Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.442/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_442/2019

Urteil vom 26. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch

Rechtsanwalt Matthias Wasem,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

2. SBB AG Schaden- und Strafrechtzentrum,

3. A.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Schwere Körperverletzung, Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das
Waffengesetz etc.;

Willkür etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Strafkammer,

vom 15. November 2018 (SK 18 118).

Sachverhalt:

A. 

Mit Urteil vom 9. März 2017 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland
X.________ schuldig: der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A.________,
der Störung des Eisenbahnverkehrs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte zum Nachteil von B.________, der versuchten Nötigung zum Nachteil von
C.________, der Sachbeschädigung zum Nachteil der SBB AG, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Coop AG, der Hinderung einer Amtshandlung,
der Tätlichkeiten, des mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne
Berechtigung, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und der
mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG). Das
Regionalgericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten,
zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen und zu einer Busse von Fr. 600.--. Es
ordnete eine ambulante therapeutische Behandlung (Art. 63 StGB) an.

X.________ erhob Berufung. Das Obergericht des Kantons Bern stellte das
Verfahren betreffend Störung des Eisenbahnverkehrs ein. Bezüglich der im
Berufungsverfahren noch strittigen Punkte erklärte es X.________ schuldig: der
schweren Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Führens eines
Personenwagens ohne Berechtigung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz.
Dafür sowie für weitere, bereits rechtskräftige Schuldsprüche (mehrfache
Widerhandlungen gegen das BetmG, Tätlichkeiten, mehrfacher Hausfriedensbruch,
Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) belegte es
ihn (zusätzlich zur bereits rechtskräftigen Busse von Fr. 600.--) mit einer
Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen.
Ausserdem erneuerte es die Anordnung einer ambulanten therapeutischen
Behandlung. Weiter befand es über zivilrechtliche Folgen der schweren
Körperverletzung und der Sachbeschädigung (Urteil vom 15. November 2018).

B. 

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt Freisprüche von den
Vorwürfen der schweren Körperverletzung, eventuell versuchten schweren
Körperverletzung, der Sachbeschädigung, der Widerhandlungen gegen das
Waffengesetz, der versuchten Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte sowie des mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung.
Parteikostenersatz- resp. Zivilansprüche seien, wo zugesprochen, aufzuheben.
Für die rechtskräftigen Schuldsprüche sei er zu einer unbedingten Geldstrafe
von 55 Tagessätzen zu verurteilen, unter Anrechnung der eintägigen Polizeihaft.
Eventuell sei die Sache zu neuer Verhandlung und neuem Urteil an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der schweren
Körperverletzung zum Nachteil von A.________.

1.1. Der schweren Körperverletzung macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen
Menschen lebensgefährlich verletzt (Art. 122 Abs. 1 StGB), wer vorsätzlich den
Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein
wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend
arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen
arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder vorsätzlich eine andere schwere
Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines
Menschen verursacht (Abs. 3).

Der Beschwerdeführer macht geltend, keine der in Art. 122 StGB umschriebenen
Tatfolgen sei gegeben. So könne von einer Arbeitsunfähigkeit keine Rede sein;
die Privatklägerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin
selbständigerwerbend tätig. Für die Zeit vom 7. März 2014 bis Ende Juli 2014
sei sie ärztlich arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Eine Arbeitsunfähigkeit
von weniger als fünf Monaten könne nicht als langdauernd gewertet werden. Die
Privatklägerin habe sich überdies keinen intensiven medizinischen Behandlungen
unterziehen müssen, sei wegen des Vorfalls nicht im Spital gewesen und habe
nicht an starken Schmerzen gelitten. Die aktuelle, höchstens geringfügige
Beeinträchtigung der rechten Hand und linken Schulter sei keine schwere
Schädigung im Sinne des betreffenden Tatbestands. Im Kopfbereich, dem Ziel der
Einwirkung, sei keine Beeinträchtigung eingetreten. Die Vorinstanz lasse
überdies ausser Acht, dass Möglichkeiten zur medizinischen Behandlung nicht
ausgeschöpft seien, mit der die angeblichen körperlichen Einschränkungen
behoben werden könnten.

1.2. Die Vorinstanz stellt in sachverhaltlicher Hinsicht fest, dass der
Beschwerdeführer am 7. März 2014 massiv auf den Körper der Privatklägerin
einwirkte. Er habe ihr mindestens zwei bis drei Mal mit der Faust ins Gesicht
oder an den Kopf geschlagen. Mehrmals sei die Privatklägerin zu Boden gegangen
und habe sich wieder erhoben. Die Verletzungen an Hand und Schulter könnten
Abwehrverletzungen oder auch bei einem der wiederholten Stürze entstanden sein.
Zweifellos habe der Beschwerdeführer diese Verletzungen verursacht. Die
Vorinstanz schloss nach einer ausführlichen und sorgfältigen Würdigung aller
Beweise, namentlich auch der Arztzeugnisse, die rechte Hand und linke Schulter
der Privatklägerin seien als Folge des Vorfalls nur noch vermindert belastbar.
Die Beschwerden seien bleibend. Infolge des Schadens an der Hand könne sie ihre
angestammte Tätigkeit (Reinigungs- und Räumungsarbeiten), der sie zuletzt zu 80
% nachgegangen sei, nicht mehr voll ausüben. Zudem sei sie in ihrem Alltag
eingeschränkt.

Zur rechtlichen Subsumtion unter eine der Tatbestandsvarianten von Art. 122
StGB erwägt die Vorinstanz, eine teilweise Arbeitsunfähigkeit sei zwar
erstellt. Bleibende Schäden an der rechten Hand und der linken Schulter
verunmöglichten es der Privatklägerin, ihre angestammte Tätigkeit auszuüben.
Welcher Art und Intensität die Einschränkungen derzeit genau seien, erschliesse
sich aber aus keinem der ärztlichen Zeugnisse restlos. Daher stehe die
Gesamtbeeinträchtigung im Vordergrund. Unter Hinweis auf das bundesgerichtliche
Urteil 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 2.4 hält die Vorinstanz fest, die
Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB könne auch aufgrund der kombinierten
Beeinträchtigung der rechten Hand einerseits und der linken Schulter anderseits
erfüllt sein. Das treffe hier zu. Bereits die bleibende Beeinträchtigung der
rechten Hand behindere die Privatklägerin nicht nur im Beruf, sondern auch im
Alltag. Diese Behinderung wiege mit Blick auf die Verletzung der linken
Schulter umso schwerer, weil diese einer Kompensation jener Beeinträchtigung
entgegenstehe.

1.3.

1.3.1. Bestritten sind die gesundheitlichen Folgen des Angriffs und ob diese
eine bleibende Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB oder eine
andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen Gesundheit im Sinne
von Art. 122 Abs. 3 StGB verursacht haben. Der Begriff der schweren
Körperverletzung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der mit Blick auf den
Einzelfall auszulegen ist. In Grenzfällen weicht das Bundesgericht nur mit
einer gewissen Zurückhaltung von der Beurteilung der Vorinstanz ab (BGE 129 IV
1 E. 3.2 S. 3; Urteile 6B_953/2017 vom 28. März 2018 E. 2.4 und 6B_26/2011 vom
20. Juni 2011 E. 2.4.1).

1.3.2. Im Zusammenhang mit der Frage nach einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit
macht der Beschwerdeführer geltend, die Privatklägerin habe an der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung im November 2018 angegeben, sie arbeite
weiterhin selbständig als Raumpflegerin. Das Protokoll zeigt indes auch, dass
die Privatklägerin ausgeführt hat, diese Tätigkeit wegen der Beeinträchtigung
von Schulter und Hand nur während zweier Tage in der Woche ausführen zu können
(vorinstanzliche Akten pag. 1428). Der Beschwerdeführer führt sodann aus, eine
Arbeitsunfähigkeit von weniger als fünf Monaten könne nicht als (im Sinn von
Art. 122 Abs. 3 StGB; vgl. BGE 124 IV 53 E. 2 S. 57) langdauernd gewertet
werden. Es kann offenbleiben, ob es sich so verhielt, namentlich auch mit Blick
darauf, dass die Betroffene im Alltag ebenfalls eingeschränkt ist (vgl. ROTH/
BERKEMEIER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 22 zu Art. 122
StGB). Denn der Beschwerdeführer übersieht, dass die im Zeugnis des
behandelnden Arztes vom 16. September 2014 attestierte fünfmonatige
Arbeitsunfähigkeit von März bis Juli 2014 (erstinstanzliche Akten pag. 42) nur
eine damalige akute funktionale Beeinträchtigung anzeigt. Darüber hinaus hat
die Vorinstanz wie erwähnt aber noch eine bleibende Einschränkung des
Leistungsvermögens (Art. 122 Abs. 2 StGB; vgl. MARC RÉMY, Commentaire romand,
Code pénal II, 2017, N 7 zu Art. 122 StGB) von nicht unerheblicher Schwere
infolge verminderter Belastbarkeit von rechter Hand und linker Schulter als
medizinisch ausgewiesen festgestellt (angefochtenes Urteil S. 24). Der
vorinstanzliche Schluss ist jedenfalls nicht willkürlich (vgl. Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 140 III 115 E. 2 S. 117).

1.3.3. Die Frage nach einem Wechsel in einen Beruf, der besser auf die
körperliche Beeinträchtigung Rücksicht nimmt und in welchem deswegen die
Leistungsfähigkeit nicht oder weniger stark eingeschränkt ist (vgl. Art. 6 Satz
2 ATSG), stellt sich hier nicht. Zur Annahme einer schweren Körperverletzung
genügt es, wenn die verletzte Person in ihrer angestammten Tätigkeit
arbeitsunfähig ist, zumal die in Art. 122 StGB vorausgesetzte Schwere der
Körperverletzung auch aufgrund des Umstandes gegeben wäre, dass der verletzten
Person dadurch ein Berufswechsel aufgezwungen wird (Urteil 6B_26/2011 vom 20.
Juni 2011 E. 2.4.2; vgl. BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol.
I, 2010, S. 125 Rz. 10, der bei möglicher Umschulung von einer
Arbeitsunfähigkeit ausgeht, wenn der Berufswechsel mit erheblichen Opfern [" 
sacrifices "] verbunden ist). Somit ist unerheblich, ob sich die Einschränkung
auf alle Tätigkeiten erstreckt, die für die betroffene Person infrage kommen,
sie also auch in einer bestmöglich auf die Beeinträchtigung abgestimmten Arbeit
eingeschränkt bleibt. Zudem reicht eine teilweise Arbeitsunfähigkeit (Urteil
6P.54/2002 vom 22. November 2002 E. 2.1.1; vgl. auch Urteil 6S.341/2005 vom 27.
Oktober 2005 E. 1.4 [Erwerbsunfähigkeit von 30 %]).

Als "andere schwere Schädigung des Körpers oder der (...) Gesundheit" im Sinne
von Art. 122 Abs. 3 StGB kommt eine Beeinträchtigung in Frage, die mit den in
Abs. 2 genannten Sachlagen von der Schwere her vergleichbar ist. Dies trifft
u.a. auf eine (nicht bleibende) Arbeitsunfähigkeit zu, wenn sie von langer
Dauer ist (BGE 124 IV 53 E. 2 S. 57; erwähntes Urteil 6B_26/2011 E. 2.4.2).
Steht nach dem Gesagten eine nicht unerhebliche bleibende Verminderung der
Arbeitsfähigkeit im Sinne von Abs. 2 fest, bedarf es keines Rückgriffs auf die
Generalklausel von Abs. 3.

Was den subjektiven Tatbestand angeht, kann der Beschwerdeführer aus dem
Umstand, dass der Angriff in erster Linie auf den Kopf gerichtet war, die
bleibenden Schädigungen aber an Hand und Schulter eintraten, nichts für sich
ableiten. Diese Folgen sind vom Eventualvorsatz gleichermassen erfasst, zumal
es in der Natur der Sache liegt, dass eine Person, welcher mit der Faust ins
Gesicht geschlagen wird, stürzt und sich dabei Folgeverletzungen zuzieht. Im
Übrigen stellt der Beschwerdeführer den subjektiven Tatbestand (angefochtenes
Urteil S. 25) zu Recht nicht infrage.

1.4. Damit bleibt es in diesem Fall auch beim vorinstanzlichen Erkenntnis
betreffend die Zivilansprüche.

2. 

Was die Verurteilung wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von C.________
angeht, rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des
Sachverhalts sowie eine bundesrechtswidrige Anwendung des Nötigungstatbestands
(Art. 181 StGB). Der Nötigung schuldig macht sich, wer jemanden durch Gewalt
oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner
Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe keine Beweise, dass er sich
C.________ mit Absicht in den Weg gestellt habe, um sie am Verlassen des Zuges
zu hindern. Sein Verhalten entspreche auch nicht einer "anderen Beschränkung
der Handlungsfreiheit". Diese Tatbestandsvariante sei ohnehin nur restriktiv
anzuwenden, da das geduldete Mass der Beeinflussung ebenso klar überschritten
werden müsse wie beim Einsatz von Gewalt oder Drohung. Nicht jeder noch so
geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit des andern genüge, um eine
andere Beschränkung der Handlungsfreiheit zu bejahen (vgl. BGE 119 IV 301 E. 2a
S. 305). Es sei nicht ersichtlich, weshalb er derjenige hätte sein sollen, der
von der Stelle weicht. Zudem habe er sich auch nicht gewehrt, als C.________
ihn, wie vorinstanzlich festgestellt, "mit ein wenig Druck beiseiteschob". Auch
sei sie offensichtlich nicht in ihrer Willensfreiheit, den Zug zu verlassen,
beeinträchtigt gewesen. An Ort und Stelle zu verweilen, sei nicht rechtswidrig
und begründe keine versuchte Nötigung.

2.2. Die Vorinstanz schloss, der Beschwerdeführer habe C.________ nach einem
Wortwechsel zunächst daran gehindert, aus dem Zug zu steigen, indem er bei der
Ausgangstür vor sie hinstand. Nach mehreren vergeblichen Aufforderungen, sie
aussteigen zu lassen, habe sie ihn zur Seite geschoben, worauf sie habe
aussteigen können. Das hindernde Verhalten des Beschwerdeführers habe damit
zwar nur kurz gedauert. Wäre es erfolgreich gewesen, so hätte C.________ aber
mindestens bis zur nächsten Station mitfahren, dort aussteigen und mit einem
entgegenkommenden Zug wieder zurückfahren müssen. Weiter habe sich der
Beschwerdeführer in der Weise vor ihr aufgebaut, dass sie nur unter physischer
Einwirkung auf den Täter tatsächlich aussteigen konnte.

2.3. Die Vorinstanz hat nach Würdigung des Handlungsablaufs u.a. festgestellt,
der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, sein Gegenüber daran zu hindern, am
gewählten Ort auszusteigen (angefochtenes Urteil S. 29 E. 16.2). Der
Beschwerdeführer zieht dies in Zweifel, ohne zu begründen, weshalb die
vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig sei (vgl. Art. 105 Abs. 2
BGG). Es wird nicht dargetan, dass die Feststellung dieser sog. inneren
Tatsache willkürbehaftet sei. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 S. 266).

2.4. Art. 181 StGB schützt die Handlungsfreiheit resp. die Freiheit der
Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3 S.
221). Die Vorinstanz hat auf versuchte Nötigung erkannt. Deshalb greift das
Argument des Beschwerdeführers nicht, C.________ sei offensichtlich nicht in
ihrer Willensbetätigung beeinträchtigt gewesen, da sie den Zug ja habe
verlassen können. Der Beschwerdeführer hat sich im Sinne von Art. 22 Abs. 1
StGB, wenngleich letztlich erfolglos, angeschickt, die Entscheidungsfreiheit
von C.________ in einer Weise einzuschränken, die mit Blick auf die
einschlägige Kasuistik nicht mehr als geringfügig - als üblicherweise
geduldetes Mass von Beeinflussung - anzusehen ist. Nötigung wurde
beispielsweise bejaht im Fall der Bildung eines sogenannten "Menschenteppichs"
durch 24 Demonstranten vor dem Zugang zu einer Ausstellung, wodurch während ca.
15 Minuten die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert worden war (BGE 108 IV
165), ebenso bei der Manipulation einer Bahnschranke, wodurch der
Strassenverkehr während zehn Minuten aufgehalten worden war (BGE 119 IV 301;
vgl. die Zusammenfassungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 134 IV
216 E. 4.2 S. 219 und 129 IV 6 E. 2.2 f. S. 9 f.). Diese Konstellationen
unterscheiden sich vom vorliegenden Fall nur hinsichtlich ihrer kollektiven
Auswirkungen. Ob die in der Generalklausel von Art. 181 StGB gesetzte Hürde für
nötigendes Handeln überschritten ist, entscheidet sich nicht erst mit Blick auf
die Breitenwirkung ("Menschenteppich" vor dem Zugang einer
publikumsöffentlichen Ausstellung), sondern schon aufgrund der Folgen für das
betroffene Individuum. Wie die vorinstanzlichen Erwägungen zeigen, wäre die
Behinderung für C.________ bei einem Gelingen des Nötigungsversuchs eher
intensiver gewesen als es im Beispiel der blockierten Bahnschranke für den
einzelnen Autofahrer der Fall gewesen ist. Die Verurteilung wegen verursachter
Nötigung ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsmässigkeit
rechtens.

3. 

Weiter verlangt der Beschwerdeführer, vom Vorwurf der Sachbeschädigung zum
Nachteil der SBB AG sowie der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz
freigesprochen zu werden. Er bestreitet die Täterschaft und rügt Willkür in der
Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10
Abs. 3 StPO).

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, der vorinstanzliche Schluss, er habe am 31. Mai
2014 in Busswil mit einer Gas-Druckluftpistole auf einen vorbeifahrenden
Schnellzug geschossen und dabei an vier Waggons fünf Scheiben beschädigt,
stütze sich nicht auf objektive Beweise wie Film- oder Fotoaufnahmen und/oder
Tonaufnahmen. Es stehe fest, dass die Gas-Druckluftpistole zum Zeitpunkt des
mutmasslichen Vorfalls in der Obhut Dritter gewesen sei. Eine entsprechende
Tatwaffe sei weder am Tatort oder in dessen Umgebung noch bei ihm
sichergestellt worden. Es seien denn auch nur zwei Metallkügelchen gefunden
worden, die von einer solchen Pistole stammen könnten. Der Zeuge D.________
habe keinen Schuss gehört, sondern (als Lokomotivführer eines anderen, zur
fraglichen Zeit im Bahnhof Busswil stehenden Zuges) aus dem Führerstand der
Lokomotive im Rückspiegel eine auf den vorbeifahrenden Regio-Express zielende
Person gesehen. Er habe aber nicht sagen können, ob die angeblich gesehene
Person wirklich geschossen oder nur einen Rückstoss der Waffe simuliert habe.
Weitere Belastungszeugen gebe es nicht.

3.2. Die Vorinstanz führt im Zusammenhang mit den gerügten Punkten aus, es
stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt (unmittelbar nach
der versuchten Nötigung [oben E. 2]) in der Nähe des Bahnhofs Busswil aufhielt.
Sie würdigt die Beweise eingehend (angefochtenes Urteil S. 32 ff.) und geht
insbesondere davon aus, dass Signalement und Kleidung des Beschwerdeführers
signifikant mit den Beobachtungen des Zeugen übereinstimmten. Der Zeuge hat die
Tathandlung unmittelbar wahrgenommen. Seine Schilderungen (die beschriebene
Person habe mit einer Pistole auf den vorbeifahrenden Zug gezielt) sind
spezifisch; dass der Zeuge keinen Schuss gehört hat, erweckt keine Zweifel am
vorinstanzlichen Schluss, die These einer Dritttäterschaft sei rein
hypothetisch und zu vernachlässigen. Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer
seine CO2-Pistole nach Angaben eines Waffenhändlers vor dem Tattag zur
Reparatur abgegeben und sie erst weit später wieder abgeholt hat, erwägt die
Vorinstanz, vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage erscheine die
Angabe des Beschwerdeführers, er verfüge über keine andere Waffe, als reine
Schutzbehauptung (angefochtenes Urteil S. 35). Dieser Schluss ist genausowenig
unhaltbar wie die vorinstanzliche Erwägung, der Beschwerdeführer habe zwischen
der Schussabgabe und dem Eintreffen der Polizei genügend Zeit gehabt, sich der
Tatwaffe zu entledigen.

3.3. Damit bleibt es in diesem Fall auch beim vorinstanzlich zugesprochenen
Schadenersatz.

4.

4.1. Ebenfalls willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der
Unschuldsvermutung rügt der Beschwerdeführer bezüglich der Verurteilung wegen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) zum Nachteil von
B.________. Objektive Beweise für die ihm zur Last gelegte aggressive
Kraftentfaltung und für Drohungen gebe es nicht. Die schriftlichen Berichte von
weiteren anwesenden Polizisten seien nicht verwertbar, da die betreffenden
Beamten nie als Zeugen und damit nicht unter Wahrheitspflicht sowie
parteiöffentlich zur Sache befragt worden seien. Zum Vorfall sei es gekommen,
weil ihm kurz zuvor ein Beruhigungsmittel (Haldol) in den linken Oberschenkel
injiziert worden sei, worauf unwillkürliche Muskelkontraktionen zu einer
entsprechend unbeabsichtigten Streckbewegung des Beins geführt hätten. 

4.2. Der vorinstanzlichen Verurteilung liegt der Tatvorwurf zugrunde, der
Beschwerdeführer habe, nachdem er im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung im
Spital Aarberg eine Spritze erhalten hatte, am Boden liegend mit seinem linken
Fuss eine Kickbewegung gegen den linken Oberschenkel des Kantonspolizisten
B.________ geführt, als dieser ihm die Gründe der soeben angeordneten
fürsorgerischen Unterbringung und der bevorstehenden Verbringung in ein
Psychiatriezentrum erklären wollte.

Der äussere Tatablauf ist im Wesentlichen unbestritten, was den Fusstritt
betrifft. Bestritten sind die Absichtlichkeit des Tritts sowie eine
Aussprechung von Drohungen (angefochtenes Urteil S. 41). Die Vorinstanz
erläutert anhand der Vorgeschichte der angeklagten Handlung und ihres konkreten
Ablaufs eingehend, weshalb sie eine unbeabsichtigte Streckbewegung des Beins
infolge medikamenteninduzierter Muskelkontraktion für äusserst unwahrscheinlich
hält, dies auch unter Berücksichtigung der eingereichten medizinischen
Unterlagen zum betreffenden Medikament und dessen Nebenwirkungen. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers lassen diese Feststellungen nicht als
willkürlich erscheinen. Die angefochtene Verurteilung beruht auf dem Schluss,
dass die Hypothese einer nicht steuerbaren, auf medikamenteninduzierter
Muskelkontraktion beruhenden Streckbewegung die angeklagte willentliche
Kickbewegung per se nicht massgeblich in Zweifel zu ziehen vermag. Die vom
Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen der Verwertbarkeit von Zeugenaussagen
sind daher nicht zu erörtern. Nicht einzugehen ist auch auf die in der
Beschwerde angesprochene Frage, ob verbale Drohungen ausgesprochen worden sind.
Eine solche Handlung war nicht angeklagt; es erfolgte denn auch keine
entsprechende Verurteilung.

5.

5.1. Wiederum willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der
Unschuldsvermutung rügt der Beschwerdeführer, was den Schuldspruch wegen
mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung (entzogener
Führerausweis) angeht (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Auf die Aussagen der
Belastungszeugin könne nicht abgestellt werden, zumal diese - als selbst nicht
Fahrberechtigte - einerseits offenkundig daran interessiert sei, sich vom
Verdacht zu entlasten, ihrerseits ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Anderseits
habe diese Person den Beschwerdeführer im zeitlichen Umfeld der vorgeworfenen
SVG-Delikte zu Unrecht eines anderen Delikts belastet. Die SMS-Nachrichten, auf
die die Vorinstanz abgestellt habe, seien hinsichtlich der vorgeworfenen
Fahrten nicht beweisend.

5.2. Die Vorinstanz erwägt, unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer im
massgebenden Zeitraum nicht über einen Führerschein verfügte und dass das
fragliche Fahrzeug längere Zeit vor seinem Domizil stand. Bestritten sei, dass
der Beschwerdeführer es gelenkt habe. In der Beweiswürdigung schliesst sich die
Vorinstanz zunächst den erstinstanzlichen Ausführungen an und stellt auf die
Aussagen der Zeugin ab. Danach könne diese nicht Auto fahren; es sei stets der
Beschwerdeführer gewesen, der das Fahrzeug gelenkt habe, wenn sie zusammen
unterwegs gewesen seien. In der Folge befasst sich die Vorinstanz mit den
zwischen Beschwerdeführer und Zeugin ausgetauschten SMS. Die Zeugin habe ihn
aufgefordert, das Auto zurückzubringen, ansonsten sie es als gestohlen melden
müsse. Der Beschwerdeführer habe sie daraufhin angewiesen, ihm den Schlüssel
per Post zukommen zu lassen. Die nachgeschobene Erklärung, er habe für die
Überführung des Fahrzeugs einen Kollegen aufbieten wollen, erscheine vor diesem
Hintergrund als reine Schutzbehauptung.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen diese Erwägungen gehen nicht über
eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung hinaus. Darauf kann nicht eingetreten werden.

6.

6.1. Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer, das vorinstanzliche
Urteil sei in den angefochtenen Punkten (vgl. oben E. 1-5) und bezüglich der
entsprechenden Sanktionen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.
Die Sache sei jeweils für die gebotenen weiteren Beweiserhebungen und zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründet die
Eventualbegehren mit Verletzungen der richterlichen Fragepflicht und des
Unmittelbarkeitsprinzips. In allen Punkten habe eine eindeutige "Aussage gegen
Aussage"-Situation vorgelegen. Dennoch habe es die Vorinstanz jeweils
unterlassen, die entsprechenden Zeugen unmittelbar anzuhören. Dies verletze
Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 StPO.

6.2. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und
im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO).
Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden indes wiederholt, wenn
Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig
waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Abs. 2
lit. a-c). Nach der im Berufungsverfahren anwendbaren (Art. 405 Abs. 1 StPO)
Bestimmung von Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt das Gericht auch im Vorverfahren
(resp. im erstinstanzlichen Verfahren) ordnungsgemässerhobene Beweise nochmals,
sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung
notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO statuiert ein beschränktes
Unmittelbarkeitsprinzip. Eine unmittelbare Abnahme des Beweismittels ist
namentlich notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann,
insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels entscheidend vom unmittelbaren
Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, so bei Augenscheinen
oder bei Zeugenaussagen aufgrund der Mimik und nonverbalen Kommunikation. Die
Wiederholung einer Zeugenaussage drängt sich insbesondere auf, wenn die Aussage
das einzige direkte Beweismittel darstellt (Aussage gegen Aussage). Alleine der
Inhalt der Aussage ( was gesagt wird), lässt eine erneute Beweisabnahme indes
nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender
Weise vom Aussageverhalten ( wieetwas gesagt wird) abhängt. Das Gericht verfügt
bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen
Ermessensspielraum (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290; 140 IV 196 E. 4.4.1 f. S.
199 f.; Urteil 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1).

6.3.

6.3.1. Was die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung angeht (oben E. 1),
macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei davon ausgegangen,
umstritten seien u.a. der Tatablauf, die Intensität der Verletzungen der
Privatklägerin sowie die Frage, ob die Verletzungen dem Handeln des
Beschwerdeführers zuzurechnen seien. Objektive Beweismittel hierzu lägen aber
keine vor. Die Verletzungen könnten auch anderweitig entstanden sein, zumal
zwischen dem angeblichen Vorfall und ihrer ärztlichen Dokumentation Zeit
vergangen sei. Ein Zeuge habe keine Angaben zum Sachverhalt machen wollen, eine
Zeugin habe widersprüchlich ausgesagt. In einer "Aussage gegen
Aussage"-Konstellation müssten Zeugen im Berufungsverfahren zwingend angehört
werden. Dies sei nicht geschehen, was Bundesrecht verletze.

Eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation im Sinne der dargelegten
Rechtsprechung liegt vor, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel
darstellt. Das ist hier nicht der Fall; die Vorinstanz würdigt die Aussagen vor
allem einer weiteren Zeugin durchaus (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Ob die
Beweissituation, wie der Beschwerdeführer meint, im Ergebnis dennoch auf eine
"Aussage gegen Aussage"-Konstellation hinausläuft, kann offenbleiben. Ohnehin
verlangt der Beschwerdeführer eine neue Befragung der beiden Drittzeugen und
nicht des Opfers. Zudem müsste selbst bei Bejahung einer "Aussage gegen
Aussage"-Situation die Beweisabnahme im Berufungsverfahren nur wiederholt
werden, sofern es auf den persönlichen Eindruck ankommt, d.h. unmittelbare
Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig ist (dazu auch Urteil 6B_145/2018 vom
21. März 2019 E. 2.3). Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass das
Aussageverhalten etwa im Hinblick auf eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit von
aussagenden Personen eine massgebliche Rolle spielen könnte. Soweit sich die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auf Aussagen von Dritten und des
Opfers stützt, bezieht sie sich nicht auf beobachtbare Merkmale des
Aussageverhaltens (vgl. angefochtenes Urteil S. 18 f. und S. 22). Vielmehr
beruht sie auf einer inhaltlichen Würdigung. Dies allein aber lässt eine
erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Jedenfalls hat die Vorinstanz
das ihr diesbezüglich zustehende Ermessen (oben E. 6.2) nicht
bundesrechtswidrig gehandhabt.

6.3.2. Hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Nötigung (oben E. 2)
moniert der Beschwerdeführer, zur strittigen Frage, ob er versucht habe,
C.________ am Verlassen des Zuges zu hindern, lägen nur Aussagen der
Betroffenen aus dem Vorverfahren und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
vor. Darauf habe die Vorinstanz abgestellt. Weitere Beweise seien nicht
vorhanden. Es liege eine reine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor. Daher
hätte C.________ vor Vorinstanz direkt zur Sache befragt werden müssen. Es
komme darauf an, dass das Gericht die Aussagen und ihre Urheberin unmittelbar
erlebe und wahrnehme. Mangels anderer Beweise genüge es nicht, lediglich auf
protokollierte Aussagen abzustellen.

Auch hier ist die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Betroffenen eine
inhaltliche (vgl. angefochtenes Urteil S. 27 f.) : Ihre Schilderungen seien "im
Kern konstant, widerspruchsfrei und nachvollziehbar". Inhaltlicher Natur sind
auch die "Realitätskennzeichen", auf die die Vorinstanz zur Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Aussagen zurückgegriffen hat (Detailreichtum, Wiedergabe
von Gedankengängen etc.). Wiederum kommt es daher nicht entscheidend auf den
persönlichen Eindruck an. Eine erneute Befragung im Berufungsverfahren war
entbehrlich.

6.3.3. Entsprechendes bringt der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung
wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (E. 3) vor. Zur
Beurteilung der strittigen Tatfrage, ob die festgestellten Schäden an den
Bahnwaggons durch ihn verursacht worden seien, lägen keine objektiven
Beweismittel vor, auch keine anderen Zeugenaussagen als diejenigen des
Lokomotivführers eines anderen Zuges. Weder dieser noch die Zeugin des
vorangehenden Vorfalls (Nötigungsversuch; oben E. 2 und 6.3.2) seien im
Berufungsverfahren unmittelbar zur Sache befragt worden. Es genüge nicht, bloss
auf Protokolliertes abzustellen. 

Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine erneute Befragung des Lokomotivführers
vor Berufungsgericht erforderlich sein sollte. Der Beweiswert der Aussage
ergibt sich wiederum ausschliesslich aus ihrem Inhalt und nicht aus der Art
ihrer Darstellung. Im Gegensatz zur Zeugin im Fall der versuchten Nötigung
wurde der Lokomotivführer im Fall der Sachbeschädigung zwar nur im Vorverfahren
und nicht auch im erstinstanzlichen Verfahren einvernommen. Dies schadet aber
nicht, weil die Beweisaufnahme im Vorverfahren weder unvollständig noch
ordnungswidrig war (Art. 343 Abs. 1 und 2 StPO). Zur Aussage der Zeugin, sie
habe den Beschwerdeführer im Blickfeld gehabt, als der Schnellzug durchgefahren
sei, und er habe da gar nichts gemacht, hat die Vorinstanz ausgeführt, dies
entlaste den Beschwerdeführer nicht, weil der Vorfall einen anderen, in
Gegenrichtung fahrenden Zug betroffen habe (angefochtenes Urteil S. 36 E. 20.4
a.E.). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insofern kann
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

6.3.4. Mit entsprechender Begründung macht der Beschwerdeführer sodann eine
Bundesrechtswidrigkeit der Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte (vgl. oben E. 4) geltend. Sachverhaltsmässig sei umstritten, ob der
Beschwerdeführer absichtlich gegen das Bein des Kantonspolizisten getreten
habe. In Ermangelung anderer belastender Momente (Unverwertbarkeit der
schriftlichen Berichte der anderen anwesenden Polizisten) laufe die Beweislage
letztlich auch hier wieder auf eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation
hinaus. Dieses Vorbringen ist gegenstandslos, weil sich der vorinstanzliche
Schuldspruch nicht massgeblich auf die Aussage des betroffenen Polizeibeamten
stützt, zumal der äussere Tathergang ja nicht umstritten war. Vielmehr hat die
Vorinstanz aufgrund der Gesamtsituation ausgeschlossen, dass die gezielte
Kickbewegung auf eine medikamenteninduzierte Muskelkontraktion zurückzuführen
sein könnte (vgl. oben E. 4.2; angefochtenes Urteil S. 42).

6.3.5. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer mit Ausführungen, die den
vorherigen sinngemäss entsprechen, die Rechtmässigkeit der Verurteilung wegen
Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung (vgl. oben E. 5). Auch hier
verlangt er eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Zeugenbefragung und neuen
Entscheidung. Strittig sei, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt habe.
Mangels anderer Beweismittel sei eine reine "Aussage gegen Aussage"-Situation
gegeben. Er bestreite die belastenden Aussagen der Zeugin. Diese verfolge im
Übrigen ein Eigeninteresse, weil sie sich selbst entlaste, indem sie ihn
belaste (vgl. E. 5.1).

Dem ist entgegenzuhalten, dass die kombinierte Betrachtung verschiedener
Indizien (SMS-Verlauf, Verhalten des Beschwerdeführers, Standort des Fahrzeugs)
mit ausschlaggebend für die vorinstanzlichen Feststellungen gewesen sind
(angefochtenes Urteil S. 44 f. E. 34). Eine reine "Aussage gegen
Aussage"-Situation ist nicht gegeben.

7. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang werden die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Traub