Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.44/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_44/2019

Urteil vom 27. März 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200
Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahrlässige missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 14.
August 2018 (50/2017/19).

Erwägungen:

1. 

Das Obergericht Schaffhausen sprach den Beschwerdeführer am 14. August 2018 der
fahrlässigen missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern schuldig und
bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.--
und einer Busse von Fr. 200.--.

2. 

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 9. Januar 2019 ans
Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 14. August 2018
sei aufzuheben und ihm sei eine Entschädigung/Genugtuung zuzusprechen.
Sinngemäss beantragt er ferner die unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren und die Beiordnung eines
Rechtsvertreters durch das Bundesgericht.

Am 10. und 13. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere, teilweise an
die Vorinstanz gerichtete Eingaben ein. Er hielt darin an den bisher gestellten
Anträgen fest.

Mit Schreiben des Bundesgerichts vom 14. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer
darauf hingewiesen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren der
beschwerdeführenden Partei obliegt, einen Verteidiger zu organisieren.
Bezüglich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde er aufgefordert,
bis zum 28. Januar 2019 aktuelle Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen
einzureichen. Weiter wurde er auf die gesetzlichen Anforderungen an eine
Beschwerde in Strafsachen und auf die Möglichkeit der Beschwerdeergänzung bis
zum Ablauf der Beschwerdefrist hingewiesen.

Am 30. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist
und nach Ablauf der mit Schreiben vom 14. Januar 2019 zur Ergänzung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege gesetzten Frist eine weitere Eingabe ein. Er
beantragt darin eine Fristerstreckung zur Begründung der Beschwerde.

3. 

Das begründete vorinstanzliche Urteil ging dem Beschwerdeführer am 10. Dezember
2018 zu. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
BGG) begann am 11. Dezember 2018 zu laufen und endete, unter Berücksichtigung
des Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 25. Januar 2019. Bei der
Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine gesetzliche
Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht
wies den Beschwerdeführer im Schreiben vom 14. Januar 2019 auf diese Rechtslage
hin. Die Beschwerde ist daher gestützt auf die Eingaben vom 9., 10. und 13.
Januar 2019 zu beurteilen. Die Eingabe vom 30. Januar 2019 ist verspätet und
kann nicht berücksichtigt werden.

4. 

In einer Beschwerde in Strafsachen ist in gedrängter Form zu begründen, dass
und inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht im Sinne von
Art. 95 BGG verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144 mit Hinweis).
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht gilt
eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 2
BGG). Das Bundesgericht prüft derartige Rügen nur insofern, als sie in der
Beschwerde präzise dargelegt und begründet worden sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.2
S. 254).

Im Wesentlichen erwägt die Vorinstanz, es sei erstellt, dass der
Beschwerdeführer, der seit vielen Jahren in der Schweiz wohnhaft sei, am 23.
Januar 2016 in einem Fahrzeug mit deutschen Kontrollschildern in die Schweiz
eingereist sei, obwohl das fragliche Fahrzeug auf die Schweizer Schilder
yy.________ immatrikuliert gewesen sei. Es stehe fest, dass die deutschen
Dokumente nach Erhalt des Schweizer Fahrzeugausweises sowie der dazugehörigen
Kontrollschilder annuliert worden seien. Die Kontrollschilder seien dem
Beschwerdeführer ausgehändigt worden, damit er diese persönlich bei der
deutschen Amtsstelle abgeben konnte. Demnach hätte der Beschwerdeführer das in
der Schweiz immatrikulierte Fahrzeug nicht mit den deutschen Kontrollschildern
benutzen dürfen. Der Beschwerdeführer sei von der irrigen Vorstellung
ausgegangen, dass er so lange mit den deutschen Kontrollschildern fahren dürfe,
als er diese den deutschen Behörden noch nicht zurückgegeben habe. Es liege
daher ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 21 StGB vor. Der
Irrtum wäre jedoch vermeidbar gewesen.

Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Eingaben nicht mit den Erwägungen der
Vorinstanz auseinander. Er bringt im Wesentlichen dieselben Einwände vor wie
bereits im vorinstanzlichen Verfahren. Insbesondere macht er allgemeine,
teilweise von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichende Ausführungen und
Behauptungen zum Sachverhalt, ohne diese mittels Verweisen auf entsprechende
Aktenstellen zu belegen. Weiter beruft er sich darauf, als Laie habe er nicht
wissen können, dass sein Verhalten strafbar sei. Die Vorinstanz befasste sich
mit sämtlichen Einwänden des Beschwerdeführers. Inwiefern das angefochtene
Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll, ist mit
den genannten Ausführungen in der Beschwerde nicht dargetan. Die Beschwerde
genügt damit den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs.
2 BGG offensichtlich nicht. Gleiches gilt für die Ausführungen des
Beschwerdeführers, die Behörden hätten ihn belogen, falsche Auskünfte erteilt
und ihn in seiner Menschenwürde verletzt. Damit rügt der Beschwerdeführer
zumindest sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes. Auch diesbezüglich
sind die strengen Anforderungen an die Begründung von Grundrechtsverletzungen
(Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht erfüllt. Unbeachtlich sind schliesslich die
Ausführungen des Beschwerdeführers zum Tatbestand des Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung, da er diesbezüglich von der Vorinstanz nicht schuldig
gesprochen wurde. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. 

Der Beschwerdeführer ersucht um Beiordnung eines Rechtsbeistandes für das
Verfahren vor Bundesgericht. Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Im
bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden
Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Darauf wurde der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 14. Januar 2019 hingewiesen. Die Beigabe eines Anwalts kommt
nach Art. 41 Abs. 1 BGG indessen nur in Betracht, wenn die betroffene Person
offensichtlich nicht im Stande ist, ihre Sache selbst zu führen. Dafür gibt es
vorliegend keine Anhaltspunkte. Inwiefern sich das angefochtene Urteil, welches
plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit
formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist überdies auch nicht
erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts
nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser
Betracht. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat damit die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner
finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jametti

Die Gerichtsschreiberin: Schär