Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.463/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_463/2019

Urteil vom 6. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frick,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

2. A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Vera Theiler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafantrag; Beschimpfung; Willkür etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 4.
März 2019 (STK 2018 32).

Sachverhalt:

A. 

Mit Strafantrag vom 8. Februar 2013 beantragte Rechtsanwalt B.________ für
A.________ bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Eröffnung einer
Strafuntersuchung und die Bestrafung von X.________ wegen Beschimpfung.
Gegenstand der Eingabe war ein Schlichtungsverfahren vor dem Vermittleramt Höfe
vom 5. Februar 2013, im Rahmen dessen X.________ A.________ als "Idioten"
bezeichnet haben soll. Dem Strafantrag lag eine undatierte und von A.________
unterschriebene Generalvollmacht bei.

Die Staatsanwa ltschaft Höfe Einsiedeln sprach X.________ mit Strafbefehl vom
23. Oktober 2015 der Beschimpfung schuldig. Sie auferlegte ihm eine bedingte
Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 190.-- bei einer Probezeit von zwei
Jahren sowie eine Busse von Fr. 470.-- als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl
aus dem Jahre 2015.

Auf Einsprache hin bestätigte das Bezirksgericht Höfe am 7. Juni 2016 den
Strafbefehl im Schuldpunkt. Es bestrafte X.________ mit einer bedingten
Geldstrafe von acht Tagessätzen zu Fr. 310.-- bei einer Probezeit von zwei
Jahren sowie einer Busse von Fr. 620.-- als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl
aus dem Jahre 2015.

Auf Berufung von X.________ bestätigte das Kantonsgericht Schwyz am 25. April
2017 den E ntscheid des Bezirksgerichts Höfe, wobei es die Geldstrafe auf vier
Tagessätze festlegte und auf eine Busse verzichtete.

B. 

Am 4. Juli 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen von
X.________ gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurück (6B_995/2017).

C. 

Das Kantonsgericht bestätigte am 4. März 2019 erneut den Entscheid des
Bezirksgerichts Höfe und legte die Geldstrafe auf vier Tagessätze fest.

D. 

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Kantonsgerichts sei aufzuheben, und auf die Anklage sei mangels Strafantrag
nicht einzutreten. Eventualiter sei er vom Vorwurf der Beschimpfung
freizusprechen, subeventualiter sei er von Strafe zu befreien.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht erwog in seinem Rückweisungsentscheid 6B_995/2017 vom 4.
Juli 2018, dass das vorinstanzliche Urteil vom 25. April 2017 im Hinblick auf
den hier zur Diskussion stehenden Strafantrag vom 8. Februar 2013 keine
rechtsgenügenden Feststellungen enthielt. Dies betraf die Frage, ob der
Strafantrag auf einer speziellen Ermächtigung fusst. Die Vorinstanz hatte dazu
einzig eine von A.________ (Beschwerdegegner 2) unterzeichnete und undatierte
Generalvollmacht interpretiert und allfällige weitere Beweismittel nicht
berücksichtigt. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Recht, Strafantrag zu
stellen, grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar ist. Daraus
folgt aber nicht, dass das Antragsrecht nicht auch von einem Vertreter ausgeübt
werden kann. Wo immaterielle höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen sind,
welche dem Berechtigten naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status herrühren,
bedarf es nicht nur einer generellen, sondern einer speziellen, auf den
konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung
(Urteil 6B_995/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1 mit Hinweis auf BGE 141 IV 380 E.
2.3.4 S. 387; 130 IV 97 E. 2.1 S. 98 f.; 122 IV 207 E. 3c S. 208 f.; Urteil
6B_334/2012 vom 26. September 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten umschrieb die Vorinstanz
demgegenüber genügend klar. Danach drehte sich der Beschwerdeführer anlässlich
der Schlichtungsverhandlung zu C.________ um mit den Worten: "C.________, lass
den Idioten (sein) ". Oder der Beschwerdeführer bezeichnete den
Beschwerdegegner 2 direkt als "Idioten". Die genaue Wortwahl wie auch der
Adressat der gegen den Beschwerdegegner 2 gerichteten Äusserung (C.________
oder der Beschwerdegegner 2) konnten dahingestellt bleiben. Unklar blieben die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Phase, bevor der
Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 mit "Idiot" bezeichnete. Die Vorinstanz
hatte unter der Prämisse einer rechtsgenügenden Ermächtigung die
Sachverhaltsfeststellung zu ergänzen (Urteil 6B_995/2017 vom 4. Juli 2018 E.
2).

1.2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der
neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung,
mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das
Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser
Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch
den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der
Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder
die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im
Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung
gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach
auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen
Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur
insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen
Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S.
220; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteil 6B_540/2015 vom 26. August 2015 E. 1;
je mit Hinweisen).

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige
und unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor (Beschwerde S. 5 ff.).

2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S.
244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE
143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S.
503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdegegner 2
Rechtsanwalt B.________ beauftragte, gegen den Beschwerdeführer Strafantrag zu
stellen. Diese Ermächtigung erfolgte nach der Schlichtungsverhandlung vom 5.
Februar 2013 und stand mit dieser im Zusammenhang. Die Vorinstanz würdigt nebst
der undatierten, vom Beschwerdegegner 2 unterschriebenen und dem Strafantrag
beigelegten Generalvollmacht neu dessen Aussagen vor erster Instanz. Dass sich
diese laut Vorinstanz auf die genannte Vollmacht bezogen, geht aus den
vorinstanzlichen Erwägungen unschwer hervor (Entscheid S. 6 ff.).

Was der Beschwerdeführer dazu wortreich vorbringt (Beschwerde S. 5 ff.),
erschöpft sich in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung, die zur
Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Dies trifft etwa auf seine Behauptung
zu, der Beschwerdegegner 2 habe als praktizierender Anwalt einen Fehler
nachträglich korrigieren wollen, möchte ihn (den Beschwerdeführer) bestraft
wissen und habe gar keine andere Wahl gehabt, als eine konkrete Ermächtigung
nachträglich zu bestätigen (und mithin wahrheitswidrig auszusagen).
Entsprechende Einwände setzen eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht
voraus, welche das Bundesgericht nicht vornimmt. Sie sind zudem teilweise nicht
nachvollziehbar oder offensichtlich unzutreffend. Nicht verständlich ist
beispielsweise, inwiefern etwa eine (nähere) Feststellung zum Ort oder zum
"Gegenstand" des Auftrags, einen Strafantrag einzureichen, relevant sein
sollte. Offenkundig unzutreffend sind etwa die Rügen, seine Verurteilung beruhe
einzig auf den Aussagen des Beschwerdegegners 2 oder die Vorinstanz zitiere die
Aussagen des Beschwerdegegners 2 gegenüber der Friedensrichterin aktenwidrig.
Soweit der Beschwerdeführer zudem die vorinstanzliche Feststellung eines
Instruktionsgesprächs als aktenwidrig und willkürlich bezeichnet, fällt die
Rüge nicht nur ungenügend begründet aus. Sie steht auch im Widerspruch zu
seinen früheren Ausführungen vor Bundesgericht (Beschwerdeschrift vom 13.
September 2017 S. 6). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz kann nicht als
unhaltbar bezeichnet werden. Ihre Feststellungen genügen den Anforderungen von
Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG.

2.3.2. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche
Beweiswürdigung betreffend die Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2013
kritisiert. Nach der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bestand
betreffend die Stockwerkeigentümergemeinschaft seit längerem ein angespanntes
Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Ehepaar C.________ auf der
einen und dem Verwalter respektive Beschwerdegegner 2 auf der anderen Seite. In
der Schlichtungsverhandlung herrschten von Anfang an latente Spannungen. Die
Gespräche zu Beginn der Verhandlung, in denen der Beschwerdeführer nicht
involviert war, drehten sich um die Vertretung der
Stockwerkeigentümergesellschaft und die Begleichung des Anwaltshonorars des
Beschwerdegegners 2 als Parteivertreter. Die Bemerkung des Beschwerdegegners 2
gegenüber den Eheleuten C.________, dies habe mit dem Thema der
Schlichtungsverhandlung nichts zu tun, fiel nicht unnötig forsch oder hart aus.
Ein arrogantes, herablassendes oder aggressives Verhalten schliesst die
Vorinstanz diesbezüglich aus. Reaktion auf die Bemerkung des Beschwerdegegners
2 war die fragliche Äusserung des Beschwerdeführers an die Adresse des
Beschwerdegegners 2. Diese erfolgte nicht im Affekt. Der Beschwerdeführer
wollte dem Beschwerdegegner 2 gegenüber seine Missachtung ausdrücken und nicht
nur seinem Ärger Luft verschaffen. Er nahm die Ehrenrührigkeit seiner Äusserung
zumindest in Kauf (Entscheid S. 10 ff.). Dass und inwiefern diese tatsächlichen
Feststellungen schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollten, zeigt der
Beschwerdeführer nicht auf.

3. 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO und
Art. 30 StGB. Die standardisierte Generalvollmacht genüge nicht den
gesetzlichen Anforderungen. Im Zeitpunkt ihrer Ausstellung habe der
Beschwerdegegner 2 den Entschluss, Strafantrag zu stellen, noch nicht gefällt
gehabt. Da kein gültiger Strafantrag vorliege, sei auf die Anklage nicht
einzutreten. Die offensichtlich unrichtigen Feststellungen des Sachverhalts
dürften nicht berücksichtigt werden (Beschwerde S. 11 ff.). Auf die Rüge ist
nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer weicht in seiner rechtlichen
Argumentation von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ab, ohne Willkür
aufzuzeigen.

4. 

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen
Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Beschwerde S. 14 ff.).

4.2. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich der Beschimpfung schuldig, wer
jemanden in anderer Weise - als durch üble Nachrede oder Verleumdung - durch
Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift.
Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine üble Nachrede oder Verleumdung
gegenüber dem Verletzten selbst oder eine sogenannte Formalinjurie
(Werturteil). Ob Werturteile dem Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben
werden, ist nicht von Belang (vgl. Franz Riklin, in: Basler Kommentar,
Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 177 StGB).

Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger
Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu
benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch
sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315; 128 IV 53 E. 1a S.
58; je mit Hinweisen).

Welches der Inhalt einer Äusserung ist, ist Tatfrage. Welcher Sinn einer
Äusserung zukommt, ist hingegen Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfahren
der Beschwerde in Strafsachen frei prüft. Massgebend ist dabei der Sinn,
welchen der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gegebenen Umständen
beilegt (BGE 143 IV 193 E. 1 S. 198 mit Hinweis).

4.3. Die Vorinstanz erwägt, der Begriff "Idiot" werde umgangssprachlich
abwertend verwendet und sei ein Synonym für "Trottel" oder "Dummkopf". Im
heutigen Sprachgebrauch sei der Ausdruck "Idiot" als Schimpfwort geläufig und
bezeichne einen dummen Menschen. Bei psychiatrischen Ausdrücken (wie
"Psychopath", "Querulant", "kranke Psyche", "Idiot") sei zu prüfen, ob sie
wirklich oder nur scheinbar im medizinischen Sinne gebraucht werden. Würden
psychiatrische Fachausdrücke in diffamierender Absicht verwendet, liege eine
Ehrverletzung vor. Während die Begriffe "Lappi" und "Löli" als milde
Schimpfwörter einzustufen seien und überwiegend bloss scherzhaft verwendet
würden, handle es sich bei einer offenbar einzig in beleidigender Intention
getroffenen Betitelung einer Person als "Idiot" nicht mehr um eine blosse,
unbedeutende Übertreibung. Der Beschwerdeführer habe den Begriff nicht im
medizinischen Sinne verwendet. Er habe dem Beschwerdegegner 2 seine Missachtung
ausdrücken und nicht nur seinem Ärger Luft verschaffen wollen. Der Begriff sei
im abschätzigen Sinne respektive in diffamierender Weise verwendet worden. Wer
eine Person derart bezeichne, versage ihr ihre geschuldete Achtung. Die
Ehrenrührigkeit seiner Äusserung habe der Beschwerdeführer zumindest in Kauf
genommen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB sei
erfüllt (Entscheid S. 9 ff.).

4.4. Soweit der Beschwerdeführer auch hier von den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz abweicht, ohne Willkür aufzuzeigen, ist er mit seinen Einwänden
nicht zu hören. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er geltend macht, er habe
einzig spontan seinem Ärger Ausdruck verschaffen wollen und keine beleidigende
Intention gehabt.

Im Übrigen sind die Einwände des Beschwerdeführers unbegründet. Auf die
sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Die Strafnorm
der Beschimpfung ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden
Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten
darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte
einzuordnen (Urteil 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Die
Verwendung von Begriffen und Anlehnungen aus der Psychiatrie (Idiot, Dubel,
Trottel, Psychopath, Querulant) sind weit verbreitet und dennoch unzweifelhaft
ehrverletzend (Urteil Str. 158/1985 vom 12. April 1985 E. 4). Daran kann ohne
Weiteres festgehalten werden. An der Ehrenrührigkeit von "Idiot" ändert nichts,
selbst wenn "Idiotie" eine veraltete Bezeichnung für den angeborenen oder im
frühen Kindesalter erworbenen Intelligenzdefekt schwersten Grades ist (Duden,
Die deutsche Rechtschreibung, 27. Aufl. 2017 [zit. Duden], S. 570). Dies heisst
nichts anderes, als "Idiot" und "Idiotie" (nur) für den medizinischen Gebrauch
nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Vorinstanz unterstreicht völlig zu Recht,
dass "Idiot" umgangssprachlich abwertend als Synonym für "Dummkopf" und
"Trottel" verwendet wird (Duden, a.a.O., S. 570; Duden, Das Synonymwörterbuch,
6. Aufl. 2014, S. 275 und 901) und im heutigen Sprachgebrauch als Schimpfwort
einen dummen Menschen bezeichnet. Der Ausdruck gehört zum Grundvokabular der
Beschimpfungen (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht,
Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 11 N. 7). Unbegründet
ist auch die wiederholte Rüge, die Vorinstanz trage den konkreten Umständen
keine Rechnung. Das Gegenteil ist der Fall. Den Beschwerdegegner 2 anlässlich
der Schlichtungsverhandlung als "Idiot" zu bezeichnen, war nicht etwa ein
blosser Ausdruck des Ärgers, sondern eine herabsetzende Beleidigung.

4.5. Die Vorinstanz schliesst ein ungebührliches Verhalten des
Beschwerdegegners 2 anlässlich der Gespräche um die Vertretung der
Stockwerkeigentümergesellschaft und die Begleichung des Anwaltshonorars des
Beschwerdegegners 2 als Parteivertreter aus. Damit verneint sie eine
Provokation des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner 2 im Sinne von
Art. 177 Abs. 2 StGB. Zwar bestand betreffend die
Stockwerkeigentümergemeinschaft seit längerem ein angespanntes Verhältnis und
hielt der Beschwerdegegner 2 fest, dass die zu Beginn aufgeworfenen Fragen
nichts mit dem Thema der Schlichtungsverhandlung zu tun hätten. Jedoch verhielt
sich der Beschwerdegegner 2 gegenüber den Eheleuten C.________ weder arrogant
noch herablassend oder aggressiv, selbst wenn er einen etwas rauheren Ton
angeschlagen hätte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers (etwa alle drei
Gegenparteien hätten den Beschwerdegegner 2 als arrogant etc. empfunden und
selbst bei einem korrekten Verhalten wäre er [der Beschwerdeführer]
irrtümlicherweise von einem ungebührlichen Verhalten ausgegangen) zeichnen ein
von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105
BGG) abweichendes Bild, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sind (E.
2.3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, in welcher Hinsicht die
Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage eine Provokation zu Unrecht
verneint und damit Bundesrecht (Art. 177 Abs. 2 StGB) verletzt hat. Seine
Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

4.6. Die Vorinstanz hat entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers
hinlänglich erklärt, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, dass der
Beschwerdeführer mit dem Ausdruck "Idiot" den Beschwerdegegner 2 beschimpfte
und ein Strafbefreiungsgrund nicht vorliegt. Mit Blick auf den Anspruch auf
rechtliches Gehör war es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr konnte sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).

5. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem
Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im
bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga