Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.444/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_444/2019

Urteil vom 14. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Veruntreuung, Betrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Strafkammer,

vom 4. Juli 2018 (STBER.2017.82).

Sachverhalt:

A. 

Die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu sprach A.________ am 29. August 2017
der mehrfachen Veruntreuung, des mehrfachen Betrugs und der Urkundenfälschung
schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6
Monaten. Weiter widerrief sie den mit Urteil der Staatsanwaltschaft
Brugg-Zurzach vom 31. Juli 2012 gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe
von 120 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- und erklärte diesen als vollstreckbar.

Auf Berufung von A.________ hin verurteilte ihn das Obergericht des Kantons
Solothurn am 4. Juli 2018, soweit das erstinstanzliche Urteil nicht bereits in
Rechtskraft erwachsen war, ebenfalls wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen
Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Auf
einen Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Juli
2012 gewährten bedingten Vollzugs für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je
Fr. 50.-- verzichtete das Obergericht. Zudem ordnete es zur Sicherung des
Strafvollzuges Sicherheitshaft gegen A.________ an.

Das Obergericht hält bezüglich der vorliegend noch relevanten Anklagepunkte
zusammengefasst folgenden Sachverhalt für erwiesen:

A.________ mietete im Namen einer Briefkastenfirma von der Eigentümerin
B.________ AG drei Gabelstapler mit einem Wert von total Fr. 78'818.40. Er tat
dies in der einzigen Absicht, die Gabelstapler zu verkaufen und zu Geld zu
machen. Mit zwei Ausnahmen seien sämtliche Mietzinsen unbezahlt geblieben. In
der Folge übergab A.________ die Fahrzeuge, ohne sie gekauft zu haben, auf
einem Parkplatz in G.________ an Dritte, statt sie nach Ablauf der Mietdauer
der Eigentümerin zurückzugeben.

A.________ kaufte sodann einen Personenwagen mit Kilometerstand 88'500 km für
Fr. 44'000.-- und und verkaufte diesen kurze Zeit später unter Angabe eines
Kilometerstands von 17'550 km, welchen er manipulieren liess, für Fr. 83'000.--
an C.________. Die D.________ AG überwies A.________ Fr. 56'354.30. Ausserdem
erhielt A.________ eine Zahlung von Fr. 16'850.-- von der E.________ AG und ein
Fahrzeug im Wert von Fr. 8'450.--.

B. 

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, das Urteil
des Obergerichts sowie der Beschluss betreffend Anordnung der Untersuchungshaft
vom 4. Juli 2018 seien aufzuheben, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen
Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 5. Februar bis 7. März 2014, sowie des
Betrugs, begangen am 2. April 2013, freizusprechen und die Sache sei zur neuen
Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

Gegenstand dieses Verfahrens ist einzig das Urteil der Vorinstanz vom 4. Juli
2018. Über die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Haftanordnungsbeschluss
desselben Datums entschied das Bundesgericht bereits mit Urteil 1B_170/2019 vom
1. Mai 2019.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 138 Ziff. 1 StGB. Er
selbst sei nicht Vertragspartei gewesen und habe deshalb weder Eigentümer noch
Mieter der drei Gabelstapler werden können. Die Vorinstanz habe den Standpunkt
der B.________ AG nicht einbezogen, obwohl auch deren Willen hätte festgestellt
werden müssen, um den Inhalt des Vertrages zwischen dieser und ihm bestimmen zu
können. Sein eigener Wille reiche dazu nicht aus. Auch habe die Vorinstanz die
Tatbestandselemente des Anvertrautseins und des Schadens nicht geprüft. Sodann
lasse sich die Übergabe einer Sache nicht als Aneignung im Sinne von Art. 138
Ziff. 1 StGB qualifizieren. Die Vorinstanz lasse alsdann offen, an wen und zu
welchen Konditionen er die Gabelstapler übergeben habe und weshalb er nicht
dazu berechtigt gewesen sein soll. Schliesslich fehle es an einer Begründung
der Bereicherungsabsicht.

2.2. Die Vorinstanz erachtet den Vorwurf mehrfacher Veruntreuung gemäss Ziffer
1 der Anklageschrift als erstellt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 1.2.3 S. 9).
Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe die F.________ GmbH alleine übernommen
und in deren Namen drei Gabelstapler von der B.________ AG gemietet
(angefochtenes Urteil, E. 1.2.3 S. 9). Bei der F.________ GmbH handle es sich
um eine Briefkastenfirma, die über keine Geschäftsräumlichkeiten verfügt und
keine Buchhaltung geführt habe (angefochtenes Urteil, E. 1.2.1 S. 7). Der
Beschwerdeführer und die B.________ AG hätten über die Gabelstapler trotz
Verwendung einer Kaufvertragsvorlage jeweils Mietverträge abgeschlossen. Dies
mit der Möglichkeit, die Mietzinsen bei einem allfälligen späteren Kauf in
beschränktem Umfang anrechnen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe zwei
Gabelstapler am 10. Februar 2014 und einen dritten am 7. März 2014 selbst
abgeholt. Er sei sich bei der Weitergabe der drei Gabelstapler völlig im Klaren
darüber gewesen, dass sie der B.________ AG gehörten und er als Mieter keine
Eigentumsrechte daran gehabt habe. Er habe sich diese für ihn fremden Sachen
mit der Übergabe an einen Dritten wissentlich und willentlich angeeignet und
die B.________ AG als Treugeberin geschädigt (vgl. angefochtenes Urteil, E.
1.3.2 S. 11 f.). Der Deliktsbetrag belaufe sich in Bezug auf diese Tat auf
mehrere zehntausend Franken, der Schaden mache über Fr. 60'000.-- aus
(angefochtenes Urteil, E. 2.1 S. 25).

2.3. Nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar,
wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder
einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.

Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in
bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu
verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S.
27 mit Hinweis). Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand
mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder
es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine
Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (Niggli/Riedo, in: Basler
Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 138 StGB).

Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert
wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten
oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern,
beziehungsweise dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese
Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters
auf dauernde Enteignung des Eigentümers voraus und andererseits einen Willen
auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der
Sache zu seinen eigenen Gunsten. Dieser Wille muss sich nach aussen
manifestieren (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1; 118 IV 148 E. 2; Urteil 6B_1035/2016
vom 10. November 2016 E. 1.6).

2.4. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihrer Feststellung des
Inhalts seiner mit der B.________ AG abgeschlossenen Verträge nicht deren,
sondern lediglich seinen Willen zugrunde gelegt, ist unzutreffend. Die
Vorinstanz erwägt ausdrücklich, dass beide juristisch nicht geschulten
Vertragsparteien, darunter die B.________ AG, eine Miete gewollt und vereinbart
hätten (vgl. angefochtenes Urteil, E. 1.3.2 S. 11).

Sodann legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Demnach habe der
Beschwerdeführer mit der B.________ AG die Mietverträge geschlossen. Auf seine
Behauptung, er selber sei nicht Vertragspartei gewesen, ist nicht einzugehen,
da er diesbezüglich keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz darlegt (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Im Ergebnis bleibt
ohnehin unerheblich, ob der Beschwerdeführer oder die F.________ GmbH
Vertragspartei der B.________ AG ist, handelte es sich bei der F.________ GmbH
doch um eine blosse Briefkastenfirma mit dem Beschwerdeführer als einzigen
Geschäftsführer sowie Gesellschafter (vgl. kant. Akten, act. 041) und holte
dieser die Gabelstapler ab und übergab sie später an Dritte. Damit ist die Tat
klarerweise ihm zuzurechnen.

Durch die Übergabe der Gabelstapler verlor die B.________ AG und erhielt der
Beschwerdeführer die Verfügungsmacht darüber. Aufgrund der nicht zu
beanstandenden Qualifikation als Miete war er augenfällig dazu verpflichtet,
die für ihn fremden und nicht erworbenen Gabelstapler nach Ablauf der Mietdauer
ihr als Eigentümerin zurückzugeben (vgl. Art. 267 Abs. 1 OR). Mithin wurden ihm
die drei Gabelstapler im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB anvertraut.
Dass die Vorinstanz das Tatbestandsmerkmal der Anvertrautheit nicht explizit
rechtlich würdigt, sondern bloss implizit als gegeben erachtet, indem sie die
Vereinbarungen mit der B.________ AG als Mietverträge qualifiziert und den
Tatbestand der Veruntreuung objektiv und subjektiv als erfüllt erachtet, ist
vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz weiter zu Recht
an, er habe sich die Gabelstapler im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. StGB
wissentlich und willentlich angeeignet. Der Beschwerdeführer übergab die drei
Gabelstapler laut vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung in der Absicht,
diese zu verkaufen und zu Geld zu machen, an Dritte (angefochtenes Urteil, E.
1.2.3 S. 9). Dass er dadurch die B.________ AG dauernd enteignete, sich die
Gabelstapler zumindest vorübergehend zueignete und damit eine
Quasi-Eigentümer-Position eingenommen hat, ist offensichtlich. Die Tatsache,
dass die Empfänger und die Übergabekonditionen offenbar nicht ermittelt werden
konnten, steht dem Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung nicht entgegen.

Nicht stichhaltig ist weiter der beschwerdeführerische Einwand, die Vorinstanz
habe den Schaden nicht geprüft. Diese verweist mit Bezug auf die Absicht des
Beschwerdeführers, die Gabelstapler zu verkaufen und zu Geld zu machen,
zunächst auf den Vorwurf in Ziff. 1 der Anklageschrift (angefochtenes Urteil,
E. 1.2.3 S. 9). In dieser wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe die
drei Fahrzeuge im Wert von total Fr. 78'818.40 Dritten übergeben. Da einige
Mietzinsen bezahlt worden seien, belaufe sich der Schaden auf Fr. 61'380.--
(vgl. kant. Akten, act. 002). Sodann bestätigt die Vorinstanz anlässlich ihrer
Strafzumessung, der Schaden mache über Fr. 60'000.-- aus. Folglich nahm die
Vorinstanz eine hinreichende Beurteilung des ohnehin augenscheinlichen Schadens
vor.

Nicht gefolgt werden kann im Weiteren dem Einwand des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe die Bereicherungsabsicht nicht begründet. Eine solche ergibt
sich ohne Weiteres aus der bereits genannten vorinstanzlichen Feststellung, der
Beschwerdeführer habe in der einzigen Absicht gehandelt, die Gabelstapler zu
verkaufen und zu Geld zu machen. Ferner weist die Vorinstanz auch im Rahmen der
Strafzumessung bezogen auf die mehrfache Veruntreuung zum Nachteil der
B.________ AG darauf hin, dass er darauf abgezielt habe, möglichst leicht zu
Geld zu kommen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.1 S. 25).

Der Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 5.
Februar bis 7. März 2014, hält mithin vor Bundesrecht stand.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung von Art. 146 StGB
geltend. Die Vorinstanz habe nicht festgestellt, wen er arglistig getäuscht
habe. Eine vertragliche Beziehung zur D.________ AG habe er nicht gehabt. Auch
einen Schaden habe die Vorinstanz nicht festgestellt.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sowohl im Kaufvertrag vom
21. Februar 2013 als auch im Leasingvertrag vom 2. April 2013 den
Kilometerstand des Fahrzeugs mit 17'550 km statt mit über 88'500 km angegeben.
Weiter habe er den Kilometerstand vor Abschluss des Leasingvertrags tatsächlich
am Fahrzeug manipulieren und zurückstellen lassen, um die bei der
Leasinggesellschaft hervorgerufene Täuschung abzusichern (vgl. angefochtenes
Urteil, E. 2.2 S. 15 und E. 2.3.2 S. 20). Es sei die D.________ AG gewesen,
welche als Folge der falschen Angaben und Manipulationen über den Wert des vom
Beschwerdeführer gelieferten Fahrzeugs getäuscht und in einen Irrtum versetzt
worden sei. Nach der bei der D.________ AG hervorgerufenen Fehlvorstellung habe
diese ein Fahrzeug mit einem Anlagewert von Fr. 83'000.-- finanziert. In Tat
und Wahrheit habe das Fahrzeug aber einen um rund Fr. 40'000.-- tieferen Wert
aufgewiesen. Darin liege die relevante Vermögensverminderung, welche die
Leasinggesellschaft erlitten habe. C.________, dessen Rolle nicht restlos
geklärt worden sei, könne demgegenüber nicht als Geschädigter bezeichnet
werden. Nichts zu seinen Gunsten vermöge der Beschwerdeführer aus dem Umstand
ableiten, dass der Schaden durch die vollständige Bezahlung der Leasing-Zinsen
hätte behoben werden können. Für den Betrug genüge eine bloss vorübergehende,
zum massgebenden Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eingetretene Schädigung. Ein
späterer Ersatz schliesse Betrug nicht aus. Dem Schaden sei die Bereicherung
des Beschwerdeführers durch die direkte Zahlung von nicht ganz Fr. 57'000.--
gegenüber gestanden. Zwischen dem Schaden und der Bereicherung des
Beschwerdeführers habe demnach ein direkter innerer Zusammenhang bestanden. Das
Prinzip der Stoffgleichheit sei somit entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers erfüllt. Die Täuschung sei arglistig gewesen, indem der
Beschwerdeführer den Kilometerstand durch Manipulation so zurückstellen lassen
habe, dass er mit seinen schriftlichen Angaben übereinstimmend gewesen sei
(vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.3.2 S. 20).

3.3. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer
in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder
ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

3.4. Die Vorinstanz stellt entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers fest,
er habe die D.________ AG getäuscht. Darüber hinaus wertet sie diese Täuschung
als arglistig. So führt die Vorinstanz gar mehrfach aus, dass er den
Leasingvertrag mit der D.________ AG vom 2. April 2013 mit der falschen
Kilometerangabe ausgefüllt und zusätzlich den Kilometerstand am Fahrzeug
manipulieren lassen habe (vgl. E. 3.2 hiervor sowie angefochtenes Urteil, E.
2.2 S. 15). Inwiefern diese nicht als willkürlich gerügte
Sachverhaltsfeststellung und die darauf gestützte rechtliche Würdigung Recht
verletzen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dies ist auch nicht
ersichtlich. Was die Vermögensverminderung und damit den bei der D.________ AG
eingetretenen Schaden betrifft, sind die überzeugenden vorinstanzlichen
Erwägungen (vgl. E. 3.2 hiervor) ebenso wenig zu beanstanden.

Damit steht auch der Schuldspruch wegen Betrugs, begangen am 2. April 2013, mit
Bundesrecht im Einklang.

4. 

Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber