Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.421/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_421/2019

Urteil vom 11. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch

Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Massnahmenvollzug; Sicherungsmassnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
28. Februar 2019 (VWBES.2018.484).

Sachverhalt:

A. 

X.________ (Jahrgang 1989) wurde am 7. Dezember 2012 vom Richteramt
Solothurn-Lebern wegen vorsätzlicher Tötung und zahlreicher weiterer Straftaten
zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten verurteilt und verwahrt.
Auf seine Berufung hin hob das Obergericht des Kantons Solothurn die Verwahrung
am 8. Mai 2014 auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme in
einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB an.

X.________ befand sich seit dem Tötungsdelikt vom 3. April 2011 zunächst in
Untersuchungshaft und seit dem 25. Juni 2011 im vorzeitigen Strafvollzug in
verschiedenen Anstalten. Er befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der
Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA/SO; ausführlicher Sachverhalt im Urteil
6B_976/2018 vom 18. Oktober 2018).

B. 

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 ordnete das Amt für Justizvollzug (AJUV) des
Kantons Solothurn an, X.________ werde vorerst für die Dauer von maximal 10
Tagen, vom 17. bis 27. Oktober 2018, in eine Sicherheitszelle mit
Kameraaufschaltung versetzt. Das AJUV begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

X.________ habe am Abend des 16. Oktober 2018 über den Zellenruf gemeldet, er
habe ein T-Shirt angezündet. Nach Löschung durch den Sicherheitsdienst sei
festgestellt worden, dass der Boden im Eingangsbereich der Zelle nass gewesen
sei. Er habe daraufhin erklärt, dass dies erst der Anfang sei, falls er nicht
unverzüglich versetzt werde. Er habe in diesem Zusammenhang gedroht, er werde
einen Mitarbeiter der JVA/SO töten, wenn es jetzt nicht "endlich vorwärtsgehe",
und angekündigt, er werde am folgenden Tag mit Feuerlegen und Fluten der Zelle
weiterfahren und zudem die WG-Küche zerstören. Aufgrund des akut selbst- und
fremdgefährdenden Verhaltens, zur Verhinderung weiteren Schadens sowie damit
das Sicherheitspersonal ihn rund um die Uhr beobachten könne, werde er im
Rahmen einer besonderen Sicherheitsmassnahme in eine Sicherheitszelle mit
Kameraaufschaltung versetzt. Die Situation werde am Freitag, 19. Oktober 2018,
neu beurteilt.

C. 

Das Departement des Innern wies seine gegen diese Verfügung gerichtete
Beschwerde vom 1. November 2018 (sowie wegen Aussichtslosigkeit auch das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege) am 5. Dezember 2018 ab, ohne Kosten zu erheben.

X.________ führte Beschwerde vom 17. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und nahm in der Folge zu Vernehmlassungen der Behörden am 8.
Februar 2019 Stellung.

Das Verwaltungsgericht wies am 28. Februar 2019 die Beschwerde (soweit es
darauf eintrat) sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und
auferlegte Fr. 300.-- Verfahrenskosten.

D. 

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen:

1. ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch den
Schreibenden (nachfolgend: unentgeltliche Rechtspflege) zu gewähren;

2. in Gutheissung der Beschwerde das vorinstanzliche Urteil neu zu fassen:

2.1 festzustellen, dass die Arreststrafe vom 17. Oktober 2018 unter
Kameraaufschaltung rechtswidrig sei und die Sanktion Art. 3, Art. 5 Ziff. 1
lit. a und lit. e EMRK verletze;

2.2 ihn für das Verfahren vor dem Departement und der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'628.25 und Fr. 2'863.20 durch die Staatskasse
auszurichten oder eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen
und dem Vertreter ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.-- für die
Verfahren vor dem Departement und der Vorinstanz auszurichten;

2.3 die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- auf die Staatskasse oder
eventualiter zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf
die Staatskasse zu nehmen;

3. eventualiter das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer
Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.

Erwägungen:

1. 

Der Beschwerdeführer ist ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (Art. 78 Abs.
2 lit. b i.V.m. Art. 81 BGG). Auf seine üblichen Darlegungen zu
Beschwerdevoraussetzungen und die aufdatierte Darstellung des "Sachverhalts"
(beginnend mit 1989 Geburt in Kosovo, 1992 Einreise in die Schweiz, 2001
leichte Körperverletzung bis "17.10.2018 P16) Arrest wird verfügt für 10 Tage
unter ständiger Videoüberwachung" und weiteren Auflistungen bis "07.05.2019
Ende der Massnahme") ist nicht einzutreten (Beschwerde S. 2-15).

Der Beschwerdeführer trägt unbekümmert um die bisher ergangenen Entscheide
aller Hierarchiestufen anlässlich des heute zu beurteilenden Vorfalls die in 10
Beschwerdeverfahren (Urteil 6B_214/2019 vom 15. Mai 2019 E. 7) thematisierte
Grundstruktur eines unrechtmässigen Freiheitsentzugs (Art. 5 EMRK) in
Verbindung mit Vorwürfen im Sinne des Art. 3 EMRK vor ("Niemand darf der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden").

Prozessgegenstand und damit Beschwerdegegenstand bildet einzig der unter
Sachverhalt B dargelegte Vorfall, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist
(Urteil S. 4, E. 2, S. 5 ff.). Das ist auch der willkürfrei festgestellte,
massgebende Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des ständigen
Themas der Aktenführung und -einsicht ist in casu nicht ersichtlich, inwiefern
seine Rechte in relevanter Weise verletzt sein sollten oder er nicht in der
Lage gewesen wäre, die Entscheidungen anzufechten; bei gleichzeitig bei
verschiedenen Behörden laufenden Beschwerdeverfahren ist das Aktenmanagement
kein einfaches Unterfangen (Urteil 6B_214/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.7). Wie
die Vorinstanz feststellt, hätte der Rechtsvertreter ein Gesuch um
Akteneinsicht stellen können, was er weder tat noch ihn hindert, Verletzungen
des rechtlichen Gehörs zu behaupten (Urteil S. 8, E. 3.4; vgl. Urteil 6B_15/
2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.5 und 3).

2.

2.1. Wie die Vorinstanz feststellt, wurde der gerügte Aufenthalt in einer
Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung zeitlich befristet. Es handle sich
dabei um eine notwendige Sicherungsmassnahme, nachdem der Beschwerdeführer in
der Zelle einen Brand gelegt und sich damit selber gefährdet habe (Urteil S.
6). Sachbeschädigungen können nicht toleriert werden, Entfachung eines Feuers
im Gefängnis birgt ein grosses Gefährdungspotential, Brandlegungen sind
gemeingefährlich und Mordrohungen gegen Mitarbeiter seitens eines bereits wegen
eines Tötungsdelikts verurteilten Insassen ernst zu nehmen (zu Morddrohungen
bereits Urteil 6B_615/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3). Dass menschenunwürdige
Haftbedingungen verboten sind, verkennt die Vorinstanz keineswegs (Urteil S.
10, E. 3.6). Wie sie festhält, stellt die Kameraaufschaltung, um rechtzeitig
eingreifen und den Beschwerdeführer vor weiterem selbstschädigendem Verhalten
abhalten zu können, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar; sie
ist nicht geeignet, seine Persönlichkeit zu zerstören oder ihm schwere
psychische Schäden beizufügen; die Massnahme verletzt nicht den Kerngehalt von
Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 4 BV. Durch die zeitliche Begrenzung und
Überprüfung bereits nach zwei Tagen erweist sich die Sicherungsmassnahme nicht
als übermässig (Urteil S. 11).

2.2. Die Sicherheitsunterbringung mit Überwachung stützt sich auf eine
hinreichende gesetzliche Grundlage (Urteil S. 7 mit Hinweis auf BGE 123 I 122
E. 4 und 4a S. 226). Das Gesetz über den Justizvollzug (JUVG/SO; BGS 331.11)
basiert denn auch auf Art.123 Abs. 2 BV, die Art. 91 Abs. 3, 372 Abs. 1, 377,
379 und 380 Abs. 3 StGB, Art. 439 Abs. 1 StPO und Art. 97 KV/SO.

Bestehen bei einer gefangenen Person in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die
Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, können
besondere Sicherungsmassnahmen angeordnet werden. In Betracht fällt
insbesondere die Unterbringung in einem Sicherheitsraum (§ 25 Abs. 1 und Abs. 2
lit. c AJUVG/SO). 

Gefesselte oder in einem Sicherheitsraum untergebrachte Gefangene sind
angemessen zu beobachten, zu überwachen und zu betreuen. Bei Bedarf ist
medizinisches Personal beizuziehen. Für die Beobachtung dürfen Anlagen zur
visuellen Überwachung eingesetzt werden. Die Aufzeichnung wird protokolliert (§
25 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Justizvollzug [JUVV; BGS 331.12]
betreffend die "Besonderen Sicherheitsmassnahmen"). 

Wie die Vorinstanz feststellt, wurde in casu nicht eine Disziplinarsanktion,
sondern eine Sicherungsmassnahme gestützt auf die beiden zitierten
vollzugsrechtlichen Bestimmungen des kantonalen Vollzugsrechts angeordnet. Die
Verfügung wurde nach der Vorinstanz zutreffend durch den Vollzugsleiter
Systemführung unterzeichnet; das Erfordernis der Mitunterzeichnung durch den
Direktor bestehe nicht (Urteil S. 4 f.). Die Anwendung des kantonalen Rechts
überprüft das Bundesgericht auf Willkür hin (Urteil 6B_1075/2018 vom 15.
November 2018 E. 3.6.2).

Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht erneut die Nichtigkeit der
Sicherheitsanordnung geltend, indem er kontrafaktisch eine Arreststrafe
behauptet (Beschwerde S. 19). Er geht damit von einer unzutreffenden
Rechtsgrundlage aus, sodass die vorinstanzlich nicht offensichtlich
willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts nicht weiter zu prüfen ist.
Angesichts des Grundsatzes der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen (SCHMID/
JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz.
1440) gelten nur krass fehlerhafte Verfahrenshandlungen als nichtig. Selbst die
Rechtswidrigkeit einer Entscheidung begründet prinzipiell noch keine
Nichtigkeit; sie kann im Rechtsmittelverfahren behauptet werden. Absolute
Nichtigkeit kommt nach konstanter Rechtsprechung nur in krassen Ausnahmefällen
in Betracht (Urteil 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Die
Vorinstanz verneint eine Nichtigkeit zu Recht.

Die Sicherheitsmassnahme lag im öffentlichen und wohlverstandenen persönlichen
Interesse des Beschwerdeführers und ist unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden (Art. 36 Abs. 3 BV; zum Begriff etwa
Urteil 6B_150/2019 vom 19. Juli 2019 E. 2.4.5 mit Hinweisen). Die Überwachung
mit Kameraaufschaltung erschien angesichts des gravierenden Vorfalls sowie des
selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens erforderlich und geeignet (Urteil S.
8). Eine mildere Massnahme wie die Wegnahme des Feuerzeugs konnte nicht
ausreichen (Urteil S. 5). Damit kamen die Vollzugsbehörden ihrer besonderen
Fürsorgepflicht für den Beschwerdeführer nach. Der Eingriff in seine
Persönlichkeitsrechte ist als zumutbar einzustufen.

Schliesslich geht die Argumentation am Kern einer Sicherheitsmassnahme vorbei,
wenn der Beschwerdeführer behauptet, § 25 JUVG/SO und JUVV/SO verstiessen gegen
das Legalitätsprinzip und § 25 JUVG/SO enthalte nirgends den Hinweis, es handle
sich um eine vom Verschulden unabhängige Massnahme, welche unabhängig von einem
konkreten Vorwurf verhängt werden könne. Selbstredend bedürfe es auch für die
sog. 'Sicherungsmassnahmen' eines Verschuldens und eines konkreten
Regelverstosses" (Beschwerde S. 20). Ein "konkreter Vorwurf/Regelverstoss" ist
nach dem massgebenden Sachverhalt hinreichend erstellt. Dass dies dem
Beschwerdeführer zum Verschulden gereicht, wird sich kaum bestreiten lassen
(vgl. Urteil 6B_615/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3). Das ist indes nicht
entscheidend. Die Anordnung von Sicherheitsmassnahmen richtet sich nach der vom
Massnahmenunterworfenen ausgehenden Gefährdung und nicht nach seinem
Verschulden. Es geht um eine verschuldensunabhängige, von einem bestimmten
Insassen ausgehende konkrete Gefahr für Sicherheit und Ordnung, wie die
Vorinstanz mit Recht festhält (Urteil S. 5). Der Betroffene muss sich den
Eingriff in seine Privatsphäre gefallen lassen (entgegen Beschwerde S. 21, 23).
Eingriffe in Grundrechte müssen sich als verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV)
bzw. nicht unverhältnismässig erweisen (Art. 56 Abs. 2 StGB). Im Rahmen der
Grundkonzeption der Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer auch in diesem
Punkt, die Kameraaufschaltung stelle lediglich eine zusätzliche Bestrafung dar,
und schreibt: "Der Gipfel dieser auf die physische und psychische Vernichtung
ausgerichteten Haftbedingungen war die hier gegenständliche Verfügung"
(Beschwerde S. 23).

2.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.9
bereits auf die folgende, vom Rechtsvertreter erneut in Frage gestellte
Rechtslage hingewiesen:

Wie in BGE 134 I 221 E. 3.1 S. 225 entschieden wurde, enthält Art. 90 Abs. 1
lit. b StGB eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Einzelunterbringung
im Massnahmenrecht. Dient sie dem Schutz des Eingewiesenen und von Dritten, ist
sie gerechtfertigt und ist darin keine unmenschliche und erniedrigende
Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu sehen. Allerdings muss die
Einzelunterbringung das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten (BGE 134 I 221 E.
3.3 S. 227), wie das jeder Grundrechtseingriff voraussetzt (Art. 36 BV).

Es ist gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer nach drei Strafurteilen,
insbesondere dem Tötungsdelikt, als gefährlich einzuschätzen ist und dass wegen
seines fremdaggressiven Verhaltens sowie zu befürchtender Autoaggression in
Kriseninterventionen einer erhöhten Sicherheitsproblematik Rechnung zu tragen
ist (Urteile 6B_1075/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.3 und 6B_976/2018 vom
18. Oktober 2018 E. 1.4, 1.5). Ebenso gerichtsnotorisch ist, dass der
Beschwerdeführer neben psychischen Störungen auch an Multipler Sklerose
erkrankt ist (u.a. Urteil 6B_1075/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.4). Er ist
diesbezüglich in ärztlicher Behandlung. Die stationäre therapeutische Massnahme
gemäss Art. 59 StGB schränkt als strafrechtliche Zwangsmassnahme die
persönliche Freiheit des Insassen ein und unterwirft ihn einem staatlichen
Zwangsregime. Auf die Gesetzmässigkeit der stationären Massnahme im Sinne auch
von Art. 5 EMRK wurde der Beschwerdeführer hingewiesen (Urteil 6B_976/2018 vom
18. Oktober 2018 E. 1.3). 

Der Massnahmenvollzug gegenüber kranken Menschen verletzt weder Art. 10 Abs. 3
BV noch Art. 3 EMRK (Urteil 6B_504/2013 vom 13. September 2013 E. 2.4.3). Einer
Krankheit ist bei der Modalität des Arrestvollzugs Rechnung zu tragen (Urteile
6B_614/2018 und 6B_615/2018 vom 4. Juli 2018). Jede Einweisung gestützt auf
Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB setzt eine schwere psychische Störung und
damit eine Krankheit im medizinischen Sinne voraus (Urteil 6B_1163/2018 vom 14.
Dezember 2018 E. 2.4.1 und 2.4.5 sowie Urteil 6B_1167/2018 vom 23. Januar 2019
E. 4.1). Die Behandlung bezweckt, das Rückfallrisiko mittels einer Verbesserung
der inhärenten kriminogenen Faktoren zu vermindern. Für die Aufrechterhaltung
der Massnahme ist daher die medizinische Behandlungsnotwendigkeit im Sinne der
Spezialprävention massgebend, nicht der damit verbundene Freiheitsentzug, wobei
die Massnahme unter medizinischen Gesichtspunkten nicht disproportional zur
Rückfallwahrscheinlichkeit sein darf. Das ist beim Einweisungsentscheid wie
beim nachträglichen Vollzugsentscheid zu beachten (vgl. Urteil 6B_438/2018 vom
27. Juli 2018 E. 2.1, 3.1).

2.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie äussere sich nicht zur
Eignung der Disziplinierung, was eine sachgerechte Anfechtung verunmögliche
(Art. 29 Abs. 2 BV). Hier wäre eine behandelnde Massnahme nötig geworden.
Bereits am 10. Juli 2018 habe er eine Hochstufung in die Wohngruppe verweigert.
Dies sei als alarmierend zu bezeichnen, und eine intensive therapeutische
Einflussnahme wäre zwingend erforderlich gewesen. Stattdessen habe man den
Betroffenen zusätzlich frustriert, gegängelt und schikaniert (Beschwerde S.
25). Es handelte sich nicht um eine Disziplinierung. Eine behandelnde Massnahme
"wäre" zweifellos nötig. Der Beschwerdeführer befindet sich denn auch in einer
stationären therapeutischen Massnahme. Die Crux liegt nun aber genau in der
Tatsache, dass er den Aufbau eines Therapieverhältnisses durch sein Verhalten
konterkariert. Er fordert, was er sabotiert.

Wie vor der Vorinstanz (Urteil S. 7, E. 3.2, und S. 9, E. 3.5) macht er den
seiner Ansicht nach entscheidrelevanten Vorwurf geltend, dass ihm im Vollzug zu
verstehen gegeben worden sei, "jetzt brechen wir dich" (Beschwerde S. 18). Der
Beschwerdeführer fühle sich durch das Aufschalten der Kamera "degradiert und
als Tier behandelt"; es gehe "nur noch darum, den Betroffenen zu zerstören, ihn
'zu brechen'" (Beschwerde S. 28). Der Beschwerdeführer hatte in einem früheren
Verfahren vorgetragen, er sei aufgrund der Misshandlungen "gebrochen" und habe
die Vollzugspersonen hernach als "Nazis" bezeichnet (Urteil 6B_15/2019 vom 15.
Mai 2019 E. 2.11). Der Rechtsvertreter übernimmt offenbar die Angaben des
Beschwerdeführers als Tatsachen und wirft auf dieser Grundlage den Behörden
willkürliches und menschenverachtendes Handeln vor.

Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die durchgehend
verfolgte Konfliktstrategie gegen die institutionelle forensische Psychiatrie
den Aufbau eines optimalen Therapieverhältnisses hindert (Urteil 6B_214/2019
vom 15. Mai 2019 E. 7). Der Rechtsvertreter wurde in einem weiteren, von ihm
vertretenen Kasus erneut auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Wahl des
Massnahmenorts als Vollzugsmodalität in der Kompetenz der Vollzugsbehörde
liegt; in jener Rechtssache ging die behandelnde Klinik das von anderen
Institutionen nicht akzeptierte Sicherheitsrisiko ein, die Massnahmenbedürftige
trotz Bombendrohungen und Brandstiftungen aufzunehmen (Urteil 6B_1026/2018 vom
1. Mai 2019 E. 1.5). Diese Schwierigkeit besteht angesichts seines Verhaltens
ebenso beim Beschwerdeführer, und zwar umso mehr als vorsätzliche Tötungen ein
Ausschlusskriterium für die Aufnahme in bestimmten forensischen Kliniken
darstellen können (Urteil 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.11).

2.5. Die Vorinstanz weist die Behauptung einer fehlenden medizinischen
Betreuung und Versorgung zurück (Urteil S. 5 und 6). Solche Vorwürfe liessen
sich in früheren Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht erhärten. Der
Beschwerdeführer bestreitet ebenso die vorinstanzliche Erwägung (Urteil S. 10),
es treffe nicht zu, dass er seit Februar 2018 "ohne zeitliche Begrenzung
vollständig isoliert" sei (Beschwerde S. 16). Die Vorinstanz bezeichnet die
Vorwürfe als pauschale und nicht substanziierte Behauptung (Urteil S. 6). Sie
nimmt an, dass der Beschwerdeführer wohl bewusst von der falschen Prämisse
ausgehe, es handle sich in casu um eine Disziplinierung, obwohl sich aus der
angefochtenen Verfügung ergebe, dass es sich um eine Schutzmassnahme handle
(Urteil S. 12 sowie S. 5). Es geht daher an der Sache vorbei, wenn dieser
erwidert, nach der Parallelwertung in der Laiensphäre handle es sich um eine
Bestrafung (Beschwerde S. 18). Er blendet damit den sachlichen Kontext aus.

Im Rahmen der behaupteten durchgehenden, ohne Unterbruch, monatelangen
vollständigen Isolierung wirft er den Vollzugsbehörden auch vor, den
Sicherheitsdienst zusätzlich hinzugezogen zu haben, "um den Betroffenen sogar
noch während dem einstündigen Freigang pro Tag zu kontrollieren" (Beschwerde S.
17). Ihm wurde somit der Freigang trotz des von ihm ausgehenden
Sicherheitsrisikos ermöglicht. Die Vorinstanz erwähnt zudem, der
Beschwerdeführer habe sich geweigert, mit den anderen Insassen in den Hof zu
gehen, er habe nicht von der Interventionsstufe in die Stufe 1 (Gruppenvollzug)
versetzt werden wollen und er habe mit anderen Insassen ins Fitness gehen
können (Urteil S. 10).

2.6. Der Beschwerdeführer begründet u.a. die Anfechtung der mit Recht nicht
gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (worauf unter
Verweisung auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter einzutreten ist)
mit dem Hinweis auf den "Fall Skander Vogt", der zeige, dass die
Beschwerdeführung unerlässlich sei "und dass eine Videoüberwachung nichts
bringt" (Beschwerde S. 29). Allerdings kann die Zelle trotz Videoüberwachung
angezündet werden (Beschwerde S. 25), Videoüberwachung "bringt" aber etwas,
weil der Sicherheitsdienst sofort die notwendigen Massnahmen treffen kann.
Brandstiftung (Art. 221 StGB) gilt als gemeingefährlich.

Er bringt zudem vor, seit dem "Fall Skander Vogt" sei klar, dass eine länger
andauernde Isolation einen (psychisch kranken) Menschen brechen und zu dessen
Tod führen könne. Danach sei die Empfehlung herausgegeben worden, dass eine
Isolation auf keinen Fall länger als ein paar Wochen dauern könne, mittlerweile
redeten wir hier von Monaten (Beschwerde S. 26). "Die damaligen Wärter haben
darüber gelacht und nichts getan und zugeschaut, wie der Insasse gestorben ist.
Auch hier wäre es mutmasslich so verlaufen" (Beschwerde S. 26). Entgegen dieser
krassen Unterstellung haben die Wärter "hier" den Brand sofort gelöscht. Die
Todesgefahr bei Brandstiftungen in der Zelle spricht in der akuten
Krisensituation für die angeordnete Videoüberwachung. Die Behörde kann so
reagieren, "bevor er sich dadurch selbst oder die übrigen Insassen und die
Mitarbeiter der JVA Solothurn schädigt" (Urteil S. 8). Die Vorinstanz musste
auf den "Fall Skander Vogt" entgegen der Beschwerde nicht weiter eingehen
(Urteil S. 10).

2.7. Im Übrigen ist auf das ausführliche vorinstanzliche Urteil zu verweisen
(Art. 109 Abs. 3 BGG) und auf die redundanten Vorwürfe im Einzelnen nicht mehr
weiter einzutreten. Die stationäre Massnahme ist im Sinne von Art. 5 EMRK
gesetzmässig angeordnet worden, und sie wird rechtmässig aufrechterhalten (vgl.
die den Beschwerdeführer betreffenden Urteile 6B_1075/2018 vom 15. November
2018 E. 3.3.4 und 6B_976/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 1.3 sowie die Urteile
6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.4 und 6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2).
Nicht anders verhält es sich mit der im Rahmen des Massnahmenvollzugs
angeordneten Sicherungsmassnahme. Eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne der verfassungs- und konventionsrechtlichen Gewährleistungen von Art. 10
Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK ist weder in vertretbarer Weise dargetan noch
ersichtlich (dazu Urteil 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.7).

2.8. Den Vollzugsorganen obliegt eine besondere Fürsorgepflicht für den
Insassen (BAECHTOLD/WEBER/HOSTETTLER, Strafvollzug, 3. Aufl. 2016, S. 115, Rz.
10). Massnahmen zur Befähigung der Strafgefangenen, nach ihrer Entlassung
sozialadäquat zu handeln, zielen auf die Förderung der Verhaltenskompetenz (S.
35, Rz. 15). Dies bedarf einer deliktorientierten Auseinandersetzung. Noch
anspruchsvoller wird die Aufgabe der Vollzugsbehörden bei Insassen, die einer
Therapie im Sinne des Art. 59 StGB bedürfen. Die Erfüllung des Vollzugsauftrags
kann scheitern, im Massnahmenrecht insbesondere aufgrund einer konsequenten
Kooperationsverweigerung. Wie solche Dilemmata in der Praxis aufzulösen sind,
lässt sich nicht abstrakt angeben (S. 37, Rz. 19). Selbst mit Sorgfalt gefällte
Vollzugsentscheide können anfechtbar erscheinen (S. 38, Rz. 21).

Es sind zahlreiche Disziplinarmassnahmen und Kriseninterventionen als
gerichtsnotorisch zu verzeichnen (Urteil 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.6 mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer verharrt in seinem Kampf gegen die stationäre
therapeutische Massnahme. Es ist nicht erkennbar, wie in diesem Klima der
Einsichtslosigkeit und Kooperationsverweigerung ein irgendwie gedeihliches
Therapieverhältnis sollte aufgebaut werden können. Auch die durch den
Rechtsvertreter angestrebte Verurteilung der Schweiz durch den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wird den Beschwerdeführer in seiner
prekären sozio-physico-psychischen Situation um keinen Schritt weiterbringen
können. Dies bedürfte vielmehr der Einsicht in die Notwendigkeit eines
adäquaten Einlassens auf ein therapeutisches Setting, um zunächst erst einmal
die erforderliche minimale Vertrauensbasis aufzubauen. Eine derartige
Verhaltensänderung erscheint beim massnahmen- und betreuungsbedürftigen
Beschwerdeführer aktuell kaum erwartbar. Das in den bisherigen Verfahren
festgestellte Verhalten lässt sich nur als destruktiv für eine jede
Therapiearbeit bezeichnen. Dieses selbstschädigende Verhalten wird
erfahrungsgemäss längerfristig zu einer Chronifizierung und Aggravation der
bestehenden Leiden führen und die Lebensqualität des Beschwerdeführers unnötig
herabsetzen.

2.9. Angesichts des vollzugsrechtlichen "Dilemmas" erscheint eine Überprüfung
der Massnahme angezeigt (vgl. das Urteil 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019, aber auch
das Urteil 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019). Die zahlreichen kantonal laufenden
Verfahren und im Monatsrhythmus angehobenen bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren erweisen sich als der manifeste Ausdruck eines nicht
zielführenden staatlichen Versuchs, dem Beschwerdeführer eine stationäre
therapeutische Massnahme anzubieten. Die Problematik ist seinem Verhalten
geschuldet und nicht einem strukturellen Mangel an geeigneten Einrichtungen
(Beschwerde S. 26) und auch nicht einem gegen den Beschwerdeführer gerichteten
Willkürregime, einer in fragwürdiger Interessenvertretung (Art. 128 StPO)
masslos vorgetragenen Kritik (oben E. 2.2 in fine, 2.4, 2.6). Statt mit der
Austarierung einer zweckmässigen Therapiearbeit sind die
Vollzugsverantwortlichen mit einer Sicherheitsproblematik, der
Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung und mit Rechtsstreitigkeiten befasst. Das
ist nicht Sinn und Zweck der angeordneten therapeutischen Massnahme, die
Insassen zugute kommen soll, welche gewillt sind, bei den
Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken
(Art. 75 Abs. 4 StGB).

3. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben E. 2.6 und
2.7). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) ist wegen
Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64
Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1 S. 537; 129
I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Da eine Mittellosigkeit "augenfällig" erscheint
(vgl. ceteris paribus Urteil 5A_244/2019 vom 15. April 2019 E. 4), sind die
Gerichtskosten praxisgemäss herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw