Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.439/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_439/2019

Urteil vom 12. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X.Y.________,

vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beschlagnahme, Einziehung und Ersatzforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht,

vom 22. Oktober 2018 (460 17 133).

Sachverhalt:

A. 

Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft erklärte X.________ am 29. März
2017 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen falschen Anschuldigung und der
Urkundenfälschung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und erkannte
auf eine Ersatzforderung gegenüber X.________ von Fr. 306'908.95. Das
Strafgericht ordnete an, dass das aus dem Verkauf einer Liegenschaft
beschlagnahmte Geld von Fr. 149'396.88 zwischen X.________ und dessen Ehefrau
X.Y.________ hälftig aufgeteilt wird. Die eine Hälfte wurde an X.Y.________
überwiesen und die andere Hälfte "an die Ersatzforderung des Staates
angerechnet".

Die dagegen von X.________ und X.Y.________ erhobenen Berufungen wies das
Kantonsgericht Basel-Landschaft am 22. Oktober 2018 ab.

B. 

X.Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt im Wesentlichen,
das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
den gesamten Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft unter Aufhebung der
Beschlagnahme an sie zu überweisen.

C. 

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft und die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde und verzichten im
Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).

Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor Vorinstanz teilgenommen. Sie
verlangte die Aufhebung der Beschlagnahme sowie die Rückgabe des aus dem
Verkauf der Liegenschaft stammenden Geldes und unterlag mit ihren Anträgen. Sie
fällt nicht unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG beispielhaft genannten
beschwerdeberechtigten Personen. Der Reinerlös aus dem Verkauf ihrer
Liegenschaft wurde am 7. Dezember 2007 beschlagnahmt. Durch den angefochtenen
Entscheid, der die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Hälfte an die
Ersatzforderung des Staates gegenüber X.________ anrechnet, ist sie betroffen.
Sie ist deshalb zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen legitimiert.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 70 und Art. 71 StGB,
Art. 9 und Art. 26 BV sowie Art. 6 StPO. Der Nachweis des Zuflusses deliktisch
erlangter Vermögenswerte oder derer Surrogate sei nicht erbracht. Die
Liegenschaft sei weder ein deliktisch erlangter Vermögenswert noch Surrogat und
solches sei auch nie behauptet worden. Sie habe die Liegenschaft lange vor den
etwaigen Delikten ihres Ehemannes gekauft respektive später ohne illegalen
Mittelzufluss zu Alleineigentum übernommen. Deshalb könne der Erlös nicht als
durch eine Straftat erlangt bezeichnet werden. Ein eventueller Ersparnisvorteil
sei von den Strafverfolgungsbehörden nie konkret berechnet geschweige denn
bewiesen worden. Eine direkte Einziehung eines Vermögenswertes bei einer
Drittperson zur Deckung einer Ersatzforderung des Beschuldigten (ihres
Ehemannes) verletze Bundesrecht. Indem die Vorinstanz einen Vermögenswert
hälftig zwischen ihr (der Beschwerdeführerin) und ihrem Ehemann aufteile und
die Hälfte des Erlöses an die vom Beschuldigten zu bezahlende Ersatzforderung
anrechne, verletze sie die Eigentumsgarantie. Rechtswidrig sei auch, wenn der
beschlagnahmte Vermögenswert bereits im Strafendentscheid direkt zur Tilgung
einer Ersatzforderung verwendet werde (Beschwerde S. 7 ff.).

2.2. Die Vorinstanz erwägt, X.________ und die Beschwerdeführerin hätten am 26.
Juni 2000 die Liegenschaft am V.________weg in U.________ je zur Hälfte
erworben. Am 25. Oktober 2006 habe X.________ seinen Anteil an die
Beschwerdeführerin übertragen, um ihn respektive einen entsprechenden Erlös dem
Staat sowie den Gläubigern zu entziehen. Mit Beschlagnahmebefehl vom 7.
Dezember 2007 sei der von der Beschwerdeführerin aus dem Verkauf erzielte Erlös
von Fr. 146'809.95 sichergestellt worden. Der beschlagnahmte Verkaufserlös
betrage inklusive Zinsen Fr. 149'396.88.

Im Zeitraum von Oktober 2004 bis Juli 2006 habe X.________ eine Deliktssumme
von Fr. 306'908.95 erzielt. Spätestens ab 2005 hätten er und die
Beschwerdeführerin einzig von den ertrogenen Versicherungsleistungen gelebt.
Diese Vermögenswerte seien nicht mehr vorhanden. X.________ und die
Beschwerdeführerin hätten ihr Vermögen nicht antasten müssen. Der
Mehrerlösanteil aus dem Grundstückverkauf müsse deshalb als "Gewinn aus der
deliktischen Handlung, mithin als deliktisch begründeter Vermögensvorteil im
Sinne von Art. 70 ff. StGB, gelten." Im Zeitpunkt der Übertragung des hälftigen
Miteigentumsanteils an die Beschwerdeführerin habe diese die finanziellen
Verhältnisse ihres Ehegatten gekannt. Den Anteil an der Liegenschaft habe sie
in Kenntnis der Einziehungsgründe erhalten und dafür keine relevante
finanzielle Gegenleistung erbracht (Entscheid S. 38 ff.).

2.3.

2.3.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine
Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu
veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs.
1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte
in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine
gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber
sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). E
contrario folgt aus dieser Bestimmung, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte
grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis
der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (FLORIAN
BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 56 zu Art.
70/71 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr
vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in
gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art.
70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB).

Die sogenannte Ausgleichseinziehung gemäss Art. 70 ff. StGB beruht vor allem
auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten
nicht lohnen darf (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 S. 7 mit Hinweisen). Die gleichen
Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Durch die Festlegung
einer Ersatzforderung soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die
Vermögenswerte bereits verbraucht oder sich ihrer entledigt hat, besser
gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt. Die Ersatzforderung gemäss
Art. 71 StGB ist subsidiär zur Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB (BGE
140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass zwischen der
Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein Zusammenhang besteht. Das
Bundesgericht verlangte in seiner amtlich publizierten Rechtsprechung
verschiedentlich, es müsse ein Kausalzusammenhang in dem Sinne bestehen, dass
die Erlangung des Vermögenswerts als direkte und unmittelbare Folge der
Straftat erscheint (BGE 144 IV 285 E. 2.2 S. 287 mit Hinweisen).

2.3.2. Der Sicherung der Einziehung und Ersatzforderung dienen strafprozessuale
Massnahmen mit vorläufigem und nicht präjudizierendem Charakter. Die
Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263 ff. StPO geregelt. Gemäss
Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer
beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die
Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (sogenannte
Einziehungsbeschlagnahme).

Neben den weiteren Beschlagnahmearten in der Strafprozessordnung (vgl. Art. 263
Abs. 1 lit. a-c und Art. 268 StPO) regelt das Strafgesetzbuch in Art. 71 Abs. 3
StGB eine Beschlagnahme im Zusammenhang mit der Ersatzforderung (sogenannte
Ersatzforderungsbeschlagnahme). Danach kann die Untersuchungsbehörde im
Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des
Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der
Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des
Staates (Art. 71 Abs. 3 StGB).

Die Untersuchungsbehörde kann mithin gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB zur
Durchsetzung einer Ersatzforderung des Staates Vermögenswerte des Betroffenen
mit Beschlag belegen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen
Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S.
63 mit Hinweisen). Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest von
der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, bei welcher ein
Konnex zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen
muss. Anders als eine Einziehungsbeschlagnahme stellt eine
Ersatzforderungsbeschlagnahme auch nicht die Vorstufe zu einer Einziehung dar.
Vielmehr hat der Gesetzgeber für staatliche Ersatzforderungen den Weg der
ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben und darüber hinaus deutlich
gemacht, dass dabei kein Vorzugsrecht des Staates begründet wird (Art. 71 Abs.
3 Satz 2 StGB), es sich mithin um Forderungen dritter Klasse nach Art. 219 Abs.
4 SchKG handelt (Urteil 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Als "Betroffener" im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB gilt nicht nur der Täter.
Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB ist unter gewissen
Voraussetzungen auch gegenüber einem durch die Straftat begünstigten Dritten
möglich (Art. 71 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 StGB). Sie ist zudem
zulässig, wenn es sich beim Dritten um wirtschaftlich dieselbe Person handelt
und demgemäss die Voraussetzungen für einen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt
hinsichtlich der Vermögenswerte, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der
beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an
einen "Strohmann" übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 64 mit
Hinwei sen). Der Ersatzforderungsbeschlagnahme unterliegt mithin in erster
Linie das Vermögen des Ersatzforderungsschuldners (MARCEL SCHOLL, in: Kommentar
Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminelle
Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, 2018, N. 143
zu Art. 71 SchKG; BAUMANN, a.a.O., N. 69 zu Art. 70/71 StGB).

2.3.3. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswertes nicht
vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person,
seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid
zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2.4.

2.4.1. Der mit dem Verkauf der fraglichen Liegenschaft erzielte Erlös von Fr.
146'809.95 wurde am 7. Dezember 2007 gestützt auf früheres kantonales
Prozessrecht beschlagnahmt. § 100 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons
Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 betreffend die Strafprozessordnung (StPO/BL;
GS 33.0825; aufgehoben per 1. Januar 2011) sah die Möglichkeit der
strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahme ausdrücklich vor ("Vermögenswerte,
die direkt oder indirekt das Ergebnis der Straftat darstellen, können im
Hinblick auf ihre Einziehung beschlagnahmt oder durch Verfügungsbeschränkungen
sichergestellt werden. [...]"). Diese Einziehungsbeschlagnahme diente mithin
der Sicherung der Ausgleichseinziehung (Urteil 1B_166/2008 vom 17. Dezember
2008 E. 4.1 mit Hinweis).

2.4.2. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lebten beide
Ehegatten spätestens ab 2005 einzig von den Vermögenswerten, die X.________
deliktisch erlangt hatte. Diese Vermögenswerte sind nicht mehr vorhanden.
Wenngleich die Vorinstanz erwägt, die Ehegatten hätten ihr übriges Vermögen
nicht antasten müssen, kann dieses so gesparte Vermögen nicht als Gewinn aus
der deliktischen Handlung bezeichnet werden. Es wurde nicht durch die Straftat
erlangt, ist nicht Tatgewinn, Tatlohn oder dessen Surrogat und es besteht kein
Konnex im oben beschriebenen Sinne zwischen der Tat und den mit Beschlag
belegten Vermögenswerten. Damit fällt es nicht unter den Anwendungsbereich von
Art. 70 Abs. 1 StGB (und auch nicht unter Art. 305bis StGB). Die Vorinstanz
erkennt denn auch nicht auf eine Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB.
Sie setzt eine Ersatzforderung fest, welche nicht angefochten wurde. Nicht
weiter einzugehen ist deshalb, inwiefern abstrakte Vermögensvorteile
Vermögenswerte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB darstellen können und deshalb
in natura einziehbar und nicht bloss über die Ersatzforderung abschöpfbar sind
(vgl. dazu BGE 125 IV 4 E. 2a/bb S. 7 mit Hinweisen; 120 IV 365 E. 1d S. 367;
119 IV 10 E. 4c/bb S. 16; Urteile 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 8.1; 1S.5
/2005 vom 26. September 2005 E. 7.3 ff.; 1B_252/2008 vom 16. April 2009 E. 4.2,
nicht publiziert in BGE 135 I 257; je mit Hinweisen; BAUMANN, a.a.O., N. 15 zu
Art. 70/71 StGB; eingehend SCHOLL, a.a.O., N. 196 ff. zu Art. 70 StGB).

2.4.3. Der Ersatzforderungsbeschlagnahme unterliegt in erster Linie das
Vermögen des Ersatzforderungsschuldners (E. 2.3.2 vorstehend). Im Fall einer
tatunbeteiligten Drittperson, welche Deliktsgut erworben hat respektive davon
begünstigt wurde, ist eine Ersatzforderungsbeschlagnahme unter den
Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 70
Abs. 2 StGB möglich (Urteil 1B_463/2016 vom 10. April 2017 E. 4.6 mit
Hinweisen). Eine solche Zwangsmassnahme ist mithin (wie die Einziehung nach
Art. 70 Abs. 2 StGB) möglich, wenn die Drittperson die Vermögenswerte in
Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erworben
hat.

Die Vorinstanz erkennt auf eine Ersatzforderung gegenüber X.________. Eine
Ersatzforderung gegenüber der Beschwerdeführerin setzt sie nicht fest. Damit
liegt eine tatunbeteiligte aber durch die Tat begünstigte Drittperson, welche
Schuldnerin der Ersatzforderung ist, nicht vor. Irrelevant bleibt deshalb, dass
die Beschwerdeführerin nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
über die finanzielle Lage ihres Ehemannes und die Einziehungsgründe Kenntnisse
hatte und dessen Miteigentumsanteil ohne eine relevante finanzielle
Gegenleistung erworben hat. Auf diese Sachverhaltsfeststellungen wie auch auf
die Finanzierung des Lebensunterhalts ab 2005 und die gegen sie gerichteten
Rügen der Willkür braucht nicht eingegangen zu werden.

Zu prüfen bleibt, ob die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin unter einem
anderen Titel der Ersatzforderungsbeschlagnahme unterliegen und diese deshalb
aufrecht zu erhalten ist. Die Frage ist zu verneinen. Nach den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen übertrug X.________ seiner Ehefrau seinen
Miteigentumsanteil an der Liegenschaft aufgrund einer Schenkung. Die
Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff liegen nicht vor. Ebenso
wenig stellt die Vorinstanz fest, dass ein simulierter Vertrag abgeschlossen
wurde und die Schenkung von den Vertragsparteien nicht gewollt war. Werden aber
zur Vermeidung der Ersatzforderung legal erworbene Vermögenswerte auf einen
Dritten übertragen, ist grundsätzlich kein einziehungsrechtlicher Durchgriff
auf diesen möglich. Es bleiben lediglich die betreibungsrechtlichen
Anfechtungsmöglichkeiten (BAUMANN, a.a.O., N. 69 zu Art. 70/71 StGB). Indem die
Vorinstanz zur Durchsetzung einer Ersatzforderung gegen X.________
beschlagnahmte Vermögenswerte der Beschwerdeführerin heranzieht, verletzt sie
Art. 71 Abs. 3 StGB.

2.4.4. Die direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Tilgung
einer Ersatzforderung ist zudem nach der zutreffenden Rüge der
Beschwerdeführerin bundesrechtswidrig. Bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme
ist im Endentscheid lediglich über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu
entscheiden. Nach Inkrafttreten des Urteils bleibt die Beschlagnahme bis zu
ihrem Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts bestehen (BGE 141
IV 360 E. 3.2 S. 365 mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz definitiv über die
beschlagnahmten Vermögenswerte entscheidet, widerspricht ihr Vorgehen auch
insoweit der Bestimmung von Art. 71 Abs. 3 StGB, die keine Privilegierung des
Staates in der Durchsetzung seiner Ersatzforderung vorsieht. Damit erübrigt es
sich, die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin näher zu prüfen.

3. 

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Vorinstanz wird den beschlagnahmten
Vermögenswert (Fr. 146'809.95 zuzüglich Zins) vollständig an die
Beschwerdeführerin zurückzugeben haben. Damit wird die gegen X.________
erkannte Ersatzforderung gegebenenfalls nach den Bestimmungen des SchKG
einzutreiben sein (Art. 442 Abs. 1 StPO). Das angefochtene Urteil ist
aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Der Kanton Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Faga