Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.484/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_484/2019

Urteil vom 9. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Hohlstrasse 552, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Disziplinarstrafe; Nichteintreten.

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichter, vom 12. März 2019 (VB.2019.00104).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. 

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat am 12. März 2019 auf eine
Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer seine ungenügende
Rechtsmitteleingabe innert Nachfrist auch unter Androhung der Säumnisfolgen
nicht verbesserte. Vor Bundesgericht kann nur die Frage aufgeworfen werden, ob
das Verwaltungsgericht auf das bei ihm erhobene Rechtsmittel zu Unrecht nicht
eingetreten ist und das anwendbare Verfahrensrecht willkürlich angewendet hat.
Der Beschwerdeführer unterlässt es indes vollständig, sich mit dem
Nichteintreten der Vorinstanz bzw. mit der dem angefochtenen
Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden Begründung zu befassen. Dass und
inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich oder sonstwie gegen das Recht
im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde
mithin nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist mangels einer tauglichen
Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. 

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill