Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.49/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_49/2019

Urteil vom 2. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus,
5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, gewerbsmässige
Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz, Geldwäscherei, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 21. November 2018 (SST.2018.130).

Sachverhalt:

A. 

Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X.________ am 14. September 2017 wegen
gewerbsmässiger Widerhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 lit. b und lit. c i.V.m.
Art. 87 Abs. 1 lit. f sowie Abs. 2 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und
Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21), gewerbsmässiger
Widerhandlung gegen Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 lit. d des
Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung
(Sportförderungsgesetz, SpoFöG; SR 415.0), Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
Ziff. 1 StGB sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR
514.54).

Das Bezirksgericht bestrafte X.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe
von 2 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 122 Tagen, und mit
einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.--. Dies teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Oktober 2013.
Den mit jenem Urteil gewährten bedingten Strafvollzug für eine Geldstrafe von
70 Tagessätzen zu Fr. 60.-- widerrief das Bezirksgericht.

B. 

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhoben X.________ sowie die
Staatsanwaltschaft Berufung. Mit Urteil vom 21. November 2018 stellte das
Obergericht des Kantons Aargau fest, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen war. Auf den
Widerruf der durch das Obergericht des Kantons Bern angeordneten bedingten
Geldstrafe verzichtete es. Im Übrigen bestätigte es mit wenigen weiteren, hier
nicht relevanten Abweichungen das erstinstanzliche Urteil.

Das Obergericht des Kantons Aargau hält bezogen auf die vorliegend noch
relevanten Anklagepunkte zusammengefasst für erwiesen, dass X.________ ohne
Bere chtigung seit 10. August 2012 bzw. 1. Oktober 2012 bis ca. 31. März 2015
Arznei- und Dopingmittel an Konsumenten aus dem Fitness- und
Bodybuildingbereich zwecks Muskelaufbau und Leistungssteigerung abgab. Er
erzielte dabei einen Gewinn von Fr. 148'468.--. Einen Betrag von Fr. 26'562.--
aus der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz
versteckte er bei sich zu Hause in einem Drucker und in einem Kleiderschrank.

C. 

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts sei teilweise aufzuheben und das Verfahren sei in Bezug auf den
Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz
einzustellen. Eventualiter sei er von diesem Vorwurf freizusprechen. Von den
Vorwürfen der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und der
Geldwäscherei sei er freizusprechen. Für die Widerhandlung gegen das
Waffengesetz sei er mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.-- zu
bestrafen. Subeventualiter sei er gemäss angefochtenem Urteil zu verurteilen
und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu Fr. 90.-- zu bestrafen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt zur Verurteilung wegen gewerbsmässiger
Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes. Der Anklageschrift sei kein Vorwurf einer Handlung zu
Dopingzwecken zu entnehmen. Daher sei das Verfahren diesbezüglich einzustellen.

1.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;
vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und
b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte
in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver
und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das
Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person
und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE
143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird,
damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine
zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO)
Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die
anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die
betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und
wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer
Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten
sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte
Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird
(Urteil 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3. Die 18-seitige Anklageschrift vom 23. Februar 2017 wirft dem
Beschwerdeführer unter dem Titel "Qualifizierte Widerhandlung gegen das
Sportförderungsgesetz, Art. 22 Abs. 1 und 2 lit. d SpoFöG" vor, "eine Vielzahl
illegale Dopingmittel nach Art. 19 Abs. 3" bezogen und mit Gewinn an
Drittpersonen weiterverkauft zu haben. Der Abnehmerkreis habe weitestgehend aus
Personen aus der Bodybuilder-Szene bestanden und entsprechend habe es sich bei
den gehandelten Substanzen vorwiegend um Anabolika, hormonale und andere
Wachstumsförderer gehandelt. Die Anklageschrift nennt die einzelnen Substanzen
mit Angabe von Wirkung, Menge, Codebezeichnung, Einkaufs- sowie Verkaufspreis
und kategorisiert diese. Zudem werden die Abnehmer der Substanzen aufgelistet
und soweit möglich sowohl mit Namen als auch mit Telefonnummer identifiziert
(kant. Akten, act. 1 ff.).

Aus dem in der Anklageschrift u.a. im Titel erwähnten Art. 22 Abs. 1 SpoFöG
ergibt sich, dass der Täter für die Erfüllung des Straftatbestands "zu
Dopingzwecken" handeln muss. Aus der Auflistung der Substanzen und der
Beschreibung der Abnehmer in der Anklageschrift geht ein hinreichender Vorwurf
von Handlungen zu Dopingzwecken hervor. Weshalb die Staatsanwaltschaft dem
Beschwerdeführer eine Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz durch
Handlungen ohne Dopingzweck vorwerfen soll, wäre sodann kaum nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer argumentiert denn auch vor Bundesgericht (vgl. E. 2.3.1
und E. 3.1 hiernach) wie bereits vor Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil, E.
4.1 S. 10), er habe nicht zu Dopingzwecken gehandelt. Für ihn war somit
zweifelsohne klar, dass ihm gerade dies vorgeworfen wird. Inwiefern eine
wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, zeigt der
Beschwerdeführer weder auf noch ist dies ersichtlich. Der Anklagegrundsatz ist
nicht verletzt.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht mit Bezug auf die Verurteilung wegen
gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz eventualiter eine
Verletzung des Legalitätsprinzips geltend.

2.2. Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist in Art. 1 StGB
und Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Er ist verletzt, wenn jemand wegen
einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist,
strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn eine Handlung, deretwegen jemand
strafrechtlich verfolgt wird, zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist,
dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder
schliesslich, wenn das Gericht eine Handlung unter eine Strafnorm subsumiert,
die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen
strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann (BGE 139 I 72 E.
8.2.1; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen).

Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des
Legalitätsprinzips, welches auch im Nebenstrafrecht gilt, verlangt eine
hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so
präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die
Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad
an Gewissheit erkennen kann (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen). Diesen
Anforderungen genügt eine Blankettstrafnorm, die mit einer zweiten, sogenannten
blankettausfüllenden Norm zusammen gelesen und ausgelegt werden muss (Urteile
6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis; 6B_967/2015 vom 22. April
2016 E. 2.3). Dass der Gesetzgeber allgemeine Begriffe verwendet, die nicht
eindeutig allgemeingültig umschrieben werden können und deren Auslegung und
Anwendung er der Praxis überlassen muss, lässt sich indes nicht vermeiden (BGE
141 IV 279 E. 1.3.3; 138 IV 13 E. 4.1).

2.3.

2.3.1. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, Art. 22 SpoFöG
verletze das Bestimmtheitsgebot. Es fehle an einer Legaldefinition von
Dopingzweck sowie Sport.

2.3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird Doping vom Gesetzgeber
definiert. Laut Art. 19 Abs. 1 SpoFöG ist Doping der "Missbrauch von Mitteln
und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport".
Darüber hinaus werden die in dieser Definition genannten Mittel und Methoden
vom Gesetzgeber näher beschrieben, wenn auch nicht direkt in der
Strafbestimmung von Art. 22 SpoFöG. Gemäss dieser wird jedoch bestraft, wer
Mittel nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG herstellt, erwirbt, einführt, ausführt,
durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder
besitzt oder Methoden nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG bei Dritten anwendet. Laut
Art. 19 Abs. 3 SpoFöG legt der Bundesrat unter Berücksichtigung der
internationalen Entwicklung die Mittel und Methoden fest, deren Verwendung oder
Anwendung strafbar sind. Dies tut er in Art. 74 der Verordnung über die
Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01)
und deren Anhang. Verbotene Dopingmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG
sind die im Anhang der Sportförderungsverordnung aufgeführten Stoffe; deren
Salze, Ester, Ether und optische Isomere; die Salze, Ester und Ether der
optischen Isomere; und Präparate, die diese Stoffe enthalten (Art. 74 Abs. 1
lit. a bis d SpoFöV). Verbotene Methoden im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG
sind die im Anhang der Sportförderungsverordnung aufgeführten Methoden (Art. 74
Abs. 2 SpoFöV).

Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen einer Legaldefinition von "Zweck" oder
von "Sport" rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese beiden Begriffe sind
aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs hinreichend präzise, sodass der
Beschwerdeführer sein Verhalten danach richten und die Folgen seines Verhaltens
mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen konnte.
Bezüglich Sport erwägt ohnehin schon die Vorinstanz, der Beschwerdeführer
stelle nicht in Abrede, dass es sich beim Bodybuilding und bei in
Fitnesscentern unter dem Oberbegriff Fitness ausgeübten Aktivitäten um
sportliche Tätigkeiten handelt (angefochtenes Urteil, E. 4.2 S. 11). Auch vor
Bundesgericht stellt er dies nicht in Abrede.

Die Rüge einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots erweist sich als unbegründet.

2.4.

2.4.1. Der Beschwerdeführer begründet die von ihm geltend gemachte Verletzung
des Legalitätsprinzips weiter damit, der Anwendungsbereich der Strafbestimmung
betreffe bloss den (reglementierten) Wettkampfsport. Eine Ausweitung sei mit
der ab 1. Oktober 2012 in Kraft getretenen Strafbestimmung nicht erfolgt.

2.4.2. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Beschränkung der Strafnorm von Art. 22
SpoFöG auf Wettkämpfe. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Wortlaut der vor der
Totalrevision des Sportförderungsgesetzes geltenden Regelung (Art. 11c des
Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972
[aSpoFöG; AS 1972 897, in Kraft bis 30. September 2012] i.V.m. Art. 3 und 4 der
Verordnung des VBS über Dopingmittel und -methoden vom 31. Oktober 2001
[Dopingmittelverordnung; SR 415.052.1, ebenfalls in Kraft bis 30. September
2012]), wonach die in der Verordnung und in deren Anhang aufgeführten Mittel
und Methoden "im reglementierten Wettkampfsport" verboten waren, aufgehoben.

Seit dem 1. Oktober 2012 statuiert der Gesetzgeber eine generelle Strafbarkeit
von Doping im Sport. Art. 22 Abs. 1 SpoFöG zufolge wird bestraft, wer Mittel
nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt,
vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder
Methoden nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG bei Dritten anwendet. Gestützt auf Art. 19
Abs. 3 SpoFöG legt der Bundesrat unter Berücksichtigung der internationalen
Entwicklung in Art. 74 SpoFöV und deren Anhang die Mittel und Methoden fest,
deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die
früher geltende Einschränkung der Strafbarkeit auf den reglementierten
Wettkampfsport strich der Gesetzgeber ersatzlos, womit er die Strafbarkeit für
Doping auf den Breitensport ausdehnte, soweit die strafbaren Handlungen nicht
zwecks des eigenen Konsums erfolgen (vgl. Art. 22 Abs. 4 SpoFöG).

Ferner beinhaltet das Sportförderungsgesetz Bestimmungen, darunter eine weitere
Strafnorm (Art. 25a SpoFöG), welche sich ausdrücklich auf Sportwettkämpfe
beziehen. Art. 22 SpoFöG bezieht sich demgegenüber gerade nicht auf Wettkämpfe.
Auch der allgemeine Zweckartikel, laut welchem im Interesse der körperlichen
Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen
Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts Verhaltensweisen gefördert
werden sollen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft
verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden (Art. 1 Abs. 1
lit. d SpoFöG), deutet darauf hin, dass die gesamte (sporttreibende)
Bevölkerung Adressatin der Bestimmungen dieses Gesetzes ist und auch Sport
ausserhalb von Wettkämpfen von der Strafnorm in Art. 22 SpoFöG erfasst werden
soll. Der Wortlaut weiterer Bestimmungen zu allgemeinen Massnahmen (Art. 18
SpoFöG) und Massnahmen gegen Doping (Art. 19 SpoFöG) ist ein zusätzlicher
Hinweis dafür, dass nicht etwa nur Wettkampfsportler, sondern sämtliche
sporttreibenden Personen vor Dopingmitteln geschützt werden sollen.

In der Botschaft sind gleicherweise keine Hinweise auf eine vom Gesetzgeber
beabsichtigte Beschränkung der Strafbarkeit auf den Wettkampfbereich erkennbar.
Auch dieser zufolge ist vielmehr nicht lediglich der ehrliche Wettkampf,
sondern nebst weiterer Antidopingaspekte die gesundheitsförderliche körperliche
Aktivität schützenswert. Es liegt laut Botschaft im öffentlichen Interesse, bei
der Ausübung von Sport auf den Einsatz von leistungssteigernden Substanzen und
Methoden zu verzichten. Im Einklang mit dieser Sichtweise wollte der
Gesetzgeber die Strafbestimmungen verschärfen und eine Steigerung der
Wirksamkeit der Dopingbekämpfung erreichen. Er erkannte die früher geltenden
Doping-Strafnormen, gerade was den Begriff "reglementierten Wettkampfsport"
betrifft, als auslegungsbedürftig sowie lückenhaft und behob diese
Unzulänglichkeit gezielt (vgl. Botschaft zum Sportförderungsgesetz und zum
Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport vom 11.
November 2009, BBl 2009 8220 ff. Ziff. 1.2.8.1 und Ziff. 1.3.5).

Auch in der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass sich Art.
22 SpoFöG nicht auf den reglementierten Wettkampfsport beschränkt, sondern
ebenso bei sportlicher Betätigung ausserhalb solcher Anlässe Anwendung findet
(vgl. Boris Kreit, Bekämpfung der Heilmittelkriminalität, Leitfaden für die
Praxis, Bern 2016, S. 27; Contat/Pamberg/Pfister/Steiner, Dopingbekämpfung
durch Staat und Private in der Schweiz, in: Causa Sport 2/2016, S. 159 ff., S.
167 Ziff. 4.6.1; a.M., allerdings ohne Begründung, Michael Burri, Swissmedic,
Heilmittelgesetz und Strafverfahren - Gesetzeskonkurrenzen,
Zuständigkeitskonflikte und Information der Öffentlichkeit, in: Andreas Eicker
[Hrsg.], Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel, Herausforderung für
Strafverfolgung und Strafverteidigung, Bern 2017, S. 169 f.).

Demnach ist Art. 22 SpoFöG auf den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt und ungeachtet allfälliger Wettkämpfe anwendbar.

2.5.

2.5.1. Der Beschwerdeführer trägt sodann vor, die Strafbarkeit ergebe sich
nicht aus dem Sportförderungsgesetz und der Spielraum des Verordnungsgebers
betreffend Art. 74 Sportförderungsverordnung sei zu weit ausgefallen.

2.5.2. Lediglich schwere Grundrechtseingriffe benötigen eine Grundlage in einem
formellen Gesetz. Für leichte Eingriffe genügt ein Gesetz im materiellen Sinne
(Erfordernis der Normstufe; vgl. BGE 139 I 280 E. 5.1 mit Hinweisen). Ob der
Grundrechtseingriff schwer ist, beurteilt sich grundsätzlich nach objektiven
Kriterien. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden der betroffenen
Person (BGE 143 I 194 E. 3.2; 141 I 211 E. 3.2 S. 215; 139 I 280 E. 5.2 S.
285).

2.5.3. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine unzulässige Durchbrechung des
Grundsatzes der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive. Die
Grundzüge des Dopingverbots sowie auch die Strafbestimmung, aufgrund welcher
die Vorinstanz den Beschwerdeführer u.a. verurteilte (Art. 22 SpoFöG), sind
indessen im Sportförderungsgesetz selbst enthalten. Dieses beinhaltet auch die
Ermächtigung an den Bundesrat zur Festlegung der Mittel und Methoden, deren
Verwendung oder Anwendung strafbar sind (Art. 19 Abs. 3 SpoFöG). Der Aufzählung
der einzelnen verbotenen Dopingmittel und Methoden in Art. 74 SpoFöV und dessen
Anhang kommt bloss ergänzende Bedeutung zu. Diese Spezifikation auf
Verordnungsstufe dient dem Zweck des Sportförderungsgesetzes und ermöglicht
dessen Anwendbarkeit. Damit ergibt sich die Strafbarkeit des Beschwerdeführers
entgegen dessen Einwand zumindest im Wesentlichen aus dem
Sportförderungsgesetz. Einen schweren Grundrechtseingriff durch Art. 74 SpoFöV
macht der Beschwerdeführer ohnehin nicht geltend und ein solcher ist auch
objektiv nicht ersichtlich. Ferner entspricht die Aufzählung der verbotenen
Mittel und Methoden auf Verordnungsstufe einem gewissen Flexibilitätsbedürfnis
hinsichtlich möglicher neuer Erkenntnisse über deren Einfluss auf die
Gesundheit und Leistungssteigerungen im Sport. Regelungen, die Anpassungen an
veränderte Verhältnisse bedürfen, werden zweckmässigerweise nicht in einem
Gesetz im formellen Sinn, sondern in einer Verordnung getroffen. Der
Gesetzgeber trifft die Grundentscheidungen. Der Verordnungsgeber befasst sich
dagegen mit den Details sowie mit denjenigen Fragen, die besondere
Fachkenntnisse verlangen (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.5.1 mit Hinweisen).

Demzufolge verletzt die Vorinstanz das Legalitätsprinzip nicht, indem sie den
Beschwerdeführer wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das
Sportförderungsgesetz verurteilt.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet im Weiteren ein, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt willkürlich falsch festgestellt. Er habe nicht zu Dopingzwecken
gehandelt. Selbst bei einer Intention auf Muskelaufbau und Verbesserung der
Leistungsfähigkeit habe die Vorinstanz Art. 22 SpoFöG verletzt.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe nicht in Abrede gestellt,
dass Bodybuilding sowie in Fitnesscentern unter dem Oberbegriff Fitness
ausgeübte Aktivitäten sportliche Tätigkeiten seien und er mit den fraglichen,
im Anhang zur Sportförderungsverordnung enthaltenen verbotenen Dopingmitteln
zum Zweck des Muskelaufbaus und zur Verbesserung der allgemeinen
Leistungsfähigkeit, mithin zur Verbesserung der körperlichen Fitness und
folglich zu Dopingzwecken gehandelt habe (angefochtenes Urteil, E. 4.2 S. 11).

3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die
Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE
143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt nach
ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung
schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von
Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung
ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit
Hinweisen).

3.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (E. 3.2) ist unter
Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beschränkt
sich darauf, seinen bereits vorinstanzlich vorgebrachten Standpunkt zu
wiederholen, er habe nicht zu Dopingzwecken gehandelt, was zum Nachweis von
Willkür nicht genügt. Die Substanzen, mit denen der Beschwerdeführer laut
Vorinstanz handelte, sind Mittel zur Steigerung der körperlichen
Leistungsfähigkeit im Sport und damit Dopingmittel (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Es
ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer geradezu offensichtlich und
ausschliesslich zu anderen und nicht zu Dopingzwecken mit diesen Dopingmitteln
gehandelt haben soll. Nebst den nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen
ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selber u.a. ausführte, im
Umfeld von Fitnesscentern, zur sportlichen Fitness, zur Muskelbildung
(Bodybuilding) und zur Verbesserung der allgemeinen Leistungsfähigkeit
gehandelt zu haben (vgl. kant. Akten, act. 0092 f., 0097, 0101 f. und 0105).
Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, der
Beschwerdeführer habe zur Verbesserung der körperlichen Fitness, mit anderen
Worten zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport gehandelt,
nicht willkürlich und eine Verletzung von Art. 22 SpoFöG ist nicht erkennbar.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, bei einer Gutheissung seiner
Rügen gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das
Sportförderungsgesetz sei die Folge, dass keine Katalogtat im Sinne von Art.
269 Abs. 2 StPO mehr vorliege und geheime Überwachungsmassnahmen deshalb
unrechtmässig angeordnet worden seien. Sämtliche daraus erzielten Beweise und
Folgebeweise seien nicht verwertbar. Dies treffe insbesondere auf sämtliche
Aussagen des Beschwerdeführers sowie diejenigen von A._________, B._________
und C._________ zu. Er sei in der Folge nicht nur vom Vorwurf der
gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz, sondern auch von
den Vorwürfen der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz und
der Geldwäscherei freizusprechen.

4.2. Da der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Widerhandlung
gegen Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 lit. d SpoFöG vor Bundesrecht
stand hält, war der für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des
Beschwerdeführers erforderliche dringende Verdacht, er habe eine Katalogtat
nach Art. 269 Abs. 2 lit. i StPO begangen, selbst in rückblickender Betrachtung
berechtigt. Damit sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unabhängig davon,
dass alleine der dringende Tatverdacht und nicht der spätere Schuldspruch für
eine solche Tat eine der Voraussetzungen der Verwertbarkeit der Ergebnisse der
Überwachung darstellt (vgl. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO), von vornherein nicht
stichhaltig. Seine für den Fall eines bundesrechtswidrigen Schuldspruchs wegen
einer Katalogtat für Überwachungsmassnahmen durch die Vorinstanz eventualiter
geltend gemachte Unverwertbarkeit von Beweisen braucht daher nicht geprüft zu
werden.

Ohnehin ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde in
Strafsachen zulässig ist gegen verfahrensabschliessende Entscheide letzter
kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Instanzenzug muss
nicht nur prozessual durchlaufen, sondern zudem materiell erschöpft sein.
Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend
gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung
des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden
(BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93; Urteil 6B_673/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 1.2.2).
Es verstösst gegen Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem
späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren
geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt
werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.; Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober
2017 E. 4; je mit Hinweisen). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich
nicht, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bereits im
vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, aus Überwachungsmassnahmen
resultierende Beweise oder Folgebeweise seien unverwertbar, obwohl ihm dies
möglich und zumutbar gewesen wäre. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene
Rüge, kann daher auch mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht
eingetreten werden.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bemängelt überdies die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen
Geldwäscherei. Die Vorinstanz gehe in willkürlicher Weise davon aus, dass die
in seiner Wohnung aufgefundenen Vermögenswerte aus den ihm vorgeworfenen
Straftaten stammten. Damit fehle es an Vermögenswerten für eine zur
Geldwäscherei erforderliche Vortat.

5.2. Da sich der Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht zum Vorwurf der
Geldwäscherei geäussert habe, verweist diese zur Begründung des Schuldspruchs
wegen Geldwäscherei auf die erstinstanzlichen Erwägungen, welche zutreffend und
unbestritten geblieben seien (angefochtenes Urteil, E. 6 S. 22). Die erste
Instanz erwog, im Rahmen einer Hausdurchsuchung seien beim Beschwerdeführer
Bargeldbeträge von Fr. 18'560.--, EUR 230.--, Fr. 9'400.-- und Fr. 1'000.--
beschlagnahmt worden. Die in einem Drucker gefundenen Fr. 18'560.-- stammten
gemäss Aussagen des Beschwerdeführers aus dem Handel mit den illegalen
Substanzen. Auch bei den EUR 230.-- sei aufgrund des Aufbewahrungsorts in einer
Schublade zusammen mit entsprechenden Substanzen von Erlös aus dem Verkauf von
solchen auszugehen. Die in einem Kleiderschrank gefundenen Fr. 9'400.--
stammten mangels vernünftiger Erklärung des Beschwerdeführers ebenso aus diesem
Handel. Lediglich beim Bargeld von Fr. 1'000.-- sei im Zweifel davon
auszugehen, dass dieses der Ehefrau des Beschwerdeführers gehöre. Da die
Bargelder in Höhe von Fr. 18'560.-- und von Fr. 9'400.--, nicht aber dasjenige
in Höhe von EUR 230.-- wirklich versteckt gewesen seien, habe lediglich über
Fr. 27'960.-- die abstrakte Gefahr der Vereitlung einer Auffindung bestanden.
Es sei weiter davon auszugehen, dass davon 95 Prozent aus dem Verkauf illegaler
Substanzen stamme, die unter das Sportförderungsgesetz fielen. Somit handle es
sich nur im Umfang von Fr. 26'562.-- um Vermögenswerte, die aus einem
Verbrechen stammten (kant. Akten, act. 258 f.).

5.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für
die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten
(vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei
hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der
Vorinstanz anzusetzen. Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren
eingenommen hat, erneut zu bekräftigen (Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018
E. 2; nicht publiziert in: BGE 144 IV 52; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil
6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend
begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E.
1.3.1 S. 253, 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

5.4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanzen die
Herkunft des bei ihm vorgefundenen Bargeldes im Umfang von Fr. 26'562.--
willkürlich festgestellt oder Beweise offensichtlich falsch bzw. nicht
gewürdigt hätten. Indem er sich darauf beschränkt, den vorinstanzlichen
Entscheid als falsch und willkürlich zu bezeichnen, erschöpft sich seine
Beschwerde in appellatorischer Kritik. Darauf ist mangels Erfüllung der
qualifizierten Begründungspflicht zur Anfechtung des Sachverhalts nicht
einzutreten.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich und subeventualiter die erst-
sowie vorinstanzliche Strafzumessungen. Es sei ihm eine günstige Legalprognose
zuzugestehen. Es lägen beruflich gefestigte Verhältnisse vor und die Vorinstanz
blende die Wirkung der von ihm ausgestandenen Untersuchungshaft auf die
Legalprognose aus. Er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr
und einer zu vollziehenden Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen.

6.2. Die Vorinstanz erwägt zur Strafzumessung zusammengefasst, der
Beschwerdeführer habe während rund 32 Monaten, mithin einer relativ langen
Phase mit unter das Sportförderungsgesetz und unter das Heilmittelgesetz zu
subsumierenden Substanzen gehandelt. Er sei kontinuierlich und intensiv
deliktisch tätig gewesen, habe insgesamt eine erhebliche Menge Arznei- und
insbesondere Dopingmittel verbreitet und dabei eine Vielzahl von Menschen in
einem nicht unerheblichen Ausmass zumindest abstrakt gefährdet. Alsdann habe er
damit die unerwünschten Begleiterscheinungen im Breitensport in einem
erheblichen Ausmass gefördert, habe er doch die Mittel zum Missbrauch zwecks
Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit in Umlauf gebracht. Er habe
strukturiert gehandelt und den Handel im Sinne einer eigentlichen
Erwerbstätigkeit ausgeübt, aus welcher er bei einer Gesamtbetrachtung
monatliche Einnahmen von über Fr. 4'600.-- generiert habe. Schon für die
qualifizierte Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz, für welche dem
Beschwerdeführer ein knapp mittelschweres Verschulden vorzuwerfen sei,
erscheine eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine Geldstrafe von 120
Tagessätzen als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots könne offen
bleiben, ob die von der ersten Instanz wegen qualifizierter Widerhandlung gegen
das Heilmittelgesetz, Geldwäscherei und mehrfacher Widerhandlung gegen das
Waffengesetz ausgesprochenen Geldstrafen angemessen seien (angefochtenes
Urteil, E. 7.3 S. 24 f.).

Die Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers seien ungewiss. Eine eigentliche
Schlechtprognose könne nur unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen
der unbedingt auszusprechenden Geldstrafe und der teilbedingt auszusprechenden
Freiheitsstrafe verneint werden. Daran ändere nichts, wenn er aktuell zu einem
Vollzeitpensum als Chauffeur tätig sei, zumal es sich lediglich um eine
befristete Anstellung handle. Er sei - wenn auch nicht einschlägig - zweifach
vorbestraft. Die Verurteilung des Obergerichts vom 22. Oktober 2013 und die mit
dieser angesetzten Probezeit hätten den Beschwerdeführer nicht davon
abgehalten, weiter zu delinquieren. Sodann habe ihn der Umstand, dass
C._________, von dem er die Substanzen bezogen habe, im November 2012 verhaftet
worden sei, nicht zu einem Umdenken bewogen. Die Legalprognose erweise sich
damit als sehr ungünstig (angefochtenes Urteil, E. 7.4 S. 27).

6.3.

6.3.1. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das
Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den
gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich
nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte
ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens
falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134
f.; je mit Hinweisen).

6.3.2. Im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des
Sanktionenrechts wurde Art. 43 StGB revidiert. Die revidierte Bestimmung ist
für den Beschwerdeführer nicht milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung
gelangt (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; Urteil 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E.
1.2 mit Hinweisen).

Innerhalb des gesetzlichen Stufensystems stellt die teilbedingte Strafe nach
Art. 43 Abs. 1 StGB eine Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub
(bedingt) und dem Vollzug (unbedingt) der Strafe dar. Sie kommt im
überschneidenden Anwendungsbereich von einem bis zwei Jahren Freiheitsstrafe
zur Anwendung, wenn eine vollbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht
ausreichend ist und der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe erfordert,
dass der andere Teil vollzogen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund
früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des
Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Dem
Sachgericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens
ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das
Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit
Bundesrecht verletzt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

6.4.

6.4.1. Soweit sich die Beschwerde auf die erstinstanzliche Strafzumessung
bezieht und der Beschwerdeführer diese kritisiert, ist auf seine Vorbringen
nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist einzig das Urteil der
Vorinstanz als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG
und E. 4.2 hiervor). Ohnehin sind die von der Vorinstanz nicht erhöhten
Freiheitsstrafe von 24 Monaten und Geldstrafe von 120 Tagessätzen nicht zu
beanstanden. Denn unabhängig davon, dass schon die qualifizierte Widerhandlung
gegen das Sportförderungsgesetz die Vorinstanz zur Ausfällung der beanstandeten
(Gesamt-) Strafe veranlasste, liegt diese im unteren Bereich des Strafrahmens
für diesen einzelnen Tatbestand und damit ohne Weiteres im Ermessen der
Vorinstanz.

6.4.2. Die Vorinstanz prüft sodann die für die Frage des teilbedingten
Strafvollzugs wesentlichen Kriterien und der Beschwerdeführer legt nicht dar,
inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung des zu erwartenden Legalverhaltens
das ihr zustehende Ermessen verletzt haben soll. Sie stellt dem
Beschwerdeführer aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine sehr ungünstige
Prognose. Er stellt nicht in Abrede, dass ihn seine Verurteilung durch das
Obergericht des Kantons Bern am 22. Oktober 2013 nicht davon abhielt, während
der mit dieser angesetzten zweijährigen Probezeit weiter zu delinquieren. Auch
gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Verhaftung seines Lieferanten
C._________ ihn ebenso wenig von der Abgabe weiterer Heil- und Dopingmittel
abhielt, bringt er nichts vor. Unter diesen Umständen gelangt die Vorinstanz
ohne Verletzung von Bundesrecht zu ihrer Legalprognose sowie zum Schluss, dass
die teilbedingt auszusprechende Freiheitsstrafe zur Begegnung einer
eigentlichen Schlechtprognose unerlässlich ist. Daran ändert nichts, ob der
Beschwerdeführer aktuell einer befristeten oder einer unbefristeten
Arbeitstätigkeit nachgeht. Seine Arbeitstätigkeit als Chauffeur zu einem
Vollzeitpensum hat die Vorinstanz jedenfalls berücksichtigt. Schliesslich ist
sie auch nicht dazu verpflichtet, seine ausgestandene Untersuchungshaft als
Grund für eine positive Legalprognose zu erachten.

7. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber