Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.436/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_436/2019

Urteil vom 12. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern, Straf- und
Massnahmenvollzug, Murmattweg 8, 6000 Luzern 30 AAL,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafvollzug; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 8.
März 2019 (4H 19 5).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Staatsanwaltschaft, Abteilung zentrale Dienste, büsste die
Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 28. Juni 2018 wegen Überschreitens der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (nach Abzug der
Sicherheitsmarge) mit Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Am 1. Oktober
2018 wies die Staatsanwaltschaft den Vollzugs- und Bewährungsdienst an, die
Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzugsbefehl vom 5. November 2018
wurde der Beschwerdeführerin am 6. November 2018 zugestellt. Auf eine dagegen
erhobene Verwaltungsbeschwerde vom 27. Dezember 2018 trat das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern wegen Verspätung nicht ein. Am 8.
März 2019 wies das Kantonsgericht Luzern eine dagegen gerichtete
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Das Kantonsgericht erwägt, das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons
Luzern sei auf das Rechtsmittel wegen Verspätung zu Recht nicht eingetreten.
Gründe für eine fehlerhafte Postzustellung seien nicht ersichtlich und würden
nicht geltend gemacht. Die rechtswirksame Zustellung des Vollzugsbefehls sei am
6. November 2018 erfolgt. Damit habe die Rechtsmittelfrist von 20 Tagen am 2.
November 2018 begonnen und am 26. November 2018 geendet. Die am 27. Dezember
2018 überbrachte Beschwerde sei damit zu spät erfolgt. Würde man die Hinweise
der Beschwerdeführerin auf ihre gesundheitliche Verfassung sinngemäss als
Gesuch um Wiederherstellung der Frist verstehen wollen, so das Kantonsgericht
weiter, wäre auch dieses nicht rechtzeitig. Die Beschwerdeführerin habe am 27.
Dezember 2018 Verwaltungsbeschwerde erhoben, womit ein allfälliger
Hinderungsgrund spätestens ab diesem Zeitpunkt als weggefallen zu gelten hätte.
Sie habe indes weder in der Beschwerde noch im Rahmen des anschliessend
gewährten rechtlichen Gehörs betreffend Rechtzeitigkeit ausdrücklich oder auch
bloss implizit geltend gemacht, dass sie unverschuldet einen Monat nach
Fristablauf gehandelt habe.

Was an diesen Erwägungen willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein
könnte, sagt die Beschwerdeführerin nicht. Sie setzt sich damit nicht im Ansatz
auseinander. Stattdessen beklagt sie sich darüber, dass ihre geringfügigen
Bussen immer wieder (in sehr hohe Beträge) umgewandelt würden. Mit diesen
unverhältnismässigen Bussen werde sie weiter ins Unglück gedrängt, weshalb sie
eine Bestrafung nach dem Ordnungsbussentarif verlange. Die materielle Seite der
Angelegenheit bildet jedoch nicht Verfahrensgegenstand, weshalb sich das
Bundesgericht damit nicht befassen kann. Die Beschwerde genügt den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Daraus ergibt sich
nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das geltende Recht verstossen
könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. 

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill