Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.489/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_489/2019

Urteil vom 15. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. André Britschgi,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justiz Nidwalden Straf- und Massnahmenvollzug,

Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 11. Dezember
2018 (BAS 17 26).

Sachverhalt:

A. 

Mit Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden vom 28. November 2012
wurde das Strafverfahren gegen X.________ wegen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1
StGB), mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher
(versuchter) einfacher Körperverletzung zufolge Schuldunfähigkeit eingestellt
und in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 59 StGB eine
stationäre Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung angeordnet.

Die Massnahme wurde bis am 26. Juli 2017 in der Psychiatrischen Klinik Rheinau
vollzogen. X.________ konnte am 18. Dezember 2014 vom Hochsicherheitstrakt auf
die geschlossene Station wechseln. Seit dem 26. Juli 2017 befindet er sich im
betreuten Wohnen mit integriertem Arbeitsplatz im Kanton Aargau.

B. 

Das Kantonsgericht ordnete am 22. November 2017 im nachträglichen Verfahren die
Verlängerung der Massnahme um 5 Jahre bis zum 28. November 2022 an.

Das Obergericht des Kantons Nidwalden wies am 11. Dezember 2018 die von
X.________ erhobene Beschwerde ab und setzte die Dauer der Verlängerung der
Massnahme auf 4 Jahre bis zum 28. November 2021 fest. Es auferlegte ihm die
Verfahrenskosten von Fr. 15'264.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung,
die vorerst zulasten des Kantons gehen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Das Obergericht stützte sich auf ein aktuell erstelltes
forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 4. Juli 2018.

C. 

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil
aufzuheben, die Massnahme um 2 Jahre zu verlängern, sie nicht im geschlossenen
Rahmen zu vollziehen sowie ihn bei Bewährung und jedenfalls nach Ablauf der 2
Jahre bedingt zu entlassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art.
59 Abs. 4 StGB erfolgt im selbständigen nachträglichen Verfahren (Art. 363 ff.
StPO; Urteile 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.4 und 6B_121/2019 vom 12.
Juni 2019 E. 1). Als Rechtsmittel steht die Beschwerde zur Verfügung (BGE 141
IV 396 E. 4.7).

1.2. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in
der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Sind [1.] die
Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben
und ist [2.] zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der
Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang
stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der
Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre
anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB).

1.2.1. Das Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die
Verlängerung eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen (BGE 145 IV 65 E.
2.2). Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis und den Erfolgsaussichten ab,
letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer
Straftaten. Sie dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist
oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E.
2.3.3).

1.2.2. Die Einschränkung von Grundrechten durch die Anordnung einer stationären
Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das bedeutet, dass
sie für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden
Zieles geeignet und erforderlich sein und sich für die betroffene Person in
Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen muss.
Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Die Massnahme ist
unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren
Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 S. 24). Das
Verhältnismässigkeitsprinzip des Art. 36 BV wird in Art. 56 Abs. 2 StGB
massnahmenrechtlich konkretisiert (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112). Das Gesetz
trägt mit der Normdauer von fünf Jahren diesem Prinzip bereits Rechnung (BGE
142 IV 105 E. 5.3 S. 111). Es geht in Art. 59 Abs. 4 StGB davon aus, dass
schwere psychische Störungen einer längeren Behandlung bedürfen (Urteil 6B_866/
2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.5).

1.2.3. Bei der Abwägung der sich widerstreitenden Interessen sind die vom Täter
ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs
ins Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche
Straftaten drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches
Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die
der Massnahmenunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die
Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und
umgekehrt. Findet eine Abwägung der relevanten Umstände - Schwere des
massnahmebedingten Eingriffs einerseits und der noch möglichen Straftaten
anderseits - nicht statt, wird Bundesrecht verletzt (Urteil 6B_1045/2018 vom 1.
Februar 2019 E. 1.3.1 f.).

1.2.4. Dabei ist das Gericht nicht an den Befund oder die Stellungnahme des
Gutachters gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen
Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die
Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das
gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung
unterliegt (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne
triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV
369 E. 6.1 S. 372 f.; 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Abweichung von der
gutachterlichen Empfehlung. Der Gutachter habe auf Frage des heutigen
Rechtsvertreters geantwortet, zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei eine Verlängerung
von mindestens zwei bis drei Jahren anzunehmen. Das Gutachten datiere vom 4.
Juli 2018. Der "gegenwärtige Zeitpunkt" sei nicht restlos klar. In keinem Fall
habe der Gutachter eine Verlängerung um faktisch 3 1/2 Jahre bis zum 28.
November 2021 empfohlen. Die Vorinstanz überschreite damit die Empfehlung
minimal um 5 und maximal um 17 Monate.

Der Gutachter diagnostiziere eine schwerwiegende psychische Störung, welche
sich auch bei idealer medikamentöser Behandlung und Therapie und selbst im
aktuellen, strukturierten Umfeld nicht vollkommen symptomfrei zeige. Das sei
auch nicht absehbar. Das Verbesserungspotential einer weiteren Therapie sei
offenbar begrenzt. Die Vorinstanz ziehe eine kürzere Verlängerung nicht in
Betracht.

2.2. Der Gutachter diagnostiziert eine paranoide Schizophrenie mit
unvollständiger Remission (ICD-10: F20.04) und stellt eine Störung durch
multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen sowie
ein Abhängigkeitssyndrom fest. Der Beschwerdeführer lebt in beschützender
Umgebung abstinent. Die aktuell bestehenden Einschränkungen sind als
Begleitsymptomatik der schizophrenen Erkrankung zuzuordnen (Urteil S. 6). Die
Medikamentenkompliance stellt einen entscheidenden Risikofaktor im Hinblick auf
weitere Delinquenz dar. Eine fehlende Einnahme führt zu einer unmittelbaren
massiven psychopathologischen Verschlechterung. Der Konsum psychotroper
Substanzen, ein ebenfalls entscheidender Risikofaktor, begünstigt das Auftreten
psychotischer Symptome ebenso. Ungeplante Situationen und Settingwechsel führen
zu Verunsicherung, Stress und einer nachfolgend psychopathologischen
Verschlechterung.

Der Gutachter geht von einer Basisrückfallrate von 30-50% aus. Bei einer
Entlassung in ein unstrukturiertes Umfeld schätzt er die
Rückfallwahrscheinlichkeit höher ein. Dabei sind schwerwiegende Handlungen
möglich. Gegenwärtig ist von einer Fortsetzung der Massnahme von mindestens
zwei bis drei Jahren auszugehen. Die Therapie ist ausschliesslich im Rahmen
einer Massnahme nach Art. 59 StGB zu gewährleisten (Urteil S. 8).

Die Vorinstanz hält im Rahmen ihrer Prüfung einer bedingten Entlassung gestützt
auf das Gutachten fest, es handle sich um eine schwer behandelbare Form der
paranoiden Schizophrenie, bei der es unter hochdosierter neuroleptischer
Medikation zu keiner Vollremission der Symptome gekommen sei (Urteil S. 9).
Hinsichtlich des Rückfallrisikos bestehe ein indifferentes bis eher günstiges
Ergebnis bei Belassen im aktuellen Setting und ein deutlich ungünstiges
Ergebnis bei unmittelbarer Änderung bzw. beim Wegfall des gegenwärtigen
integrierten Behandlungssettings. Bedeutender als das geschätzte Rückfallrisiko
sei der resultierende hohe Behandlungs- und Kontrollbedarf im gesicherten und
kontrollierten Setting. Beim Wegfall der stabilisierenden Struktur bestehe eine
ungünstige Prognose (Urteil S. 10).

Die Vorinstanz schliesst, die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung seien
nicht gegeben. Damit liege die erste Voraussetzung einer Verlängerung der
Massnahme vor (Urteil S. 11). Sie kommt sodann zum Ergebnis, der Gefahr lasse
sich nur durch die Fortführung der stationären Massnahme begegnen (Urteil S. 12
mit Hinweis auf BGE 135 IV 139 E. 2.3.1 S. 143). Die Vorinstanz prüft damit die
beiden Voraussetzungen (oben E. 1.2) bundesrechtskonform.

2.3. Die Vorinstanz beurteilt anschliessend die Verlängerung unter den drei
Teilaspekten der Verhältnismässigkeitsprüfung. Sie betont, dass einer
Verlängerung grundsätzlich Ausnahmecharakter zukomme (BGE 135 IV 139 E. 2.1 S.
141) und die Freiheit nur so lange entzogen werden dürfe, als die von der
betroffenen Person wegen ihrer schweren psychischen Störung ausgehende Gefahr
dies zu rechtfertigen vermöge (Urteil 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E.
3.6.3).

Sie bejaht die Geeignet- und Erforderlichkeit einer Verlängerung. Eine
ambulante Behandlung reiche gegenwärtig nicht aus. Die beantragte Ersetzung
durch eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme (Art. 62c Abs. 5 StGB) erweise
sich als unbegründet. Die Vorinstanz prüft in der Folge unter dem Gesichtspunkt
der Zumutbarkeit den Einwand, die im Gutachten als minimal festgehaltene
Verlängerung von zwei Jahren sei genügend (Urteil S. 15), und hält fest, der
Gutachter empfehle eine Fortsetzung von mindestens zwei bis drei Jahren.
Entscheidend sei, ob eine weitere ganz wesentliche psychische Stabilisierung
eintrete. Eine Verlängerung um vier Jahre sei gerechtfertigt, verhältnismässig
und zumutbar. Sollte sich die Legalprognose derart verbessern, wäre eine
bedingte Entlassung von Amtes wegen oder auf Antrag zu prüfen. Ein allfälliger
Übertritt in ein engmaschiges zivilrechtliches Setting wäre von den Behörden
vorzubereiten (Urteil S. 15). Eine mildere Massnahme sei nicht ersichtlich
(Urteil S. 16).

Die Vorinstanz verkürzt die Verlängerung der Massnahme entgegen der
erstinstanzlich festgesetzten Normdauer bei der Verhältnismässigkeitsprüfung um
ein auf vier Jahre.

2.4. Die Entscheidung ist weder ungenügend begründet noch verletzt sie in
anderer Weise Bundesrecht. Bei der vom Beschwerdeführer ins Zentrum der
Beschwerde gerückten Empfehlung des Gutachters handelt es sich um eine
geschätzte Mindestdauer einer Massnahmenverlängerung. Nach dem Gutachter kommt
ausschliesslich eine Behandlung nach den Kriterien von Art. 59 StGB in
Betracht. Die Vorinstanz geht somit gutachterlich befundmässig abgestützt
weiterhin und zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 59 Abs. 1
lit. a und b StGB aus und bejaht die Voraussetzungen der Verlängerung im Sinne
von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB zu Recht. Das ist klar nachvollziehbar. Der
Beschwerdeführer ist sich offenkundig der Virulenz seiner schweren paranoiden
Schizophrenie kombiniert mit einem multiplen Substanzmissbrauch und der dadurch
erhöhten Gefährdung infolge des persistierenden Abhängigkeitssyndroms nicht
hinreichend bewusst. Nach aller Erfahrung ist eine völlige Remission unter
diesen Bedingungen jedenfalls nicht kurz- oder mittelfristig zu erwarten (vgl.
Urteil 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.3). Umso mehr kommt es auf
eine effektive Stabilisierung und eine anhaltend strenge Selbstdisziplin
(Coping) hinsichtlich der Risikofaktoren an. Das muss erst noch therapeutisch
erarbeitet und internalisiert werden. Diese Stabilisierung ist zurzeit nur im
streng strukturiert überwachten Umfeld zu gewährleisten. Mit anderen Worten ist
der massnahmenrelevante Zustand als prekär einzustufen. Die mit der schweren
psychischen Störung zusammenhängende Brandstiftung ist ein gemeingefährliches
Phänomen, das entsprechend ernst zu nehmen ist. Hinsichtlich des
erwachsenenschutzrechtlichen Ansinnens ist anzumerken, dass diese Eventualität
einerseits an den massgebenden Befundtatsachen nichts ändert und andererseits
die Strafbehörden die Risikoverantwortung bei strafrechtlicher
Massnahmenindikation nicht den Zivilbehörden überbinden können; die
institutionelle Zuständigkeit ist gesetzlich bestimmt (Urteil 6B_694/2017 vom
19. Oktober 2017 E. 4.7 und 4.8).

2.5. Auf die Beschwerde ist bezüglich der Anträge, die Massnahme nicht im
geschlossenen Rahmen zu vollziehen sowie ihn bei Bewährung und jedenfalls nach
Ablauf der zwei Jahre bedingt zu entlassen, nicht einzutreten.
Vollzugslockerungen und stufengemässe Entlassungsvorbereitungen hängen von der
Entwicklung des Insassen ab. Diese zukünftigen Entscheidungen liegen zunächst
in der Kompetenz der Vollzugsbehörden und können nicht vom Bundesgericht
abstrakt vorweggenommen werden.

3. 

Die Vorinstanz begründet die insgesamte Auferlegung der Verfahrenskosten damit,
im Ergebnis sei eine marginale Modifikation des erstinstanzlichen Beschlusses
bezüglich der Dauer der Verlängerung erfolgt; der Beschwerdeführer unterliege
sowohl im Haupt- wie im Eventualantrag.

Der Beschwerdeführer hatte vor der Vorinstanz die bedingte Entlassung und
eventualiter eine Verlängerung für maximal zwei Jahre unter den vor
Bundesgericht wiederholten Bedingungen beantragt. Er unterlag damit formell
vollständig. Indes erreichte er im Verhältnis zur erstinstanzlichen
Entscheidung eine Verkürzung der Verlängerung von 5 auf 4 Jahre und damit um
einen Fünftel. Ein Jahr mehr oder weniger Freiheitsentzug ist keine marginale
Modifikation. Ein Antrag ist auch nach der Beschwerdebegründung zu
interpretieren, so nach der Rechtsregel "Das Mehr enthält das Weniger" (plus in
se continet quod est minus). Der Erfolg ist nach Massgabe des Obsiegens (Art.
428 Abs. 1 Satz 1 StPO) bei den Verfahrenskosten zu berücksichtigen (vgl.
Urteil 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.7.6).

Es ist davon abzusehen, bundesgerichtlich die Kosten anders zu verteilen (Art.
67 BGG). Die Sache ist zur Verlegung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220).

4. 

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist, das Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer
Beurteilung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer
obsiegt teilweise (oben E. 3). Es sind ihm die auf zwei Drittel
herabzusetzenden Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton
ist zu einer herabgesetzten Parteientschädigung zu verpflichten (Art. 68 Abs. 1
BGG). Dem Kanton sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Nidwalden
vom 11. Dezember 2018 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung der
Kosten an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 

Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3. 

Der Kanton Nidwalden hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw