Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.432/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_432/2019

Urteil vom 10. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Erlass von Verfahrenskosten; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, vom 25. Februar 2019 (SK 19 25).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Januar 2019 um Erlass, Stundung oder
Ratenzahlung der ihm mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 26.
November 2015 auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'600.--. Das
Obergericht wies das Gesuch mit Beschluss vom 25. Februar 2019 ab, soweit es
darauf eintrat.

2. 

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.

3. 

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei im
Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
Anfechtung kantonalen Rechts und des Sachverhalts wegen Willkür) qualifizierte
Rügeanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4. 

Die vorliegende Beschwerdeeingabe genügt den gesetzlichen
Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
nicht auseinander. Seine Ausführungen in der Beschwerde sind vielmehr samt und
sonders nicht sachbezogen und damit unzulässig. Inwiefern der vorinstanzliche
Entscheid willkürlich sein oder sonst wie gegen schweizerisches Recht im Sinne
von Art. 95 BGG verstossen könnte, lässt sich der Beschwerde mithin nicht
ansatzweise entnehmen. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern,
1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill