Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.470/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_470/2019

Urteil vom 9. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung / Genugtuung (teilweise Einstellung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. März 2019 (BK 18 458).

Sachverhalt:

A. 

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland das Strafverfahren gegen X.________ wegen Betrugs, Diebstahls,
Veruntreuung etc. ein. Gleichzeitig beurteilte sie die von A.________, der
Ehefrau von X.________, aufgrund der im Strafverfahren erfolgten
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme geltend gemachten Entschädigungs- und
Genugtuungsforderungen. Sie sprach A.________ eine Entschädigung von Fr. 80.--
für Reisekosten und eine Genugtuung von pauschal Fr. 200.-- für sich und ihren
Sohn für die am 9. Mai 2016 an ihrem Domizil durchgeführte Hausdurchsuchung zu.
Weitergehende Forderungen wurden abgewiesen.

B. 

A.________ erhob Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Das
Obergericht hiess die Beschwerde am 12. März 2019 teilweise gut. Es sprach
A.________ eine Entschädigung von Fr. 80.-- für Reisekosten zuzüglich 5 % Zins
seit dem 26. September 2016 sowie eine Genugtuung für sich und ihren Sohn für
die an ihrem Domizil durchgeführte Hausdurchsuchung von Fr. 200.-- nebst 5 %
Zins seit dem 9. Mai 2016 zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit
diese nicht gegenstandslos geworden war bzw. soweit darauf eingetreten werden
konnte. Weiter stellte das Obergericht im Urteilsdispositiv fest, dass das
rechtliche Gehör von A.________ verletzt worden war.

C. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss des
Obergerichts vom 12. März 2019 sei aufzuheben. Ihr sowie ihrem Sohn sei eine
angemessene Entschädigung, jedoch höher als Fr. 100.-- pro Person nebst Zins
auszurichten. Weiter sei die Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahmen gegen sie
festzustellen und es sei ihr für die sichergestellten Vermögenswerte im Wert
von (umgerechnet) Fr. 77'000.-- eine angemessene Entschädigung auszurichten.
Schliesslich beantragt A.________ die Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist ein Entscheid, der in erster Linie Entschädigungs- und
Genugtuungsforderungen einer Drittperson in einem eingestellten Strafverfahren
betrifft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 BGG gegeben.

2. 

Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass die
Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung und Beschlagnahme) rechtswidrig gewesen
seien. Das Verfahren sei nur gegen ihren Ehemann eingestellt worden. Gegen eine
unbekannte Täterschaft sei es hingegen lediglich sistiert worden, weshalb sie
befürchten müsse, dass jederzeit wieder Zwangsmassnahmen gegen sie angewendet
werden könnten. Mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahmen
könne sie sich vor künftigen Eingriffen schützen.

Da keine Zwangsmassnahmen mehr im Gange sind, kann auf den Feststellungsantrag
mangels eines aktuellen und praktischen Interesses nicht eingetreten werden.
Ein selbstständiges Feststellungsinteresse hat das Bundesgericht bisher nur bei
BV- und EMRK-Verletzungen in Haftverfahren bejaht (THOMMEN/FAGA, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 81 BGG; vgl.
Urteil 1B_156/2007 vom 23. August 2007 E. 2.1).

Zudem liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen die
Beschwerdeführerin oder ihren Ehemann weiterhin ermittelt werden soll. Die
Verfahrenswiederaufnahme wäre nur möglich, falls neue Beweismittel oder
Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit
sprechen (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO). In diesem Fall würde auch die
Feststellung der Rechtswidrigkeit früherer Zwangsmassnahmen nicht gegen die
Anordnung erneuter Zwangsmassnahmen schützen. Der Anspruch der
Beschwerdeführerin beschränkt sich vorliegend auf die Geltendmachung von
Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin erhebt sodann verschiedene formelle Rügen.

3.2. Zuerst macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe keine Möglichkeit
gehabt, sich gegen die Zwangsmassnahmen zur Wehr zu setzen, da ihr die
entsprechenden Verfügungen sowie die in den von ihrem Ehemann geführten
Rechtsmittelverfahren ergangenen Entscheide nicht eröffnet worden seien.

Bezogen auf die Beschlagnahmeverfügung v om 15. September 2016 stellt die
Vorinstanz fest, dass diese der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht eröffnet
worden sei. Die Beschwerdeführerin habe aber dennoch Kenntnis von der
Beschlagnahme erhalten, weshalb der Fehler geheilt worden sei. Ungeachtet
dessen sei die Gehörsverletzung im Dispositiv förmlich festzuhalten und bei den
Kostenfolgen zu berücksichtigen.

Dass die Beschwerdeführerin keinerlei Kenntnis von den Zwangsmassnahmen hatte,
ist schwer vorstellbar, wurden doch an ihrem Domizil bzw. in ihrer eigenen
Handtasche beträchtliche Geldbeträge sichergestellt. Die Beschwerdeführerin
bestreitet denn auch nicht, bereits sei t längerem Kenntnis von den
Zwangsmassnahmen gehabt zu haben. Nichtsdestotrotz stützt sie ihre
Argumentation weiterhin auf die unterbliebene Zustellung der
Zwangsmassnahmenverfügungen. Zudem macht sie geltend, dieser Mangel sei nicht
heilbar. Dies lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Auf die Rüge ist daher grundsätzlich
nicht einzutreten. Sie ist jedoch auch in der Sache unbegründet. Die Vorinstanz
trat auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ein. Es ist damit weder
ersichtlich noch dargetan, inwiefern es der Beschwerdeführerin verwehrt gewesen
sein soll, ein Rechtsmittel bzw. einen Rechtsbehelf zu ergreifen oder inwiefern
sie durch die angeblich fehlerhafte Eröffnung einen Nachteil erlitten haben
soll (vgl. dazu BGE 139 IV 228 E. 1.3 S. 232 mit Hinweisen).

Die angeblic h fehlerhafte Eröffnung des Hausdurchsuchungsbefehls vom 4. Mai
2016 bildet nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Beschlusses. Es ist daher
fraglich, ob der kantonale Instanzenzug formell und materiell ausgeschöpft
wurde. Dies kann offenbleiben. Auch bezüglich der Hausdurchsuchung ist
erstellt, dass die Beschwerdeführerin trotz unterbliebener Eröffnung der
Zwangsmassnahmenverfügung Kenntnis von der Zwangsmassnahme erhalten hat. Es
gilt auch hier das soeben Ausgeführte.

3.3. Soweit die Beschwerdeführerin wiederum rügt, der Hausdurchsuchungs- sowie
der Beschlagnahmebefehl seien nicht hinreichend begründet gewesen, weshalb eine
sachgerechte Anfechtung nicht möglich gewesen sei, kann grundsätzlich auf die
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Hausdurchsuchungsbefehl vom 4.
Mai 2016 enthielt sämtliche nach Art. 241 Abs. 2 StPO erforderlichen Angaben.
Insbesondere wurden die zu durchsuchenden Räumlichkeiten, Gegenstände und
Aufzeichnungen hinreichend spezifiziert ("Durchsuchung sämtlicher der
beschuldigten Person zugänglicher Räume, Fahrzeuge und Behältnisse zum Zweck
der Sicherstellung von Beweismitteln betreffend den Vorwurf diverser
Vermögensdelikte inkl. Daten auf allen EDV-Datenträgern").

Gleiches gilt für die Beschlagnahmeverfügung vom 15. September 2016. Diese ist
gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO kurz zu begründen. Die Beschlagnahmeverfügung
enthielt die erforderlichen Angaben, insbesondere zu den beschlagnahmten
Gegenständen sowie dem Zweck der Beschlagnahme (zu den inhaltlichen
Anforderungen des Beschlagnahmebefehls: BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 62 zu Art. 263
StPO).

3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei das Akteneinsichtsrecht
nicht gewährt worden. Allein der Umstand, dass die Akten teilweise geschwärzt
waren, stellt aber keine Bundesrechtsverletzung dar. Darüber hinaus unterlässt
es die Beschwerdeführerin, ihre Behauptung substanziiert zu begründen. Darauf
kann grundsätzlich nicht eingetreten werden.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer
Schadenersatzforderung und beanstandet die Höhe der zugesprochenen Genugtuung.

4.2. Durch Verfahrenshandlungen wie insbesondere Zwangsmassnahmen können
Dritte, d.h. am Strafverfahren weder als beschuldigte noch als
Privatklägerschaft beteiligte Personen, geschädigt werden (vgl. Urteil 6B_1088/
2017 vom 4. April 2018 E. 2; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl.
2018, N. 1 zu Art. 434 StPO). Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch
auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie
auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung
von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Über die Ansprüche ist im Rahmen des
(strafrechtlichen) Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die
Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden (Art. 434 Abs. 2
StPO). In der Eidgenössischen Strafprozessordnung wird damit eine gesetzliche
Grundlage für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche Dritter geschaffen. Sie
erspart es den Dritten, eine Rechtsgrundlage ausserhalb des Prozessrechtes
suchen zu müssen; sie können ihre Ansprüche im Rahmen des Strafprozesses
geltend machen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 1331 Ziff. 2.10.3.2).

4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das bei ihr sichergestellte Bargeld
sei für ein Darlehen an die B.________ GmbH bestimmt gewesen. Aufgrund der
Beschlagnahme habe sie dieses Darlehen nicht gewähren können, wodurch ihr ein
Schaden in Form von entgangenem Zins entstanden sei. Dieser sei zu ersetzen.

4.3.1. Die Vorinstanz erwägt dazu, die Beschwerdeführerin könne mit ihrem
Rechtsbegehren, wonach ihr eine Entschädigung ab dem 9. Mai 2016 über 5 % für
die Sicherstellung ihrer Vermögenswerte auszurichten sei, nicht gehört werden.
Aktenkundig seien anlässlich der Hausdurchsuchung Fr. 53'200.-- und EUR
15'000.-- in bar sichergestellt worden. Diese Gelder seien der
Beschwerdeführerin einige Monate später wieder ausgehändigt worden. Das
sichergestellte Notengeld habe sich am Tag der Hausdurchsuchung in der Wohnung
der Beschwerdeführerin befunden. Es sei nicht ersichtlich, dass ihr durch die
Beschlagnahme ein Zins oder sonstiger Ertrag entgangen sei, mache sie doch
nicht geltend, dass sie die sichergestellten Bargeldbeträge gewinnbringend
angelegt hätte, wenn diese nicht sichergestellt worden wären. Gemäss Akten
scheine das Geld für die Begleichung von Rechnungen gedacht gewesen. Die
Vorinstanz wies die Schadenersatzforderung der Beschwerdeführerin ab.

4.3.2. Von Art. 434 StPO erfasst werden im Sinne einer Kausalhaftung nur die
durch das Strafverfahren unmittelbar verursachten Schäden. (SCHMID/JOSITSCH,
a.a.O., N. 4 zu Art. 434 StPO). Es obliegt der Person, welche den Anspruch
geltend machen will, diesen zu beziffern und zu belegen (Art. 434 Abs. 1 i.V.m.
Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin bringt erstmals vor Bundesgericht
vor, die beschlagnahmten Gelder seien für die Gewährung eines Darlehens
bestimmt gewesen und ihr Schaden bestehe aus entgangenem (Darlehens-) Zins.
Dabei handelt es sich um eine unsubstanziierte Behauptung, worauf grundsätzlich
nicht eingetreten werden kann. Die in diesem Zusammenhang eingereichte und vom
Ehemann der Beschwerdeführerin als Geschäftsführer der B.________ GmbH
unterzeichnete Bestätigung datiert vom 12. April 2019 und stammt somit aus der
Zeit nach dem vorinstanzlichen Beschluss. Es handelt sich dabei um ein
unzulässiges Novum (Art. 99 BGG). Inwiefern die vorinstanzliche Feststellung,
es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die beschlagnahmten
Gelder gewinnbringend habe anlegen wollen, bundesrechtswidrig sein soll, ist
somit weder dargetan noch ersichtlich. Indem die Vorinstanz die
Schadenersatzforderung abweist, verletzt sie kein Bundesrecht.

4.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Höhe der zugesprochenen
Genugtuung. Sie macht geltend, die Genugtuung für die Hausdurchsuchung sowie
die Beschlagnahme müsse höher ausfallen, da es sich dabei um rechtswidrige
Zwangsmassnahmen gehandelt habe. Zudem habe ihr Ansehen erheblich gelitten, da
sie in einem Mehrfamilienhaus wohne und für die Hausdurchsuchung ein grosses
Polizeiaufgebot vor Ort gewesen sei.

4.4.1. Die Vorinstanz erwägt, im Kanton Bern werde für Hausdurchsuchungen in
Verfahren, welche mit einer Einstellung oder einem Freispruch enden,
praxisgemäss eine Genugtuung zugesprochen. Diese bewege sich bei einem
"Normalfall" nicht im Bereich von mehreren tausend, sondern von einigen hundert
Franken. Es sei offensichtlich, dass sich andernfalls stossende Diskrepanzen
zur Genugtuung bei einem Freiheitsentzug als schwerstem Eingriff in die
persönliche Freiheit der beschuldigten Person ergeben würden. Das Bundesgericht
erachte bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene
Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorlägen, die eine höhere
oder geringere Entschädigung rechtfertigten. Vorliegend bestünden keine
Anhaltspunkte, dass die Hausdurchsuchung besonderes Aufsehen erregt hätte. Aus
dem Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung auch die Schwiegermutter der
Beschwerdeführerin und deren Lebenspartner anwesend gewesen seien, könne die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal nahestehende
Familienangehörige in der Regel Kenntnis über ein gegen ein Familienmitglied
geführtes Strafverfahren und allfällige Zwangsmassnahmen erhielten. Die
Hausdurchsuchung sei jedenfalls nicht der breiten Öffentlichkeit publik gemacht
worden. Es sei insgesamt von einem "Normalfall" einer Hausdurchsuchung
auszugehen. Es werde nicht verkannt, dass die Wegnahme bzw. Sicherstellung
ihres Laptops und ihres Bargeldes für die Beschwerdeführerin nicht folgenlos
geblieben sei bzw. sich negativ ausgewirkt habe. Die Sicherstellung von Bargeld
bei Ermittlungen wegen Vermögensdelikten sei ebenso wenig ungewöhnlich wie die
Sicherstellung von Datenträgern zwecks Auswertung deren Inhalts. Die
Durchsuchung sowie die Beschlagnahme seien rechtmässig gewesen. Dass der Laptop
der Beschwerdeführerin längere Zeit beschlagnahmt worden sei, habe insbesondere
daran gelegen, dass sich die Durchsuchung der Datenträger aufgrund des
Siegelungs- und Beschwerdeverfahrens verzögert habe. Weiter stelle die Sichtung
der Schwangerschaftsunterlagen auf dem USB-Stick der Beschwerdeführerin keine
schwere Persönlichkeitsverletzung dar. Schliesslich begründe auch der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin die beschlagnahmten Gegenstände in Bern habe
abholen und die auf dem beschädigten Computer gespeicherten Fotos und Daten
mühselig anderweitig habe wiederbeschaffen müssen, keine schwere
Persönlichkeitsverletzung. Die zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 200.--
sei somit betragsmässig nicht zu beanstanden.

4.4.2. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch der vom
Strafverfahren betroffenen Drittperson nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR
(vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 434 StPO; SARA SCHÖDLER,
Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, 2012, S. 215; vgl. dazu BGE
143 IV 339 E. 3.1 S. 341; Urteil 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Der
Anspruch auf eine Genugtuung setzt voraus, dass die betroffene Person durch die
Verfahrenshandlung besonders schwer in ihren persönlichen Verhältnissen
verletzt wurde (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).

Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter
Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Bundesgericht nur ein, wenn die
Vorinstanz grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung ermittelten
Bemessungsgrundsätzen abweicht, wenn sie Tatsachen berücksichtigt, die für den
Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder wenn sie umgekehrt Umstände
ausser Acht lässt, die sie in ihren Entscheid hätte miteinbeziehen müssen.
Darüber hinaus greift es in Entscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich
unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (Urteil 6B_1087/2017
vom 18. Januar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).

4.4.3. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten (Mindest-) Betrag für die
Genugtuung fest (vgl. Urteil 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2 mit
Hinweis). Dass die Vorinstanz für die Bemessung der Genugtuung zum Vergleich
die Rechtsprechung betreffend Haftentschädigungen heranzieht, erscheint
sinnvoll. Die Vorinstanz führt sodann zutreffend aus, dass eine
Hausdurchsuchung verglichen mit dem Fall einer ungerechtfertigten Inhaftierung
grundsätzlich einen wesentlich weniger schweren Eingriff darstellt. Eine
Hausdurchsuchung kann zwar in der Nachbarschaft Aufsehen erregen, was mit einer
gewissen Beeinträchtigung des Ansehens der betroffenen Person verbunden sein
kann. Die Vorinstanz lässt diesen Umstand aber nicht unberücksichtigt. Die
Hausdurchsuchung dauerte drei Stunden, was nicht als aussergewöhnlich
bezeichnet werden kann. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
wurde die Hausdurchsuchung von vier Polizisten durchgeführt. Dies stellt
entgegen den Behauptung der Beschwerdeführerin kein Grossaufgebot dar. Es
bestehen somit keine Anzeichen dafür, dass die Hausdurchsuchung besonderes
Aufsehen erregt hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern unnötig stark
in die Privatsphäre der Beschwerdeführerin oder ihres Sohnes eingegriffen
worden sein sollte. So ist die Beschlagnahme eines USB-Sticks, welcher
"Schwangerschaftsunterlagen" der Beschwerdeführerin enthielt und sich im
Nachhinein als irrelevant für das Strafverfahren erwiesen hat, jedenfalls nicht
als aussergewöhnlich schwerer Eingriff zu werten. Insgesamt ergibt sich, dass
die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung weder wichtige Aspekte ausser
Acht gelassen noch falsch gewichtet hat. Mit der zugesprochenen Genugtuung in
der Höhe von Fr. 200.-- für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn bewegt sich
die Vorinstanz unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden
Falles durchaus im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Keine Auswirkung auf
die Höhe der Genugtuung hat der Umstand, dass bei der Hausdurchsuchung
EDV-Bestandteile zerstört wurden. Dafür kann Schadenersatz verlangt werden.

4.5. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zur
behaupteten Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahmen (fehlender Tatverdacht,
Unverhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen usw.). Die Frage der
Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahmen kann insbesondere für den Entscheid, ob
überhaupt eine Genugtuung geschuldet ist, eine Rolle spielen. Die
Rechtswidrigkeit wird als Voraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuung in
Art. 434 StPO - im Gegensatz zu Art. 431 StPO - aber nicht genannt. Art. 434
StPO ist als Kausalhaftung ausgestaltet und es kann eine Genugtuung auch im
Falle rechtmässiger Verfahrenshandlungen geschuldet sein (SCHÖDLER, a.a.O., S.
209 f.; vgl. auch HANSPETER KÜNG, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.],
Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S.
429). Dass eine Genugtuung geschuldet ist, wird von der Vorinstanz nicht in
Frage gestellt. Im Kanton Bern wird nach Hausdurchsuchungen praxisgemäss eine
Genugtuung ausgesprochen, wenn das Strafverfahren mit einer Einstellung endet.
Die Höhe der Genugtuung richtet sich einzig nach der Schwere des Eingriffs in
die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und beurteilt sich
unabhängig von der Frage der Rechtswidrigkeit der Zwangsmassnahme.

5. 

Die Beschwerdeführerin beantragt die Neuverteilung der Kosten des kantonalen
Verfahrens und begründet dies ebenfalls mit der behaupteten Rechtswidrigkeit
der Zwangsmassnahmen. Wie bereits ausgeführt, geht diese Begründung im
vorliegenden Verfahren betreffend Schadenersatz und Genugtuung an der Sache
vorbei. Auf den Antrag kann nicht eingetreten werden.

6. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär