Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.483/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_483/2019

Urteil vom 24. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Nenad Sadzakovic,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Strafkammer, vom 7. März 2019 (UE180195-O/U/BEE).

Erwägungen:

1. 

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm mit Verfügung vom 5. Juni 2018 eine vom
Beschwerdeführer gegen dessen Ex-Frau wegen Betrugs und gegen dessen ehemaligen
Scheidungsanwalt wegen Amtsmissbrauchs gestellte Strafanzeige nicht an die
Hand.

Mit Entscheid vom 7. März 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die vom
Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde
kostenfällig ab.

Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.

2. 

Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Eingabe
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1
BGG).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die
Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten
qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 137 II 353 E. 5.1).

3.

Gemäss Rückschein der Schweizerischen Post wurde der angefochtene Entscheid dem
Beschwerdeführer am 13. März 2019 an dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz
zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann demnach am Folgetag zu laufen
und endete am 12. April 2019. Die Beschwerde wurde zwar am 11. April 2019 in
Serbien postalisch aufgegeben, ist der Schweizerischen Post (Grenzstelle
Bestimmungsland) jedoch erst am 22. April 2019 zugegangen. Die Beschwerde
erfolgte mithin verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG).

3.1. Im Übrigen genügt die Beschwerde nicht den gesetzlichen
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG.

4. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf
eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Au die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held