Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.479/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_479/2019

Urteil vom 11. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________ AG,

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Thomas Bosshard,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. X.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Pablo Bünger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (falsche Anschuldigung, Betrug usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 1. April 2019 (UE180135-O/U/PFE).

Erwägungen:

1. 

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verfügte am 28. März 2018 die
Einstellung des Strafverfahrens gegen X.________. Dagegen erhoben A.________
und die B.________ AG Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses
wies die Beschwerde am 1. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

2. 

A.________ und die B.________ AG führen Beschwerde in Strafsachen. Sie
beantragen, der Beschluss des Obergerichts sowie die Einstellungsverfügung
seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die
Strafuntersuchung gegen X.________ sei weiterzuführen. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. 

Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur
legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner
Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster
Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff.
OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die
gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die
Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat
der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden
eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise
privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b
StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art.
320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor
Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt
an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde
diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um
welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der
Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen
formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu
hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des
angefochtenen Entscheids abzielen. Ein in der Sache nicht legitimierter
Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann
er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Er kann hingegen
vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er
sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu
stellen oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (BGE 141 IV 1 E.
1.1; Urteil 6B_611/2017 vom 9. März 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis
auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus
(BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen
erfolgt ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Entsprechend ist
- namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht
offensichtlich sind - einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern
die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.

4. 

Die Begründung der Beschwerde gliedert sich in vier Abschnitte: "I. Formelles"
(S. 3 bis 5), "II. Erwägungen der Vorinstanz" (S. 5 bis 34), "III.
Beschwerdegründe im Besonderen" (S. 35 bis 44) und "IV. Kosten und
Entschädigung gemäss Verfahrensausgang" (S. 44). Sie enthält keine spezifischen
Ausführungen zur Legitimation und auch aus einer Lektüre der gesamten
Beschwerdeschrift ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob und inwiefern
Zivilforderungen der beiden Beschwerdeführer bestehen. Das Vorliegen der
Legitimationsvoraussetzungen wurde damit nicht hinreichend belegt.

5. 

Die Beschwerdeführer rügen eine mehrfache Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör seitens der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz. Die
Verfügung der Staatsanwaltschaft ist nicht Anfechtungsgegenstand im Verfahren
vor dem Bundesgericht (Art. 80 Abs. 1 BGG).

Hinsichtlich der Vorinstanz führen die Beschwerdeführer aus, dass die
Gehörsverletzungen "zumindest teilweise" Folge einer falschen Anwendung von
Art. 303 StGB seien (Beschwerde, S. 36). Damit ist eine von der Sache
losgelöste Prüfung der Rüge ausgeschlossen. Aus welchen Gründen darüber hinaus
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen soll, legen die
Beschwerdeführer nicht dar. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

6. 

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung
wird damit gegenstandslos. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses