Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.413/2019
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2019
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_413/2019 Urteil vom 8. April 2019 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einstellung Strafverfahren (Sachbeschädigung); Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 17. Dezember 2018 (BEK 2018 175). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). 2. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Dezember 2018, welche dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 19. Dezember 2018 zugestellt wurde. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 1. Februar 2019 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Die Beschwerdeeingabe, welche das Kantonsgericht an das Bundesgericht weitergeleitet hat, wurde jedoch erst am 10. März 2019 der Schweizerischen Post übergeben und ist damit folglich verspätet. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 3. Abgesehen davon entspricht die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf sie auch bei rechtzeitiger Aufgabe nicht hätte eingetreten werden können. 4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. April 2019 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill