Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.441/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://12-09-2019-6B_441-2019&lang=de&zoom
=&type=show_document:1843 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_441/2019

Urteil vom 12. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit, Anklageprinzip, Beschleunigungsgebot, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 1. März 2019 (STBER.2018.33).

Sachverhalt:

A. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wirft X.________ vor, am 21. Mai
2015 beim Parkieren eine Streifkollision mit dem nebenstehenden Fahrzeug
verursacht zu haben. Anschliessend habe er die Unfallstelle verlassen, ohne die
Geschädigte oder die Polizei zu informieren. Schliesslich habe er gegen den
polizeilich angeordneten Atemalkoholtest Widerstand geleistet, sodass zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Blutentnahme habe erfolgen müssen.

Mit Strafbefehl vom 21. Januar 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft
X.________ wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit zu 10 Tagessätzen à Fr. 60.-- Geldstrafe bedingt sowie zu Fr.
600.-- Busse. Auf seine Einsprache hin sprach ihn das Amtsgericht
Bucheggberg-Wasseramt am 10. Januar 2018 vom Vorwurf der Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit frei. Es verurteilte ihn wegen
Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall
zu Fr. 800.-- Busse.

Das von der Staatsanwaltschaft angerufene Obergericht des Kantons Solothurn
stellte am 1. März 2019 den Eintritt der Rechtskraft der erstinstanzlichen
Schuldsprüche fest und sprach X.________ ausserdem der Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig. Es verurteilte ihn zu
25 Tagessätzen à Fr. 50.-- Geldstrafe bedingt sowie Fr. 550.-- Busse. Ferner
auferlegte es ihm sämtliche Verfahrenskosten.

B. 

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei vom Vorwurf der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen.
Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Dieses beantragt
die Abweisung der Beschwerde, während die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Die
Vorinstanz bejahe eine eventualvorsätzliche Tatbegehung; angeklagt sei aber nur
direktvorsätzliches Handeln.

1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.
2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das
Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und
garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion).
Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter
Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird,
damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar
ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch
eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem
Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an
Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich
festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt,
nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350
Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E.
1.1; je mit Hinweisen).

1.2. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Wenn, was unbestritten
ist, bezüglich des Vorwurfs der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit direkt vorsätzliches Handeln angeklagt war, so muss dies in
maiore minus auch für Eventualvorsatz gelten. Der entsprechende Vorwurf geht
mithin nicht über die Anklage hinaus. Hingegen ist es eine Rechtsfrage, ob die
Anklageschrift in tatsächlicher Hinsicht genügend Anhaltspunkte enthält, um
einen Schluss auf Eventualvorsatz zu erlauben. Diese Frage obliegt allein dem
urteilenden Sachgericht (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz ist davon
nicht berührt. Die vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt angeführten
Urteile 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.5 und 6B_1323/2016 vom 5. April 2017
E. 1.2 stützen diesen nicht und führen zu keinem anderen Ergebnis. Im
erstgenannten Urteil führte das Bundesgericht im Gegenteil aus, dass dem
Anklagegrundsatz in Bezug auf den subjektiven Tatbestand grundsätzlich
ausreichend Rechnung getragen wird, wenn die Anklageschrift erwähnt, der Täter
habe die Tat vorsätzlich oder mit Wissen und Willen bzw. eventualvorsätzlich
begangen. Dies ist hier unbestrittenermassen der Fall. Das letztgenannte Urteil
enthält ferner keine Äusserungen zum Anklagegrundsatz. Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers musste ihm zudem ohne Weiteres klar sein, dass eine
vorsätzliche Tatbegehung im Raum stand. Er konnte sich daher gegen die
erhobenen Vorwürfe gebührend verteidigen. Die Vorinstanz verletzt den Anspruch
auf rechtliches Gehör nicht, wenn sie den Beschwerdeführer wegen
eventualvorsätzlicher Tatbegehung schuldig spricht.

2. 

Der Beschwerdeführer rügt, der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit sei weder objektiv noch subjektiv erfüllt.

2.1.

2.1.1. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als
Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder
einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde
oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen
ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser
Massnahmen vereitelt hat.

Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt
den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn (1) der
Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2)
die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der
Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die
Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn (4) bei objektiver
Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1;
126 IV 53 E. 2a; 125 IV 283 E. 3). Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung
einer Blutprobe nach der bisherigen Rechtsprechung von den konkreten Umständen
des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des
Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (BGE 131 IV 36
E. 2.2.1; 126 IV 53 E. 2a), muss nach der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle
gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE
142 IV 324 E. 1.1.2 f.). Ob eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
sehr wahrscheinlich ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei
überprüft (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1).

Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 131 IV 36
E. 2.2.1 mit Hinweisen). Dieser ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die
Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe
begründenden Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG
vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet
werden kann (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; 131 IV 36 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere
Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter
dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 144 IV 345 E.
2.2.3; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).

2.1.2. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad
beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1
erster Satz SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort
den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies
nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51
Abs. 3 SVG). Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer
können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1 SVG). Eine
Blutprobe muss namentlich angeordnet werden, wenn die betroffene Person sich
der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck
dieser Massnahme vereitelt (Art. 55 Abs. 3 lit. b SVG).

2.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie den Tatbestand der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als erfüllt
erachtet.

2.2.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen
vorbringt, belegt weder Willkür noch eine Verletzung von Bundesrecht. Er
bestreitet nicht, die ihm zur Last gelegte Kollision beim Rückwärtsparken
verursacht und weder die Geschädigte noch die Polizei hierüber informiert zu
haben, obwohl dies seine gesetzliche Pflicht gewesen wäre (oben E. 2.1.2). Der
Schuldspruch wegen Verstosses gegen Art. 51 Abs. 3 SVG erwuchs denn auch in
Rechtskraft. Der Beschwerdeführer bringt zudem nichts vor, was die Unterlassung
der Meldung plausibel erklären würde. Namentlich behauptet er nicht, er habe
die Kollision nicht mitbekommen oder eine Meldung sei nicht möglich gewesen.
Ersteres verwirft die Vorinstanz zudem nachvollziehbar, zumal bei der Kollision
der hintere rechte Kotflügel des nebenstehenden Fahrzeugs aus der Halterung
gedrückt wurde, was immerhin auf eine gewisse Heftigkeit schliessen lässt. Wie
die Vorinstanz sodann zutreffend erwägt, musste der Beschwerdeführer unter
diesen Umständen mit dem Erscheinen der Polizei und der Durchführung einer
Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit rechnen, da dies, wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, grundsätzlich bei jeder Verwicklung eines
Fahrzeugführers in einen Unfall gilt (oben E. 2.1.1). Auf die Schwere des
Vorfalls und das Fehlen einschlägiger Vorstrafen des Beschwerdeführers kommt es
nicht an. Entgegen seiner Auffassung ist auch nicht entscheidend, ob er zu
jenem Zeitpunkt nüchtern war oder bereits Alkohol konsumiert hatte. Eine
Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann vielmehr auch gegenüber
einem nüchternen Fahrzeugführer angeordnet werden. Im Übrigen hegt die
Vorinstanz an der Darstellung des Beschwerdeführers nachvollziehbare Zweifel,
wenn sie ausführt, es sei unwahrscheinlich, dass sich die Kollision, wie von
ihm behauptet, um 19:45 Uhr ereignet habe, und die Motorhaube seines Fahrzeugs
um 22:50 Uhr noch warm gewesen sei. Indem der Beschwerdeführer die ohne
Weiteres mögliche und zumutbare Avisierung der Geschädigten oder Meldung an die
Polizei unterliess, hat er sich der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung
seiner Fahrunfähigkeit, mit welcher zu rechnen war, entzogen. Dies gilt
unbesehen der Tatsache, dass er in der Nähe des Unfallorts, dem zugehörigen
Restaurant, verblieb, sein Fahrzeug nicht umparkierte und sich nicht gegen den
Beizug der Polizei durch die Geschädigte wehrte. Wie dargestellt, behauptet er
nicht, die Geschädigte oder die Polizei von sich aus über den Zwischenfall
informiert zu haben. Dies genügt zur Erfüllung des objektiven Tatbestands von
Art. 91a Abs. 1 SVG.

Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, wenn sie erwägt, unter den
gegebenen Umständen - Parkunfall, Tatzeit nach Feierabend - müsse dem
Beschwerdeführer die hohe Wahrscheinlichkeit einer Atemalkoholkontrolle durch
die Polizei bewusst gewesen sein, sodass das Unterlassen der Meldung an die
Geschädigte oder die Polizei nur als Inkaufnahme der Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit interpretiert werden könne. Der Vorinstanz
ist zuzustimmen, dass gerade die Verursachung eines relativ geringen
Parkschadens bzw. ein Zwischenfall im Rahmen eines einfachen Manövers, auf eine
Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit hinweisen kann und dass die Polizei
bekanntermassen auch in derartigen Fällen standardmässig Atemalkoholkontrollen
vornimmt. Ebenso kannte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen die die
Meldepflicht begründende Tatsache (den Parkschaden) und damit, zumal als
Fahrzeugführer - jedenfalls im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre -
auch die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Atemalkoholprobe. Dass
bzw. ob sich der Beschwerdeführer mit dem Gesetz genauer auskennt, entlastet
ihn nicht. Schon gar nicht erscheint die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung deshalb willkürlich.

2.2.2. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer
durch seinen nachträglichen Alkoholkonsum die Feststellung seiner
Fahrunfähigkeit auch vereitelt hat. Soweit er rügt, es sei nicht erstellt, dass
sein Zustand zum Tatzeitpunkt nicht mehr hätte ermittelt werden können, zeigt
er nicht auf und es ist nicht ersichtlich, mit welchen objektiven Mitteln dies
angesichts seiner Behauptung, vor dem Vorfall keinen Alkohol konsumiert zu
haben, hätte geschehen sollen. Auch spielt keine Rolle, ob der Alkoholkonsum
einem allabendlichen Ritual entsprach. Auf den Grund des Konsums kommt es nicht
an. Abgesehen davon ist dieser unter der Prämisse, der Beschwerdeführer sei zur
Tatzeit nüchtern gewesen, wie er behauptet, kaum nachvollziehbar, hätte er doch
dadurch den Nachweis der Nüchternheit zur Tatzeit unnötig erschwert. Es ist
daher naheliegend und jedenfalls nicht willkürlich, anzunehmen, der
Beschwerdeführer habe mit dem Alkoholkonsum nach dem Vorfall einen
Alkoholeinfluss zur Tatzeit vertuschen wollen. Im Übrigen verlangt Art. 91a SVG
eine Absicht ohnehin nicht; es genügt, dass die beschuldigte Person die
Möglichkeit einer Vereitelung in Kauf nimmt. Dies ist angesichts des
nachfolgenden Alkoholkonsums klarerweise der Fall.

3. 

Der Beschwerdeführer rügt, bei der Strafzumessung sei die Verletzung des
Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen.

3.1. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff.
1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die
beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im
Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer
angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit
zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die
Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die
Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und
dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Es ist im
Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren
innert angemessener Frist geführt haben. Als krasse Zeitlücke, welche eine
Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im
Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über
eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder
elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz
(vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV 158 E. 8; 130 I 269
E. 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteil 6B_175/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2;
je mit Hinweisen).

Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand
angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die
Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die
Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen -
als ultima ratio - die Einstellung des Verfahrens. Nach ständiger
Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des
Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten
und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand
berücksichtigt hat (Urteile 6B_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1; 6B_176/
2017 vom 24. April 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in
die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur
ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht
und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 373). Dies gilt
ebenso für die Strafzumessung, hinsichtlich welcher dem Sachgericht ein
erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Es hat aber die für die Strafzumessung
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen
in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist
(Urteil 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2. Vorliegend geht auch die Vorinstanz von einer unverhältnismässig langen
Verfahrensdauer aus, wobei sie ausführt, das Verfahren habe zwischen dem 1.
März 2016 und dem 18. Juli 2016 sowie vom 17. August 2016 bis zum 20. September
2017, also während rund eineinhalb Jahren, ohne nachvollziehbaren Grund geruht.
Indes unterlässt es die Vorinstanz, sowohl eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes festzustellen, als auch, aufzuzeigen, wie und in welchem
Ausmass sie diesem Umstand Rechnung trägt. Entgegen ihrer Auffassung erscheint
zudem nicht nur die hievor dargestellte Zeitlücke im Rahmen des
Einspracheverfahrens als zu lang. Dies gilt ebenso für das gesamte, auf
Widerhandlungen gegen das SVG vom 21. März 2015 basierende Verfahren. Das
angefochtene Urteil datiert vom 1. März 2019, erging mithin knapp vier Jahre
später. Eine derart lange Verfahrensdauer bis zum Abschluss des kantonalen
Verfahrens ist angesichts der Vorwürfe, der gänzlich fehlenden Komplexität der
Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie der Geständigkeit des
Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und diesem schlechterdings unzumutbar.
Dies nicht zuletzt deshalb, weil offenbar ein administrativer
Führerausweisentzug im Raum steht, und die Vorinstanz annimmt, der
Beschwerdeführer sei auf sein Fahrzeug angewiesen. Indem sie der
Verfahrensdauer mit einer Strafreduktion von weniger als einem Viertel (von 40
auf 30 Tagessätze) Rechnung trägt, wobei sie auch die zu gewärtigende
Administrativmassnahme berücksichtigt, verletzt sie das ihr zustehende
Ermessen.

Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Strafzumessung zu
Recht, dass das Verhalten der Anklagebehörde widersprüchlich und - jedenfalls
aufgrund der Erwägungen des angefochtenen Urteils - nicht nachvollziehbar ist.
Wie daraus erhellt, stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer im
Rahmen des Einspracheverfahrens hinsichtlich des strittig gebliebenen Vorwurfs
der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit die
Verfahrenseinstellung in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dieser
zugestimmt hatte, erhob die Staatsanwaltschaft dennoch Anklage, wobei sie
hierfür über ein Jahr benötigte. Abgesehen davon, dass die Ankündigung des
beabsichtigten Verfahrensabschlusses im Sinne von Art. 318 StPO im
Strafbefehlsverfahren, noch dazu nach einer Einsprache, nicht vorgesehen und
deren Rechtsnatur im vorliegenden Verfahren daher unklar ist, verletzt die
Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, wenn sie ihn
über ein Jahr nach der in Aussicht genommenen Verfahrenseinstellung zur
Anklageerhebung nicht anhört (vgl. SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 318 StPO).
Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Zustimmung zur Verfahrenseinstellung nicht mehr mit einer Anklage rechnen
musste. Ferner bleibt unerfindlich, aufgrund welcher Umstände die
Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangte, entgegen dem ursprünglichen
Strafbefehl nicht 10, sondern 40 Tagessätze Geldstrafe als angemessene Sanktion
zu betrachten. Diesen Widersprüchen bzw. der daraus resultierenden Belastung
für den Beschwerdeführer ist bei der Strafzumessung angemessen Rechnung zu
tragen.

4. 

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist
aufzuheben und die Sache ist zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an
das Obergericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat im Ausmass seines Unterliegens die Gerichtskosten zu
tragen, während dem Kanton Solothurn keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 66
Abs. 1 und 4 BGG). Dieser hat aber dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das angefochtene Urteil wird
aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1500.--.

3. 

Der Kanton Solothurn bezahlt dem Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen
Verfahren Fr. 1'500.-- Parteientschädigung.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt