Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.498/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_498/2019

Urteil vom 29. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens (Ehrverletzung, Amtsmissbrauch etc.);
Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4.
April 2019 (SW.2019.24).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer erstattete am 9. Juni 2018 bei der Staatsanwaltschaft
Frauenfeld Strafanzeige gegen eine Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse, Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, wegen übler Nachrede, Verleumdung,
Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung im Amt und Verletzung des Amts- und
Berufsgeheimnisses. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren am 25.
Februar 2019 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Thurgau am 4. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur
Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich
auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die
Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat
die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen
Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss sie indes im
Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene
Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht
stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die
Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der
Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche
Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten
solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor
dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören
Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche
Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im
Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128
IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.).

3.

Die vom Beschwerdeführer beschuldigte Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse, Amt
für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, soll die ihr vorgeworfenen
angeblich strafbaren Handlungen in Ausübung ihrer amtlichen Funktion begangen
haben. Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit des Kantons
Thurgau vom 14. Februar 1979 (Verantwortlichkeitsgesetz; RB 170.3) haftet
ausschliesslich der Staat für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben
betraute Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch
zufügt, dass sie dessen Rechte verletzt. Entsprechend beurteilen sich
allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen die beschuldigte
Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse nach dem kantonalen
Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Die
vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe können sich daher allenfalls auf seine
Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken. Daher kann insoweit mangels Legitimation
in der Sache nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

4. 

Formelle Rügen, zu deren Vorbringen der Beschwerdeführer unbesehen der
fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE
141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht.

5. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill