Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.47/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_47/2019

Urteil vom 12. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Peter Jossen,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950
Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Jagd;
Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I.
Strafrechtliche Abteilung, vom 23. November 2018 (P1 17 44).

Sachverhalt:

A.

Am 25. September 2015 waren X.________ und Y.________ auf der Hochjagd in der
Gemeinde U.________ unterwegs. Während X.________ über die notwendige
Jagdbewilligung (Patent A) verfügte, hatte Y.________ im Jahre 2015 lediglich
ein Patent für die Niederjagd (Patent B) gelöst.

Als sie einen Gämsbock antrafen, wollte X.________ seinem Begleiter Y.________
spontan ein Geschenk machen und übergab diesem sein Jagdgewehr. Y.________
erlegte daraufhin den Gämsbock.

B.

Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, sprach X.________ wegen
Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Jagd (Art. 17
Abs. 1 lit. a JSG i.V.m. Art. 25 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer
bedingten Geldstrafe von acht Tagessätzen von je Fr. 110.-- unter Ansetzung
einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 200.--. Y.________
sprach es wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Jagd (Art. 17
Abs. 1 lit. a JSG) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe
und einer Busse.

Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin
bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Wallis das Urteil des
Bezirksgerichts.

C.

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des
Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Jagd vollumfänglich
freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich
festgestellt und den Grundsatz "in dubio pro reo" sowie Art. 25 StGB verletzt.
Er macht geltend, einem Sachverhalts- sowie Verbotsirrtum unterlegen zu sein.

1.2.

1.2.1. Die Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich
unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143
IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür
BGE 143 IV 500 E. 1.1; 142 V 513 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge
kommen die erhöhten Begründungsanforderungen zum Tragen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Der Grundsatz "in dubio pro reo" leitet sich aus der in Art. 10 StPO, Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ab. Dem
Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen
Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über
das Willkürverbot hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 143 IV 500 E.
1.1 mit Hinweis).

1.2.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Tiere
jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet sowie Tiere geschützter Arten
einfängt, gefangenhält oder sich aneignet. Als Gehilfe ist strafbar, wer zu
einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB).

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und
Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer
die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
Satz 2 StGB). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist
gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 138 V 74 E. 8.2; 137 IV 1 E. 4.2.3).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und
ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob angesichts der festgestellten
Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 141 IV 369 E. 6.3;
137 IV 1 E. 4.2.3).

Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so
beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den
sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum
unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine
falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur
Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 240).

Einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit unterliegt, wer bei Begehung der Tat
nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Art. 21
Satz 1 StGB, sog. Verbotsirrtum; vgl. zum Verbotsirrtum im Zusammenhang mit
Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG Urteil 6S.132/2003 vom 6. August 2003 E. 2). Nicht
auf einen Rechtsirrtum berufen kann sich, wer sich der möglichen
Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst ist (BGE 130 IV 77 E. 2.4).

1.3. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass seit dem 13. Juli 2018 im Kanton
Wallis eine Gästekarte eingeführt worden sei, die es Jägern mit gültigem
Jagdpatent unter Voraussetzung der Gutheissung eines Antrags bei der
Dienststelle für Jagd ermögliche, ihr Jagdrecht mit Gästen zu teilen. Ein
solches Vorgehen sei indes zum Tatzeitpunkt nicht möglich gewesen und wenn dies
der Fall gewesen wäre, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
eine entsprechende Karte im Vorfeld beantragt hätte, weswegen die Anwendung des
Grundsatzes der "lex mitior" ausser Betracht falle.

Die Vorinstanz erachtet die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er nicht
gewusst habe, dass Y.________ zum Abschuss des Gämsbocks nicht berechtigt
gewesen sei, als Schutzbehauptung. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin,
dass der Beschwerdeführer erst im Laufe des Verfahrens vorgebracht habe, von
der fehlenden Abschussberechtigung nichts gewusst zu haben. Ferner erwägt sie,
der Beschwerdeführer habe Y.________ den Abschuss des Tieres "schenken" wollen,
beim Abschuss eine Aufpasserfunktion wahrgenommen, die Eintragung in sein
Abschussbüchlein eingetragen und seine Marke am Ohr des geschossenen Gämsbocks
angebracht. Diese Umstände würden nur Sinn machen, wenn der Beschwerdeführer
von der fehlenden Abschussberechtigung von Y.________ ausgegangen sei. Demnach
sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die fehlende
Abschussberechtigung von Y.________ bekannt gewesen sei.

Betreffend die Frage, ob ein Verbotsirrtum vorliegen könnte, führt die
Vorinstanz aus, die angeblich andere Praxis in anderen Kantonen bilde für eine
Person, welche das Jagdexamen vor vier Jahren bestanden habe, keinen
ausreichenden Grund für einen Verbotsirrtum. Der Beschwerdeführer habe in Kauf
genommen, bei einer verbotenen Handlung mitzuwirken.

1.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Zusammenhang mit dem von ihm
vorgebrachten Sachverhaltsirrtum darauf, seine in den Akten aufgeführten
Aussagen zu zitieren, ohne sich dabei mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auseinanderzusetzen. Im Übrigen bestreitet er die Erwägungen der Vorinstanz
pauschal und bezeichnet diese als unhaltbar.

Betreffend die gerügte Verletzung der Unschuldsvermutung erachtetes der
Beschwerdeführer als klar erstellt, dass er keinerlei Absicht gehabt habe, ein
Jagdvergehen zu begehen, und dass sämtliche Mosaiksteine der Unschuldsvermutung
gegeben seien. Er äussert sich indes nicht dazu, anhand welcher Umstände von
einer Verletzung der Unschuldsvermutung auszugehen sei. Schliesslich weist er
darauf hin, dass in Art. 4 Abs. 3 JSG die Möglichkeit von Gästen auf der Jagd
vorgesehen sei und diese Möglichkeit im Kanton Wallis zwischenzeitlich
eingeführt worden sei.

Aus welchen Gründen die vorinstanzlichen Erwägungen rechtswidrig sein sollten,
legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er beschränkt sich darauf, seine eigene
Sicht der Dinge zu schildern, wobei seine Ausführungen nicht über eine
appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung hinaus gehen. Damit vermag er den Anforderungen an eine
hinreichende Begründung nicht zu genügen, weswegen auf seine Vorbringen nicht
einzutreten ist.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern gestützt auf dem von der Vorinstanz
willkürfrei festgestellten Sachverhalt eine Verletzung von Art. 25 StGB
vorliegen soll.

2.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I.
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi