Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.465/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_465/2019

Urteil vom 23. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; Willkür, Grundsatz in dubio
pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
vom 5. März 2019 (SK 18 164).

Sachverhalt:

A. 

A.________ wird vorgeworfen, in Münchenbuchsee am 17. Dezember 2015 ohne den
erforderlichen Führerausweis ein Fahrzeug gefahren und am 21. Februar 2016 eine
Lernfahrt ohne die vorgeschriebene Begleitperson und das erforderliche
Lernfahrschild ausgeführt zu haben.

B. 

Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ am 27. Februar 2018 des
mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und der Widerhandlung gegen die
Verkehrsregelverordnung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten
Geldstrafe von acht Tagessätzen zu Fr. 150.-- unter Ansetzung einer Probezeit
von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 300.-- und einer
Übertretungsbusse von Fr. 20.--.

C. 

Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte den Schuldspruch am 5. März 2019
und verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu
Fr. 130.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von
Fr. 260.-- und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 20.--.

D. 

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts
sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung
sowie der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung freizusprechen. Die
Geldstrafe sowie die Verbindungs- und Übertretungsbusse seien aufzuheben.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich
festgestellt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.

1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1;
143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241
E. 2.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E.
2.2.3.1 - 2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen; vgl. zum Grundsatz "in
dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit
Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1; 142
II 206 E. 2.5; 142 I 135 E. 1.5; je mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Zeugen B.________ und C.________,
welche die Fahrt des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2015 der Polizei
gemeldet haben. Ihre Aussagen seien übereinstimmend und glaubhaft gewesen,
weswegen darauf abzustellen sei. Aus den weiteren Beweismitteln, insbesondere
den Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Eltern D.________ und E.________,
sowie G.________ hätten sich keine Elemente ergeben, welche ernsthafte Zweifel
an den Schilderungen von B.________ und C.________ aufkommen liessen. Dasselbe
gelte für die von B.________ beobachtete Fahrt vom 21. Februar 2016. Dessen
Aussagen seien glaubhaft gewesen und hätten mit denjenigen von F.________, der
zwar nicht das Kerngeschehen beobachtet, aber dennoch relevante Umstände
bestätigt habe, übereingestimmt. Die diesbezüglichen Aussagen des
Beschwerdeführers, seiner Mutter D.________ und seiner Freundin H.________
hätten keine ernsthaften Zweifel an den Aussagen von B.________ und F.________
aufkommen lassen.

Aus den vorhandenen Beweismitteln ergebe sich, dass der Beschwerdeführer am 17.
Dezember 2015 um ca. 18:25 Uhr in einen Personenwagen auf dem Besucherparkplatz
der Stockwerkeigentümerschaft I.________ in Münchenbuchsee eingestiegen sei. Er
sei rückwärts aus dem Parkplatz in die J.________gasse gefahren und habe
insgesamt ca. 30 Meter zurückgelegt. Zu diesem Zeitpunkt sei der
Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Führerausweises gewesen, da sein auf
Probe ausgestellter Führerausweis im Jahre 2012 annulliert worden sei. Weiter
sei der Beschwerdeführer am 21. Februar 2016 um ca. 18:15 Uhr in Münchenbuchsee
ohne Begleitperson und ohne Lernfahrschild mit einem Personenwagen vom
K________weg herkommend in die J.________gasse gefahren und habe das Fahrzeug
auf dem Besucherparkplatz der Liegenschaft I.________ abgestellt. Zu diesem
Zeitpunkt habe er lediglich über einen Lernfahrausweis verfügt.

1.4. Der Beschwerdeführer bestreitet, am 17. Dezember 2015 und am 21. Februar
2016 mit einem Fahrzeug gefahren zu sein. Was er dabei vorbringt, vermag jedoch
keine Willkür an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen.

So stellt er beispielsweise seine Schilderungen anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 4. Mai 2016 und der Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar
2018 den vorinstanzlichen Erwägungen gegenüber oder gibt die Aussagen seiner
Freundin H.________, seiner Mutter D.________ und seines Kollegen G.________
wieder und leitet daraus pauschal ab, die Geschehnisse hätten sich wie von ihm
dargelegt zugetragen. Weiter versucht er zu widerlegen, dass der Zeuge
C.________ Angst vor Repressalien gehabt habe, obwohl die Vorinstanz
festgehalten hat, dass das Aussageverhalten von C.________ nicht von dessen
anfänglich vorgeschobener Angst vor Repressalien geprägt gewesen sei, sondern
es ihm aufgrund seiner langjährigen Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer
unangenehm gewesen sei, diesen zu belasten. Der Beschwerdeführer unterlässt es
ebenfalls, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, wenn
er beanstandet, C.________ habe seine Aussagen an der Fortsetzungsverhandlung
abgelesen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass die
Aussagen von C.________ qualitativ und quantitativ weit über die notierte
summarische Umschreibung des Vorfalls hinaus gegangen seien und dieser seine
Aussagen aus der Erinnerung wiedergeben könne.

Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers erschöpfen sich in
unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, weswegen darauf
nicht einzugehen ist. Er beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge
darzulegen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen
und darzulegen, inwiefern diese willkürlich sein sollen. Der Beschwerdeführer
zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt
oder die Unschuldsvermutung verletzt hat. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.

2. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi