Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.425/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_425/2019

Urteil vom 16. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung
etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 5. März 2019 (BK 18 533 + 536).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, stellte das von
den Beschwerdeführern angestrebte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung,
Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung, Anstiftung zur Abgabe eines
falschen Zeugnisses, Bestechung Privater, übler Nachrede, Verleumdung, Nötigung
und weiteren Delikten gegen zwei Angestellte einer Krankenkasse am 17. Dezember
2018 ein. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Obergericht des Kantons
Bern mit Beschluss vom 5. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht.

2. 

Der Beschluss des Obergerichts vom 5. März 2019 wurde den Beschwerdeführern am
7. März 2019 zugestellt. Die gesetzliche Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG
i.V.m. Art. 44 Abs. 1 BGG und Art. 45 Abs. 1 BGG) endete am 8. April 2019. Die
nach diesem Zeitpunkt eingereichten Nachträge zur Beschwerde inklusive
Beweismittelergänzungen sind verspätet und damit unbeachtlich.

3. 

Anfechtungsobjekt bildet alleine der obergerichtliche Beschluss vom 5. März
2019. Soweit sich die Beschwerdeführer nicht damit befassen, sondern andere
Verfahren und Urteile kommentieren und als rechtsverletzend kritisieren (so
z.B. das rechtskräftige Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen
vom 8. Dezember 2012), kann auf ihre Ausführungen von vornherein nicht
eingetreten werden.

4. 

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde nur legitimiert, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche
auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor
den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde
gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die
Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden
eine Zivilforderung geltend gemacht. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor
Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt
an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde
diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um
welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer machen geltend, das gegen sie geführte Strafverfahren,
initiiert durch die Krankenkasse, habe zu grossen wirtschaftlichen Einbussen
und immensem immateriellen Schaden geführt (Beschwerde S. 19). Dieses
Strafverfahren wurde am 9. Oktober 2018 eingestellt; eine allfällige
Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen und eine Genugtuung für Verletzung
ihrer persönlichen Verhältnisse (Art. 429 ff. StPO) wären in diesem Verfahren
zu erheben (gewesen). Die Beschwerdeführer benennen indessen keinerlei konkrete
Forderung, die ihnen unmittelbar aus den behaupteten strafbaren Handlungen der
angeblich fehlbaren Angestellten der Krankenkasse zustehen könnten. Auf welche
Zivilforderung sich der angefochtene Beschluss inwiefern auswirken könnte,
sagen sie ebenfalls nicht. Um welche konkrete Zivilforderung es vorliegend
klarerweise gehen könnte, ergibt sich auch nicht aus den Akten und dem
Deliktssachverhalt. Die Beschwerdeführer sind mangels (Begründung der)
Legitimation in der Sache folglich nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

5. 

Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache könnten die Beschwerdeführer
vor Bundesgericht rügen, im kantonalen Verfahren in ihren Parteirechten
verletzt worden zu sein (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit
Hinweisen). Allerdings kann auf diesem Weg keine indirekte Überprüfung des
Entscheids in der Sache erlangt werden. Die Beschwerdeführer rügen, das
Obergericht habe den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt und sei
auf ihre Argumente und Vorbringen nicht eingegangen. Bezüglich ihrer
Sachverhaltsrügen belassen es die Beschwerdeführer indessen dabei, die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als falsch oder unvollständig zu
bezeichnen, ohne dabei in rechtsgenüglicher Weise darzulegen, inwiefern diese
offensichtlich unrichtig sein sollen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Abgesehen davon
richtet sich das Vorbringen ohnehin gegen die Rechtmässigkeit der Einstellung
und zielt auf eine indirekte Überprüfung in der Sache, was nach dem Gesagten
unzulässig ist. Dass und inwiefern das Obergericht seiner Begründungspflicht
nicht nachgekommen ist und ihnen dadurch eine sachgerechte Anfechtung
verunmöglicht worden sein soll, legen die Beschwerdeführer im Übrigen auch
nicht bzw. nicht rechtsgenüglich dar. Die Beschwerde genügt den
Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

6. 

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die
Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill