Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.429/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_429/2019

Urteil vom 9. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

vom 29. März 2019 (BKBES.2019.44).

Erwägungen:

1. 

Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 29. Oktober 2018 die Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen W.________,
X.________ und Y.________ wegen Geldwäscherei, Betrugs etc. gut, soweit es
darauf eintrat. Es hob den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
25. September 2017 auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung der
internationalen Zuständigkeit an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_1158/
2017). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einstellung des
Strafverfahrens gegen Z.________ wegen Betrugs etc. wies das Bundesgericht ab,
soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_1157/2017).

Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess am 21. November 2018 die Beschwerde
der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen
W.________, X.________ und Y.________ gut und wies die Sache an die
Staatsanwaltschaft zurück (Entscheid BKBES.2018.162).

Die Beschwerdeführerin reichte am 23. Januar 2019 beim Obergericht des Kantons
Solothurn u.a. eine gegen die Staatsanwaltschaft gerichtete
Rechtsverzögerungsbeschwerde ein.

Das Obergericht wies die Beschwerde am 4. Februar 2019 ab (Entscheid
BKBES.2019.10). Es entschied, die Staatsanwaltschaft sei mit der Angelegenheit
erst seit November 2018 erneut betraut. Eine Rechtsverzögerung liege daher
nicht vor. Auf die von der Beschwerdeführerin dagegen gerichtete Beschwerde
trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. April 2019 (Verfahren 6B_318/2019 und
weitere) nicht ein.

2. 

Bereits am 26. März 2019 erhob die Beschwerdeführerin in der gleichen Sache
eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche das Obergericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 29. März 2019 erneut abwies.

Die Beschwerdeführerin gelangt auch gegen den Entscheid vom 29. März 2019 mit
Beschwerde an das Bundesgericht.

3. 

Das nachträgliche Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Oberholzer ist
gegenstandslos. Er wirkt am vorliegenden Verfahren nicht mit. Auf das
Ausstandsgesuch gegen die Richter der Strafrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts ist im Übrigen nicht einzutreten. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin mit früheren Beschwerden erfolglos blieb, stellt keinen
Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG dar. Bei unzulässigen
Ausstandsgesuchen ist kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen.

4. 

Die Vorinstanz trat auf das gegen die Richter der Beschwerdekammer, namentlich
gegen Oberrichter Frey, gerichtete Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin
nicht ein. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die abgelehnten Richter seien
kraft Gesetz vom Richteramt ausgeschlossen. Darauf ist nicht einzutreten, da
die Beschwerdeführerin weder in ihrer kantonalen Beschwerde noch in ihrer
Beschwerde an das Bundesgericht aufzeigt, inwiefern ein Ausstandsgrund im Sinne
von Art. 56 StPO vorliegen könnte. Ein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der
Spruchkörperzusammensetzung sieht die StPO für das Beschwerdeverfahren entgegen
der Kritik der Beschwerdeführerin nicht vor.

5. 

In der Sache verneint die Vorinstanz eine unzulässige Rechtsverzögerung. Sie
erwägt dazu, seit dem Entscheid vom 4. Februar 2019 seien noch nicht einmal
zwei Monate vergangen, weshalb auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon
auszugehen sei, dass die Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung begangen
habe. Es gehe um eine Abklärung der örtlichen Zuständigkeit, was eine gewisse
Zeit in Anspruch nehmen könne.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die
Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143
IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 I 377 E. 1.2 S. 380).

Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht
aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid
rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Nicht zu hören ist die
Beschwerdeführerin insbesondere, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, sie hätte
über die Frage der Zuständigkeit selber entscheiden müssen und die
Angelegenheit nicht bzw. nur unter Fristansetzung zur Neubeurteilung an die
Staatsanwaltschaft zurückweisen dürfen. Art. 397 Abs. 2 StPO sieht ausdrücklich
vor, dass die Beschwerdeinstanz die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweisen kann, ohne dass im Rückweisungsentscheid zwingend
festzulegen ist, innert welcher Frist die Neubeurteilung zu ergehen hat. Im
Übrigen bildet die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Vorinstanz
die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen
durfte, nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsverzögerungsverfahrens, das
sich gegen die angebliche Untätigkeit der Staatsanwaltschaft richtet.

Dass die Frage der internationalen Zuständigkeit - wie von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht - von Amtes wegen zu prüfen ist, trifft zwar
zu. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Klärung dieser Frage ein gewisse
Zeit in Anspruch nehmen kann. Insgesamt fehlt es in der Beschwerde an einer
rechtsgenügenden Begründung, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht eine
Rechtsverzögerung verneint haben soll.

6. 

Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör, da sich die Vorinstanz mit ihren Vorbringen nicht befasst
und ihre Anträge unzulässigerweise umgedeutet habe (Beschwerde S. 2 und 3).
Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin nicht
darlegt, welche Vorbringen die Vorinstanz inwiefern nicht behandelt bzw. falsch
verstanden haben soll.

7. 

Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde an die
Vorinstanz ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Stüdi. Die Vorinstanz trat
darauf mangels Begründung und weil es sich ihrer Kenntnis entziehe, ob dieser
Staatsanwalt mit dem Verfahren überhaupt noch befasst sei, nicht ein. Parteien
müssen Ausstandsgesuche gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO bei der Verfahrensleitung
einreichen. Die Beschwerdeführerin ging zu Unrecht nicht im Sinne dieser
Bestimmungen vor, weshalb unklar ist, ob Staatsanwalt Stüdi das Verfahren noch
weiterführt. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft begründen für sich allein zudem keinen Anschein der
Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder
wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten
darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; Urteil 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019
E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass und
inwiefern dies vorliegend der Fall sein könnte. Die Beschwerde vermag auch
insofern den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen.

8. 

Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde mangels Begründung schliesslich,
soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die verweigerte Verfahrensvereinigung
(Verfahren BKBES.2019.10 und BKBES.2019.11) sowie gegen die vorinstanzliche
Kostenauflage wendet.

9. 

Die Vorinstanz entschied im angefochtenen Entscheid nicht materiell über Straf-
und Zivilfragen. Sie bezeichnete ihren Entscheid daher unzutreffend als Urteil
(Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. Beschwerde S. 2 und 4). Es handelt sich dabei
vielmehr um einen Beschluss im Sinne Art. 80 Abs. 1 Satz 2 StPO, da der
Entscheid von einer Kollektivbehörde gefällt wurde. Aus der falschen
Bezeichnung sind der Beschwerdeführerin jedoch keine Nachteile erwachsen.

10. 

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und damit aussichtslos. Darauf ist
im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der
Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf das Ausstandsbegehren gegen die Richter der Strafrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts wird nicht eingetreten.

2. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld