Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.457/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_457/2019

Urteil vom 9. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafzumessung, Bemessung der Einsatzstrafe (mehrfache, teilweise qualifizierte
Vergewaltigung usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 4. September 2018 (460 17 117 [B 31]).

Sachverhalt:

A. 

Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach X.________ für schuldig:
der mehrfachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung, der mehrfachen
Schändung, der mehrfachen, teilweise qualifizierten sexuellen Nötigung, der
Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs
durch Aufnahmegeräte, der mehrfachen Gewaltdarstellungen, der mehrfachen
Pornographie, des Siegelbruchs, der Geldfälschung in einem besonders leichten
Fall, der mehrfachen Tierquälerei sowie des Konsums von Betäubungsmitteln. Es
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren sowie zu einer Busse von
Fr. 500.--. Den Strafvollzug schob es zugunsten einer stationären
therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB) auf (Urteil vom 10. Februar 2017).

X.________ erhob Berufung, die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
Anschlussberufung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess beide Rechtsmittel
teilweise gut. Es änderte das erstinstanzliche Urteil insofern, als X.________
der Schändung (statt mehrfachen Schändung) schuldig gesprochen wurde. Die
Freiheitsstrafe setzte es auf neun Jahre fest. Zusätzlich belegte das
Kantonsgericht X.________ mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen und mit einer
Busse von Fr. 500.--. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil,
namentlich auch die therapeutische Massnahme (Urteil vom 4. September 2018).

B. 

Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt,
X.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren zu verurteilen. Eventuell
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft bringt zunächst vor, die
Berufungsinstanz sei bei der Bemessung der Einsatzstrafe methodisch von der
ersten Instanz abgewichen. Diese hatte betreffend A.________ (Fall 10;
angefochtenes Urteil, E. 3 S. 32 ff.) für sämtliche Delikte (qualifizierte
Vergewaltigung, qualifizierte sexuelle Nötigung, Gefährdung des Lebens,
Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und
Pornographie) gesamthaft eine Einsatzstrafe gebildet und diese unter
Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit auf sieben Jahre
Freiheitsstrafe festgelegt (erstinstanzliches Urteil, E. 3.2.1, S. 103 ff.).
Demgegenüber habe die Vorinstanz die Delikte zum Nachteil von A.________
einzeln gewürdigt. Innerhalb der qualifizierten sexuellen Nötigung habe sie die
einzelnen Tathandlungen separat gewürdigt und dabei das sog. Fisting als die am
schwersten wiegende Handlung eingestuft (vgl. angefochtenes Urteil, E. 8.4.4
f., S. 94-97). Die schwersten Delikte, für die der Beschwerdegegner verurteilt
worden sei, seien die qualifizierte Vergewaltigung und die qualifizierte
sexuelle Nötigung (beide betreffend A.________) mit einem Strafrahmen von
jeweils drei bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe. Er habe dem Opfer zuerst
heimlich eine Substanz verabreicht, es damit in tiefe Bewusstlosigkeit versetzt
und sodann an ihm über rund acht Stunden hinweg in grausamer Weise eine
Vielzahl von sexuellen Handlungen vollzogen (zur Würdigung dieser Vorgänge vgl.
angefochtenes Urteil, E. 3.5.7, S. 46 f.). Indem die Vorinstanz die
Einsatzstrafe aber nur für eine einzige sexuelle Handlung (das "Fisting")
festgelegt habe und nicht für das tatbestandsmässige Handeln insgesamt, d.h.
für die qualifizierte sexuelle Nötigung, in deren Rahmen das "Fisting" nur ein
Handlungselement von vielen gewesen sei, habe es die bundesrechtlichen
Grundsätze zur Bildung der Einsatzstrafe verletzt.

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der
Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 erster
Satz StGB; zur Anwendung des Asperationsprinzips BGE 144 IV 217 E. 3.5 S. 231;
141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67). Die Vorinstanz erwägt, bei dem sog. Fisting handle
es sich um die konkret schwerste Tathandlung, die unter die qualifizierte
sexuelle Nötigung zu subsumieren sei. Für dieses Delikt allein sei eine
Einsatzstrafe zu setzen (angefochtenes Urteil, S. 95). Unter Berücksichtigung
der (bezüglich dieser Deliktskategorie) leicht verminderten Schuldfähigkeit
setzt die Vorinstanz diese Einsatzstrafe auf 4 Jahre Freiheitsstrafe an.
Anschliessend asperiert sie die Einsatzstrafe anhand der weiteren Delikte gegen
A.________ und die weiteren Opfer (im Einzelnen a.a.O., S. 96 f.). Die
Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die in der fraglichen Nacht erfolgten
sexuellen Handlungen hingen räumlich und zeitlich so eng zusammen, dass von
einer Handlungseinheit auszugehen sei, weshalb sich je gesonderte Schuldsprüche
nach Art. 189 StGB verböten. Dass mehrere strafbare Handlungen allenfalls auf
denselben Willensentschluss zurückgehen, schliesst die Anwendung von Art. 49
StGB nicht aus (Urteil 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.7 mit Hinweisen;
vgl. BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3 S. 54). Sodann hat das vorinstanzliche Vorgehen
nicht ersichtlich dazu geführt, dass der Unrechtsgehalt des gesamten
Tatkomplexes unzureichend in die Strafzumessung eingeflossen wäre.

1.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, selbst wenn man davon
ausginge, dass die Bemessung der Einsatzstrafe für das Handlungselement
"Fisting" allein korrekt gewesen sei, verletzte die Vorinstanz Art. 49 Abs. 1
StGB gleichwohl. Denn die weiteren unter die qualifizierte sexuelle Nötigung
fallenden Handlungen seien bei der Asperation nicht berücksichtigt worden. Das
Kantonsgericht habe betreffend A.________ lediglich noch die qualifizierte
Vergewaltigung einbezogen (angefochtenes Urteil, E. 8.4.5, S. 96). Wenn nicht
bereits für die Bildung der Einsatzstrafe, so hätte die Vorinstanz wenigstens
für die Bildung der Gesamtstrafe alle Handlungen berücksichtigen müssen, die
unter die qualifizierte sexuelle Nötigung fielen und kaum minder gravierend als
das "Fisting" erschienen. Unklar sei, ob die Vorinstanz allenfalls von einer 
mehrfach begangenen qualifizierten sexuellen Nötigung sowie einer mehrfachen
 qualifizierten Vergewaltigung ausgehe und das "Fisting" als die gravierendste
all dieser mehrfach begangenen qualifizierten Sexualdelikte ansehe. Aber selbst
dann hätte die Vorinstanz bei der Asperation sämtliche übrigen mehrfachen
qualifizierten sexuellen Nötigungen und Vergewaltigungen berücksichtigen
müssen, was es indes nicht getan habe.

Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass der einschlägigen E. 8.4.5 des
angefochtenen Urteils (S. 96) nicht klar zu entnehmen ist, ob resp. wie die
Vorinstanz die Einzelbetrachtung der Tathandlungen, die sie bei der Festlegung
der Einsatzstrafe begonnen hat, bei der Asperierung konsequent fortführt. Es
ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz jeweils mehrfache Vergewaltigungen
und sexuelle Nötigungen zugrundegelegt hat. Dies erklärt sich aus dem Kontext
mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung (S. 46 f.), vor allem aber auch
mit Blick auf die Anzahl der im Zusammenhang mit der Strafzumessung
ausgewiesenen Fälle von tatbestandsmässigen Handlungen (vgl. unten E. 3). In
diesem Punkt weist das ansonsten eingehend begründete angefochtene Urteil zwar
gewisse Motivlücken auf, was die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung
tangiert. Hält sich die Strafe unter Beachtung aller wesentlichen Faktoren
indes im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens (unten E. 2.1), kann
das Bundesgericht das angefochtene Urteil auch bestätigen, wenn dieses in Bezug
auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten
enthält (so zuletzt Urteil 6B_603/2018 vom 7. Juni 2019 E. 3.3.3 mit
Hinweisen). Vorliegend ist keine Ermessensverletzung ersichtlich, die zu einer
Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müsste.

2. 

Das Gericht misst die Strafe in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu
(vgl. Art. 47 Abs. 1 erster Satz StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere
der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in
der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
StGB). Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz gehe
in Bezug auf die schwerste sexuelle Nötigung, für welche sie die Einsatzstrafe
(von vier Jahren Freiheitsstrafe) festlegt, von einem mittelschweren objektiven
und subjektiven Tatverschulden aus, das sie angesichts der leicht verminderten
Schuldfähigkeit auf "nicht mehr leicht bis mittelschwer" herabstuft. Dabei
verletze sie die Strafzumessungsgrundsätze nach Art. 47 StGB dreifach:

2.1. Erstens dürfe das objektive und subjektive Tatverschulden bei der zu
beurteilenden Tat nicht als bloss mittelschwer eingestuft werden. Der
Beschwerdegegner habe sich während rund acht Stunden an dem durch ihn betäubten
Opfer vergangen und an ihm unzählige sexuelle Handlungen jeglicher Art
vorgenommen. Es erschliesse sich kaum, mit welchen Handlungen der
Beschwerdegegner die sexuelle Integrität und Freiheit von A.________ noch
gravierender hätte angreifen können. Dies wäre wohl nur dann der Fall gewesen,
wenn sie bei Bewusstsein gewesen wäre. Es müsse daher von einem schweren
Tatverschulden ausgegangen werden, welches angesichts der leicht verminderten
Schuldfähigkeit höchstens auf ein mittelschweres Tatverschulden im oberen
Bereich herabzustufen sei.

Bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren und bei der
Bestimmung des konkreten Strafmasses steht dem Sachgericht ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht überprüft auf Beschwerde hin nur, ob
die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, ob
sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen resp. falsch gewichtet und dadurch ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV
17 E. 2.1 S. 19 f.). Der von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Kontrast
zwischen der objektiv sehr ausgeprägten Tatschwere und der Qualifikation des
Tatverschuldens als "mittelschwer" relativiert sich, wenn man sich mit der
Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 96 oben) vergegenwärtigt, dass die
grausame Art der Tatbegehung in den qualifizierten Tatbeständen von Art. 189
Abs. 3 und Art. 190 Abs. 3 StGB vorausgesetzt wird. Wenn die Vorinstanz bezogen
auf das besondere Spektrum des jeweils qualifizierten Tatbestandes von einem
grundsätzlich (vor Einbezug der leicht verminderten Schuldfähigkeit)
mittelschweren Tatverschulden ausgeht, so liegt darin jedenfalls keine
Verletzung von Bundesrecht.

2.2. Zweitens, so weiter die Beschwerdeführerin, habe die Vorinstanz den
Schweregrad des Tatverschuldens zwar zunächst nach einer vierstufigen Skala
(leicht, mittelschwer, schwer und sehr schwer) festgelegt. In der Beurteilung
des Tatverschuldens sei sie dieser Abstufung aber nicht gefolgt; stattdessen
habe sie das Tatverschulden als "nicht mehr leicht bis mittelschwer" taxiert
und damit gleichsam eine neue Kategorie geschaffen.

Auch unter diesem Aspekt ist das vorinstanzliche Vorgehen nicht
bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz hat sich durchaus an den eigenen Vorgaben
orientiert. Ausgehend von den entsprechenden Verschuldensgraden hat sie die
gutachtlich festgestellte leichte Verminderung der Schuldfähigkeit mit dem Grad
"nicht mehr leicht bis mittelschwer" (d.h. wohl im unteren Bereich eines
mittelschweren Verschuldens liegend) nachvollziehbar präzisiert, um gestützt
darauf die Einsatzstrafe festzulegen (angefochtenes Urteil, S. 96).

2.3. Zum Dritten bringt die Beschwerdeführerin vor, die Einsatzstrafe sei mit
vier Jahren zu tief angesetzt. Wenn man von der vierstufigen Skala der
Vorinstanz ausgehe, sei aufgrund des Strafrahmens von 3 bis 20 Jahren bei
leichtem Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von 3 bis 7 ¼ Jahren auszufällen,
bei mittelschwerem Tatverschulden eine solche von 7 ¼ bis 11 ½ Jahren, bei
schwerem Tatverschulden von 11 ½ bis 15 ¾ Jahren und bei sehr schwerem von 15 ¾
bis 20 Jahren. Eine Einsatzstrafe von 4 Jahren bewege sich bei einem
Strafrahmen von 3 bis 20 Jahren am unteren Ende und könnte allenfalls bei
leichtem Tatverschulden ausgesprochen werden. Ein mittelschweres Tatverschulden
ziehe selbst im unteren Bereich eine Freiheitsstrafe von mindestens 7 ¼ Jahren
nach sich.

Die von der Beschwerdeführerin postulierte schematische Aufteilung des
Strafrahmens in abgegrenzte, gleich grosse Kompartimente nach
Tatschwerekategorien ist grundsätzlich nicht mit dem weitreichenden Ermessen
der Sachgerichte bei der Strafzumessung vereinbar. Zudem muss berücksichtigt
werden, dass die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe
erst einmal nur den schwersten Übergriff allein abbildet. Die Rüge der
Beschwerdeführerin scheint auch hier von der Vorstellung getragen zu sein, die
Einsatzstrafe müsse alle Handlungen (zum Nachteil von A.________) erfassen, die
unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung zu subsumieren sind. So verhält es
sich aber nicht ( oben E. 1.1).

3. 

Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Durchführung der
Asperation. Die Zählung der Fälle sei nicht nachvollziehbar. Das angefochtene
Urteil nenne neben der qualifizierten sexuellen Nötigung zum Nachteil von
A.________ fünf weitere Fälle von mehrfacher, teilweise qualifizierter
Vergewaltigung, einen Fall einer Schändung und drei Fälle von mehrfacher
sexueller Nötigung. Der Beschwerdegegner sei jedoch neben der qualifizierten
sexuellen Nötigung zum Nachteil von A.________ in vier Fällen der
Vergewaltigung (wovon in einem Fall qualifiziert und in einem Fall mehrfach),
in zwei Fällen der sexuellen Nötigung (wovon in einem Fall mehrfach) und in
einem Fall der Schändung schuldig gesprochen worden. Damit habe die Vorinstanz
den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG teilweise offensichtlich
unrichtig festgestellt.

Es kann offenbleiben, ob die Vorinstanz bei der Strafzumessung tatsächlich von
einem Sachverhalt ausgegangen ist, der nicht vollständig mit den massgeblichen
Schuldsprüchen übereinstimmt. Für die Anfechtung des Sachverhalts gelten
qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Die beschwerdeführende
Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass in die Strafzumessung eine
grössere Zahl einzelner Delikte eingeflossen sei als es Verurteilungen gegeben
habe. Sie führt indes nicht aus, inwiefern dies für den von ihr beantragten
Ausgang des Verfahrens - eine Erhöhung der Freiheitsstrafe - entscheidend sein
kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 a.E. BGG). In diesem Punkt kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.

4. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
unterliegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Traub