Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.469/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_469/2019, 6B_495/2019

Urteil vom 7. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte

6B_469/2019

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

Beschwerdegegner,

und

6B_495/2019

A.________,

vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

6B_469/2019

Gewerbsmässiger Betrug; Willkür,

6B_495/2019

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

Beschwerden gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Dreiergericht, vom 11. Januar 2019 (SB.2015.94).

Sachverhalt:

A. 

A.________ verunfallte am 31. August 1996 und meldete sich am 26. März 1997 bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von IV-Leistungen an.
In der Folge erhielt er zunächst eine halbe und ab 1. Juni 2000 eine ganze
IV-Rente, dazu eine PK-Rente und er bezog SUVA-Leistungen. Am 3. Juli 2007
stellte die IV-Stelle Basel-Stadt unveränderte Rentenverhältnisse fest. Sowohl
vor als auch nach dem Unfall betätigte sich A.________ als Gitarrist, Sänger
und Entertainer in der Band "B.________" und erzielte damit ein Einkommen.

Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ mit Anklageschrift vom 4. Dezember 2014
zusammengefasst vor, er habe die genannten Leistungsträger arglistig getäuscht,
indem er das erzielte Einkommen nicht gemeldet und in Absicht unrechtmässiger
Bereicherung Leistungen bezogen habe. Eventualiter habe er seine Meldepflicht
verletzt.

B. 

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ mit Entscheid vom
25. Juni 2015 des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AHVG; SR 831.10) schuldig. Es
verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.--.
Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs sprach es ihn frei und bezüglich
Handlungen vor dem 14. September 2000 stellte es das Verfahren infolge
Verjährung ein.

Nach Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und
Anschlussberufung von A.________ verurteilte ihn das Appellationsgericht
Basel-Stadt am 23. Juni 2016 wegen mehrfacher Vergehen gegen das Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zu einer bedingten Geldstrafe
von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.--. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs
sprach es ihn frei und auch im Weiteren bestätigte das Appellationsgerichtdas
strafgerichtliche Urteil, soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen
war.

Dagegen führte die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 1. September 2017 gut, soweit darauf
einzutreten war, hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache
zu neuem Entscheid an dieses zurück (Urteil 6B_1099/2016 vom 1. September
2017).

C. 

Am 11. Januar 2019 sprach das Appellationsgericht A.________ wiederum der
mehrfachen Vergehen gegen das IVG schuldig sowie vom Vorwurf des
gewerbsmässigen Betrugs frei. Es stellte das Verfahren zufolge Eintritts der
Verjährung bezüglich der Handlungen vor dem 1. Oktober 2002 ein und bestrafte
ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.--.

D. 

Die Staatsanwaltschaft gelangt erneut mit Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht (6B_469/2019). Sie beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts
vom 11. Januar 2019 sei aufzuheben, A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs
schuldig zu sprechen und die Sache zur Festlegung einer angemessenen Strafe an
das Appellationsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das
Appellationsgericht zurückzuweisen.

E. 

A.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (6B_495/2019). Er
beantragt sinngemäss, das Urteil des Appellationsgerichts vom 11. Januar 2019
sei teilweise aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. A.________ ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege. Weiter reichte A.________ ein mit 24. Mai 2019
datiertes und am selben Datum der deutschen Post übergebenes Schreiben mit
einem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein.

Erwägungen:

1. 

Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen
sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben
Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben
Parteien sowie ähnliche oder gleichlautende Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE
133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1; Urteil 6B_1208/2018 vom 6. August 2019
E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich
daher, die beiden Beschwerden gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer
Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen
Entscheid zu beurteilen.

2.

Die Staatsanwaltschaft rügt, die Vorinstanz habe mit dem Freispruch vom Vorwurf
des gewerbsmässigen Betrugs abermals mehrfach Bundesrecht verletzt und den
Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt.

2.1. Zunächst, so die Staatsanwaltschaft, habe die Vorinstanz bei der Frage der
Dienst-, Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit von A.________ in Verletzung von Art.
10 Abs. 2 StPO ihr Ermessen bei der Beweiswürdigung überschritten. Indem sie
erwäge, auch unter Berücksichtigung der Musikertätigkeit von A.________ könne
nicht auf eine volle Erwerbsfähigkeit geschlossen werden, weiche sie ohne
Angabe von triftigen Gründen von der Einschätzung Sachverständiger ab. Das
Gutachten des Zentrums für medizinische Begutachtung vom 23. April 2013 sei in
den entscheidenden Fragen der rückwirkenden Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit unpräzise, weshalb der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (nachfolgend: RAD) grosse Bedeutung zukomme. Laut dieser sei aus der
Hobbytätigkeit von A.________ als Musiker, Produzent und Arrangeur auf eine
volle Erwerbsfähigkeit zu schliessen. Die Vorinstanz habe ihre vom RAD
abweichende Ansicht nicht stichhaltig begründet und sich auch mit den Aussagen
des Amtsarztes als Zeuge nicht auseinandergesetzt. Die II. sozialrechtliche
Abteilung des Bundesgerichts habe in seinem Urteil vom 5. März 2019 (9C_315/
2018) festgehalten, es sei davon auszugehen, dass A.________ zwar als Musiker
tätig gewesen sei, das ihm aus medizinischer Sicht mögliche und zumutbare
Erwerbspotential aber nicht ausgeschöpft habe.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, gutachterlich sei lediglich erstellt, A.________
habe im festgestellten Umfang musizieren können, und nichts Weitergehendes
(angefochtenes Urteil, E. 4.3.2 S. 14).

Vom Gutachten des Zentrums für medizinische Begutachtung vom 23. April 2013
nicht unterstellt werde A.________, er sei als Psychiatriepfleger arbeitsfähig
gewesen und habe simuliert. Damit entfalle der Vorwurf, er habe gegenüber den
untersuchenden Ärzten zu seiner Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf falsche
Angaben gemacht. Zumindest in diesem Beruf sei eine Arbeitsunfähigkeit aus
psychischen Gründen gutachterlich nicht auszuschliessen (angefochtenes Urteil,
E. 4.2 S. 13).

Der Schluss des RAD, wonach aus der Hobbytätigkeit von A.________ auf eine
volle Erwerbsfähigkeit geschlossen werden könne, sei sodann unhaltbar und nicht
nachvollziehbar. Der RAD begründe seine Schlussfolgerung damit, A.________ habe
mit seiner Tätigkeit über Jahre bewiesen, in der Lage zu sein, komplexe
Tätigkeiten durchzuführen. Dem sei zu widersprechen. Es sei notorisch (der
unterzeichnende Gerichtsschreiber verfüge über ein Lehrdiplom für Gitarre sowie
über ein Solistendiplom für Gitarre des Konservatoriums Basel), dass die von
A.________ gespielte Musik in keiner Weise komplex sei. Es handle sich um
einfache Bluesschemen und nicht etwa um Bach-Partiten. A.________ habe diese
Musik schon viele Jahre vor dem Unfall einstudiert und aufgeführt, sodass er
sie nun gleichsam intuitiv und ohne nennenswerte geistige oder körperliche
Anstrengungen selbst bei allfälligen Kopfschmerzen zu spielen in der Lage sei.
Die Motorik funktioniere dabei gleichsam automatisiert. Die Band übe auch nicht
und verfüge über keinen Proberaum. Seien die Kopfschmerzen einmal allzu stark
gewesen, habe A.________ aussetzen und die Bühne verlassen können, während der
Pianist mit Boogie-Woogie- Solomusik überbrückt habe. Wie auch die Durchsicht
der Verträge mit den Veranstaltern bestätige, beträfen die sich dort zu
klärenden Fragen in der Regel stereotyp Ort und Zeit der Veranstaltung sowie
die Entschädigung, wofür es weniger Telefonate und mithin ebenfalls keines
nennenswerten Aufwandes bedürfe. Dazu, in welchem Umfang A.________ hätte
musizieren können, äussere sich das Gutachten nicht. Eine Erwerbsfähigkeit sei
also lediglich im Umfang der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Hobbymusiker
objektiv nachgewiesen (angefochtenes Urteil, E. 4.3 f. S. 14 f.).

Eine Verweistätigkeit für leichte Tätigkeiten habe die IV nicht geprüft und
lasse sich retrospektiv nicht mehr festlegen (angefochtenes Urteil, E. 4.5 S.
15). Eine weitergehende Erwerbsfähigkeit, über welche A.________ im Sinne von
Art. 146 StGB hätte täuschen können, sei damit nicht nachgewiesen
(angefochtenes Urteil, E. 4.6 S. 16).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die
Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE
143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt nach
ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung
schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von
Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung
ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit
Hinweisen).

Ob ein Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen
für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den
Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der
Beweiswürdigung, die mit Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des
Willkürverbots gerügt werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein
Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne
triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE
142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; je mit Hinweisen).
Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten
zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel
zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht
auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der
Willkür verstossen (vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; Urteile 6B_244/2017 vom
12. Februar 2018 E. 1.1.2; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.2; je mit
Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Die Beweiswürdigung ist Aufgabe der Vorinstanz. Das Bundesgericht greift
nur bei Willkür ein (vgl. E. 2.3 hiervor). Soweit die Kritik der
Staatsanwaltschaft den qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2
BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) genügt, zeigt sie jedoch keine Willkür auf. Dazu
hätte sie darlegen müssen, dass A.________ im angeklagten Zeitraum klarerweise
arbeitsfähig war, sei es im angestammten Beruf, in anderen beruflichen
Tätigkeiten (Verweistätigkeiten) oder als Musiker in einem grösseren als dem
tatsächlich ausgeübten Umfang. Dies tut die Staatsanwaltschaft nicht. Aus dem
Gutachten des Zentrums für medizinische Begutachtung vom 23. April 2013,
welches die Vorinstanz auf den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 1.
September 2017 (Urteil 6B_1099/2016) hin berücksichtigte, drängen sich
entsprechende Fähigkeiten nicht geradezu auf. Vielmehr seien laut Gutachten
etwa die in den Akten attestierten Arbeitsunfähigkeiten von A.________, sofern
sie das psychiatrische Fachgebiet betreffen, alle nachvollziehbar. Die
Gutachter äussern sich zwar zurückhaltend, da sie sich betreffend die
Arbeitsunfähigkeit, welche zu den Rentenleistungen führte, nur auf die
damaligen ärztlichen Berichte abstützen könnten. Es liessen sich aus ärztlicher
Sicht auch keine eindeutigen objektivierbaren Befunde oder Faktoren
heranziehen, welche als Kriterium für die Beurteilung der damaligen
Arbeitsunfähigkeit dienen würden (vgl. kant. Akten, act. SB1/9.285 und 9.307).
Unschlüssig ist das Gutachten jedoch nicht und es ist insbesondere nicht
schlechterdings unhaltbar, dass die Vorinstanz trotz der von ihr festgestellten
Tätigkeiten von A.________ im Zusammenhang mit der Band "B.________" eine
darüber hinaus gehende Erwerbsfähigkeit als nicht erstellt erachtet.

Die Vorinstanz erwägt sodann plausibel (vgl. E. 2.2 hiervor), weshalb sie von
der Ansicht des RAD abweicht. Die vorinstanzliche Begründung, von der
Musikertätigkeit von A.________ könne nicht auf eine Fähigkeit, komplexe
Tätigkeiten durchzuführen, geschlossen werden, ist nachvollziehbar. Die
Vertretbarkeit dieser Auffassung ergibt sich auch schon aus dem Urteil und den
entsprechenden Verweisen der ersten Instanz. Demnach sei die von A.________
gespielte Musik einfach strukturiert, was sowohl dieser selber als auch die in
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angehörten Zeugen bestätigten.
A.________ musiziere seit Jahrzehnten und könne alle Stücke auswendig spielen,
wobei die Band über die Jahre kaum neue Stücke ins Repertoire aufgenommen habe.
Er habe nie zu den Konzerten fahren müssen, sondern sich im Bandbus hinlegen
und die Bühne zeitweise verlassen können. Es sei sodann erstellt, dass
A.________ sich aus gesundheitlichen Gründen gelegentlich durch einen
Ersatzmusiker habe vertreten lassen müssen (vgl. kant. Akten, act. 1329 f.).
Unter diesen Umständen ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz nicht auf eine Arbeitsfähigkeit von A.________ schliesst,
über welche er im Sinne des ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen
Tatbestandes des (gewerbsmässigen) Betrugs hätte täuschen können. Im Übrigen
ist auch der Zusammenfassung des RAD zu entnehmen, A.________ sei in seiner
angestammten Tätigkeit lediglich zu einem Teilpensum, dessen Umfang nur
schwierig einzuschätzen sei, erwerbsfähig gewesen (kant. Akten, act. 1077). Der
Amtsarzt Dr. med. C.________, mit dessen Aussagen sich die Vorinstanz gemäss
Rüge der Staatsanwaltschaft nicht auseinander gesetzt habe, konnte die Frage,
ob er eine vollständige Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen trotz der
musikalischen Tätigkeit befürwortet hätte, nicht beantworten (kant. Akten, act.
870). Dem Einwand der Staatsanwaltschaft, die II. sozialrechtliche Abteilung
des Bundesgerichts habe festgehalten, es sei davon auszugehen, A.________ habe
das ihm aus medizinischer Sicht mögliche und zumutbare Erwerbspotential nicht
ausgeschöpft, ist schliesslich zu entgegnen, dass diese Erwägungen auf einer
sozialversicherungsrechtlichen Umkehr der Beweislast basieren (vgl. Urteil
9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 6.3.2.1 f.), welche im Strafrecht aufgrund des
Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel, wonach eine beschuldigte
Person nicht mit der Begründung verurteilt werden darf, sie habe ihre Unschuld
nicht nachgewiesen (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 40), nicht zur Anwendung
gelangen kann.

2.4.2. Bei diesem Ergebnis, insbesondere angesichts der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur - vorliegend nicht angeklagten - Versuchsstrafbarkeit
betreffend Betrug zum Nachteil der Sozialversicherungen bei vollständiger
Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 140 IV 150 E. 3.7) und der laut Vorinstanz nicht
erstellten Erwerbsfähigkeit, über welche A.________ hätte täuschen können,
erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den von der Staatsanwaltschaft
vorgebrachten Rügen bezüglich des subjektiven Tatbestands. Immerhin ist zu
erwähnen, dass die Vorinstanz auch ausführlich und vertretbar begründet,
weshalb A.________ nicht bewusst gewesen sei, dass die Weiterführung seiner
Tätigkeit als Hobbymusiker nach dem Unfall für die Berentung eine Rolle hätte
spielen können. Die SUVA habe von ihm gar eine Resterwerbstätigkeit von 20 %
erwartet (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5 S. 16 ff.).

3.

3.1. In der durch seinen Rechtsvertreter verfassten Beschwerdeschrift rügt
A.________ eine Verletzung des Akkusationsprinzips betreffend den Schuldspruch
wegen mehrfachen Vergehens gegen das IVG. Die entsprechende Eventualanklage
beinhalte keine Umschreibung, inwiefern sein Verhalten Einfluss auf den
Leistungsanspruch gehabt habe. Sodann hätten die von ihm nicht gemeldeten
Tatsachen keine wesentlichen Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch, weshalb
er ohnehin freizusprechen sei.

Anhand eines mit 24. Mai 2019 datierten und an diesem Datum der deutschen Post
übergebenen Schreibens stellt A.________ sodann ein Gesuch um Wiederherstellung
der Beschwerdefrist gemäss Art. 50 BGG. Er macht darin im Sinne einer
Beschwerdeergänzung zusammengefasst und sinngemäss geltend, sein Vertreter im
vorliegenden Verfahren habe in der fristgerecht eingereichten Beschwerdeschrift
trotz entsprechenden Auftrags und Hinweises seines weiteren Vertreters im
Verfahren der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nicht
dargelegt, dass diese im Urteil 9C_315/2018 vom 5. März 2019 festgestellt habe,
er habe keine Meldepflicht verletzt, weshalb er von Schuld und Strafe
freizusprechen sei.

3.2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der
neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung,
mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das
Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser
Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch
den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der
Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder
die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im
Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung
gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach
auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen
Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur
insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen
Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S.
220; 140 III 466 E. 4.2.1; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteil 6B_463/2019 vom
6. August 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).

3.3. Die Staatsanwaltschaft, welche im Gegensatz zu A.________ Beschwerde gegen
das erste Urteil der Vorinstanz vom 23. Juni 2016 führte, stellte darin zwar
keinen materiellen Antrag, doch liess sich ihrer Beschwerdebegründung
entnehmen, dass sie einen Schuldspruch wegen (gewerbsmässigen) Betrugs
erreichen wollte. Das Bundesgericht interpretierte die Beschwerde in diesem
Sinne (vgl. Urteil 6B_1099/2016 vom 1. September 2017 E. 1). Der Schuldspruch
wegen mehrfacher Vergehen gegen das IVG war mangels entsprechender Beschwerde
hingegen nicht Gegenstand des Rückweisungsentscheids vom 1. September 2017 und
die bundesgerichtlichen Erwägungen wirkten sich auf diesen nicht aus. Noven
sind von A.________ weder geltend gemacht noch ersichtlich. Über den
Schuldspruch wegen mehrfacher Vergehen gegen das IVG wurde mithin definitiv
entschieden und er konnte nicht mehr Gegenstand des neuen Berufungsverfahrens
sein. Für eine Überprüfung dieses Schuldspruchs bestand bzw. besteht weder vor
Vorinstanz noch vor Bundesgericht Raum und die von A.________ ausschliesslich
dagegen gerichtete Beschwerde erweist sich somit als unzulässig.

In der Folge braucht alsdann nicht beurteilt zu werden, ob das Gesuch von
A.________ um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 50 BGG, mit
welchem er in der Sache ebenfalls lediglich ein Argument gegen den Schuldspruch
wegen mehrfacher Vergehen gegen das IVG vorbringt, begründet ist.

4. 

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Auf die Beschwerde von A.________ ist nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang hat A.________ die Gerichtskosten im Verfahren 6B_495/2019 zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen
Lage von A.________ ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art.
65 Abs. 2 BGG). Der Staatsanwaltschaft sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 4 BGG). A.________ ist keine Parteientschädigung auszurichten, da ihm im
Verfahren 6B_469/2019 keine Kosten entstanden sind.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Verfahren 6B_469/2019 und 6B_495/2019 werden vereinigt.

2. 

Die Beschwerde im Verfahren 6B_469/2019 wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.

3. 

Auf die Beschwerde im Verfahren 6B_495/2019 wird nicht eingetreten.

4. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5. 

A.________ werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.

6. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber