Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.466/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_466/2019

Urteil vom 17. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200
Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache einfache Körperverletzung; versuchte Nötigung; Strafzumessung;
Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 11.
Dezember 2018 (50/2017/1 und 50/2017/3).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 20. September 2016 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons
Schaffhausen Anklage gegen X.________. Sie wirft ihm häusliche Gewalt zum
Nachteil seiner Ehefrau A.________ vor.

Konkret ergibt sich aus der Anklageschrift folgender Sachverhalt: A.________
sei am 20. Februar 2016 wegen ewiger Streitereien mit X.________ in der Küche
vor dem Lavabo zu Boden gesunken. X.________ sei neben ihr gestanden und habe
aus der Schublade ein ca. 15 cm langes Rüstmesser mit schwarzem Griff und
gerader Klinge genommen. Er habe sich zu ihr hinuntergebückt und ihr durch eine
Überwurfdecke, die sie sich um die Beine gewickelt hatte, oberhalb der
Kniekehle in den linken Oberschenkel gestochen. Das Messer habe er sogleich
wieder herausgezogen. A.________ habe an der genannten Stelle eine rund 0.5 cm
lang Stichwunde erlitten. X.________ habe zu ihr gesagt, er hätte es nicht
absichtlich getan und ihr gedroht, beim nächsten Mal würde er dies am Hals
machen (Anklageziffer 1.3.1).

Weiter habe sich X.________ am 22. Februar 2016, während A.________ rücklings
auf dem Ehebett gelegen sei, auf sie gekniet und ihr derart fest ins Gesicht
geschlagen, dass Blut aus ihrem Mund an die Wand und an den Vorhang gespritzt
sei. Nachdem sich A.________ kurz von X.________ lösen und das Bett habe
verlassen können, habe er sie an den Armen zurück ins Bett gerissen. Er habe
ihr gedroht, sie umzubringen und mit beiden Händen am Hals gewürgt, bis ihr
schwarz vor Augen geworden sei. Bei A.________ hätten am 22. Februar 2016 unter
anderem blaue, kreisrunde Hämatome auf beiden Brüsten, Kratzspuren auf der
rechten Gesichtsseite, ein Hämatom am linken Auge, kreisrunde Hämatome am
linken Hals, leichte Schürfwunden und eine Beule am Oberkopf festgestellt
werden können (Anklageziffer 1.3.3).

Schliesslich wird X.________ vorgeworfen, er habe A.________ am 22. Juli 2016
ein Schreiben aus seinem Zellenfenster des Kantonalen Gefängnisses Schaffhausen
zugeworfen und sie damit unter Druck setzen und sie zu einer Falschaussage
nötigen wollen, indem er geschrieben habe: "Du bist eigentlich der Grund. Warum
ich hier bin. Vergiss das nicht... Du hast Dich nicht genug bemüht, um es raus
zu finden, was mit mir geschieht... Du kannst sagen, dass es mir nicht gut
gegangen ist und deswegen ich nicht bestraft werden sollte, mach das, schau und
tue und lasse es nicht zu spät sein, sonst ist es sehr schlecht. Für Dich wäre
es besser gewesen, hättest Du schon am Anfang gesagt, dass Du gelogen hast...
dann hättest du eine Geldstrafe bekommen, jetzt steht es viel schlechter... sag
denen bitte so schnell wie möglich... Bis 2 Jahre hast Du eine Frist, wo Du
nicht mehr lügen darfst, aber solange ich lebe, wird das hier das letzte Mal
sein, dass Du mich so verletzt hast. Lebend kannst Du mich nie mehr ins
Gefängnis stecken oder mich so verletzen. Wir reden darüber, wenn ich draussen
bin... Ich denke, dass Du entweder mit Geld oder einer anderen Möglichkeit
wirst draussen bleiben können. Um es nicht noch in die Länge zu treiben, mach
alles möglich, lass es nicht länger dauern, tue etwas, geh zur Polizei, sag
denen, dass du einen Fehler gemacht hast und dass Du falsch gedacht hast, dass
dies das erste Mal sei und Du gedacht hättest, dass ich Dich betrüge... Rede
mit den Anwälten... ich kann das hier nicht mehr aushalten, mach Deine Augen
auf" (Anklageziffer 1.4).

A.b. Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach X.________ am 10. November 2016 der
mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten während der
Ehe, teilweise mit einem gefährlichen Gegenstand, sowie der versuchten Nötigung
schuldig. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Tätlichkeiten
und der mehrfachen Drohung sprach es ihn frei. Es verurteilte X.________ zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der
erstandenen Haft. Weiter entschied es über die Herausgabe der beschlagnahmten
Gegenstände.

B.

X.________ erhob Berufung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Am
11. Dezember 2018 hiess das Obergericht Schaffhausen die Berufung von
X.________ teilweise gut. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wies es
ab. Es sprach X.________ der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil
des Ehegatten während der Ehe und der versuchten Nötigung schuldig. Es
bestrafte X.________ mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung
der erstandenen Haft. Bezüglich der Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände
wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht. Er beantragt, das
Urteil des Obergerichts vom 11. Dezember 2018 sei aufzuheben. Er sei
vollumfänglich freizusprechen, sofern das Verfahren nicht einzustellen sei. Die
beschlagnahmten Gegenstände seien A.________ herauszugeben und es sei ihm eine
angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. Eventualiter sei eine
erheblich mildere Strafe von höchstens acht Monaten Freiheitsstrafe
auszusprechen. Subeventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt X.________ die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche
Verfahren.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, A.________ habe lediglich anlässlich
der polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2016 Aussagen gemacht. Bei den
nachfolgenden Einvernahmen sowie anlässlich der beiden Gerichtsverhandlungen
habe sie sich jeweils auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Auf die
Einvernahme vom 23. Februar 2016 könne nicht abgestellt werden, da sie aufgrund
der Verletzung des Teilnahmeanspruchs absolut unverwertbar sei. Selbst die
Vorinstanz bezeichne die Einvernahme als mangelhaft. Sie habe stattdessen auf
die in Arzt- und Polizeiberichten festgehaltenen Aussagen von A.________
gegenüber dem Spital und der Polizei abgestellt. Damit fänden die
unkonfrontierten Aussagen auf indirektem Weg Eingang in das Verfahren. Den
Aussagen komme ausschlaggebende Bedeutung zu und die Beschränkung der
Verfahrensrechte sei auch nicht durch geeignete Massnahmen kompensiert worden.
Somit sei der Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs.
2 und Art. 32 Abs. 2 BV) verletzt. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht,
das Abstellen auf die Arzt- und Polizeiberichte führe zu einer Umgehung des
Zeugnisverweigerungsrechts, weshalb auch Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO verletzt
sei. Sodann bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Aussagen gegenüber dem
Spital und der Polizei nicht gemäss den Vorschriften von Art. 78 und Art. 143
StPO protokolliert worden seien. Die rudimentären Angaben in den Berichten
würden keine vertiefte Stellungnahme zulassen, wodurch die Verteidigungsrechte
beeinträchtigt worden seien. Insgesamt sei die Verfahrensfairness nicht mehr
gewahrt.

1.2. Bezüglich der Einvernahme vom 23. Februar 2016 führt die Vorinstanz aus,
diese sei in verschiedener Hinsicht mangelhaft. Einerseits sei das
Teilnahmerecht des Beschwerdeführers verletzt worden. Zudem hätte A.________
auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen. Aufgrund ihrer
späteren Aussageverweigerung sei sodann eine Konfrontation nicht mehr möglich
gewesen. In einer Gesamtbetrachtung erscheine ein faires Verfahren nicht mehr
gewährleistet, soweit die Verurteilung allein gestützt auf die Aussagen von
A.________ anlässlich der Einvernahme vom 23. Februar 2016 erginge.
Schlussendlich müsse jedoch gar nicht auf die Einvernahme vom 23. Februar 2016
abgestellt werden, da genügend andere Indizien und Beweismittel
(Polizeirapport, Arztbericht, Aussagen des Beschwerdeführers, Zeugenaussage von
B.________, Anamnese im Spitalbericht, Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin IRM usw.) vorhanden seien.

1.3.

1.3.1. Da die Vorinstanz ihr Urteil nicht auf die Aussagen von A.________ vom
23. Februar 2016, sondern auf andere Indizien und Beweismittel abstützt,
erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des
Beschwerdeführers zur Frage der Verwertbarkeit der Einvernahme vom 23. Februar
2016.

1.3.2. Der Beschwerdeführer sieht auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel
seine Verfahrensrechte, insbesondere den Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6
Ziff. 3 lit. d EMRK, als verletzt.

Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, dem
Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist
grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während
des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in
Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein
Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage
versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den
Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I
476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.; je mit Hinweisen). Dem Anspruch
gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu
(BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1 S. 154).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Polizei- und Arztberichte seien
nicht verwertbar, da er nicht mit A.________ konfrontiert worden sei, kann ihm
nicht gefolgt werden. Der Konfrontationsanspruch hinsichtlich der genannten
Berichte bezöge sich auf eine Befragung des rapportierenden Polizeibeamten
sowie der involvierten Ärzte als Verfasser der Berichte. Der Beschwerdeführer
macht allerdings nicht geltend, eine entsprechende Befragung sei zu Unrecht
unterblieben. Der Beschwerdeführer konnte die Arzt- und Polizeiberichte zudem
einsehen und dazu Stellung nehmen. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht,
eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs darzutun.

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Polizei- und
Arztberichte nicht verwertet werden dürften. Ebenfalls nicht verletzt sind die
Vorschriften über die Protokollierung sowie über die Durchführung der
Einvernahme, denn bei der Befragung von A.________ im Spital handelte es sich
um eine Erstbefragung mit anschliessender Rapportierung, nachdem A.________ von
sich aus im Spital vorstellig geworden war. Die Protokollierung gemäss
Vorschriften der StPO ist in diesem frühen Verfahrensstadium nicht gesetzlich
vorgeschrieben.

1.3.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts
rügt, ist seine Argumentation nicht stichhaltig. Es wäre an A.________, sich
auf das Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, dient dieses doch primär dazu,
sie in ihrer Stellung als Zeugin und Ehefrau des Beschuldigten vor einem
Gewissenskonflikt (Wahrheitspflicht versus Loyalität gegenüber dem Ehemann) zu
bewahren. Wie bereits ausgeführt, machte A.________ von ihrem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Mangels rechtsgenüglicher Belehrung stellt
die Vorinstanz auf die Aussagen vom 23. Februar 2016 denn auch nicht ab.

1.3.4. Bezüglich der Aussagen der Zeugin B.________ macht der Beschwerdeführer
geltend, sie habe in ihren Einvernahmen über den Inhalt der unverwertbaren
Aussagen von A.________ im Spital berichtet. Dies sei aufgrund der Fernwirkung
des Beweisverwertungsverbots unzulässig und die Aussagen von B.________ seien
somit ebenfalls unverwertbar.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. A.________ hatte
B.________ um Hilfe gebeten und es war B.________, welche schlussendlich mit
A.________ am 22. Februar 2016 ins Spital fuhr. B.________ äusserte sich nicht
zur Einvernahme vom 23. Februar 2016. Ihre Aussagen betrafen vielmehr das von
ihr am 22. Februar 2016 selbst wahrgenommene Geschehen. Dass B.________ unter
anderem auch ausführte, was im Spital geschah und was ihr A.________ über die
Vorgänge in ihrem Haushalt geschildert hatte, führt nicht zur Unverwertbarkeit
ihrer Aussagen.

1.3.5. Bezüglich der Einvernahme der Zeugin B.________ vom 8. März 2016 hält
die Vorinstanz weiter fest, dem Beschwerdeführer sei das Teilnahmerecht zu
Unrecht nicht gewährt worden. Die Einvernahme sei daher unverwertbar.
Allerdings sei B.________ am 24. März und am 9. Juni 2016 gesetzeskonform
einvernommen worden, weshalb auf die genannten Einvernahmen abgestellt werden
könne.

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die späteren
Einvernahmen basierten auf derjenigen vom 8. März 2016, weshalb auch sie
unverwertbar seien. Dies betreffe insbesondere die Fragen 15-17 in der
Einvernahme vom 9. Juni 2016. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 312 Abs. 2 StPO.

Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich auch in diesem Punkt als
unbegründet. B.________ wurden an den Einvernahmen vom 24. März und vom 9. Juni
2016 nicht bloss ihre früheren Aussagen vorgehalten. Vielmehr wurde sie erneut
zur Sache befragt. Die Zeugin B.________ wurde aufgefordert, ihre Wahrnehmungen
erneut frei zu schildern. Dies war insbesondere auch bei den Fragen 15-17 der
Fall, was bereits die Vorinstanz in E. 6.3.2 ausführlich aufgezeigt hat. Auf
die Einvernahmen vom 24. März und vom 9. Juni 2016 kann ohne weiteres
abgestellt werden. Inwiefern Art. 312 Abs. 2 StPO verletzt sein soll, ist weder
ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substanziiert dargetan.

1.3.6. Zusammengefasst erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers, soweit
die Verletzung von Verfahrensrechten gerügt wird, als unbegründet. Insbesondere
ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gebot der Verfahrensfairness verletzt sein
soll oder der Beschwerdeführer sich nicht effektiv verteidigen konnte.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung sowie die
Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".

2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S.
244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE
143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).

Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich
das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich
der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
Verurteilt das Strafgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver
Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings
nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer
Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 143 IV 500 E. 1.1
S. 503; 127 I 38 E. 2a S. 40 f.; je mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S.
503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).

2.3. Bezogen auf Anklageziffer 1.3.1 macht der Beschwerdeführer geltend,
einerseits seien die genauen Tatumstände nicht geklärt worden. Andererseits
habe selbst A.________ ausgesagt, er habe sie wohl nicht absichtlich mit dem
Messer getroffen. Unter diesen Umständen nehme die Vorinstanz zu Unrecht
Vorsatz an. Der Beschwerdeführer rügt auch den Grundsatz "in dubio pro reo" als
verletzt.

2.3.1. Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt gemäss Anklageschrift
(Anklageziffer 1.3.1) als erstellt. A.________ habe gegenüber dem Arzt und der
Polizei am 22. Februar 2016 angegeben, der Beschwerdeführer habe ihr zwei Tage
zuvor eine kleine Stichwunde in der linken Kniekehle zugefügt. Bezüglich der
Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Würdigung der weiteren Beweismittel
verweist die Vorinstanz zunächst auf die erstinstanzlichen Ausführungen.
Demnach seien die Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft. Er habe
angegeben, erst im Untersuchungsverfahren von der Stichverletzung erfahren zu
haben. Es sei aber davon auszugehen, dass A.________ ihm von einer anderweitig
erlittenen Verletzung erzählt hätte. Hätte er aber bereits vor der
Strafuntersuchung davon gewusst, gäbe es keinen plausiblen Grund, dies zu
bestreiten es sei denn, er hätte die Verletzung selbst verursacht. Daneben
berücksichtigt die Vorinstanz diverse weitere Beweismittel (Arztbericht,
Fotodokumentation, Aktengutachten IRM, Spurenbericht, Zeugenaussagen usw.).
Gemäss der Zeugin B.________ habe A.________ von einem Messerstich im
Oberschenkel erzählt, den ihr der Beschwerdeführer zugefügt haben soll. Weiter
sei im Gutachten des IRM festgestellt worden, dass die festgestellte Verletzung
mit der Darstellung einer scharfen Gewalteinwirkung vereinbar sei. Typische
Zeichen einer Selbstbeibringung lägen nicht vor. Weiter sei in der Wohnung eine
Decke sichergestellt worden, worauf Blutspuren sichtbar seien. Zudem weise die
Decke schlitzförmige Materialdefekte auf. Weiter sei ein Mikrofasertuch
gefunden worden, welches ebenfalls Blutspuren aufgewiesen habe. All dies stütze
die von A.________ am 22. Februar 2016 gegenüber der Polizei und den Ärzten
gemachten Angaben. In objektiver Hinsicht sei der Sachverhalt erstellt.

2.3.2. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt gestützt auf die Vielzahl von
Indizien und Beweismitteln in objektiver Hinsicht und entgegen den Behauptungen
des Beschwerdeführers hinreichend geklärt. Die Vorinstanz stellt willkürfrei
fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2016 mit einem Rüstmesser auf
A.________ eingestochen hat. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme
des Vorsatzes stellt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die Frage,
was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, als Tatfrage nur unter dem
Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 142 IV 137 E. 12 S. 152; 141 IV 369 E. 6.3
S. 375; je mit Hinweisen). In Anbetracht des festgestellten Sachverhalts ist es
nicht willkürlich, anzunehmen, der Beschwerdeführer habe um die Möglichkeit
einer einfachen Körperverletzung gewusst und dies auch gewollt, indem er
A.________ durch eine Überwurfdecke mit einem Rüstmessser in den Oberschenkel
gestochen habe. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer zu A.________
anschliessend sagte, er habe es nicht absichtlich getan. Inwiefern der
Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt sein soll, ist ebenfalls nicht
ersichtlich.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der festgestellte Sachverhalt
(Anklageziffer 1.4) erfülle den Tatbestand der (versuchten) Nötigung nicht. Er
habe mit dem Schreiben lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er lieber
sterben würde, als wieder einmal ins Gefängnis gehen zu müssen. Hingegen habe
er nicht ausdrücken wollen, dass sein weiteres Leben davon abhängig sei, ob
A.________ im vorliegenden Verfahren zu seinen Gunsten aussage. Somit fehle es
an der erforderlichen Verbindung zwischen dem fraglichen Nachteil und der
gemäss Anklagevorwurf angestrebten Aussage zu seinen Gunsten. In den übrigen
Passagen werde sodann gar kein Nachteil angedroht. Schliesslich werde weder in
der Anklage noch im vorinstanzlichen Urteil ausgeführt, was er A.________ habe
wissen lassen wollen. Eine implizite Nachteilsandrohung sei ihm nicht zur Last
gelegt worden. Diesbezüglich fehle es auch am subjektiven Tatbestand.

3.2. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch
Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung
seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in
Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt.
Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie
nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre
Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene
Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der
Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 f.;
120 IV 17 E. 2a S. 19; je mit Hinweisen). Die Drohung muss eine gewisse
Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien
festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung,
bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b S. 129). Ob eine Äusserung als
Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter
denen sie erfolgte (Urteil 6B_458/2018 vom 9. April 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).

3.3. Vor Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer bereits dieselben Einwände
vor. Die Vorinstanz erwägt, beim Passus "Lebend kannst Du mich nie mehr ins
Gefängnis stecken oder mich so verletzen" handle es sich unabhängig davon, ob
der Beschwerdeführer angedroht habe, A.________ oder sich selber zu töten, um
eine tatbestandsmässige Androhung ernstlicher Nachteile. Diese erreiche eine
Intensität, welche das Verhalten von A.________ zu beeinflussen geeignet sei.
Der Beschwerdeführer habe A.________ eindeutig negative Konsequenzen angedroht,
falls sie ihre Anschuldigungen nicht zurücknehme. Dabei sei darauf hinzuweisen,
dass die Androhung ernstlicher Nachteile nicht zwingend in einer ausdrücklichen
Erklärung bestehen müsse, sondern dies auch durch Gesten, konkludentes
Verhalten oder durch anderweitiges "Wissenlassen" erfolgen könne.

3.4. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die einschlägigen Textpassagen
aus dem Schreiben des Beschwerdeführers wurden im vorinstanzlichen Urteil
wörtlich wiedergegeben. Indem die Vorinstanz erwägt, die Äusserungen des
Beschwerdeführers seien dahingehend zu verstehen, dass er A.________
schwerwiegende Konsequenzen angedroht habe, falls sie im vorliegenden Verfahren
nicht zu seinen Gunsten aussage, verfällt sie nicht in Willkür. Auch die
übrigen Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. So ist sowohl aus der
Anklage als auch dem vorinstanzlichen Urteil klar ersichtlich, welche
Tathandlung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, sodass er sich gegen die
Vorwürfe angemessen verteidigen konnte. Daran ändert nichts, dass die
Vorinstanz präzisiert, die Nötigung könne auch begangen werden, indem der
Nachteil durch konkludentes Verhalten angedroht werde oder durch anderweitiges
"Wissenlassen" erfolge. Inwiefern der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sein
soll, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar.

4.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Strafzumessung in
mehrfacher Hinsicht und macht geltend, die Vorinstanz verletze ihre
Begründungspflicht.

4.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die
Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach
der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach
der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die
Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie
von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch
ihres Ermessens falsch gewichtet hat.

Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat,
die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass
die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4 S. 59; 134 IV 17
E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 5 f.; je mit Hinweisen). Die blosse
Auflistun g einzelner Strafzumessungsfaktoren genügt nicht (BGE 121 IV 49 E. 2a
/aa S. 56). Nicht erforderlich ist, dass der Sachrichter die Gewichtung der
einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE
136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 127 IV 101 E. 2c S. 105). Die für die Zumessung der
Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung müssen jedoch im Hinblick auf
eine transparente, in den Grundzügen nachvollziehbare und überprüfbare
Strafzumessung aus dem Urteil hervorgehen (Urteile 6B_45/2014 vom 24. April
2015 E. 1.3; 6B_401/2007 vom 8. November 2007 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 134
IV 132).

4.2.

4.2.1. Die Vorinstanz qualifiziert die am 22. Februar 2016 begangene einfache
Körperverletzung als schwerstes Delikt. Sie erwägt, auch wenn vorliegend nicht
von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen sei, habe der Beschwerdeführer
A.________ so heftig gewürgt, dass ihr kurzfristig schwarz vor Augen geworden
sei. Dies spreche für eine massive Verletzung ihrer körperlichen Integrität.
Dem Übergriff sei eine heftige, seit Tagen andauernde Auseinandersetzung mit
weiteren körperlichen Übergriffen auf A.________ vorausgegangen. Dabei habe die
Gewalt am 22. Februar 2016 ihren Höhepunkt erreicht. In dieser Situation sei
für A.________, die wehrlos und ihrem Ehemann körperlich deutlich unterlegen
gewesen sei, der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer werde sie töten. Bei
häuslicher Gewalt komme hinzu, dass auch das Vertrauen und das
Sicherheitsbedürfnis des Ehepartners erheblich beeinträchtigt würden. Der
Beschwerdeführer habe äusserst rücksichtslos gehandelt. Die Vorinstanz geht von
einem objektiven Tatverschulden im mittleren Bereich aus.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die festgestellten Verletzungen seien
geringfügig (Hämatome, Schürfungen, kurzfristiges Schwarzwerden vor Augen) und
lägen an der Grenze zur blossen Tätlichkeit. Dennoch gehe die Vorinstanz von
einer massiven Verletzung der körperlichen Integrität aus und werte das
Tatverschulden als mittelschwer. Die Vorinstanz gewichte den Schweregrad der
Verletzungen falsch und überschreite damit ihr Ermessen.

Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat nebst den
objektiv feststellbaren Verletzungen zu Recht die gesamten Tatumstände, wie
etwa das bei A.________ ausgelöste Angstempfinden, in die Beurteilung mit
einbezogen. Die Vorinstanz durfte im Lichte dessen ohne weiteres von einem
objektiven Tatverschulden im mittleren Bereich ausgehen.

4.2.2. In subjektiver Hinsicht berücksichtigt die Vorinstanz, dass der
Beschwerdeführer direktvorsätzlich handelte. Als Beweggründe nennt sie
Eifersucht und sein ausgeprägtes Misstrauen in die Treue seiner Ehefrau. Seine
Motive seien verwerflich. Die Vorinstanz verortet die subjektive Tatschwere
ebenfalls im mittleren Bereich. Sie legt eine Einsatzstrafe von 10 Monaten
Freiheitsstrafe fest. Straferhöhend wirkten sich die Verletzungen durch die
Schläge ins Gesicht und gegen den Oberkörper aus, wobei das Tatverschulden
ebenfalls im mittleren Bereich anzusiedeln sei. Gleiches gelte für den Stich
mit dem Messer ins Bein von A.________. Objektiv seien die erlittenen
Verletzungen zwar noch als leicht zu qualifizieren. Die Nähe des Stichs zur
Schlagader habe aber das Risiko einer schweren Körperverletzung in sich
geborgen. Der Beschwerdeführer habe A.________ direktvorsätzlich verletzt.
Objektiv und subjektiv liege das Tatverschulden im mittleren Bereich. Die
Vorinstanz erhöht die Einsatzstrafe für diese weiteren Delikte um 5 Monate.

Die Vorinstanz durfte im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatschwere ohne
weiteres berücksichtigen, dass der Stich mit dem Messer in der Nähe der
Schlagader das Risiko einer schweren Körperverletzung in sich barg. Aus dem
vorinstanzlichen Urteil geht jedoch entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht hervor, dass die Vorinstanz ihm in subjektiver Hinsicht
vorwirft, eine schwerwiegende Verletzung billigend in Kauf genommen zu haben.
Vielmehr wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einzig vor, A.________
direktvorsätzlich verletzt zu haben. Insofern sind die Rügen des
Beschwerdeführers unbegründet.

4.2.3. Bezüglich der versuchten Nötigung erwägt die Vorinstanz, erschwerend
wirke sich aus, dass der Beschwerdeführer trotz hängigem Strafverfahren und
während der Untersuchungshaft weiterdelinqiuert habe. Strafmindernd sei zu
berücksichtigen, dass das Versuchsstadium nicht überschritten wurde. Für die
versuchte Nötigung erhöht die Vorinstanz die Strafe nochmals um einen Monat.

Bezüglich der Täterkomponente erwägt die Vorinstanz, diese wirke sich weder
straferhöhend noch strafmindernd aus, weshalb es bei 16 Monaten Freiheitsstrafe
bleibe.

In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den
Umstand, dass er während einer laufenden Strafuntersuchung delinquiert habe,
bereits bei der Tatkomponente (Nötigung) berücksichtigt und die Strafe um einen
Monat erhöht. Bei der Täterkomponente berücksichtige sie denselben Umstand
erneut, indem sie ausführe, erheblich erschwerend wirke sich aus, dass er
während laufender Strafuntersuchung erneut delinquiert habe. Damit werde der
Faktor unzulässigerweise doppelt berücksichtigt.

Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, wird die Delinquenz während
laufender Strafuntersuchung in erster Linie im Rahmen der "Täterkomponente"
berücksichtigt (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 329).
Indessen erwähnte die Vorinstanz diesen Umstand bereits bei der Tatkomponente.
Enthält das angefochtene Urteil in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass
einzelne Unklarheiten oder Unvollkommenheiten, kann das Bundesgericht nach
ständiger Rechtsprechung dieses auch bestätigen, wenn sich die Strafe unter
Beachtung aller relevanten Faktoren offensichtlich im Rahmen des dem
Sachgericht zustehenden Ermessens hält. Nur um unwesentliche Ungereimtheiten in
der Begründung der Strafzumessung zu korrigieren, kann eine Beschwerde in
Strafsachen nicht gutgeheissen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der
Aspekt "Delinquenz während laufender Strafuntersuchung", sofern er im Rahmen
der Tatkomponente Eingang in die Strafzumessung fand, einen erheblichen
Einfluss auf die ohnehin geringfügige Erhörung der Strafe um einen Monat hatte,
denn die Vorinstanz berücksichtigte daneben noch weitere Faktoren (vgl. Urteil
E. 9.4.1). Insofern rechtfertigt sich die Aufhebung des vorinstanzlichen
Urteils nicht. Wie sich im Folgenden ergibt, ist die Strafzumessung auch in den
übrigen Punkten respektive in seiner Gesamtheit nicht zu beanstanden.

Die Vorinstanz begründet die Gewichtung der Täterkomponente ausführlich. Sie
legt im Einzelnen dar, welche Umstände sie in welchem Umfang in ihre
Beurteilung einfliessen lässt (z.B. familiäre Situation, beruflicher Werdegang
etc.). Deutlich strafmindernd zu berücksichtigen sei die Desinteresseerklärung
der Ehefrau. Erheblich erschwerend wirke sich hingegen aus, dass der
Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens deliniquert habe. Die
Vorinstanz gelangt zum Schluss, insgesamt würden sich die straferhöhenden und
die strafmindernden Faktoren ausgleichen und seien im Ergebnis neutral zu
werten. Diese Erwägungen sind einleuchtend und nachvollziehbar. Insbesondere
ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, die
straferhöhenden und strafmindernden Aspekte würden sich in etwa aufwiegen. Wie
bereits ausgeführt, muss das Gericht die Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren
nicht zahlenmässig angeben. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist damit
hinlänglich begründet.

4.3. Insgesamt setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung
mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt
sämtliche Strafzumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich
nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche
Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Die
Vorinstanz verletzt das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen nicht.

5.

Seine weiteren Anträge bezüglich Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und
Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung begründet der Beschwerdeführer
nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär