Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.473/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_473/2019

Urteil vom 27. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Rassendiskriminierung,
Nötigung, Drohung), Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz,
Kantonsgerichtspräsident, vom 14. März 2019 (BEK 2019 47).

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerdeführer erstatteten am 7. und 31. Dezember 2018 Strafanzeige gegen
einen Richter und eine Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts Einsiedeln. Sie
werfen diesen vor, sie hätten anlässlich einer Haupthandlung vor dem
Bezirksgericht Einsiedeln versucht, von der Beschwerdeführerin wahrheitsfremde
Aussagen "zu erpressen", diese verspottet sowie gedemütigt und die Tonaufnahme
der Hauptverhandlung "manipuliert bzw. gefälscht". Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Schwyz nahm das Strafverfahren mit Verfügung vom 20. Februar 2019 nicht
an die Hand. Sie entschied im Wesentlichen, die Fragen des Richters an die
Beschwerdeführerin seien nicht erniedrigend oder gar rassistisch gewesen. Es
lägen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die angezeigten Personen die
Beschwerdeführerin anhand von Gebärden und Mienen verspottet, ausgelacht oder
eingeschüchtert hätten. Auf welche Art und Weise und an welcher Stelle die
Tonaufnahme der Hauptverhandlung "manipuliert bzw. gefälscht" worden sei, gehe
aus der Strafanzeige nicht hervor. Auf die von den Beschwerdeführern gegen die
Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit
Verfügung vom 14. März 2019 mangels einer rechtsgenügenden Beschwerdebegründung
nicht ein.

Die Beschwerdeführer gelangen dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. 

Die Privatklägerschaft kann unbekümmert um die fehlende Legitimation in der
Sache selbst (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) die Verletzung von
Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der
Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im
Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen
(BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen).

Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 S.
380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und
weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99
E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3. 

Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde der Beschwerdeführer mangels einer
Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht ein. Sie wirft diesen vor,
sie hätten in ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf ihre Strafanzeige verwiesen.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher ausschliesslich die Frage,
ob die Beschwerde der Beschwerdeführer den gesetzlichen
Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügte und ob die Vorinstanz
darauf zu Unrecht nicht eintrat.

Die Beschwerdeführer setzt sich damit nicht rechtsgenügend auseinander. Sie
argumentieren vor Bundesgericht zwar, ihre kantonale Beschwerde habe eine
Begründung enthalten, da sie darin explizit darauf hingewiesen hätten, dass die
Nichtanhandnahmeverfügung "lauter Lügen sei". Darin kann indes offensichtlich
keine rechtsgenügende Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO erblickt
werden. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Beschwerde vielmehr aufzeigen
müssen, weshalb die Fragen an die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung
der Staatsanwaltschaft unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts
fallen, bzw. dass und inwiefern die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt falsch
feststellte, indem sie ein Verspotten der Beschwerdeführerin durch Gebärden und
Mienen und eine Manipulation der Tonaufnahme der Gerichtsverhandlung verneinte.
Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO
an die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich
nicht, inwiefern die Vorinstanz mit dem Nichteintretensbeschluss das geltende
Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte.

4. 

Die Beschwerdeführer beanstanden zudem, gegen den angezeigten Richter sei beim
Bundesgericht ein Ausstandsverfahren hängig. Trotzdem arbeite das
Bezirksgericht "mit vollem Dampf". Darauf ist nicht einzutreten, da die Frage,
ob der angezeigte Richter trotz des beim Bundesgericht hängigen
Ausstandsbegehrens weiter als Bezirksrichter tätig sein durfte, nicht
Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet.

5. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld