Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.471/2019
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6B_471/2019

Urteil vom 14. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl, Einsprachelegitimation; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. März 2019 (BK 19
113).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer stellte am 22. Mai 2018 Strafantrag gegen einen Nachbarn
wegen Drohung. Mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2018 wurde der angezeigte
Nachbar wegen Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers mit einer bedingten
Geldstrafe und einer Verbindungsbusse bestraft. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer Einsprache, worauf die Regionale Staatsanwaltschaft die Akten
dem Regionalgericht Oberland überwies. Am 26. Februar 2019 trat das
Regionalgericht auf die Einsprache des Beschwerdeführers mangels
Einsprachelegitimation nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls
fest. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons
Bern. Dieses schützte den Entscheid des Regionalgerichts und wies die
Beschwerde mit Beschluss vom 13. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Die
Kosten von Fr. 300.-- auferlegte es dem Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser gegen das Recht
verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die vorliegende Beschwerde genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den
Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht auseinander und äussert sich mit
keinem Wort zur ihm abgesprochenen Einsprachelegitimation. Inwiefern das
Obergericht, welches den Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts
schützte, mit seinem Beschluss gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde folglich nicht. Ebenso
wenig ergibt sich daraus, inwiefern die Kostenauflage, welche das Obergericht
für das Rechtsmittelverfahren nach dem Unterliegerprinzip (Art. 428 StPO)
vornahm, bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill