Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.488/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_488/2019

Urteil vom 9. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Karl Mathis,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. März 2019 (SBK.2018.288 / SG).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. 

Staatsanwalt X.________ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt
gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung und weiterer Delikte.

Am 16. November 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen Staatsanwalt X._____
eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch ein.

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 nahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Aargau die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 14. März 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur
Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich
auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die
Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat
die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen
Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss sie indes im
Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene
Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht
stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die
Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der
Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche
Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten
solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor
dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören
Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche
Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im
Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128
IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.).

3. 

Der Beschwerdeführer führt aus, am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids zu haben, weil er sein Interesse als Privatkläger durchsetzen wolle,
dass gegen den beschuldigten Staatsanwalt ein Strafverfahren durchgeführt werde
(vgl. Beschwerde, S. 3 f.). Dies genügt zur Begründung der Legitimation von
vornherein nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Entscheidend ist aber, dass der
Beschwerdeführer gegen den angeblich fehlbaren Staatsanwalt keine
Zivilforderungen geltend machen kann. Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 21.
Dezember 1939 des Kantons Aargau über die Verantwortlichkeit der öffentlichen
Beamten und Angestellten und über die Haftung des Staates und der Gemeinden für
ihre Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, SAR 150.100) sind der Staat und die
Gemeinden pflichtig, für Schaden Ersatz zu leisten, der Dritten durch eine
Amtsperson in Ausübung ihres Dienstes widerrechtlich zugefügt wird. Sie haben
auch Genugtuungsleistungen zu übernehmen, wenn deren Voraussetzungen gegeben
sind (Abs. 2). Das direkte Klagerecht der Dritten gegen die fehlbare Amtsperson
ist ausgeschlossen (Abs. 3). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche
des Beschwerdeführers aufgrund des angeblich strafbaren Verhaltens des
beschuldigten Staatsanwalts beurteilen sich demnach ausschliesslich nach dem
kantonalen Haftungsrecht und sind damit öffentlich-rechtlicher Natur (statt
vieler vgl. Urteil 6B_263/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.3.1). Der vom
Beschwerdeführer erhobene strafrechtliche Vorwurf kann sich daher allenfalls
auf seine Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken. Der Beschwerdeführer ist in der
Sache folglich nicht zur Beschwerde befugt.

4. 

Formelle Rügen, zu deren Vorbringen der Beschwerdeführer unbesehen der
fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE
141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht.

5. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill