt der Beschwerdeführer die aus den Jahren 2013, 2014, 2015 und
2017 stammenden Schreiben erstmals vor Bundesgericht ins Recht, können sie
nicht berücksichtigt werden. Er hätte die Dokumente bereits im kantonalen
Verfahren zu den Akten geben müssen, weil sie für den Nachweis eines
Genugtuungsanspruchs relevant sein könnten (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 142 V 311
E. 2 S. 312 f.).

Schliesslich ist auch die vorinstanzliche Einschätzung bundesrechtskonform, der
Beschwerdeführer sei durch die überlange Verfahrensdauer, die er weitgehend
selbst zu verantworten habe, in seinen persönlichen Verhältnissen nicht in
einer rechtserheblichen Schwere tangiert.

Insgesamt ist damit nicht belegt, dass das verhältnismässig lange
Strafverfahren den Beschwerdeführer in seinen persönlichen Verhältnissen
besonders schwer verletzte (vgl. E. 5.2.4).

6.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, der angefochtene Beschluss
aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

Angesichts seiner umfangreichen und weitschweifigen Eingaben rechtfertigt es
sich, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass im neuen Verfahren vor der
Vorinstanz nur noch die Höhe der Entschädigung für seinen Rechtsvertreter und
damit verbunden die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdeverfahren
Verfahrensgegenstand sein werden. Alle weiteren vom Beschwerdeführer
thematisierten Punkte werden mit vorliegendem Entscheid abschliessend
beurteilt.

Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 tragen die Kosten des
Verfahrens grundsätzlich im Ausmass ihres Unterliegens, während dem Kanton
Luzern keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die
Beschwerdegegnerin 2 beantragt zwar formell die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei, bringt jedoch in ihrer Vernehmlassung zum
Ausdruck, dass sich diese einzig auf die ihr zugesprochene Parteientschädigung
bezieht (Dispositiv-Ziff. 1.5 des Beschlusses). Da es bei dieser
Parteientschädigung bleibt (E. 4.7), obsiegt die Beschwerdegegnerin 2, womit
ihr keine Kosten aufzuerlegen sind und der Beschwerdeführer sie für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68
Abs. 1 sowie 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat während des bundesgerichtlichen
Verfahrens einen Anwalt mandatiert, womit er grundsätzlich Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass er sowohl
die Beschwerde als auch das Sistierungsgesuch und die Replik eigenhändig
verfasste. Hierfür ist er nicht zu entschädigen, da er keine besonderen
Verhältnisse oder Auslagen geltend macht, die eine Entschädigung rechtfertigen
könnten (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; 125 II 518 E. 5b S. 519 f.). Der
Aufwand des Rechtsvertreters beschränkt sich auf vier kurze Schreiben
betreffend Akteneinsicht und Fristverlängerung. Der Kanton Luzern hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 100.--
auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Beschluss des Kantonsgerichts
Luzern vom 22. November 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Der Beschwerdeführer trägt reduzierte Gerichtskosten im Umfang von Fr.
2'500.--.

3.

Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von
Fr. 800.-- auszurichten.

4.

Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 100.-- zu entschädigen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres