Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.475/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_475/2019

Urteil vom 27. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, vom 15. März 2019 (BKBES.2019.31).

Erwägungen:

1. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm die Strafanzeige des
Beschwerdeführers gegen X.________ mit Verfügung vom 27. Februar 2019 nicht an
die Hand. Auf die vom Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
erhobene Beschwerde sowie dessen Ausstandsgesuch trat das Obergericht des
Kantons Solothurn mit Beschluss vom 15. März 2019 nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. 

Der Beschwerdeführer stellt gegen verschiedene Bundesrichter zumindest
sinngemäss ein Ausstandsgesuch. Das unbegründete Ausstandsbegehren ist
offensichtlich unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Offensichtlich
unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung wie
vorliegend keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können nach ständiger
bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37
BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteil
6B_1157/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2 mit Hinweisen).

3. 

Die Privatklägerschaft kann unbekümmert um die fehlende Legitimation in der
Sache selbst (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) die Verletzung von
Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der
Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im
Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen
(BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen).

Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 S.
380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und
weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99
E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4. 

Der Beschwerdeführer wirft dem Betreibungsamt Region Solothurn widerrechtliche
Handlungen vor. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers
nicht ein, weil diese keine Begründung, sondern lediglich ein
Fristerstreckungsgesuch enthielt. Auch das Ausstandsgesuch sei nicht näher
begründet gewesen (angefochtener Entscheid S. 2). Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet daher ausschliesslich die Frage, ob die Beschwerde des
Beschwerdeführers den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1
StPO genügte und ob die Vorinstanz darauf sowie auf das Ausstandsgesuch zu
Unrecht nicht eintrat. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander.
Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit
dem Nichteintretensbeschluss das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verletzt haben könnte.

5. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld