Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.464/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_543/2019, 6B_464/2019

Urteil vom 17. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

6B_543/2019

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Weber,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker,

Beschwerdegegner.

und

6B_464/2019

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

6B_543/2019

Schändung; Willkür, rechtliches Gehör etc.,

6B_464/2019

Rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 AuG), Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes usw., Haftentschädigung; Unverwertbarkeit von
Beweismitteln,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 1. Februar 2019 (SB180176-O/U/ad).

Sachverhalt:

A. 

Am 25. Januar 2018 verurteilte das Bezirksgericht Zürich B.________ wegen
Schändung zum Nachteil von A.________, rechtswidrigen Aufenthalts, Missachtung
der Ein- oder Ausgrenzung und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 48
Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 100.-- Busse. Es ordnete eine Landesverweisung
von 10 Jahren an, verpflichtete B.________ dem Grundsatz nach zu Schadenersatz
und sprach A.________ Fr. 20'000.-- Genugtuung zu. Auf seine Berufung hin
sprach das Obergericht des Kantons Zürich B.________ am 1. Februar 2019 vom
Vorwurf der Schändung frei, bestätigte aber die übrigen Schuldsprüche. Es
verurteilte ihn zu 6 Monaten Freiheitsstrafe und sprach ihm eine Genugtuung
wegen Überhaft von Fr. 33'000.-- zu. Von einer Landesverweisung sah es ab. Die
Forderungen von A.________ verwies es auf den Zivilweg.

B. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht beantragt A.________,
B.________ sei im Sinne des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen, des
Landes zu verweisen und zu Schadenersatz und Genugtuung zu verpflichten.
Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. B.________ erhebt
ebenfalls Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, er sei vollumfänglich
freizusprechen, von einer Bestrafung sei abzusehen und ihm sei eine Genugtuung
von Fr. 59'100.--, eventualiter von Fr. 33'000.--, je zuzüglich Zins,
zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.

C. 

Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde von
A.________, äussert sich hingegen zu derjenigen von B.________. Dieser
beantragt die Abweisung der Beschwerde von A.________, soweit darauf
eingetreten werden kann und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Die
Oberstaatsanwaltschaft verzichtet auf Stellungnahmen. A.________ und B.________
wird jeweils das Recht auf Vernehmlassung gewährt.

Erwägungen:

1. 

Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen
sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben
Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder
gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP;
BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394).
Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu
vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

2. 

Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 BGG). Dies ist für den
Beschwerdeführer als beschuldigte Person ohne Weiteres der Fall. Er ist daher
zur Beschwerde befugt, und darauf ist einzutreten. Der Privatklägerschaft wird
sodann ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene
Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Beschwerdeführerin hat sich am kantonalen
Verfahren beteiligt und Schadenersatz sowie Genugtuung geltend gemacht. Auch
auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

3. 

Die Beschwerdeführerin rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.

3.1.

3.1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis).
Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist
oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine
andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender
erscheint, genügt nicht. Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls das
Bundesgericht darauf nicht eintritt. Die beschwerdeführende Partei darf nicht
bloss einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung erläutern (BGE 142 III 364 E. 2.4).

3.1.2. Der Schändung macht sich strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine
zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu
einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht
(Art. 191 StGB). Als widerstandsunfähig gilt nach konstanter Rechtsprechung,
wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die
Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum
Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern
oder betätigen können. Es genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand
unfähig ist. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender,
chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss
ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder
eingeschränkt sein (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7.2; 119 IV 230 E. 3a). Eine
Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands wird nicht vorausgesetzt.
Widerstandsunfähigkeit kann etwa auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol-
und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen
Handlungen wehren kann. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei
Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_586/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.4.1; 6B_232/
2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer
(Verfahren 6B_464/2019) gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und deren Kollegen
am 19. März 2017 in ihrer Wohnung alkoholische Getränke sowie teilweise
Betäubungsmittel konsumiert und, dass der Beschwerdeführer anschliessend dort
übernachtet habe. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und die
Spermaspuren in ihrem Vaginalbereich sowie auf dem Bettlaken sei sodann
erstellt, dass es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu Geschlechtsverkehr
gekommen sei, als sie sich in einem von Alkohol geförderten Tiefschlaf befunden
habe. Nach eigenen Angaben sei sie aus dem Schlaf gerissen worden, als sie
einen Schmerz im Unterleib gespürt habe. Sie habe gesehen wie der nackte
Beschwerdeführer auf ihr bzw. in ihr gewesen sei, wobei er geschwitzt und
gegrinst, und sie ihn dann weg geschubst habe. Dass der Beschwerdeführer zu ihr
ins Bett gekommen sei und ihre Unterhose ausgezogen habe, habe sie nicht
mitbekommen. Dessen Darstellung, wonach er sich aufgrund von Alkohol- und
Cannabiskonsum nicht an Geschlechtsverkehr erinnern könne, überzeuge nicht, so
die Vorinstanz. Es sei zwar durchaus möglich, dass dies nicht für die gesamten
Ereignisse gelte. Eine totale Amnesie betreffend sämtliche Umstände des
Geschlechtsverkehrs, wie er geltend mache, erscheine jedoch schwer vorstellbar,
zumal fraglich sei, ob eine derart durch Alkohol und Betäubungsmittel
beeinträchtigte Person überhaupt noch zum Geschlechtsverkehr in der Lage wäre.
Zudem falle auf, dass die Erinnerungslücken ausschliesslich das Kerngeschehen
betreffen würden, während sich der Beschwerdeführer an die Geschehnisse vor und
nach dem Geschlechtsverkehr ohne Einschränkungen und ziemlich detailliert
erinnern könne.

Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden, so die Vorinstanz weiter, zwar
einen Strukturbruch aufweisen, indem sie das eigentliche Tatgeschehen
wesentlich kürzer geschildert habe als das übrige Geschehen. Dieser Bruch dürfe
indes nicht überbewertet werden, zumal angesichts der Dauer des von ihr
wahrgenommenen Kerngeschehens von wenigen Sekunden diesbezüglich nicht allzu
ausführliche Aussagen zu erwarten seien. In Anbetracht ihres damaligen Zustands
- gemäss Zeugenaussagen sei sie sehr betrunken gewesen - sei zudem
verständlich, dass sie sich an die Ereignisse danach besser erinnern könne als
an das eigentliche Tatgeschehen. Dieses habe die Beschwerdeführerin
widerspruchsfrei und gleichbleibend geschildert, wobei aber mangels Komplexität
des dargestellten, kurzen Ereignisses nicht zwingend auf die Glaubhaftigkeit
der Aussage geschlossen werden könne. Jedoch habe die Beschwerdeführerin
nachvollziehbar ausgeführt, wie sie aus dem Schlaf erwacht sei und welche
Gefühle und Gedanken sie während des Vorfalls gehabt habe. Dies spreche für den
Realitätsbezug ihrer Aussagen. Da die Schilderungen zum Nachttatgeschehen viele
nebensächliche Details enthielten, erschienen sie ebenfalls erlebnisbasiert.
Sie seien indes nicht frei von Widersprüchen. Mit Blick auf die sog.
Nullhypothese könne daher, nicht zuletzt in Anbetracht der wenig eindrücklichen
oder aussergewöhnlichen Umstände und unter Berücksichtigung der intellektuellen
Leistungsfähigkeit sowie der Motivlage der Beschwerdeführerin nicht
ausgeschlossen werden, dass sie ihre Aussagen auch ohne realen
Erlebnishintergund hätte machen können. Es sei mithin zwar denkbar, dass sich
der Anklagesachverhalt, wie von ihr geschildert, ereignet habe. In der
Gesamtbetrachtung verblieben aber erhebliche und unüberwindbare Zweifel an
dessen Verwirklichung, zumal das Verhalten aller Beteiligten nach der
mutmasslichen Tat nicht nachvollziehbar sei. Bei diesem Ergebnis sei der
Beschwerdeführer freizusprechen.

3.3. Die Vorinstanz geht selbst davon aus, dass es zum Geschlechtsverkehr
zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin kam, als sich diese in
einem alkoholinduzierten Tiefschlaf befand, mithin zum Widerstand unfähig war
(vgl. oben Erwägung 3.1.2 und 3.2). Dabei stützt sie sich überzeugend auf
objektive Beweise, namentlich die Spermaspuren des Beschwerdeführers, sowie auf
Zeugenaussagen zum erheblich alkoholisierten Zustand der Beschwerdeführerin und
deren Angaben, dass sich der Beschwerdeführer in ihr befunden habe als sie
aufgewacht sei. Schliesslich hat dieser weder behauptet noch ist aufgrund der
Akten erkennbar, dass vor dem Eintritt der Urteils- und Widerstandsunfähigkeit
ein Einverständnis der Beschwerdeführerin vorgelegen hätte (vgl. dazu PHILIPP
MAIER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 191 StGB).
Davon ist, jedenfalls prima vista, nicht auszugehen, zumal sich die beiden
gemäss vorinstanzlichen Feststellungen während des Abends nicht näher gekommen
waren und die Beschwerdeführerin nicht einmal den Namen des Beschwerdeführers
kannte. Vor diesem Hintergrund ist ein sexueller Übergriff ohne Zustimmung der
Beschwerdeführerin erwiesen und nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum
Schluss gelangen kann, der Anklagesachverhalt sei nicht erstellt. Dies gilt
umso mehr, als sie die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Tat selbst als
stringent und mit den objektiven Beweisen übereinstimmend erachtet. Indem die
Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund des als nicht plausibel beurteilten
Nachtatverhaltens aller Beteiligten im Zweifel frei spricht, verkennt sie, dass
es für den Tatvorwurf darauf nicht ankommt. Im Übrigen erscheinen die
diesbezüglichen Aussagen in Anbetracht der Umstände durchaus erklärbar, wobei
aber das Bundesgericht die vorinstanzlichen Feststellungen nur unter
Willkürgesichtspunkten zu prüfen hat. Immerhin ist indes mit der
Beschwerdeführerin zu bemerken, dass weder die Höhe des vom Beschwerdeführer
eingegangenen Risikos, entdeckt zu werden, noch dessen Verbleib in der Wohnung
nach dem - von der Vorinstanz als erwiesen erachteten - Vollzug des
Geschlechtsverkehrs mit der Beschwerdeführerin ihn insoweit entlasten.

3.4. Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand der Schändung erfüllt (vgl.
oben 3.1.2). Die Vorinstanz hat gestützt auf den von ihr selbst als erwiesen
erachteten Sachverhalt die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen.

4. 

Der Beschwerdeführer beanstandet die Schuldsprüche betreffend das Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20, vormals AuG) sowie das
Betäubungsmittelgesetz. Er macht geltend, sie basierten auf einer rechtswidrig
beschafften und daher nach Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbaren
DNA-Vergleichsspur aus einem früheren Verfahren betreffend Widerhandlungen
gegen das AIG. Ohne diese wäre er weder als Täter der behaupteten Schändung
ermittelt noch wäre bezüglich der übrigen Delikte gegen ihn ermittelt worden.

4.1.

4.1.1. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in
strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben
haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung
schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung
Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3
StPO). Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet
werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht
verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen
wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO).

4.1.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung hat in der
Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Verweise auf Ausführungen in anderen
Rechtsschriften oder die Akten genügen nicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3 mit
Hinweisen).

4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verwertbarkeit des in einem früheren
Verfahren erstellten DNA-Profils für das vorliegende Verfahren nur unter dem
Gesichtspunkt der nach Art. 141 Abs. 2 StPO vorzunehmenden Interessenabwägung,
da die Delikte, hinsichtlich welcher ihn die Vorinstanz schuldig spreche, keine
schweren Straftaten darstellten. Zur weiteren erforderlichen Voraussetzung,
wonach das verwendete Beweismittel im früheren Verfahren rechtswidrig erhoben
worden sein, es sich dabei also um einen in strafbarer Weise oder unter
Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhobenen Beweis handeln soll, äussert
er sich hingegen nicht. Aus seinen Ausführungen erhellt lediglich, dass das
frühere Verfahren ausländerrechtliche Fragen zum Gegenstand hatte. Die
Vorinstanz führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe beanstandet, dass die
damalige DNA-Analyse durch die Polizei, anstatt durch die Staatsanwaltschaft
angeordnet worden sei. Sie erblickt darin indes - entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers - augenscheinlich keine Rechtswidrigkeit resp. lässt die
Frage offen, zumal sie ausführt, das DNA-Profil sei verwertbar, selbst wenn bei
dessen Erstellung Gültigkeitsvorschriften verletzt worden wären. Aufgrund der
Beschwerde ist unklar, unter welchen Umständen bzw. aus welchen Gründen das
DNA-Profil damals überhaupt erstellt wurde. So erscheint vorstellbar, dass es
um eine Probenahme zur Aufklärung einer Straftat im Rahmen eines
Strafverfahrens ging, sodass die Anordnung eines DNA-Profils nach herrschender
Lehre durch die Staatsanwaltschaft hätte erfolgen müssen. Jedoch ist auch
denkbar, dass das Profil zur Spurensicherung angeordnet wurde, womit die
Polizei hierzu berechtigt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist ferner
darauf hinzuweisen, dass die Mehrheit der kantonalen Oberstaatsanwaltschaften,
darunter diejenige des Kantons Zürich, sog. DNA-Generalverfügungen erlassen hat
für Fälle resp. Delikte, in denen ihrer Ansicht nach die Notwendigkeit der
Auswertung von nicht invasiv entnommenen Proben auf der Hand liegt, sodass die
Polizei ohne Einzelverfügung der Staatsanwaltschaft die Analyse anordnen kann.
Diese Vorgehensweise der Oberstaatsanwaltschaften wurde soweit ersichtlich noch
nicht gerichtlich überprüft (vgl. FRICKER/MAEDER, Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 27 ff. zu Art. 255 StPO).
Naheliegend erscheint schliesslich die Probenahme zur Feststellung und
Sicherung der Identität des Beschwerdeführers im Rahmen der Prüfung der
Einreisevoraussetzungen oder eines ausländerrechtlichen Verfahrens. Das
Ausländerrecht gestattet den zuständigen Behörden die Probenahme und Erhebung
von DNA-Profilen (Art. 102 Abs. 1 AIG in Verbingung mit Art. 87 Abs. 1 lit. c
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Vor dem dargestellten Hintergrund hätte
der Beschwerdeführer genauer darlegen müssen, worin die von ihm behauptete
Rechtswidrigkeit der Anordnung des DNA-Profils bestehen, und gegebenenfalls,
weshalb eine DNA-Generalverfügung in casu ungenügend sein soll. Er kommt
insoweit seiner in Art. 42 BGG statuierten Begründungspflicht nicht nach,
sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Im Übrigen kann es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - für die
Rechtmässigkeit der Beweiserhebung nach Art. 255 StPO sowie die Verwertbarkeit
von Beweisen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 141 Abs. 2
StPO nicht darauf ankommen, ob am Ende des Verfahrens - aus welchen Gründen
auch immer - ein Freispruch erfolgt. Entscheidend muss vielmehr sein, ob der
Beizug der DNA-Vergleichsspur zum Zeitpunkt der Ermittlung in Anbetracht der in
Frage stehenden Straftat angezeigt war. Dass der DNA-Abgleich aufgrund des
Verdachts einer Schändung, mithin eines Verbrechens erfolgte, bestreitet der
Beschwerdeführer nicht. Angesichts dessen sowie der Schwere des Vorwurfs ist es
nicht zu beanstanden, dass die Polizei die DNA-Vergleichsspur des
Beschwerdeführers zur Ermittlung des mutmasslichen Täters der beanzeigten
Schändung heranzog und ihn in der Folge auch wegen der hier noch strittig
gebliebenen Delikte verfolgte.

5.

Der Beschwerdeführer verlangt einen Zins von 5% seit dem 10. Juli 2018 für die
ihm vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung wegen Überhaft. Angesichts der
Rückweisung der Sache zur Prüfung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen
der Schändung ist die Frage einer Überhaftentschädigung zum jetzigen Zeitpunkt
offen (vgl. oben E. 3.4). Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich
dennoch, darauf kurz einzugehen für den Fall, dass die Vorinstanz neuerlich zu
einem Freispruch gelangt.

5.1. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen
angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene
Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von
Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige
Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die
wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann
(Art. 431 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 236 E. 3.2; Urteile 6B_632/2017 vom 22.
Februar 2018 E. 1.5; 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 3.1; je mit
Hinweisen).

Für die Art und den Umfang der Entschädigung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die
allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. OR herangezogen werden (BGE 142 IV 245
E. 4.1 mit Hinweis). Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins
vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat. Der
Zins bildet Teil der Genugtuung. Dessen Höhe beträgt gemäss Art. 73 OR 5 %
(Urteil 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3 mit Hinweisen).

5.2. Der Beschwerdeführer hat vorinstanzlich explizit einen Zins zu 5% seit 3.
April 2017 für die verlangte Genugtuung wegen Überhaft beantragt. Indem ihm die
Vorinstanz trotz Antrags keinen Zins zuspricht, ohne sich hierzu zu äussern,
verletzt sie Bundesrecht. Daran ändert entgegen ihrer vernehmungsweise
vertretenen Auffassung nichts, dass Genugtuungen nach Billigkeitsgrundsätzen
zugesprochen werden. Auch die Möglichkeit der Festsetzung von Pauschalbeträgen
spricht nicht gegen die zusätzliche Ausrichtung eines Zinses. Aus den
vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich nicht, dass der dem Beschwerdeführer
zugesprochene Betrag einen Zins enthalten würde. Ausgehend von einem als
angemessen beurteilten Tagessatz von Fr. 200.-- bei kürzeren Freiheitsentzügen
erscheint die Genugtuungssumme von Fr. 33'000.--, resp. rund Fr. 80.-- am Tag
(Fr. 33'000.-- / 411 Tage), zudem auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit,
den Tagessatz bei längeren Haftzeiten zu senken, als recht bescheiden. Umso
mehr rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer einen angemessenen Zins
auszurichten.

6.

6.1. Die Beschwerde betreffend das Verfahren 6B_543/2019 ist gutzuheissen. Die
Beschwerde im Verfahren 6B_464/2019 ist teilweise gutzuheissen; im Übrigen ist
sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist
aufzuheben. Die Sache ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Diese wird je nach Ergebnis bezüglich des Vorwurfs der Schändung über die dem
Beschwerdeführer allenfalls zuzusprechende Entschädigung neu zu befinden haben,
wobei eine solche zu verzinsen wäre.

6.2. Bei diesem Ausgang sind im Verfahren 6B_543/2019 keine Kosten zu erheben,
da die Beschwerdeführerin obsiegt, das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege insoweit gutzuheissen ist und der Kanton Zürich
keine Kosten zu tragen hat (Art. 64 Abs. 1; Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).
Letzterer hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art.
68 Abs. 1 und 2 BGG). Rechtsanwalt Oliver Jucker, der dem Beschwerdeführer
insoweit als amtlicher Verteidiger beizugeben ist, ist aus der
Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG).

Betreffend das Verfahren 6B_464/2019 hat der Beschwerdeführer im Umfang seines
Unterliegens die Kosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege als aussichtslos bezeichnet werden muss. Soweit er obsiegt, hat
der Beschwerdeführer hingegen ebenfalls Anspruch auf Parteienschädigung
zulasten des Kantons Zürich, sodass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
insoweit abzuschreiben ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Verfahren 6B_464/2019 und 6B_543/2019 werden vereinigt.

2. 

Die Beschwerde im Verfahren 6B_543/2019 wird gutgeheissen. Die Beschwerde im
Verfahren 6B_464/2019 wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die
Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4. 

Der Kanton Zürich bezahlt der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren Fr. 3'000.-- und dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.--
Parteientschädigung.

5. 

Rechtsanwalt Oliver Jucker wird mit Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
entschädigt.

6. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt