Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.428/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_428/2019

Urteil vom 4. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beschimpfung; Grundsatz "in dubio pro reo"; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,

vom 19. Februar 2019 (SST.2018.282).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Obergericht sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. Februar 2019 vom
Vorwurf der Tätlichkeiten frei. Es verurteilte ihn wegen Beschimpfung zu einer
bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à je Fr. 80.--. Die Gebühr und die
Kosten für das erstinstanzliche Verfahren wurden dem Beschwerdeführer zur
Hälfte auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden ihm gesamthaft
auferlegt.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er sei von Schuld und
Strafe freizusprechen und die Kosten und Entschädigungen seien infolge
Freispruchs auf die Staatskasse zu nehmen.

2. 

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei in Verletzung des
Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" und offensichtlich unrichtig im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt worden.

Ob der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" in dessen Funktion als
Beweiswürdigungsregel verletzt wurde, prüft das Bundesgericht nur unter dem
beschränkten Gesichtswinkel der Willkür. Willkür und ebenso ein Anwendungsfall
von Art. 97 Abs. 1 BGG liegen vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass
eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 138 III
378 E. 6.1). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und
die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer
Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.

Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung und ihre tatsächlichen
Feststellungen ausführlich dargelegt und begründet (vgl. Urteil, S. 5 ff.). Der
Beschwerdeführer äussert sich zu diesen Erwägungen nicht konkret. Er macht nur
ganz allgemein geltend, dass die Vorinstanz einer These folge, die nicht in
ausreichendem Masse habe begründet werden können. Die vorinstanzliche
Begründung liesse einfach zu viele Fragen offen, die nicht berücksichtigt
worden seien und zu seinen Gunsten hätten gewertet werden müssen.

Diese Vorbringen beschränken sich auf rein appellatorische Kritik, aus welcher
sich nicht ansatzweise ergibt, dass und inwiefern die Beweiswürdigung und
Feststellungen der Vorinstanz willkürlich im oben umschriebenen Sinn sein
sollen, und sind deshalb unzulässig. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill