Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.461/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_461/2019

Urteil vom 5. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (einfache Körperverletzung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 11. März 2019 (BK 18 452).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Beschwerdeführerin stellte am 30. November 2017 Strafantrag wegen einfacher
Körperverletzung gegen Unbekannt bzw. die sie behandelnden Ärzte aus der
Belegschaft der Notfallstation des U.________spitals in V.________. Die
Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte das Verfahren am 3.
Oktober 2018 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Bern am 11. März 2019 ab.

Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung
des Beschlusses vom 11. März 2019.

2. 

Offenbleiben kann, ob die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in der Sache überhaupt zur Beschwerde gegen den
Beschluss vom 11. März 2019 legitimiert ist.

3. 

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung
in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt. Dies setzt unter anderem voraus, dass auf die massgeblichen
Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, dass
und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I
99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung
von Grundrechten und der Anfechtung des Sachverhalts besteht eine qualifizierte
Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176).

4. 

Diesen Begründungsanforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Das
Obergericht hat das rechtsmedizinische Gutachten sowie die weiteren Arzt- und
Pflegeberichte einlässlich gewürdigt, dabei die Beanstandungen der
Beschwerdeführerin berücksichtigt und aus alldem geschlossen, dass sich keine
genügenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der behandelnden Ärzte
ergeben würden. Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt sich die
Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auseinander. Aus ihrer Beschwerde
ergibt sich mithin weder, was am angefochtenen Beschluss des Obergerichts in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht willkürlich oder sonstwie
bundesrechtswidrig sein könnte, noch ist daraus auch nur im Ansatz ersichtlich,
dass und inwiefern sich die beschuldigten Ärzte strafbar gemacht haben sollen.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die
Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Die Gerichtskosten sind unter
Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage festzulegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill