Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.494/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_494/2019

Urteil vom 28. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Hohlstrasse 552, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Disziplinarstrafe; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichter, vom 4. April 2019 (VB.2019.00122).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist auf die Beschwerde des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. April 2019 mangels genügender Begründung
gemäss § 54 Abs. 1 VRG nicht eingetreten. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur
Verbesserung der Beschwerde im Sinne von § 56 Abs. 1 VRG hat es verzichtet.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er verlangt die
Nichtigerklärung der Verfügung und die erneute Beurteilung der Sache.

2. 

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er könne jederzeit einbestellt und
befragt werden. Für eine mündliche Verhandlung, was mit dem Hinweis
angesprochen sein könnte, besteht keine Veranlassung (Art. 57 BGG). Die Sache
ist auch ohne Anhörung spruchreif.

3. 

Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde
zu Unrecht nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit
befasst, sondern mit der materiellen Seite der Angelegenheit, ist er von
vornherein nicht zu hören.

4. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Gerügt werden
kann die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG), mithin nicht
unmittelbar von kantonalem Gesetzesrecht. Beruht der angefochtene Entscheid
(wie vorliegend) auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann im Wesentlichen bloss
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür bei dessen
Anwendung, gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG besonderer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit
Hinweisen).

5. 

Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Der
Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, zu behaupten, in rechtlichen Dingen
unbedarft zu sein, die Erwägungen der Vorinstanz als Paragrafenreiterei abzutun
und deren Schluss, eine Beschwerde könne fristgerecht mit Papier und
Schreibwerkzeug verfasst werden, pauschal als unrealistisch und praxisfremd zu
bezeichnen. Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid setzt er sich nicht
substanziiert auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht,
inwiefern die Vorinstanz das kantonale Verfahrensrecht, namentlich § 54 Abs. 1
VRG und § 56 Abs. 1 VRG, willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig angewendet
haben könnte. Daraus geht auch nicht hervor, inwiefern ihm zu Unrecht
unterstellt worden sein soll, nicht mehr am Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung und Prozessführung festzuhalten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

6. 

Die verlangte Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts fällt wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausnahmsweise kann von einer
Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill