Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.412/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

6B_412/2019

Urteil vom 25. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Berufung (Raub usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, vom 28. Februar 2019 (SK 18 474).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 

Das Obergericht des Kantons Bern trat am 20. August 2018 auf eine Berufung
wegen verspäteter Berufungsanmeldung nicht ein.

Das Bundesgericht hiess am 7. November 2018 eine dagegen gerichtete Beschwerde
gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Beschluss vom 20. August 2018 auf und
wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_826/
2018).

Mit Verfügung vom 16. November 2018 beschränkte das Obergericht des Kantons
Bern das Verfahren erneut auf die Eintretensfrage. Zu prüfen sei, ob der
Beschwerdeführer in der Phase nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils
hinreichend verteidigt gewesen oder ob die verspätete Berufungsanmeldung auf
ein mit einer angemessenen Verteidigung unvereinbares Fehlverhalten der
damaligen Verteidigerin zurückzuführen sei. Am 16. Januar 2019 wurde die
bisherige Verteidigerin aus dem amtlichen Mandat entlassen und mit Wirkung ab
dem 16. Januar 2019 eine neue amtliche Verteidigung eingesetzt.

Am 28. Februar 2019 trat das Obergericht auf die Berufung wegen verspäteter
Berufungsanmeldung nicht ein und hielt fest, das Urteil des Kollegialgerichts
Oberland vom 6. Juni 2018 sei in Rechtskraft erwachsen. Mit ausführlicher
Begründung kam es zum Ergebnis, die notwendige amtliche Verteidigung des
Beschwerdeführers sei zu jedem Zeitpunkt - insbesondere auch in der Zeit nach
der erstinstanzlichen Urteilseröffnung - sichergestellt gewesen. Eine
Pflichtverletzung der damaligen amtlichen Verteidigerin liege nicht vor. Es
bestehe kein Anlass an der Richtigkeit ihrer Notizen und Angaben zu zweifeln.
Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführer, wie von ihr
glaubhaft geschildert, über die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen das
erstinstanzliche Urteil vom 6. Juni 2018 informiert habe, ihm diese
Informationen in die italienische Sprache übersetzt worden seien und er in
Kenntnis dessen seiner Verteidigerin gegenüber explizit auf die Anmeldung der
Berufung verzichtet habe.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. 

Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der
obergerichtliche Beschluss vom 28. Februar 2019 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der
Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob das Obergericht auf die
Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer
nicht damit befasst, sondern z.B. die Umstände seiner Auslieferung an die
Schweiz kritisiert, das Vorgehen des fallführenden Staatsanwalts beanstandet
oder die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von sieben Jahren als
absurd bezeichnet, ist er mit seinen Ausführungen von Vornherein nicht zu
hören.

3. 

In einer Beschwerde ans Bundesgericht hat der Beschwerdeführer darzulegen, aus
welchem Grund der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach gegen das Recht
verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts
und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte
Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer tut vor Bundesgericht nicht dar, dass das Obergericht mit
dem angefochtenen Beschluss in Willkür verfallen wäre und/oder sonstwie gegen
das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen hätte. Stattdessen
beschränkt er sich unter Darlegung seiner subjektiven Sicht im Wesentlichen
darauf, den Schluss des Obergerichts, er habe gegenüber der früheren amtlichen
Verteidigerin auf die Anmeldung einer Berufung explizit verzichtet, als
unsinnig zu bezeichnen. Er führt dabei insbesondere aus, er habe den Vorwurf
der sexuellen Nötigung stets bestritten, weil er diese Tat nicht begangen habe;
ein Verzicht auf eine Anfechtung käme aber einem Tateingeständnis gleich. Damit
zeigt er jedoch nicht auf, inwiefern das Abstellen des Obergerichts auf die als
glaubhaft beurteilten Handnotizen und Angaben der früheren amtlichen
Verteidigerin willkürlich im Sinne von Art. 9 BV bzw. der angefochtene
Beschluss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sonstwie fehlerhaft sein
könnte. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

4. 

Inwiefern sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen erfolgreich
anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt die beantragte Beigabe eines
(unentgeltlichen) Rechtsanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser
Betracht. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66
Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit
gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Kosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill